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Document 52021DC0699R(02)

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN EU-Bodenstrategie für 2030 Die Vorteile gesunder Böden für Menschen, Lebensmittel, Natur und Klima nutzen

COM/2021/699 final/3

Brüssel, den 17.11.2021

COM(2021) 699 final/3

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MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN

EU-Bodenstrategie für 2030









Die Vorteile gesunder Böden für Menschen, Lebensmittel, Natur und Klima nutzen

{SWD(2021) 323 final}


1.Einführung

Investitionen in die Vermeidung von Bodendegradation und die Wiederherstellung der Böden sind wirtschaftlich sinnvoll. Als größtes Landökosystem der EU tragen gesunde Böden viele Wirtschaftszweige. Gleichzeitig kostet die Bodendegradation die EU jedes Jahr mehrere Zehnmilliarden Euro 11 . Bewirtschaftungsmethoden zur Erhaltung und Verbesserung der Bodengesundheit und der Biodiversität verbessern die Kosteneffizienz und begrenzen die zur Aufrechterhaltung der Erträge erforderlichen Einträge (z. B. Pestizide, Düngemittel). Die Eindämmung und Umkehr der derzeitigen Bodenverschlechterungstendenzen könnte weltweit wirtschaftliche Vorteile im Gegenwert von bis zu 1,2 Billionen Euro pro Jahr bringen 12 . Die Kosten der Untätigkeit in Bezug auf die Bodendegradation, die die Kosten der Maßnahmen in Europa um den Faktor 6 übersteigen 13 , gehen über reines ökonomisches Kalkül hinaus. Sie würde nicht nur zur Abnahme der Bodenfruchtbarkeit führen und somit die weltweite Ernährungssicherheit aufs Spiel setzen, sondern auch Auswirkungen auf die Qualität der Erzeugnisse und ihren Nährwert haben.

2.Vision und Ziele: Erreichen guter Bodengesundheit bis 2050

·Bekämpfung der Wüstenbildung, Wiederherstellung geschädigter Flächen und Böden, einschließlich von Wüstenbildung, Dürre und Überschwemmungen betroffener Flächen, und Anstreben einer „bodendegradationsneutralen“ Welt (Ziel 15.3 für nachhaltige Entwicklung) 16 ;

·Wiederherstellung bedeutender Gebiete mit geschädigten und kohlenstoffreichen Ökosystemen, einschließlich Böden 17 ;

·Erreichen eines Nettotreibhausgasabbaus in der EU von 310 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent pro Jahr im Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (LULUCF) 18 ;

·Erreichen eines guten ökologischen und chemischen Zustands der Oberflächengewässer und eines guten chemischen und mengenmäßigen Zustands des Grundwassers bis 2027 19 ;

·Verringerung der Nährstoffverluste um mindestens 50 %, des Einsatzes von chemischen Pestiziden insgesamt und des daraus entstehenden Risikos um 50 % und des Einsatzes gefährlicherer Pestizide um 50 % bis 2030 20 ;

·erhebliche Fortschritte bei der Sanierung schadstoffbelasteter Flächen 21 .

·Erreichen von Netto-Null-Flächenverbrauch 22 23 ;

·Verringerung der Bodenverschmutzung auf ein Niveau, das als nicht mehr schädlich für die menschliche Gesundheit und die natürlichen Ökosysteme gilt und die für unseren Planeten hinnehmbaren Grenzen einhält, sodass eine schadstofffreie Umwelt geschaffen wird 24 ;

·Erreichen eines klimaneutralen Europas 25 und – als ersten Schritt – einer Klimaneutralität im Hinblick auf den Boden in der EU bis 2035 26 ;

·Schaffung einer klimaresilienten und vollständig an die unausweichlichen Auswirkungen des Klimawandels angepassten Gesellschaft bis 2050 27 .

·Erzeugung von Lebensmitteln und Biomasse, auch in der Land- und Forstwirtschaft;

·Aufnahme, Speicherung und Filterung von Wasser und Umwandlung von Nährstoffen und Substanzen und somit Schutz der Grundwasserkörper;

·Bereitstellung der Grundlagen für Leben und Biodiversität, einschließlich Lebensräume, Arten und Gene;

·Fungieren als CO2-Speicher;

·Bereitstellung einer physischen Plattform und Erbringung kultureller Dienstleistungen für Menschen und deren Aktivitäten;

·Fungieren als Rohstoffquelle;

·Fungieren als Archiv des geologischen, geomorphologischen und archäologischen Erbes.

3.Boden als Schlüssellösung für unsere großen Herausforderungen

3.1.Böden für den Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel 

·Organische Böden (einschließlich Torfmoore) weisen einen hohen Kohlenstoffgehalt von mehr als 20 % in der Trockenmasse auf und erstrecken sich auf 8 % der EU 34 . Torfmoore sind terrestrische Feuchtgebiete, in denen sich Pflanzenmaterial nicht vollständig zersetzen kann. In allen Flächenkategorien verursacht die Trockenlegung von Torfmooren allein in Europa rund 5 % der gesamten Treibhausgasemissionen in der EU. Die Emissionen aus bewirtschafteten organischen Böden sind aufgrund des Festhaltens an schädlichen Anbaupraktiken noch immer nicht signifikant zurückgegangen. Die Wiederherstellung entwässerter organischer Böden allein könnte jedoch die CO2-Emissionen von Land erheblich verringern, was zahlreiche positive Nebeneffekte für die Natur, die Biodiversität und den Gewässerschutz mit sich bringt 35 .

·Mineralböden weisen einen Kohlenstoffgehalt von weniger als 20 % auf, im Allgemeinen liegt er jedoch unter 5 %. Jedes Jahr geben Mineralböden unter Ackerland rund 7,4 Millionen Tonnen Kohlenstoff ab 36 , was unter anderem auf nicht nachhaltige landwirtschaftliche Verfahren zurückzuführen ist. Dieser CO2-Speicher ist jedoch das „Bankkonto“ der Land- und Forstwirte in Bezug auf das Naturkapital. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass es nicht „geleert“ wird, da der Kohlenstoffgehalt die Grundlage für die Biodiversität, die Gesundheit und die Fruchtbarkeit des Bodens bildet. Darüber hinaus hängt die CO2-Sequestrierung in Mineralböden zwar vom Bodentyp und den klimatischen Bedingungen ab, ist aber eine kostengünstige Emissionsminderungsmethode mit erheblichem Potenzial, in Europa jährlich zwischen 11 und 38 Mio. t CO2-Äq zu binden 37 , wenn eine Reihe bereits bekannter Bewirtschaftungsmethoden in größerem Umfang auf Ackerflächen angewandt wird. Viele dieser Methoden sind kostenwirksam 38 . Auch Forstwirte haben erhebliche Möglichkeiten für Maßnahmen, die gleichzeitig die Produktivität der Wälder, ihre Funktion als CO2-Senke und gesunde Bodeneigenschaften verbessern. Der Banken- und Finanzsektor ist zunehmend daran interessiert, in diejenigen landwirtschaftlichen Betriebe zu investieren, die nachhaltige Verfahren anwenden und die Bindung von CO2 im Boden steigern, sowie daran, marktbasierte Anreize für die CO2-Speicherung zu schaffen. Es gibt Belege dafür, dass die klimaeffiziente Landwirtschaft („Carbon farming“) einen wesentlichen Beitrag zu den Bemühungen der EU zur Bekämpfung des Klimawandels leisten kann, aber auch andere positive Nebeneffekte wie die Verbesserung der biologischen Vielfalt und die Erhaltung der Ökosysteme mit sich bringt 39 .

·Erwägung auf der Grundlage der Ergebnisse der Folgenabschätzung, rechtsverbindliche Ziele im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Wiederherstellung der Natur vorzuschlagen, die Entwässerung von Feuchtgebieten und organischen Böden zu begrenzen und bewirtschaftete und entwässerte Torfmoore wiederherzustellen, um in Böden gebundenes CO2 zu halten und mehr zu binden, Überschwemmungs- und Dürrerisiken zu minimieren und die Biodiversität zu verbessern, wobei die Auswirkungen dieser Ziele auf künftige Initiativen für die klimaeffiziente Landwirtschaft und land- und forstwirtschaftliche Produktionssysteme zu berücksichtigen sind. Darüber hinaus setzt sich die EU für den Schutz von Feuchtgebieten und Torfmooren im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung über die GAP-Strategiepläne ein;

·Beitrag zur Bewertung des Zustands der Torfmoore im Rahmen der Global Peatlands Initiative der FAO und des UNEP 40 .

·möglicherweise im Rahmen des Gesetzes zur Wiederherstellung der Natur Maßnahmen zur Verbesserung der Biodiversität landwirtschaftlicher Flächen in Betracht ziehen, die zur Erhaltung und Steigerung des Gehalts an organischem Kohlenstoff im Boden beitragen würden;

·Beteiligung an der internationalen Initiative „4 per 1000“, um den Kohlenstoffgehalt im Boden landwirtschaftlicher Flächen zu erhöhen 41 .

·Entwicklung einer langfristigen Vision für nachhaltige Kohlenstoffkreisläufe (einschließlich CO2-Abscheidung, -Speicherung und -Nutzung) in einer klimaneutralen EU-Wirtschaft. In diesem Zusammenhang wird die Kommission im Jahr 2021 eine Mitteilung über die Wiederherstellung nachhaltiger Kohlenstoffkreisläufe vorlegen und im Jahr 2022 die EU-Initiative für die klimaeffiziente Landwirtschaft sowie einen Legislativvorschlag zur Zertifizierung des CO2-Abbaus vorlegen, um ein neues grünes Geschäftsmodell zu fördern, das Landbewirtschafter wie Land- und Forstwirte für klimafreundliche Verfahren belohnt 42 .

3.2. Boden und die Kreislaufwirtschaft

3.2.1.Sichere, nachhaltige und kreislauforientierte Nutzung von Bodenaushub 

·die Ströme von in der EU erzeugtem, behandeltem und wiederverwendetem Bodenaushub untersuchen und die Marktsituation in den Mitgliedstaaten bis 2023 benchmarken. Dies dürfte ein vollständiges Bild der Lage in der EU vermitteln;

·im Rahmen der Abfassung des Bodengesundheitsgesetzes den Bedarf an einem bindend vorgeschriebenen „Bodenaushub-Pass“ und dessen Potenzial bewerten und Leitlinien für die Einführung eines solchen Passes vorlegen, die auf den Erfahrungen in den Mitgliedstaaten basieren. Der Pass sollte die Menge und Qualität des Bodenaushubs widergeben, um zu gewährleisten, dass er sicher transportiert, behandelt oder an einem anderen Ort wiederverwendet wird. 

3.2.2.Begrenzung des Flächenverbrauchs und der Bodenversiegelung mit einer zirkulären Landnutzung

·bis 2023 ihre eigenen ehrgeizigen nationalen, regionalen und lokalen Ziele zur Verringerung des Netto-Flächenverbrauchs bis 2030 festlegen, um einen messbaren Beitrag zum EU-Ziel für 2050 zu leisten, und über die Fortschritte Bericht erstatten;

·die „Flächenverbrauchs-Hierarchie“ in ihre Pläne für die Begrünung der Städte 53 aufnehmen und der Wiederverwendung und dem Recycling hochwertiger städtischer Böden auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene Vorrang einräumen, und zwar durch geeignete Regulierungsinitiativen und durch die schrittweise Abschaffung finanzieller Anreize, die dieser Hierarchie zuwiderlaufen, wie z. B. lokale steuerliche Vorteile für die Umwandlung von landwirtschaftlichen oder natürlichen Flächen in bebaute Gebiete.

·im Bodengesundheitsgesetz den Netto-Flächenverbrauch definieren;

·im Rahmen der Folgenabschätzung für das Bodengesundheitsgesetz Bestimmungen in Betracht ziehen, nach denen die Mitgliedstaaten über die Fortschritte bei der Erreichung ihrer Flächenverbrauchsziele Bericht erstatten müssen;

·im Rahmen der Folgenabschätzung des Bodengesundheitsgesetzes auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten Optionen für die Überwachung und Meldung der Fortschritte bei der Verwirklichung der Zielvorgaben für den Netto-Flächenverbrauch und der Umsetzung der Flächenverbrauchs-Hierarchie prüfen.

·Leitlinien für Behörden und Privatunternehmen dazu bereitstellen, wie Bodenversiegelung verringert werden kann, einschließlich bewährter Verfahren für lokale Initiativen zur Entsiegelung künstlicher Oberflächen, um den Boden atmen zu lassen, und einer Überarbeitung der EU-Leitlinien für die Bodenversiegelung bis 2024 54 ; den Austausch bewährter Verfahren auf der Grundlage der Erfahrungen von Mitgliedstaaten oder Regionen fördern, die über Raumordnungssysteme verfügen, mit denen die Herausforderung des Flächenverbrauchs erfolgreich bewältigt wird, um eine gemeinsame Methodik zu entwickeln 55 .

3.2.3.Schließen des Nährstoff- und des Kohlenstoffkreislaufs

3.3. Bodenbiodiversität für die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen

·ihre global führende Rolle beim Aufbau von Wissen über die biologische Vielfalt des Bodens demonstrieren, indem sie bis 2022 die erste Bewertung der biologischen Vielfalt der Böden und der Antimikrobiotikaresistenzgene in landwirtschaftlichen Böden unter verschiedenen Bewirtschaftungssystemen (über die LUCAS-Erhebung) veröffentlichen wird;

·das von weiteren gebietsfremden Plattwurmarten ausgehende Risiko im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in die Liste invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung im Einklang mit der Verordnung über invasive gebietsfremde Arten 66 bewerten;

·sich für mehr Kohärenz und stärkere Synergien zwischen den Übereinkommen von Rio sowie für einen globalen Biodiversitätsrahmen für die Zeit nach 2020 einsetzen, in dem die Bedeutung der biologischen Vielfalt des Bodens anerkannt und die Nutzung nachhaltiger Bodenbewirtschaftungsmethoden zur Sicherung der Ökosystemleistungen (insbesondere durch die Förderung der Agrarökologie und anderer biodiversitätsfreundlicher Verfahren) gestärkt wird sowie die Erhaltung und Wiederherstellung des Bodens in verschiedene Ziele und Indikatoren integriert werden;

·aktiv zur Annahme des Aktionsplans 2020–2030 für die Internationale Initiative für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt des Bodens und des aktualisierten Aktionsplans auf der 15. Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über die biologische Vielfalt 67 sowie zur anschließenden Umsetzung des Aktionsplans beitragen;

·die Bemühungen um Bestandsaufnahme, Bewertung, Schutz und Wiederherstellung der biologischen Vielfalt des Bodens intensivieren und die Einrichtung der globalen Beobachtungsstelle für die biologische Vielfalt des Bodens gemäß dem Vorschlag der Globalen Bodenpartnerschaft der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) 68 unterstützen.

3.4. Boden für gesunde Wasserressourcen 

4.Vermeidung von Boden- und Landdegradation und Wiederherstellung gesunder Böden

4.1. Nachhaltige Bodenbewirtschaftung zur neuen Norm machen

·im Anschluss an eine Folgenabschätzung als Teil des Bodengesundheitsgesetzes die Anforderungen an die nachhaltige Nutzung des Bodens bewerten, damit die Fähigkeit des Bodens, Ökosystemdienstleistungen zu erbringen, nicht beeinträchtigt wird, einschließlich der Möglichkeit, rechtliche Anforderungen festzulegen;

·in Absprache mit den Mitgliedstaaten und Interessenträgern eine Reihe von „nachhaltigen Bodenbewirtschaftungsmethoden“, einschließlich einer regenerativen Landwirtschaft im Einklang mit agrarökologischen Grundsätzen, ausarbeiten, die an die große Vielfalt der Bodenökosysteme und arten angepasst ist, und nicht nachhaltige Bodenbewirtschaftungspraktiken ermitteln;

·die Mitgliedstaaten bei der Einrichtung der Initiative „TESTE KOSTENLOS DEINE BÖDEN“ mit nationalen Mitteln unterstützen;

·zusammen mit den Mitgliedstaaten ein Exzellenznetz von Praktikern und ein inklusives Netz von Botschaftern für nachhaltige Bodenbewirtschaftung, einschließlich regenerative und ökologische Landwirtschaft, schaffen, in dem Interessenträger über Forschung und Landwirtschaft hinaus vernetzt werden. Zu diesem Zweck werden sie auf der Arbeit von sogenannten „Living Labs“ und „Leuchtturmbetrieben“ der Mission „Ein Boden-Deal für Europa“ aufbauen (siehe Abschnitt 5.3);

·im Rahmen der GAP und in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Verbreitung erfolgreicher Lösungen für eine nachhaltige Boden- und Nährstoffbewirtschaftung fortsetzen, unter anderem durch die nationalen Netze für den ländlichen Raum des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums, landwirtschaftliche Beratungsdienste und AKIS sowie die Europäische Innovationspartnerschaft für landwirtschaftlich Produktivität und Nachhaltigkeit (EIP-AGRI);

·die nachhaltige Bodenbewirtschaftung durch freiwillig eingegangene Verpflichtungen zwischen den Akteuren des Lebensmittelsystems im Rahmen des EU-Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Unternehmens- und Marketingpraktiken in der Lebensmittelversorgung fördern;

·herausragende Erfolge und innovative Initiativen für eine nachhaltige Bodenbewirtschaftung durch Stärkung der Zusammenarbeit mit der landwirtschaftlichen Gemeinschaft anerkennen, z. B. mit dem Europäischen Preis für Boden- und Landbewirtschaftung der European Landowners‘ Organization 79 ;

·die Globale Bodenpartnerschaft weiterhin bei der Förderung einer nachhaltigen Bodenbewirtschaftung weltweit unterstützen;

·bis 2023 einen Rechtsrahmen für ein nachhaltiges EU-Lebensmittelsystem vorschlagen, wie in der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ dargelegt.

·in angemessener Weise die Erhaltung, Wiederherstellung und nachhaltige Nutzung des Bodens in ihre Programme im Rahmen der EU-Kohäsionspolitik aufnehmen und dabei die EU-Leitlinien für die Berücksichtigung von Ökosystemen und ihren Dienstleistungen in Beschlussfassungsprozessen 80 umfassend nutzen;

·für einen starken Beitrag der GAP zur Erhaltung und Verbesserung der Bodengesundheit im Einklang mit der Analyse der GAP-Strategiepläne und der Bedarfsanalyse sorgen. Dies soll unter anderem durch die Annahme ehrgeiziger GAP-Strategiepläne erreicht werden, die entsprechend den GAP-Empfehlungen der Kommission ausreichende Interventionen im Rahmen der grünen Architektur 81 vorsehen. Die Kommission wird weiterhin die erforderlichen Leitlinien bereitstellen und den Beitrag und die Kohärenz dieser Pläne im Hinblick auf die Ziele des Grünen Deals bewerten;

·auf geeigneter Ebene die Initiative „TESTE KOSTENLOS DEINE BÖDEN“ einrichten.

4.2. Verhinderung der Wüstenbildung

·eine Methodik und einschlägige Indikatoren festlegen, beginnend mit den drei UNCCD-Indikatoren, um das Ausmaß der Wüstenbildung und der Bodendegradation in der EU zu bewerten;

·den Mitgliedstaaten vorschlagen, die EU im Rahmen des UNCCD zu einer von der Wüstenbildung betroffenen Partei zu erklären, und die Mitgliedstaaten weiterhin anhalten, sich am Programm der Vereinten Nationen zur Festlegung von Zielvorgaben für die Bodendegradationsneutralität (LDN TSP) zu beteiligen;

·mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur (EUA) und der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC) alle fünf Jahre Informationen über den Stand der Bodendegradation und der Wüstenbildung in der EU veröffentlichen;

·die Unterstützung für wichtige Initiativen wie „Great Green Wall“ 89 und „Regreening Africa“ 90 sowie die Hilfe in Land- und Bodenfragen im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit fortsetzen.

·im Einklang mit den in der EU-Strategie zur Anpassung an den Klimawandel vorgesehenen Maßnahmen 91 geeignete langfristige Maßnahmen zur Verhinderung und Eindämmung der Degradation ergreifen, insbesondere durch Verringerung des Wasserverbrauchs und Anpassung der Kulturen an die Wasserverfügbarkeit vor Ort in Verbindung mit einer breiteren Nutzung von Dürremanagementplänen und der Anwendung einer nachhaltigen Bodenbewirtschaftung.

4.3. Vermeidung von Bodenverschmutzung

·bis 2022 die Richtlinie über die nachhaltige Verwendung von Pestiziden 94 überarbeiten und die Klärschlammrichtlinie bewerten;

·die Berücksichtigung der Bodenqualität und der biologischen Vielfalt des Bodens in den Risikobewertungen der EU für Chemikalien, Lebens- und Futtermittelzusatzstoffe, Pestizide, Düngemittel usw. verbessern und vereinheitlichen. Dies wird sie im Rahmen der Initiative „Ein Stoff, eine Bewertung“ und in Zusammenarbeit mit der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA), der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), der EUA, der JRC und den Mitgliedstaaten tun;

·bis 2022 die absichtliche Verwendung von Mikroplastik im Rahmen der Verordnung über die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) einschränken und Maßnahmen in Bezug auf die unbeabsichtigte Freisetzung von Mikroplastik entwickeln. Nachdem einige Mitgliedstaaten das Beschränkungsverfahren eingeleitet haben, wird die Kommission bis 2022 im Rahmen von REACH eine Beschränkung aller nicht wesentlichen Verwendungen von per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen (PFAS) ausarbeiten, um deren Freisetzung in die Umwelt, auch in den Boden, zu verhindern, und einen politischen Rahmen für biobasierte, biologisch abbaubare und kompostierbare Kunststoffe entwickeln;

·bis Juli 2024 im Rahmen der EU-Düngemittelverordnung Kriterien für die biologische Abbaubarkeit bestimmter Polymere wie Beschichtungsstoffe und landwirtschaftliche Mulchfolien festlegen. Die Schadstoffgrenzwerte für EU-Düngeprodukte werden bis Juli 2026 im Rahmen der allgemeinen Überprüfung dieser Verordnung überprüft.

4.4.Geschädigte Böden wiederherstellen und schadstoffbelastete Flächen sanieren

Ein geschädigter Boden hat seine Fähigkeit, seine vielfältigen Funktionen und Dienste zu erbringen, teilweise oder vollständig verloren. In einigen Fällen ermöglicht die Umstellung auf eine nachhaltige Bodenbewirtschaftung, den Boden wieder in einen gesunden Zustand zu versetzen, was nach einigen Jahren zu einer vollständigen Erholung führt (z. B. bei Verlust von Kohlenstoff und Biodiversität oder Verdichtung und Erosion der obersten fruchtbaren Erdschicht). In anderen Fällen sind aktive Wiederherstellungsmaßnahmen erforderlich, durch die nur eine teilweise Erholung erzielt wird (z. B. für versiegelte, verödete, versalzte oder versauerte Böden). In der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 kündigte die Kommission für das Jahr 2021 einen Vorschlag für rechtsverbindliche EU-Ziele für die Wiederherstellung der Natur an, um geschädigte Ökosysteme wiederherzustellen, insbesondere jene, die das größte Potenzial für die Abscheidung und Speicherung von CO2 sowie für die Verhinderung und Eindämmung der Auswirkungen von Naturkatastrophen aufweisen. Manchmal ist die Verschlechterung leider unumkehrbar.

– die Machbarkeit der Einführung eines Bodengesundheitszertifikats für Grundstückstransaktionen zu bewerten, um Grundstückskäufern Informationen über die wesentlichen Merkmale und die Gesundheit der Böden der Fläche, die sie erwerben wollen, bereitzustellen.

·in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und Interessenträgern einen Dialog und den Austausch von Wissen über die Risikobewertungsmethoden für Bodenverunreinigungen erleichtern und bewährte Verfahren bestimmen;

·bis 2024 eine EU-Prioritätenliste für Schadstoffe, die großen und/oder zunehmenden Anlass zur Besorgnis geben, erstellen, die erhebliche Risiken für die europäische Bodenqualität bergen und Wachsamkeit und vorrangige Maßnahmen auf europäischer und nationaler Ebene erfordern;

·bis 2022 die Richtlinie über Industrieemissionen 104 überarbeiten und bis 2023 die Umwelthaftungsrichtlinie 105 bewerten, auch im Hinblick auf die Definition des Begriffs Bodenschäden und die Rolle finanzieller Sicherheit.

·mit Unterstützung des EU-Forschungsprogramms und der Mission „Ein Boden-Deal für Europa“ ein System von Bodengesundheitszertifikaten für Grundstückstransaktionen einrichten, sofern dies nicht in das Bodengesundheitsgesetz aufgenommen wird.

5.Wir müssen mehr über Böden wissen

5.1. Boden und digitale Agenda

·die Nutzung digitaler Instrumente und von Copernicus fördern und veranlassen, dass die JRC die Europäische Bodenbeobachtungsstelle (EUSO) 112 und die EUA das Bodeninformationssystem für Europa (LISE) weiterentwickeln, mit Unterstützung durch geodatenanalytische Produkte;

·die Mitgliedstaaten darin bestärken und unterstützen, im Rahmen der in der neuen GAP vorgesehenen landwirtschaftlichen Betriebsberatungsdienste Betriebsnachhaltigkeitsinstrumente für Nährstoffe (FaST) einzuführen. Diese Instrumente werden den Landwirten Empfehlungen für den Einsatz von Düngemitteln geben, die mit den geltenden Rechtsvorschriften im Einklang stehen und auf verfügbaren Daten und Kenntnissen beruhen;

·die Kapazität für die Modellierung bodenbezogener Prozesse im Rahmen der Initiative „Destination Earth“ 113 der Kommission in Zusammenarbeit mit der Horizont-Europa-Mission „Ein Boden-Deal für Europa“ stärken.

5.2. Bodendaten und überwachung

·im Anschluss an eine Folgenabschätzung und als Teil des Bodengesundheitsgesetzes Bestimmungen für die Überwachung des Bodens und seiner Biodiversität und für die Berichterstattung über den Zustand des Bodens erwägen, aufbauend auf bestehenden nationalen und EU-Regelungen, einschließlich des LUCAS-Bodenmoduls; im Rahmen der Folgenabschätzung die Schaffung einer Rechtsgrundlage für die LUCAS-Bodenerhebung in Erwägung zu ziehen, um die Ziele, Bedingungen, Finanzierung, den Zugang zu Land, die Nutzung von Daten und den Schutz der Privatsphäre rechtlich zu verankern;

·durch die LUCAS-Bodenerhebungen eine EU-weite harmonisierte Überwachung der Entwicklung des Gehalts an organischem Kohlenstoff und der Kohlenstoffbestände im Boden bereitstellen und so die Berichterstattung der Mitgliedstaaten im Rahmen der LULUCF-Verordnung ergänzen;

·auf die Integration eines Schadstoffmoduls in die künftige LUCAS-Bodenerhebung im Jahr 2022 119 hinarbeiten, um das Problem diffuser Bodenverunreinigungen 120 in der EU besser zu verstehen und zu kartieren sowie als Teil des integrierten Null-Schadstoff-Überwachungs- und Prospektivrahmens eine Prognose für sauberen Boden zu erstellen;

·bei der Umsetzung der EUSO

ounter Beteiligung des gemeinsamen europäischen Programms für die Bodenbewirtschaftung 121 im Dialog mit den Mitgliedstaaten und anderen wichtigen Interessenträgern Lücken bei der Bodenüberwachung ermitteln;

oein Boden-Dashboard mit einer Reihe zuverlässiger Bodenindikatoren entwickeln, die Trends und Vorausschau integrieren;

oein EU-Inventar der Bodenbiota entwickeln, um die biologische Vielfalt des Bodens zu überwachen und besser zu verstehen.

5.3. Bodenforschung und Innovation

·ehrgeizige Fahrpläne für Forschung und Innovation umzusetzen, um die Wissensbasis für den verantwortungsvollen Umgang mit dem Boden auszubauen und den Zugang zu Forschungsergebnissen sowie deren Nutzung zu erweitern;

·weiterhin erhebliche Finanzmittel bereitstellen für i) Forschungslösungen zur Verbesserung der Bodenbiodiversität, ii) die Bekämpfung der Bodendegradation, iii) innovative Pilottechnologien zur Dekontaminierung;

·die Entwicklung und Nutzung von Digital- und Fernerkundungssensoren, Apps und Handgeräten zur Bewertung der Bodenqualität fördern.

6.Den Übergang zu gesunden Böden ermöglichen

6.1. Private Finanzierung und EU-Mittel

·im Jahr 2022 einen Leitfaden mit einem Überblick über die Finanzierungsmöglichkeiten der EU für den Schutz, die nachhaltige Bewirtschaftung und die Wiederherstellung von Böden veröffentlichen, sobald alle Prioritäten und Schwerpunktbereiche für den Zeitraum 2021–2027 klar festgelegt sind;

·Investitionen in Projekte, die die Böden nachhaltig bewirtschaften und nicht erheblich schädigen, im Rahmen der EU-Taxonomieverordnung 129 und ihrer delegierten Rechtsakte fördern.

6.2. Bodenkompetenz und gesellschaftliches Engagement

·einer Initiative zum Engagement und zur Sensibilisierung im Bereich der Bodenkompetenz ins Leben rufen, die auf dem erfolgreichen Beispiel der „Meereskompetenz“ aufbaut 130 ;

·den Austausch bewährter Verfahren für die Kommunikation über das Thema Boden und für das entsprechende Engagement erleichtern und fördern, ein EUSO-Portal aufbauen und Netze zur Sensibilisierung für gesunde Böden einrichten;

·das Thema Bodendegradation in den gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Nachhaltigkeitskompetenzen 131 aufnehmen, um das Konzept der Bodenkompetenz mit den europäischen Bürgerinnen und Bürgern zu entwickeln;

·ein umfassendes Maßnahmenpaket für Kommunikation, Bildung und Bürgerbeteiligung durchführen, um auf verschiedenen Ebenen für die Bodengesundheit zu werben und Böden enger in die Bürgerwerte einzubinden, aufbauend auf der Mission „Ein Boden-Deal für Europa“ und der EU-Bodenbeobachtungsstelle.

7.Schlussfolgerungen

(1) FAO (2020), „State of knowledge of soil biodiversity – Status, challenges and potentialities“.
(2) World Resources Institute (2019), „Creating a sustainable food future“.
(3) Europäische Kommission (2021), EU-Strategie für die Anpassung an den Klimawandel – Folgenabschätzung .
(4) Europäische Kommission (2005), Bodenatlas für Europa.
(5) Europäische Kommission (2020), Bodenpflege dient dem Leben.
(6) EUA (2019), Die Umwelt in Europa – Zustand und Ausblick 2020.
(7) Panagos P. et al. (2015), „The new assessment of soil loss by water erosion in Europe“.
(8)   https://www.eea.europa.eu/data-and-maps/dashboards/land-take-statistics#tab-based-on-data
(9) Europäische Kommission (2021), „Accounting for ecosystems and their services in the EU“ (INCA).
(10) Weltwirtschaftsrat für nachhaltige Entwicklung (2018), „The business case for investing in soil health“.
(11) Im Bericht des Missionsbeirats für Bodengesundheit und Ernährung (2020), „Bodenpflege dient dem Leben“, auf 50 Mrd. EUR geschätzt, https://op.europa.eu/en/publication-detail/-/publication/4ebd2586-fc85-11ea-b44f-01aa75ed71a1/ .
(12) IPBES (2018), „The assessment report on land degradation and restoration“.
(13)  Nkonya et al. (2016), „Economics of Land Degradation and Improvement – A Global Assessment for Sustainable Development“.
(14) EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 (COM(2020) 380).
(15) EU-Strategie für die Anpassung an den Klimawandel (COM(2021) 82).
(16) Vereinte Nationen (2015), „Transforming our world: the 2030 Agenda for Sustainable Development“.
(17) EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 (COM(2020) 380).
(18) Vorschlag für eine Überarbeitung der LULUCF-Verordnung (COM(2021) 554).
(19)   Richtlinie 2000/60/EG (Wasserrahmenrichtlinie).
(20) Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ (COM(2020) 381).
(21) EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 (COM(2020) 380).
(22) Fahrplan für ein ressourcenschonendes Europa (KOM(2011) 0571).
(23) 7. Umweltaktionsprogramm der EU, Beschluss Nr. 1386/2013/EU.
(24) Auf dem Weg zu einem gesunden Planeten für alle – EU-Aktionsplan: „Schadstofffreiheit von Luft, Wasser und Boden“ (COM(2021) 400).
(25) Klimagesetz (EU) 2021/1119.
(26) Vorschlag für eine Überarbeitung der LULUCF-Verordnung (COM(2021) 554).
(27) EU-Strategie für die Anpassung an den Klimawandel (COM(2021) 82).
(28) Anforderungen in Bezug auf spezifische Aspekte des Bodenschutzes, z. B. in der Klärschlammrichtlinie, der Richtlinie über Industrieemissionen, der Gemeinsamen Agrarpolitik, der Umwelthaftungsrichtlinie, der Abfallrahmenrichtlinie und der LULUCF-Verordnung.
(29) Thematische Strategie für den Bodenschutz (KOM(2006) 231).
(30)  Das Europäische Parlament, der Europäische Rechnungshof, der Ausschuss der Regionen, die EUA in ihrem Bericht „Die Umwelt in Europa – Zustand und Ausblick 2020“, Bürger und Interessenträger, die sich an der öffentlichen Konsultation beteiligt haben; Einzelheiten siehe SWD(2021) xxx.
(31)  Beispielsweise Fachwissen von Unternehmens- und Berufsverbänden, Hochschulen und wissenschaftlichen Organisationen sowie der Zivilgesellschaft.
(32)   Vorschlag zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/841 und (EU) 2018/1999 (COM(2021) 554).
(33)   Umsetzung des europäischen Grünen Deals: „Fit für 55”-Paket
(34) Berechnet auf der Grundlage von Daten, die aus den nationalen Berichten an das UNFCCC abgeleitet wurden.
(35)  Europäische Kommission (2021), „Technical guidance handbook: Setting up and implementing result-based carbon farming mechanisms in the EU“ . Die Daten stammen aus dem Jahr 2016 und berücksichtigen auch das Vereinigte Königreich.  
(36) Europäische Kommission (2018), eingehende diesbezügliche Analyse in COM(2018) 773: Ein sauberer Planet für alle – Eine europäische strategische, langfristige Vision für eine wohlhabende, moderne, wettbewerbsfähige und klimaneutrale Wirtschaft.
(37) Lugato et al. (2014), „Potential carbon sequestration of European arable soils estimated by modelling a comprehensive set of management practices“.
(38) Europäische Kommission (2021), Technical guidance handbook: Setting up and implementing result-based carbon farming mechanisms in the EU .  
(39) Europäische Kommission (2021), Technical guidance handbook: Setting up and implementing result-based carbon farming mechanisms in the EU .
(40)

  www.globalpeatlands.org  

(41)   www.4p1000.org  
(42) Initiative der Europäischen Kommission für eine klimaeffiziente Landwirtschaft, „Klimawandel – Wiederherstellung nachhaltiger Kohlenstoffkreisläufe“ .
(43)   EU-Grundsätze für nachhaltige Rohstoffe
(44) Im Einklang mit Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG fallen nicht kontaminierte Böden und andere natürlich vorkommende Materialien, die im Zuge von Bauarbeiten ausgehoben wurden, nicht in den Anwendungsbereich der genannten Richtlinie, sofern sicher ist, dass die Materialien in ihrem natürlichen Zustand an dem Ort, an dem sie ausgehoben wurden, für Bauzwecke verwendet werden. Wiederverwendeter Bodenaushub wird ebenfalls nicht als Abfall gemeldet.
(45) Europäische Kommission (2020), „Study to support the preparation of Commission guidelines on the definition of backfilling“.
(46) Pistocchi A. et al. (2015), „Soil sealing and flood risks in the plains of Emilia-Romagna, Italy“.
(47) Europäische Kommission (2012), „In-depth report: soil sealing“.
(48) Die in den EU-Ländern zwischen 1990 und 2006 der Versiegelung anheimgefallenen landwirtschaftlichen Flächen hatte eine Produktionskapazität von 6 Mio. Tonnen Weizen pro Jahr (Gardi et al. (2014)).
(49) European Academies Science Advisory Council (2018), „Opportunities for soil sustainability in Europe“.
(50) Die Auswirkungen des Gesamtverbrauchs in der EU werden auf über 9 Millionen Hektar geschätzt, die zwischen 1990 und 2008 entwaldet wurden, um die Nachfrage nach Nutzpflanzen- und Vieheinfuhren der EU zu decken. Quelle: Verbrauchswirkungsstudie – Wälder – Umwelt
(51) Deutschland beabsichtigt, bis 2030 weniger als 30 Hektar pro Tag zu versiegeln; Österreich hatte eine Fläche von 2,5 Hektar pro Tag bis 2010 festgelegt; zwei belgische Regionen (Flandern und Wallonien) haben Ziele für die Verringerung des Flächenverbrauchs auf Null bis 2040/2050 festgelegt.
(52)  
(53)   Siehe EU-Biodiversitätsstrategie für 2030, zentrale Verpflichtung 11 des Plans zur Wiederherstellung der Natur: „Städte ab 20 000 Einwohnern sollen über einen ehrgeizigen Plan für die Begrünung der Städte verfügen.“ – bis 2030
(54) Leitlinien für bewährte Praktiken zur Begrenzung, Minderung und Kompensierung der Bodenversiegelung, Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen SWD(2012) 101.
(55) Tschechien teilt landwirtschaftliche Flächen in fünf Schutzklassen ein, um die wertvollsten und fruchtbarsten Böden vor dem Flächenverbrauch zu schützen.
(56) EUA (2019), Land und Boden in Europa.
(57) Auf dem Weg zu einem gesunden Planeten für alle – EU-Aktionsplan: „Schadstofffreiheit von Luft, Wasser und Boden“ (COM(2021) 400).
(58) Z. B. Horizont 2020 (Schließung des Nährstoffkreislaufs) und Horizont Europa (Umweltauswirkungen und folgen des Einsatzes alternativer Düngemittel auf globaler/lokaler Ebene).
(59) Fortuna, A. (2012), „The Soil Biota“. Nature Education Knowledge.
(60) Brevik et al. (2020), „Soil and human health: current status and future needs“ .
(61) Yu Imai et al. (2019), „A new antibiotic selectively kills Gram-negative pathogens“ .
(62)   One Health (who.int)
(63) Wall and Six (2015), „Give soils their due“ .
(64) Pickles et al. (2017), „Mycorrhizal Networks and Forest Resilience to Drought“ . Mycorrhizal Mediation of Soil, S. 319–339.
(65) Gemeinsame Forschungsstelle (2021), „Baseline distribution of invasive alien species added to the Union list in 2019“ .
(66) Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten.
(67)   https://www.cbd.int/meetings/COP-15
(68) FAO (2020), „State of knowledge of soil biodiversity – Status, challenges and potentialities“.
(69)   Europäische Innovationspartnerschaft für die Landwirtschaft
(70) IUCN (2020), „Common ground: restoring land health for sustainable agriculture“ .  
(71) Guter landwirtschaftlicher und ökologischer Zustand (GLÖZ) im Rahmen der GAP; https://ec.europa.eu/info/food-farming-fisheries/key-policies/common-agricultural-policy/income-support/cross-compliance_de#gaec  
(72)   „Pro Silva“-Grundsätze, https://www.prosilva.org/close-to-nature-forestry/pro-silva-principles/ .  
(73) FAO (2017), „Voluntary Guidelines for Sustainable Soil Management“.
(74) Gattinger A. et al. (2012), „Enhanced top carbon stock under organic farming“.
(75)   https://ec.europa.eu/info/food-farming-fisheries/key-policies/common-agricultural-policy/cap-glance_de#thefuturecap  
(76) Neue EU-Waldstrategie für 2030 (COM(2021) 572 final).
(77)   https://www.gissol.fr/le-gis/programmes/base-de-donnees-danalyses-des-terres-bdat-62
(78) Siehe EU-Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Unternehmens- und Marketingpraktiken in der Lebensmittelversorgung, https://ec.europa.eu/food/horizontal-topics/farm-fork-strategy/sustainable-food-processing/code-conduct_en .
(79)   Soil and Land Management Award (europeanlandowners.org)
(80) Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen „EU guidance on integrating ecosystems and their services into decision-making” (SWD(2019) 305).
(81)  Öko-Regelungen und ländliche Entwicklung sowie ehrgeizige Vorgaben für den „guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand“.
(82) Siehe zum Beispiel https://indicators.report/targets/15-3/ .
(83) Siehe UNCCD-Berichtsplattform: https://prais.unccd.int/unccd/reports
(84)  EUA (2019), „Climate change adaptation in the agriculture sector in Europe“.
(85) Bulgarien, Griechenland, Italien, Kroatien, Lettland, Malta, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Ungarn und Zypern. Quelle: Europäischer Rechnungshof (2018). Hintergrundpapier: Desertification in the EU.
(86) Sonderbericht Nr. 33/2018 des EuRH: Bekämpfung der Wüstenbildung in der EU: eine zunehmende Bedrohung, die verstärkte Maßnahmen erfordert
(87) EUA (2019), „Climate change adaptation in the agriculture sector in Europe“ .
(88) Siehe Empfehlungen aus der Bewertung der zweiten Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete.
(89)   https://www.greatgreenwall.org/  
(90)   https://regreeningafrica.org/  
(91) Ein klimaresilientes Europa aufbauen – Die neue EU-Strategie für die Anpassung an den Klimawandel (COM(2021) 82).
(92) Auf dem Weg zu einem gesunden Planeten für alle – EU-Aktionsplan: „Schadstofffreiheit von Luft, Wasser und Boden“ (COM(2021) 400).
(93) Europäische Umweltagentur (2021), Land and soil pollution – widespread, harmful and growing .
(94) Richtlinie 2009/128/EG.
(95) Auf dem Weg zu einem gesunden Planeten für alle – EU-Aktionsplan: „Schadstofffreiheit von Luft, Wasser und Boden“ (COM(2021) 400).
(96)   https://ec.europa.eu/environment/chemicals/mercury/regulation_en.htm  
(97) Richtlinie 2004/35/EG über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden.
(98) Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-379/08 und C-380/08, ERG aos.
(99) Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen.
(100) Historische Kontamination wurde verursacht, bevor nationale oder EU-Rechtsvorschriften in Kraft traten. Bei herrenlosen Flächen kann der Verursacher nicht ermittelt werden, gibt es ihn nicht mehr oder kann er die Sanierungskosten nicht tragen, z. B. aufgrund einer Insolvenz.
(101) UNEA-3 Resolutionen 3/4 zu Umwelt und Gesundheit und 3/6 zur Bekämpfung der Bodenverschmutzung, Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung (SDG 3.9 und 15.3), Übereinkommen von Minamata (Artikel 12), Stockholmer Übereinkommen (Artikel 6), Erklärung von Ostrava der 6. Ministerkonferenz für Umwelt und Gesundheit.
(102)   https://echa.europa.eu/-/21-551-chemicals-on-eu-market-now-registered
(103) SWD(2020) 249 über per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS), begleitend zur Chemikalienstrategie.
(104) Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen.
(105) Richtlinie 2004/35/EG über Umwelthaftung.
(106) Eine europäische Datenstrategie (COM(2020) 66 final).
(107) INSPIRE-Richtlinie 2007/2/EG.
(108) Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ (COM(2020) 381).
(109) Betriebsnachhaltigkeitsinstrument, siehe https://fastplatform.eu . 
(110)   SWD(2021) 140.
(111)   Copernicus-Landüberwachungsdienst (CLMS)
(112)   https://ec.europa.eu/jrc/en/eu-soil-observatory
(113)  Siehe https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/policies/destination-earth .
(114)

  https://webgate.ec.europa.eu/fpfis/wikis/display/SOIL/National+monitoring+systems  

(115) INSPIRE-Richtlinie 2007/2/EG.
(116) Siehe auch EUA (2021), „Soil monitoring in Europe – Indicators and thresholds for soil quality assessments“, https://www.eea.europa.eu/publications/soil-monitoring-in-europe-indicators-and-thresholds/ .
(117) Richtlinie (EU) 2016/2284 über die Reduktion der nationalen Emissionen, Artikel 9.
(118) Verordnung (EU) 2018/841 über Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft.
(119)   LUCAS – ESDAC – Europäische Kommission
(120) Dieses in der Entwicklung begriffene Modul soll mit anderen Überwachungsinitiativen wie der EU-Schadstoffüberwachungsliste für Grundwasserkörper kohärent sein.
(121)   „EJP SOIL“ – Auf dem Weg zu einer klimafreundlichen nachhaltigen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Böden
(122)   https://ec.europa.eu/info/research-and-innovation/research-area/environment/bioeconomy/food-systems/food-2030_en  
(123)

  „Soil health for stronger farms? We can measure that“ (rabobank.com)

(124) Z. B. Soil Capital .
(125)   „Microsoft uses blockchain modern technology to purchase soil carbon credit in Australia“
(126)   Initiative „Living Soils“: „Nestlé, McCain and Lidl address soil health in France“
(127)   Revive
(128) Europäische Kommission, C(2021) 1054 .
(129) Verordnung (EU) 2020/852 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088.
(130)   https://oceanliteracy.unesco.org/  
(131)   https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/12985-Environmental-sustainability-education-and-training_de   
(132)   https://www.eionet.europa.eu/countries/national-reference-centres/nrc-on-soil  
(133)   https://ec.europa.eu/info/research-and-innovation/funding/funding-opportunities/funding-programmes-and-open-calls/horizon-europe/missions-horizon-europe/soil-health-and-food_en  
(134)   http://www.fao.org/global-soil-partnership/regional-partnerships/europe/en/  
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