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Document 32017M8404

Commission Decision of 04/05/2017 declaring a concentration to be compatible with the common market (Case No COMP/M.8404 - VOLKSWAGEN FINANCIAL SERVICES / LOGPAY FINANCIAL SERVICES / LOGPAY TRANSPORT SERVICES) according to Council Regulation (EC) No 139/2004 (Only the German text is authentic)

Legal status of the document In force


EUROPÄISCHE KOMMISSION

Brüssel, 4.5.2017

C(2017) 3107 final

An die Anmelderinnen

Betr.:Sache M.8404 - VOLKSWAGEN FINANCIAL SERVICES / LOGPAY FINANCIAL SERVICES / LOGPAY TRANSPORT SERVICES
Kommissionsbeschluss nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates 1  und Artikel 57 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum 2  

Sehr geehrte Damen und Herren,

1.Am 4. April 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Fusionskontrollverordnung bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Volkswagen Financial Services A.G. („VWFS“, Deutschland) und LogPay Financial Services GmbH („LP Financial“, Deutschland) übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über die Gesamtheit der LogPay Transport Services GmbH („LP Transport“, Deutschland). 3

2.Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

       VWFS: als Finanzdienstleistungssparte der Volkswagen AG erbringt VWFS Finanzdienstleistungen an Firmen- und Privatkunden sowie an Fuhrparkbetreiber und Direktbankkunden. Die VWFS-Tochtergesellschaft carmobility GmbH stellt Tank- und Servicekredit- und Debetkarten an Firmenkunden unter den Marken „MAN Card“ und „NEOPLAN Card“ aus.

       LP Financial: Factoring-Gesellschaft, mit Schwerpunkt auf Unternehmen in der Logistikbranche.

       LP Transport: Ausgabe von Tank- und Mautkreditkarten an Firmenkunden unter der Marke LogPay.

3.Nach Prüfung der Anmeldung hat die Europäische Kommission festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Fusionskontrollverordnung und unter Randnummer 5 Buchstabe c der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates 4 fällt.

4.Aus den in der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren dargelegten Gründen hat die Europäische Kommission beschlossen, keine Einwände gegen den angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären. Dieser Beschluss ergeht nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung und Artikel 57 des EWR-Abkommens.

Für die Kommission

(unterzeichnet)

Johannes LAITENBERGER
Generaldirektor

(1)

   ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“). Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 wurden mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) einige Begriffe geändert. So wurde zum Beispiel „Gemeinschaft“ durch „Union“ und „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ ersetzt. In diesem Beschluss wird durchgehend die Terminologie des AEUV verwendet.

(2)    ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3 (EWR-Abkommen).
(3)    Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, C 113 vom 11.4.2017, S. 10.
(4)

   ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.

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