EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 02010R0335-20100513

Consolidated text: Verordnung (EU) Nr. 335/2010 der Kommission vom 22. April 2010 zur Zulassung von Zinkchelat des Hydroxyanalogs von Methionin als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten (Text von Bedeutung für den EWR)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/335/2010-05-13

2010R0335 — DE — 13.05.2010 — 000.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B

VERORDNUNG (EU) Nr. 335/2010 DER KOMMISSION

vom 22. April 2010

zur Zulassung von Zinkchelat des Hydroxyanalogs von Methionin als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 102, 23.4.2010, p.22)


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 246 vom 18.9.2010, S. 75  (335/10)




▼B

VERORDNUNG (EU) Nr. 335/2010 DER KOMMISSION

vom 22. April 2010

zur Zulassung von Zinkchelat des Hydroxyanalogs von Methionin als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten

(Text von Bedeutung für den EWR)



DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung ( 1 ), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Gründe und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2)

Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung der im Anhang der vorliegenden Verordnung beschriebenen Zubereitung vorgelegt. Diesem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3)

Der Antrag betrifft die Zulassung der zur Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“ zählenden Zubereitung Zinkchelat des Hydroxyanalogs von Methionin als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten.

(4)

Aus dem Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) vom 11. November 2009 ( 2 ) in Verbindung mit dem Gutachten vom 16. April 2008 ( 3 ) bzw. vom 2. April 2009 ( 4 ) geht hervor, dass Zinkchelat des Hydroxyanalogs von Methionin sich nicht schädlich auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt auswirkt. Laut dem Gutachten vom 16. April 2008 kann die Verwendung dieser Zubereitung als Quelle von verfügbarem Zink erachtet werden und genügt sie den Anforderungen an einen ernährungsphysiologischen Zusatzstoff zur Verwendung bei allen Tierarten. Im Hinblick auf die Anwendersicherheit empfiehlt die Behörde geeignete Maßnahmen. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält sie nicht für erforderlich. Die Behörde hat auch den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete gemeinschaftliche Referenzlabor vorgelegt hat.

(5)

Die Bewertung der Zubereitung hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(6)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 888/2009 der Kommission vom 25. September 2009 zur Zulassung von Zinkchelat des Hydroxyanalogs von Methionin als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner ( 5 ) wurde die genannte Zubereitung bereits als Zusatzstoff zur Verwendung in Futtermitteln für Masthühner zugelassen. Die genannte Verordnung sollte aufgehoben werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



Artikel 1

Die im Anhang genannte Zubereitung, die der Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“ und der Funktionsgruppe „Verbindungen von Spurenelementen“ angehört, wird unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2

Die Verordnung (EG) Nr. 888/2009 wird aufgehoben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG



Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder -kategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

Gehalt des Elements (Zn) in mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: ernährungsphysiologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Verbindungen von Spurenelementen

3b6.10

Zinkchelat des Hydroxyanalogs von Methionin

Charakterisierung des Zusatzstoffs:

Zinkchelat des Hydroxyanalogs von Methionin mit einem Gehalt von 17,5 %—18 % Zink und 81 % (2-Hydroxy-4-methylthio)buttersäure

►C1  

Mineralöl: ≤ 1 %

 ◄

Analysemethode (1):

Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma gemäß der Norm EN 15510:2007

Alle Tierarten

 

Heimtiere: 250 (insgesamt)

Fische: 200 (insgesamt)

Andere Tierarten: 150 (insgesamt)

Milchaustauschfuttermittel (Allein- und Ergänzungsfuttermittel): 200 (insgesamt)

1.  Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.  Hinweise zur Anwendersicherheit: Beim Umgang mit dem Zusatzstoff sind Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhe zu tragen.

13. Mai 2020

(1)   Nähere Informationen zu den Analysemethoden: siehe Website des gemeinschaftlichen Referenzlabors unter http://irmm.jrc.ec.europa.eu/crl-feed-additives



( 1 ) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

( 2 ) The EFSA Journal (2009) 7(11): 1381.

( 3 ) The EFSA Journal (2008) 694, 1.

( 4 ) The EFSA Journal (2009) 1042:1.

( 5 ) ABl. L 254 vom 26.9.2009, S. 71.

Top