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Document 32015R1998R(02)

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission vom 5. November 2015 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit (ABl. L 299 vom 14.11.2015)

C/2016/3896

OJ L 165, 23.6.2016, p. 23–23 (SV)
OJ L 165, 23.6.2016, p. 23–24 (DE)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/1998/corrigendum/2016-06-23/2/oj

23.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 165/23


Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission vom 5. November 2015 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit

( Amtsblatt der Europäischen Union L 299 vom 14. November 2015 )

Seite 4, Anhang, Nummer 1.1.3.2 Buchstabe b:

Anstatt:

„sicherheitskontrolliertes aufgegebenes Gepäck“

muss es heißen:

„kontrolliertes aufgegebenes Gepäck“.

Seite 12, Anhang, Nummer 3.1.1.1:

Anstatt:

„dass Unbefugte Zugang zum Luftfahrzeug hatten“

muss es heißen:

„dass Unbefugte Zugang zum Luftfahrzeug gehabt haben könnten“.

Seite 28, Anhang, Nummer 6.3.2.6 erster Absatz:

Anstatt:

„zur Inspektion durch die zuständige Behörde vor dem Verladen der Sendung“

muss es heißen:

„zur Inspektion durch die zuständige Behörde zu jedem Zeitpunkt vor dem Verladen der Sendung“.

Seite 32, Anhang, Nummer 6.5.6:

Anstatt:

„gemäß den ‚Luftverkehrs-Sicherheitsanweisungen für geschäftliche Versender‘ bei einer Sendung“

muss es heißen:

„gemäß den ‚Luftsicherheitsanweisungen für geschäftliche Versender‘ bei einer Sendung“.

Seite 109, Anhang, Nummer 8.0.2 zweiter und dritter Absatz:

Anstatt:

„Im Sinne dieses Kapitels ist ein ‚reglementierter Lieferant von Bordvorräten‘ ein Lieferant, dessen Verfahren gemeinsamen Sicherheitsvorschriften und -standards entsprechen, die es gestatten, Bordvorräte unmittelbar in ein Luftfahrzeug zu liefern.

Im Sinne dieses Kapitels ist ein ‚bekannter Lieferant von Bordvorräten‘ ein Lieferant, dessen Verfahren gemeinsamen Sicherheitsvorschriften und -standards entsprechen, die es gestatten, Bordvorräte an ein Luftfahrtunternehmen oder einen reglementierten Lieferanten, nicht jedoch unmittelbar an ein Luftfahrzeug, zu liefern.“

muss es heißen:

„Im Sinne dieses Kapitels ist ein ‚reglementierter Lieferant von Bordvorräten‘ ein Lieferant, dessen Verfahren gemeinsamen Sicherheitsvorschriften und -standards entsprechen, die es gestatten, Bordvorräte unmittelbar zu einem Luftfahrzeug zu liefern.

Im Sinne dieses Kapitels ist ein ‚bekannter Lieferant von Bordvorräten‘ ein Lieferant, dessen Verfahren gemeinsamen Sicherheitsvorschriften und -standards entsprechen, die es gestatten, Bordvorräte an ein Luftfahrtunternehmen oder einen reglementierten Lieferanten, nicht jedoch unmittelbar zu einem Luftfahrzeug, zu liefern.“

Seite 110, Anhang, Nummer 8.1.3.1 dritter Absatz:

Anstatt:

„Unternehmen, die für die in Nummer 8.1.5 genannten Sicherheitskontrollen Sorge tragen und Bordvorräte unmittelbar an Luftfahrzeuge liefern, werden als reglementierte Lieferanten zugelassen. Dies gilt nicht für Luftfahrtunternehmen, die diese Sicherheitskontrollen selbst durchführen und Bordvorräte nur in ihre eigenen Luftfahrzeuge liefern.“

muss es heißen:

„Unternehmen, die für die in Nummer 8.1.5 genannten Sicherheitskontrollen Sorge tragen und Bordvorräte unmittelbar zu Luftfahrzeugen liefern, werden als reglementierte Lieferanten zugelassen. Dies gilt nicht für Luftfahrtunternehmen, die diese Sicherheitskontrollen selbst durchführen und Bordvorräte nur zu ihren eigenen Luftfahrzeugen liefern.“

Seite 111, Anhang, Nummer 8.1.4.1:

Anstatt:

„nicht unmittelbar in Luftfahrzeuge“

muss es heißen:

„nicht unmittelbar zu Luftfahrzeugen“.

Seite 119, Anhang, Nummer 11.1.3 Buchstabe c:

Anstatt:

„die Erfassung von Lücken bei Beschäftigungs- und Ausbildungszeiten sowie sonstigen Lücken mindestens während der letzten 5 Jahre“

muss es heißen:

„die Erfassung aller Beschäftigungsverhältnisse, Aus- und Weiterbildungen und jeglicher Lücken mindestens während der letzten 5 Jahre“.

Seite 124, Anhang, Nummer 11.2.3.9 erster Absatz, und Seite 125, Anhang, Nummer 11.2.3.10 erster Absatz:

Anstatt:

„andere Sicherheitskontrollen als Kontrollen“

muss es heißen:

„Sicherheitskontrollen außer Kontrollen“.

Seite 128, Anhang, Nummer 11.6.2 Buchstabe a:

Anstatt:

„nach der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und ihren zu erlangen“

muss es heißen:

„nach der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und ihren Durchführungsbestimmungen zu erlangen“.


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