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Document 32024R1349R(01)

Berichtigung der Verordnung (EU) 2024/1349 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Festlegung des Rückführungsverfahrens an der Grenze und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1148 (ABl. L, 2024/1349, 22.5.2024)

ST/5362/2025/INIT

OJ L, 2025/90928, 25.11.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1349/corrigendum/2025-11-25/oj (DA, DE)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1349/corrigendum/2025-11-25/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/90928

25.11.2025

Berichtigung der Verordnung (EU) 2024/1349 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Festlegung des Rückführungsverfahrens an der Grenze und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1148

( Amtsblatt der Europäischen Union L, 2024/1349, 22. Mai 2024 )

1.

Seite 1, Erwägungsgrund 6 Satz 1:

Anstatt:

„(6)

Viele Anträge auf internationalen Schutz werden an der Außengrenze oder in Transitzonen eines Mitgliedstaats gestellt, einschließlich von Personen, die beim unbefugten Überschreiten der Außengrenze eines Mitgliedstaats aufgegriffen wurden, das heißt gerade zum Zeitpunkt des irregulären Überschreitens der Außengrenze oder in der Nähe dieser Außengrenzen nach dem Überschreiten, oder nach Such- und Rettungseinsätzen ausgeschifft wurden.“

muss es heißen:

„(6)

Viele Anträge auf internationalen Schutz werden an der Außengrenze oder in Transitzonen eines Mitgliedstaats gestellt, einschließlich von Personen, die beim unbefugten Überschreiten der Außengrenze eines Mitgliedstaats aufgegriffen wurden, das heißt gerade zum Zeitpunkt des irregulären Überschreitens der Außengrenze oder in der Nähe dieser Außengrenzen nach dem Überschreiten, oder von Personen, die nach Such- und Rettungseinsätzen ausgeschifft wurden.“

2.

Seite 1, Erwägungsgrund 6 Satz 3:

Anstatt:

„Je nach Ausgang des Screening-Verfahrens sollten die betreffenden Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen einem geeigneten Asyl- oder Rückkehrverfahren zugeführt werden, …“

muss es heißen:

„Je nach Ausgang des Überprüfungsverfahrens sollten die betreffenden Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen einem geeigneten Asyl- oder Rückkehrverfahren zugeführt werden, …“.

3.

Seite 2, Erwägungsgrund 11 Satz 2:

Anstatt:

„(11)

… Es sollte außerdem möglich sein, einen Antragsteller, Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der während eines solchen Asylverfahrens an der Grenze nicht in Haft genommen wurde, der kein Recht auf Verbleib mehr hat und dem der weitere Verbleib nicht gestattet wurde, in Haft zu nehmen, wenn Fluchtgefahr besteht, er die Rückkehr umgeht oder behindert oder eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit darstellt. …“

muss es heißen:

„(11)

… Es sollte außerdem möglich sein, einen Antragsteller, Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der während eines solchen Asylverfahrens an der Grenze nicht in Haft genommen wurde, der kein Recht auf Verbleib mehr hat und dem der weitere Verbleib nicht gestattet wurde, in Haft zu nehmen, wenn Fluchtgefahr besteht, er die Rückkehr umgeht oder behindert oder eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellt. …“.

4.

Seite 3, Erwägungsgrund 17 Satz 1:

Anstatt:

„(17)

Die Mittel des Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik und anderer einschlägiger Unionsfonds (im Folgenden ‚Fonds‘) können mobilisiert werden können, um die Mitgliedstaaten bei ihren Anstrengungen zur Anwendung der Verordnung (EU) 2024/1351 gemäß den Vorschriften für den Einsatz der Fonds und unbeschadet anderer durch die Fonds unterstützter Prioritäten zu unterstützen. …“

muss es heißen:

„(17)

Die Mittel des Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik und anderer einschlägiger Unionsfonds (im Folgenden ‚Fonds‘) können mobilisiert werden, um die Mitgliedstaaten bei ihren Anstrengungen zur Anwendung der Verordnung (EU) 2024/1351 gemäß den Vorschriften für den Einsatz der Fonds und unbeschadet anderer durch die Fonds unterstützter Prioritäten zu unterstützen. …“.

5.

Seite 4, Erwägungsgrund 21:

Anstatt:

„(21)

Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen ich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates (9) nicht beteiligt; ….“

muss es heißen:

„(21)

Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates (9) nicht beteiligt; ….“.

6.

Seite 5 Artikel 2:

Anstatt:

„Für diejenigen Mitgliedstaaten, die nicht durch die Verordnung (EU) 2024/1348 gebunden sind, sind Bezugnahmen in der vorliegenden Verordnung auf Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/1348 als Bezugnahmen auf gleichwertige Bestimmungen verstanden werden, die sie möglicherweise in ihr nationales Recht aufgenommen haben.“

muss es heißen:

„Für diejenigen Mitgliedstaaten, die nicht durch die Verordnung (EU) 2024/1348 gebunden sind, sind Bezugnahmen in der vorliegenden Verordnung auf Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/1348 als Bezugnahmen auf gleichwertige Bestimmungen zu verstehen, die sie möglicherweise in ihr nationales Recht aufgenommen haben.“

7.

Seite 6, Artikel 5 Absatz 3:

Anstatt:

„(3)   Die in Artikel 4 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Personen, die nicht während des Asylverfahrens an der Grenze in Haft genommen wurden, die nicht mehr zum Verbleib berechtigt sind und denen der weitere Verbleib nicht gestattet wurde, können in Haft genommen werden, wenn Fluchtgefahr im Sinne der Richtlinie 2008/115/EG besteht, wenn sie die Vorbereitung der Rückkehr oder das Abschiebungsverfahren umgehen oder behindern oder wenn sie eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder für die nationale Sicherheit darstellen.“

muss es heißen:

„(3)   Die in Artikel 4 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Personen, die nicht während des Asylverfahrens an der Grenze in Haft genommen wurden, die nicht mehr zum Verbleib berechtigt sind und denen der weitere Verbleib nicht gestattet wurde, können in Haft genommen werden, wenn Fluchtgefahr im Sinne der Richtlinie 2008/115/EG besteht, wenn sie die Vorbereitung der Rückkehr oder das Abschiebungsverfahren umgehen oder behindern oder wenn sie eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellen.“

8.

Seite 6, Artikel 4 Absatz 5 Satz 1:

Anstatt:

„(5)   Unbeschadet der Möglichkeit für sie, jederzeit freiwillig zurückzukehren, wird den in Absatz 1 genannten Personen eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt, es sei denn, es besteht Fluchtgefahr, oder ihr Antrag im Rahmen des Asylverfahrens an der Grenze wurde als offensichtlich unbegründet abgelehnt oder die betreffende Person eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt.“

muss es heißen:

„(5)   Unbeschadet der Möglichkeit für sie, jederzeit freiwillig zurückzukehren, wird den in Absatz 1 genannten Personen eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt, es sei denn, es besteht Fluchtgefahr, oder ihr Antrag im Rahmen des Asylverfahrens an der Grenze wurde als offensichtlich unbegründet abgelehnt oder die betreffende Person stellt eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit der Mitgliedstaaten dar.“

9.

Seite 6, Artikel 4 Absatz 5 Satz 3:

Anstatt:

„Für die Zwecke dieses Absatzes übergibt die Person alle in ihrem Besitz befindlichen gültigen Reisedokumente für die Dauer an die zuständigen Behörden, die zur Verhinderung von Flucht erforderlich ist.“

muss es heißen:

„Für die Zwecke dieses Absatzes übergibt die Person alle in ihrem Besitz befindlichen gültigen Reisedokumente so lange den zuständigen Behörden, wie dies zur Verhinderung von Flucht erforderlich ist.“

10.

Seite 7, Artikel 11 Buchstabe a:

Anstatt:

„a)

Eine nach Tagen, Wochen oder Monaten bemessenen Frist wird ab dem Zeitpunkt berechnet, zu dem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung vorgenommen wird; Der Tag selbst, an dem dieses Ereignis eintritt oder diese Handlung vorgenommen wird, nicht als in den betreffenden Zeitraum fallend gezählt.“

muss es heißen:

„a)

Eine nach Tagen, Wochen oder Monaten bemessene Frist wird ab dem Zeitpunkt berechnet, zu dem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung vorgenommen wird; der Tag selbst, an dem dieses Ereignis eintritt oder diese Handlung vorgenommen wird, wird nicht als in den betreffenden Zeitraum fallend gezählt.“


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1349/corrigendum/2025-11-25/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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