Die Europäische Umweltagentur (EUA) – Umweltinformationen und Umweltbeobachtung

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 401/2009 über die Europäische Umweltagentur und das Europäische Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

Die Verordnung Nr. 401/2009 beschreibt die Ziele der Europäischen Umweltagentur (EUA) und des Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetzes (EIONET). Dies ermöglicht den beiden Einrichtungen, Informationen zur Unterstützung der Formulierung der Umweltpolitik der Europäischen Union (EU) bereitzustellen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die EUA ist eine dezentralisierte Agentur der EU. Ihr Ziel besteht darin, objektive, zuverlässige und auf europäischer Ebene vergleichbare Informationen zur Verfügung zu stellen, um zum Schutz und zur Verbesserung der Umwelt und zur Verwirklichung der nachhaltigen Entwicklung beizutragen, damit

Die wichtigsten Aufgaben der EUA sind folgende:

Die Daten decken folgende Themen ab:

Dem Verwaltungsrat der EUA gehören je ein Vertreter aus jedem seiner 32 Mitgliedstaaten (die 27 Mitgliedstaaten sowie Island, Liechtenstein, Norwegen, die Schweiz und die Türkei) und zwei Vertreter der Europäischen Kommission sowie zwei wissenschaftliche Sachverständige an, die vom Europäischen Parlament ernannt werden. Ein Exekutivdirektor ist für die laufende Verwaltung zuständig.

Die EUA arbeitet eng mit anderen europäischen und internationalen Einrichtungen wie der Gemeinsamen Forschungsstelle der Kommission, Eurostat, der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA), der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) und der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) sowie dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen, der Weltgesundheitsorganisation (WHO) und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zusammen. Insbesondere im Bereich der Chemikalien umfasst die Zusammenarbeit mit der ECHA, der EFSA und der EMA den Austausch von Daten und Informationen über Chemikalien, einschließlich möglicher damit zusammenhängender Datenformate und kontrollierter Vokabulare, sowie die Entwicklung wissenschaftlicher Methoden für die Bewertung von Chemikalien.

Das von der EUA koordinierte EIONET ist das Informationsnetz der EU zu Umweltfragen und besteht aus den 32 Mitgliedsländern der EUA und sieben kooperierenden Ländern (Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo*, Moldova, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien).

In der Verordnung (EU) 2021/1119 (siehe Zusammenfassung), dem Europäischen Klimagesetz, wurde ein weiterer Artikel (Artikel 10a) zur Verordnung (EG) Nr. 401/2009 zur Einrichtung eines europäischen wissenschaftlichen Beirats für Klimawandel hinzugefügt. Zu den Aufgaben des Beirats gehören die wissenschaftliche Beratung und die Erstellung von Berichten über die neuesten wissenschaftlichen Entwicklungen zum Klimawandel und die Kohärenz mit bestehenden und vorgeschlagenen EU-Maßnahmen sowie mit den internationalen Verpflichtungen der EU im Rahmen des Übereinkommens von Paris. Der Beirat setzt sich aus 15 hochrangigen wissenschaftlichen Sachverständigen zusammen, die ein breites Spektrum einschlägiger Disziplinen abdecken. Der Verwaltungsrat der EUA benennt die Mitglieder des Beirats im Anschluss an ein offenes, faires und transparentes Auswahlverfahren für eine Amtszeit von vier Jahren. Die Mitglieder des Beirats werden ad personam ernannt und anhand ihrer wissenschaftlichen Exzellenz, ihres breit gefächerten Fachwissens und ihrer Berufserfahrung ausgewählt.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am in Kraft getreten.

Durch die Verordnung (EG) Nr. 401/2009 wurden die Verordnung (EWG) Nr. 1210/90 und ihre nachträglichen Änderungen kodifiziert und ersetzt.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EG) Nr. 401/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Europäische Umweltagentur und das Europäische Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz (Kodifizierte Fassung) (ABl. L 126 vom , S. 13-22).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 401/2009 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

* Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.

Letzte Aktualisierung: