Sie ersetzt die vorherige Geschäftsordnung für den Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB), die im Beschluss 2013/504/EU festgelegt ist und durch den sie aufgehoben wird.
Sie legt die Leitprinzipien des EDSB sowie Regeln für interne Entscheidungsprozesse, die Organisation und Arbeitsweise des Sekretariats, die Planung, die interne Verwaltung sowie die Offenheit und Transparenz des Organs fest.
Die Vorschriften wurden 2022 geändert, um die wesentlichen Verfahrensregeln für die Wahrnehmung der Aufgaben des EDSB klar von denen für die Organisationsstruktur des Sekretariats des EDSB zu unterscheiden (da Letztere nicht in die Geschäftsordnung aufgenommen werden sollten).
Verordnung (EU) 2016/794 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung – siehe Zusammenfassung;
Leitende Grundsätze
Der EDSB muss laut Geschäftsordnung eine Reihe von Leitgrundsätzen einhalten, die Folgendes umfassen:
verantwortungsvolle Verwaltung, Integrität und gute Verwaltungspraxis - der EDSB muss im Interesse der Öffentlichkeit als Sachverständiger sowie als unabhängige, zuverlässige, proaktive und maßgebliche Stelle im Bereich des Schutzes der Privatsphäre und der personenbezogenen Daten handeln;
Rechenschaftspflicht und Transparenz;
Effizienz und Wirksamkeit sowie
Zusammenarbeit.
Rolle des Datenschutzbeauftragten
Der Datenschutzbeauftragte hat unter anderem die Aufgabe,
die strategischen Prioritäten des EDSB festzulegen;
die Leitdokumente entsprechend den Aufgaben und Befugnissen des EDSB zu erlassen;
die Organisationsstruktur der Geschäftsstelle des EDSB zu bestimmen, die die strategischen Prioritäten widerspiegelt.
Überwachung des Datenschutzes
Durch Überwachung und Durchsetzung der Verordnung (EU) 2018/1725 und aller sonstigen EU-Rechtsvorschriften, die Aufgaben und Befugnisse für den EDSB vorsehen, stellt der EDSB den wirksamen Schutz der Rechte und Freiheiten natürlicher Personen sicher.
Bei der Durchführung ihrer Untersuchungs-, Berichtigungs-, Genehmigungs- und Beratungsbefugnisse kann der EDSB Konformitätsbesuche, Erhebungen, Besuche, die jeden zweiten Monat stattfinden und informelle Konsultationen durchführen oder eine gütliche Beilegung von Beschwerden fördern.
Beschwerden
Bei der Entscheidung über die Bearbeitung schriftlicher Beschwerden berücksichtigt der EDSB unter anderem folgenden Faktoren:
die Art und Schwere der behaupteten Verletzungen;
das Ausmaß des erlittenen Schadens;
die Bedeutung, die der Fall insgesamt haben könnte.
Der EDSB informiert den Beschwerdeführer so bald wie möglich.
Er erklärt Beschwerden, die mehr als zwei Jahre, nachdem der Beschwerdeführer von dem behaupteten Verstoß Kenntnis erlangt hat, eingereicht werden, für unzulässig und bearbeitet sie nicht, es sei denn, es liegen hinreichend begründete und außergewöhnliche Umstände vor.
Der betreffende Beschwerdeführer bzw. das betreffende Organ kann den EDSB zur Überprüfung seiner Entscheidung auffordern.
Legislative Konsultation
Der EDSB kann auf Ersuchen der Europäischen Kommission gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 eine Stellungnahme abgeben, wenn der Antrag einen Vorschlag für einen Gesetzgebungsakt oder eine Empfehlung oder einen Vorschlag an den Rat der Europäischen Union gemäß Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union betrifft. Wenn das Ersuchen einen Entwurf eines delegierten Rechtsakts oder eines Durchführungsrechtsakts betrifft, gibt der EDSB formale Stellungnahmen ab.
WANN TRITT DER BESCHLUSS IN KRAFT?
Sie ist am in Kraft getreten.
HINTERGRUND
Artikel 7 der Charta der Grundrechte besagt, dass jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihrer Kommunikation hat.
Artikel 8 der Charta der Grundrechte besagt, dass jede Person das Recht auf Schutz ihrer personenbezogener Daten hat.
Artikel 16 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union weitet dieses Recht weiter aus. Dieser Artikel ist die Rechtsgrundlage für alle EU-Rechtsvorschriften zum Datenschutz.
Nachfolgende Änderungen des Beschlusses wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
VERBUNDENE DOKUMENTE
Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates vom betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates (ABl. L 295 vom , S. 138-183).
Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom , S. 39-98).
Verordnung (EU) 2018/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/794 für die Zwecke der Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) (ABl. L 236 vom , S. 72-73).
Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft („EUStA“) (ABl. L 283 vom , S. 1-71).
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Erster Teil – Grundsätze – Titel II – Allgemein geltende Bestimmungen – Artikel 16 (ex-Artikel 286 EGV) (ABl. L 202 vom , S. 55).
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Fünfter Teil – Das auswärtige Handeln der Union – Titel V – Internationale Übereinkünfte – Artikel 218 (ex-Artikel 300 EGV) (ABl. C 202 vom , S. 144-146).
Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Titel II – Freiheiten – Artikel 7 – Achtung des Privat- und Familienlebens (ABl. L 202 vom , S. 395).
Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Titel II – Freiheiten – Artikel 8 – Schutz personenbezogener Daten (ABl. L 202 vom , S. 395).
Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom , S. 53-114).
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom , S. 1-88).
Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom , S. 89-131).