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Document 32024R1349R(01)
Berichtigung der Verordnung (EU) 2024/1349 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Festlegung des Rückführungsverfahrens an der Grenze und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1148 (ABl. L, 2024/1349, 22.5.2024)
Berichtigung der Verordnung (EU) 2024/1349 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Festlegung des Rückführungsverfahrens an der Grenze und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1148 (ABl. L, 2024/1349, 22.5.2024)
ST/5362/2025/INIT
OJ L, 2025/90928, 25.11.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1349/corrigendum/2025-11-25/oj (DA, DE)
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1349/corrigendum/2025-11-25/oj
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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2025/90928 |
25.11.2025 |
Berichtigung der Verordnung (EU) 2024/1349 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Festlegung des Rückführungsverfahrens an der Grenze und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1148
( Amtsblatt der Europäischen Union L, 2024/1349, 22. Mai 2024 )
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1. |
Seite 1, Erwägungsgrund 6 Satz 1: |
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Anstatt: |
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muss es heißen: |
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2. |
Seite 1, Erwägungsgrund 6 Satz 3: |
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Anstatt: |
„Je nach Ausgang des Screening-Verfahrens sollten die betreffenden Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen einem geeigneten Asyl- oder Rückkehrverfahren zugeführt werden, …“ |
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muss es heißen: |
„Je nach Ausgang des Überprüfungsverfahrens sollten die betreffenden Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen einem geeigneten Asyl- oder Rückkehrverfahren zugeführt werden, …“. |
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3. |
Seite 2, Erwägungsgrund 11 Satz 2: |
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Anstatt: |
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muss es heißen: |
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4. |
Seite 3, Erwägungsgrund 17 Satz 1: |
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Anstatt: |
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muss es heißen: |
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5. |
Seite 4, Erwägungsgrund 21: |
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Anstatt: |
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muss es heißen: |
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6. |
Seite 5 Artikel 2: |
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Anstatt: |
„Für diejenigen Mitgliedstaaten, die nicht durch die Verordnung (EU) 2024/1348 gebunden sind, sind Bezugnahmen in der vorliegenden Verordnung auf Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/1348 als Bezugnahmen auf gleichwertige Bestimmungen verstanden werden, die sie möglicherweise in ihr nationales Recht aufgenommen haben.“ |
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muss es heißen: |
„Für diejenigen Mitgliedstaaten, die nicht durch die Verordnung (EU) 2024/1348 gebunden sind, sind Bezugnahmen in der vorliegenden Verordnung auf Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/1348 als Bezugnahmen auf gleichwertige Bestimmungen zu verstehen, die sie möglicherweise in ihr nationales Recht aufgenommen haben.“ |
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7. |
Seite 6, Artikel 5 Absatz 3: |
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Anstatt: |
„(3) Die in Artikel 4 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Personen, die nicht während des Asylverfahrens an der Grenze in Haft genommen wurden, die nicht mehr zum Verbleib berechtigt sind und denen der weitere Verbleib nicht gestattet wurde, können in Haft genommen werden, wenn Fluchtgefahr im Sinne der Richtlinie 2008/115/EG besteht, wenn sie die Vorbereitung der Rückkehr oder das Abschiebungsverfahren umgehen oder behindern oder wenn sie eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder für die nationale Sicherheit darstellen.“ |
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muss es heißen: |
„(3) Die in Artikel 4 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Personen, die nicht während des Asylverfahrens an der Grenze in Haft genommen wurden, die nicht mehr zum Verbleib berechtigt sind und denen der weitere Verbleib nicht gestattet wurde, können in Haft genommen werden, wenn Fluchtgefahr im Sinne der Richtlinie 2008/115/EG besteht, wenn sie die Vorbereitung der Rückkehr oder das Abschiebungsverfahren umgehen oder behindern oder wenn sie eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellen.“ |
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8. |
Seite 6, Artikel 4 Absatz 5 Satz 1: |
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Anstatt: |
„(5) Unbeschadet der Möglichkeit für sie, jederzeit freiwillig zurückzukehren, wird den in Absatz 1 genannten Personen eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt, es sei denn, es besteht Fluchtgefahr, oder ihr Antrag im Rahmen des Asylverfahrens an der Grenze wurde als offensichtlich unbegründet abgelehnt oder die betreffende Person eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt.“ |
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muss es heißen: |
„(5) Unbeschadet der Möglichkeit für sie, jederzeit freiwillig zurückzukehren, wird den in Absatz 1 genannten Personen eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt, es sei denn, es besteht Fluchtgefahr, oder ihr Antrag im Rahmen des Asylverfahrens an der Grenze wurde als offensichtlich unbegründet abgelehnt oder die betreffende Person stellt eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit der Mitgliedstaaten dar.“ |
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9. |
Seite 6, Artikel 4 Absatz 5 Satz 3: |
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Anstatt: |
„Für die Zwecke dieses Absatzes übergibt die Person alle in ihrem Besitz befindlichen gültigen Reisedokumente für die Dauer an die zuständigen Behörden, die zur Verhinderung von Flucht erforderlich ist.“ |
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muss es heißen: |
„Für die Zwecke dieses Absatzes übergibt die Person alle in ihrem Besitz befindlichen gültigen Reisedokumente so lange den zuständigen Behörden, wie dies zur Verhinderung von Flucht erforderlich ist.“ |
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10. |
Seite 7, Artikel 11 Buchstabe a: |
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Anstatt: |
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muss es heißen: |
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ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1349/corrigendum/2025-11-25/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)