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Dokument 22000A0621(01)R(01)
Berichtigung des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits Unterzeichnet in Brüssel am 20. November 1995 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 147 vom 21. Juni 2000)
Berichtigung des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits Unterzeichnet in Brüssel am 20. November 1995 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 147 vom 21. Juni 2000)
ST/13441/2019/INIT
DO L 204 de 10.6.2021, p. 48–48
(DE, EL, LT)
DO L 204 de 10.6.2021, p. 49–49
(CS)
ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2000/384/corrigendum/2021-06-10/oj
| Relazzjoni | Att | Kumment | Is-subdiviżjoni kkonċernata | Minn | sa |
|---|---|---|---|---|---|
| Rettifika għal | 22000A0621(01) | (CS, DE, EL, LT) |
|
10.6.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 204/48 |
Berichtigung des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits Unterzeichnet in Brüssel am 20. November 1995
( Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 147 vom 21. Juni 2000 )
Artikel 64 Absatz 1, zweiter Gedankenstrich:
Anstatt:
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„— |
alle Alters- und Hinterbliebenenrenten und Renten bei Arbeitsunfall, Berufskrankheit oder Erwerbsunfähigkeit, wenn diese durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde mit Ausnahme der nicht beitragsbedingten Leistungen, werden zu den gemäß den Rechtsvorschriften des Schuldnermitgliedstaats bzw. der Schuldnermitgliedstaaten geltenden Sätzen frei transferiert;“ |
muss es heißen:
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„— |
alle Alters- und Hinterbliebenenrenten und Renten bei Arbeitsunfall, Berufskrankheit oder Erwerbsunfähigkeit, wenn diese durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde mit Ausnahme der nicht beitragsbedingten Leistungen, werden zu den gemäß den Rechtsvorschriften des Schuldnermitgliedstaats bzw. der Schuldnermitgliedstaaten geltenden Sätzen frei nach Israel transferiert;“. |