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Document 32021R1178R(01)
Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1178 der Kommission vom 16. Juli 2021 zur Änderung bestimmter Anhänge der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich bestimmter Listen von Drittländern, aus denen der Eingang von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union zulässig ist (ABl. L 256 vom 19.7.2021)
Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1178 der Kommission vom 16. Juli 2021 zur Änderung bestimmter Anhänge der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich bestimmter Listen von Drittländern, aus denen der Eingang von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union zulässig ist (ABl. L 256 vom 19.7.2021)
C/2025/4434
OJ L, 2025/90550, 1.7.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/1178/corrigendum/2025-07-01/oj (DE)
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/1178/corrigendum/2025-07-01/oj
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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2025/90550 |
1.7.2025 |
Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1178 der Kommission vom 16. Juli 2021 zur Änderung bestimmter Anhänge der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich bestimmter Listen von Drittländern, aus denen der Eingang von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union zulässig ist
( Amtsblatt der Europäischen Union L 256 vom 19. Juli 2021 )
Seite 64, Erwägungsgrund 5 Satz 2:
Anstatt:
„Diese Verordnung wurde aufgehoben und durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 ersetzt, deren Anhänge V und XIV nun die Listen der Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben enthalten, aus denen der Eingang von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild in die Union zulässig ist.“
muss es heißen:
„Diese Verordnung wurde aufgehoben und durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 ersetzt, deren Anhänge V und XIV nun die Listen der Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben enthalten, aus denen der Eingang von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Wildgeflügel in die Union zulässig ist.“
Seite 87, Anhang Nummer 7 Buchstabe a zur Änderung von Anhang XXII Teil 1, Eintrag für Bosnien und Herzegowina der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404, Tabelle Spalte 3 Zeile 3:
Anstatt:
„Frisches Fleisch von Federwild“
muss es heißen:
„Frisches Fleisch von Wildgeflügel“
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/1178/corrigendum/2025-07-01/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)