EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32013M6780

Απόφαση της Επιτροπής, της 29/01/2013 περί του συμβατού μιας συγκεντρώσεως με την κοινή αγορά (Υπόθεση αριθ. COMP/M.6780 - EVN NETZ / OÖ. FERNGAS NETZ / GASNETZ STEIERMARK / GAS CONNECT AUSTRIA / AGGM AUSTRIAN GAS GRID MANAGEMENT) με βάση τον κανονισμό (ΕΚ) αριθ. 139/2004 του Συμβουλίου (Το κείμενο στην γερμανική γλώσσα είναι το μόνο αυθεντικό)

Legal status of the document In force

32013M6780

Entscheidung der Kommission vom 29/01/2013 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall COMP/M.6780 - EVN NETZ / OÖ. FERNGAS NETZ / GASNETZ STEIERMARK / GAS CONNECT AUSTRIA / AGGM AUSTRIAN GAS GRID MANAGEMENT) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (Nur der Deutsche Text ist verbindlich)


|EUROPÄISCHE KOMMISSION |

Brüssel, den 29.1.2013

NICHTVERTRAULICHE FASSUNG C(2013) 572 final

FUSIONSKONTROLLVERFAHREN VEREINFACHTES VERFAHREN

An die Anmelder

Betr.: Sache COMP/M.6780 - EVN NETZ / OÖ. FERGNAS NETZ / GASNETZ STEIERMARK / GAS CONNECT AUSTRIA / AGGM AUSTRIAN GAS GRID MANAGEMENT Kommissionsbeschluss nach Artikel 6(1)(b) der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates [1]

Sehr geehrte Damen und Herren,

1. Am 17. Dezember 2012 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Fusionskontrollverordnung bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die EVN Netz GmbH („EVN Netz“, Österreich), die dem EVN-Konzern angehört, die OÖ. Ferngas Netz GmbH („OÖ. Ferngas Netz“, Österreich), die dem Konzern Energie AG Oberösterreich angehört, die Gasnetz Steiermark GmbH („Gasnetz Steiermark“, Österreich), die der Energie Steiermark angehört, und die Gas Connect Austria GmbH („GCA“, Österreich), die dem österreichischen Konzern OMV angehört, erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über die AGGM Austrian Gas Grid Management AG („AGGM“, Österreich). GCA übte bislang die alleinige Kontrolle über AGGM aus [2] .

2. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

- EVN Netz: Errichtung und Betrieb von Strom- und Gasnetzen, Bau von Telekommunikations-, Wasserversorgungs- und Kanalnetzen in Österreich

- OÖ. Ferngas Netz: Gasverteilung in Österreich (der Konzern Energie AG Oberösterreich ist in den Bereichen Elektrizität, Gas, Wärme, Wasserversorgung und Entsorgung tätig)

- Gasnetz Steiermark: Gasverteilung in Österreich (der Konzern Energie Steiermark ist in den Bereichen Elektrizität, Gas und Wärme tätig)

- GCA: Erdgastransport und verteilung (der OMV-Konzern ist in den Bereich Exploration, Förderung, Raffination und Vertrieb von Erdöl und Erdgas tätig und betreibt Tankstellen);

- AGGM: Gasfluss-Steuerung in Österreich

3. Nach Prüfung der Anmeldung hat die Europäische Kommission festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Fusionskontrollverordnung und unter Randnummer 5 Buchstabe a) der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates [3] fällt.

4. Aus den in der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren dargelegten Gründen hat die Europäische Kommission beschlossen, keine Einwände gegen den angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären. Dieser Beschluss ergeht nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung.

Für die Kommission

(unterzeichnet) Alexander ITALIANER Generaldirektor

[1]ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“). Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 wurden mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) einige Begriffe geändert. So wurde zum Beispiel „Gemeinschaft“ durch „Union“ und „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ ersetzt. In diesem Beschluss wird durchgehend die Terminologie des AEUV verwendet.

[2] Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, C 400 vom 28.12.2012, S. 23

[3]ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.

Top