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Document 32021R2168R(02)

Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2168 der Kommission vom 21. September 2021 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern (ABl. L 438 vom 8.12.2021)

C/2024/7699

OJ L, 2024/90701, 6.11.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2021/2168/corrigendum/2024-11-06/oj (DE)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2021/2168/corrigendum/2024-11-06/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2024/90701

6.11.2024

Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2168 der Kommission vom 21. September 2021 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern

( Amtsblatt der Europäischen Union L 438 vom 8. Dezember 2021 )

Seite 39, Erwägungsgrund 9 Satz 1:

Anstatt:

„Gemäß Artikel 80 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 sind alle Bruteier mit der individuellen Zulassungsnummer des Ursprungsbetriebs zu kennzeichnen.“

muss es heißen:

„Gemäß Artikel 80 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 sind alle Bruteier mit der individuellen Zulassungsnummer des Herkunftsbetriebs zu kennzeichnen.“

Seite 39, Erwägungsgrund 9 Satz 4:

Anstatt:

„Daher sollte die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035 dahingehend geändert werden, dass Unternehmer von Geflügelbetrieben und Unternehmer von Brütereien, aus denen Sendungen von weniger als 20 Bruteiern von Geflügel, ausgenommen Laufvögel, in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, von der Verpflichtung entbunden werden, sicherzustellen, dass jedes Brutei mit der individuellen Zulassungsnummer des Ursprungsbetriebs gekennzeichnet wird.“

muss es heißen:

„Daher sollte die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035 dahingehend geändert werden, dass Unternehmer von Geflügelbetrieben und Unternehmer von Brütereien, aus denen Sendungen von weniger als 20 Bruteiern von Geflügel, ausgenommen Laufvögel, in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, von der Verpflichtung entbunden werden, sicherzustellen, dass jedes Brutei mit der individuellen Zulassungsnummer des Herkunftsbetriebs gekennzeichnet wird.“

Seite 41, Artikel 1 Nummer 6 zur Ersetzung von Artikel 80 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035, Absatz 1:

Anstatt:

„(1)   Unternehmer von Geflügelbetrieben und Unternehmer von Geflügelbrütereien stellen sicher, dass jedes der Bruteier, das in einen anderen Mitgliedstaat verbracht wird, mit der individuellen Zulassungsnummer des Ursprungsbetriebs der Bruteier versehen ist.“

muss es heißen:

„(1)   Unternehmer von Geflügelbetrieben und Unternehmer von Geflügelbrütereien stellen sicher, dass jedes der Bruteier, das in einen anderen Mitgliedstaat verbracht wird, mit der individuellen Zulassungsnummer des Herkunftsbetriebs der Bruteier versehen ist.“


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2021/2168/corrigendum/2024-11-06/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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