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Im Rahmen eines Scheidungsverfahrens, mit dem auch andere Familiensachen einschließlich des Sorgerechts verbunden waren, führte das Gericht in Szeged (HU) aus, dass Vereinbarungen über die Zuständigkeit für Angelegenheiten der elterlichen Verantwortung grundsätzlich Art. 12 Abs. 1 der Verordnung 2201/2003 "Brüssel II bis" unterfielen. Jedoch stand fest, dass in Deutschland bezüglich des Sorgerechts für das gemeinsame Kind schon ein Verfahren zwischen denselben Parteien mit demselben Streitgegenstand anhängig gemacht worden war und das deutsche Gericht seine Zuständigkeit festgestellt hatte.
Das Gericht erklärt sich gemäß Art. 19 Abs. 2 der Verordnung 2201/2003 "Brüssel II bis" für unzuständig zur Entscheidung über den bestimmten Antrag, bezüglich dessen schon ein Verfahren in einem anderen Mitgliedstaat anhängig gemacht wurde. In Bezug auf alle anderen abtrennbaren Anträge - wie die auf Scheidung und Ehegattenunterhalt - bleibe seine Zuständigkeit unberührt.