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Document 32013M6946

Απόφαση της Επιτροπής, της 11/07/2013 περί του συμβατού μιας συγκεντρώσεως με την κοινή αγορά (Υπόθεση αριθ. COMP/M.6946 - BAYWA / BOHNHORST AGRARHANDEL) με βάση τον κανονισμό (ΕΚ) αριθ. 139/2004 του Συμβουλίου (Το κείμενο στην γερμανική γλώσσα είναι το μόνο αυθεντικό)

Legal status of the document In force

32013M6946

Entscheidung der Kommission vom 11/07/2013 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall COMP/M.6946 - BAYWA / BOHNHORST AGRARHANDEL) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (Nur der Deutsche Text ist verbindlich)


|EUROPÄISCHE KOMMISSION |

Brüssel, den 11.7.2013 C(2013) 4530 final

ZUR VERÖFFENTLICHUNG BESTIMMTE VERSION

FUSIONSKONTROLLVERFAHREN VEREINFACHTES VERFAHREN

|An den Anmelder |

Betr.: Sache COMP/M.6946 - BAYWA/ BOHNHORST AGRARHANDEL Kommissionsbeschluss nach Artikel 6(1)(b) der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates [1]

Sehr geehrte Damen und Herren,

1. Am 07. Juni 2013 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Fusionskontrollverordnung bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen BayWa Agri GmbH, eine 100%ige Unternehmenstochter der BayWa AG (Deutschland), erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über das Unternehmen Bohnhorst Agrarhandel GmbH (Deutschland) in sonstiger Weise [2] .

2. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

– Die BayWa AG ist ein weltweit tätiger Handels- und Dienstleistungskonzern in den drei Kernsegmenten Agrar, Energie und Bau. Das Segment Agrar ist unterteilt in die Sparten Agrarhandel, Obst und Technik. Das Unternehmen handelt unter anderem mit Landtechnik, erfasst und vermarktet pflanzliche Erzeugnisse der Landwirtschaft und verkauft Betriebsmittel.

– Die Bohnhorst Agrarhandel GmbH ist ein international tätiges Agrarhandelsunternehmen, das landwirtschaftliche Erzeugnisse und Betriebsmittel an die Landwirtschaft und den Handel vermarktet. Bohnhorst bietet darüber hinaus Dienstleistungen im Bereich Lieferung von Produktionsmitteln sowie Kauf, Lagerung, Umschlag, Vermarktung der Ernte und deren Transport an.

3. Nach Prüfung der Anmeldung hat die Europäische Kommission festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Fusionskontrollverordnung und unter Randnummer 5 Buchstabe d der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates [3] fällt.

4. Aus den in der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren dargelegten Gründen hat die Europäische Kommission beschlossen, keine Einwände gegen den angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären. Dieser Beschluss ergeht nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung.

Für die Kommission (unterzeichnet) Alexander ITALIANER Generaldirektor

[1]ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“). Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 wurden mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) einige Begriffe geändert. So wurde zum Beispiel „Gemeinschaft“ durch „Union“ und „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ ersetzt. In diesem Beschluss wird durchgehend die Terminologie des AEUV verwendet.

[2] Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, C 170 vom 15. Juni 2013, S. 44

[3]ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.

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