Stärkung der EU-Katastrophenprävention, -vorsorge und -bewältigung

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Beschluss Nr. 1313/2013/EU über ein Katastrophenschutzverfahren der Union

WAS IST DER ZWECK DES BESCHLUSSES?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Ziele

Das Hauptziel des Verfahrens liegt in der Verbesserung der Wirksamkeit der Präventions-, Vorsorge- und Bewältigungssysteme für Naturkatastrophen und vom Menschen verursachte Katastrophen aller Art innerhalb und außerhalb der EU. Der durch das Verfahren gewährleistete Schutz gilt hauptsächlich den Menschen, aber auch der Umwelt und Eigentumswerten, einschließlich Naturerbe.

Die spezifischen Ziele des Verfahrens sind:

Risikoprävention und -management

Katastrophenprävention ist ein Schwerpunkt des Verfahrens, mit besonderem Gewicht auf Risikobewertung und Risikomanagementplanung. Beschluss Nr. 1313/2013/EU in der durch den Beschluss (EU) 2019/420 geänderten Fassung verpflichtet die Mitgliedstaaten:

Gemäß der Verordnung (EU) 2021/836 zur Änderung wird die Kommission gemeinsam mit den Mitgliedstaaten EU-Ziele für Katastrophenresilienz festlegen und ausarbeiten. Diese unverbindlichen Ziele werden in Empfehlungen der Kommission festgehalten und stützen sich auf aktuelle und potenzielle zukünftige Szenarien, einschließlich der Daten über vergangene Ereignisse und der Auswirkungen des Klimawandels auf das Katastrophenrisiko.

EU-Wissensnetz für Katastrophenschutz

Um die Ausbildung und den Wissensaustausch zu verbessern, schreibt der Beschluss (EU) 2019/420 zur Änderung der Kommission vor, ein Netz relevanter Forscher, Organe und Institutionen im Bereich Katastrophenschutz und -management einzurichten, einschließlich Exzellenzzentren und Universitäten. Diese bilden zusammen mit der Kommission ein EU-Wissensnetz für Katastrophenschutz.

Am wurde das Wissensnetz formell durch die Kommission eingerichtet (Durchführungsbeschluss 2021/1956). In dem Durchführungsbeschluss sind die Organisationsstruktur und die Arbeitsweise des Wissensnetzes dargelegt. Die Organisationsstruktur des Wissensnetzes umfasst einen Verwaltungsrat und zwei Säulen von Arbeitsgruppen (Kapazitätsaufbau und Wissenschaft). Das Sekretariat wird von der Kommission gestellt.

Die Kommission ist außerdem verpflichtet:

Zentrum für die Koordination von Notfallmaßnahmen (ERCC)

Um Vorsorge- und Bewältigungsmaßnahmen im Bereich Katastrophenschutz auf EU-Ebene zu verbessern, gibt es ein ERCC, das rund um die Uhr an sieben Tagen der Woche einsatzbereit ist und von der Kommission mit Sitz in Brüssel verwaltet wird. Das ERCC ist eine Koordinierungszentrale und der operative Arm des Verfahrens.

Zusätzliche Instrumente sind:

Die Verordnung (EU) 2021/836 zur Änderung verleiht dem ERCC erweiterte operative Kapazitäten sowie Analyse-, Überwachungs-, Informationsmanagement- und Kommunikationskapazitäten.

rescEU

Mit dem Beschluss (EU) 2019/420 zur Änderung wird ferner rescEU, ein zusätzlicher Pool von Kapazitäten, eingerichtet, um in Situationen Hilfe zu leisten, in denen die gesamten auf nationaler Ebene verfügbaren Kapazitäten und die von EU-Mitgliedstaaten für den Europäischen Katastrophenschutz-Pool bereitgehaltenen Kapazitäten nicht ausreichen, um eine wirksame Bewältigung zu gewährleisten.

Die anfängliche Zusammensetzung von rescEU hinsichtlich Kapazitäten und Qualitätsanforderungen wurde im Durchführungsbeschluss (EU) 2019/570 dargelegt. rescEU umfasste anfänglich Kapazitäten für:

In der Folge hat sich ihr Anwendungsbereich dahingehend weiterentwickelt, dass sie Kapazitäten für Bevorratung, Dekontamination im Bereich CBRN-Vorfälle sowie Transport und Logistik abdeckt (siehe unten).

Durch die Verordnung (EU) 2021/836 zur Änderung wurde für die Kommission die Möglichkeit geschaffen, im Bereich Transport und Logistik direkt rescEU-Kapazitäten zu beschaffen, sowie in hinreichend begründeten dringenden Fällen weitere Kapazitäten. rescEU-Kapazitäten werden vollständig von der Kommission finanziert.

Mittels Durchführungsrechtsakten definiert die Kommission die rescEU-Kapazitäten unter Berücksichtigung:

Die Kommission hat den Durchführungsbeschluss (EU) 2019/570 achtmal geändert.

Weitere Durchführungsbestimmungen für rescEU sind im Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1310 festgelegt. Dieser Durchführungsrechtsakt enthält alle Vorschriften für den Einsatz von rescEU, wie z. B. die Kriterien für Beschlüsse über die Entsendung von rescEU-Kapazitäten (auch für den Fall konkurrierender Hilfeersuchen), die Kriterien für Beschlüsse über die Beendigung der Entsendung und die Bestimmungen für die nationale Nutzung von rescEU-Kapazitäten.

Mittelausstattung

Teilnahme

Die Beteiligung an dem Verfahren und die verschiedenen oben aufgeführten Instrumente stehen den Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums, den Beitrittsländern, Kandidatenländern und potenziellen Kandidatenländern offen. Neben den EU-Mitgliedstaaten beteiligen sich Bosnien und Herzegowina, Island, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Serbien und die Türkei an dem Verfahren.

Weiteres

Am erließ die Kommission den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/706, mit dem die Kriterien und Verfahren für die Anerkennung langjährigen Engagements und außerordentlicher Beiträge zu dem Verfahren festgelegt werden. Der Durchführungsbeschluss sieht zwei Kategorien von Medaillen vor, eine für langjähriges Engagement und eine für außerordentliche Beiträge, wobei die Anerkennungen den gesamten Katastrophenmanagementzyklus abdecken. Die Medaillen werden auf dem Europäischen Katastrophenschutzforum oder bei anderen offiziellen Feierlichkeiten auf Ad-hoc-Basis verliehen.

WANN TRITT DER BESCHLUSS IN KRAFT?

Er ist am in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (ABl. L 347 vom , S. 924-947).

Nachfolgende Änderungen des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

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