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Document 8fe126c3-9353-11ee-8aa6-01aa75ed71a1

Consolidated text: Durchführungsverordnung (EU) 2015/352 der Kommission vom 2. März 2015 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

02015R0352 — DE — 05.03.2015 — 000.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/352 DER KOMMISSION

vom 2. März 2015

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

(ABl. L 061 vom 5.3.2015, S. 5)


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L  vom 9.11.2023, S.  1 ((EU) 2015/352)




▼B

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/352 DER KOMMISSION

vom 2. März 2015

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur



Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG



Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

►C1  
Eine gefüllte Ware aus Stoff, die ein Tier darstellt, etwa 15 cm hoch, mit einem eingebauten Musikmodul.  ◄
Die Musikwiedergabe wird durch Ziehen an einer Kordel an der Unterseite der Ware aktiviert.
Siehe Abbildung (*1).

9503 00 41

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und nach dem Wortlaut der KN-Codes 9503 00 und 9503 00 41 .
►C1  Bei der Ware handelt es sich um eine zusammengesetzte Ware, die aus verschiedenen Bestandteilen besteht: dem ein Tier darstellenden gefüllten Spielzeug und dem Musikmodul. Da Kinder die Ware ohne Aktivierung der Musikwiedergabe als Spielzeug benutzen können, verleiht das ein Tier darstellende gefüllte Spielzeug der Ware ihren wesentlichen Charakter. ◄ Außerdem werden Waren mit eingebautem Spieldosenmechanismus, deren wesentliche Funktion aber die eines Gebrauchsgegenstands ist, im Allgemeinen in dieselbe Position eingereiht wie die entsprechenden Waren ohne Spieldosenmechanismus und nicht als Spieldosen (siehe auch Erläuterungen zu Position 9208 des Harmonisierten Systems, Buchstabe A zweiter Absatz). Eine Einreihung in den KN-Code 9503 00 55 als Musikspielzeuginstrumente und -geräte (einschließlich Spieldosen) ist daher ausgeschlossen. ►C1  
Die Ware ist daher in den KN-Code 9503 00 41 als Spielzeug, Tiere darstellend, gefüllt, einzureihen.  ◄

(*1)   

Die Abbildung dient nur zur Information.

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