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Dokumentum 32023R1686

Delegierte Verordnung (EU) 2023/1686 der Kommission vom 30. Juni 2023 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1698 hinsichtlich bestimmter Verfahrensvorschriften für die Anerkennung von Kontrollbehörden und Kontrollstellen, die für die Durchführung von Kontrollen von als ökologisch/biologisch zertifizierten Unternehmern und Unternehmergruppen und ökologischen/biologischen Erzeugnissen in Drittländern zuständig sind, sowie hinsichtlich bestimmter Anforderungen an deren Überwachung

C/2023/4321

ABl. L 218 vom 5.9.2023., 7—9. o. (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

A dokumentum hatályossági állapota Hatályos

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/1686/oj

5.9.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 218/7


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/1686 DER KOMMISSION

vom 30. Juni 2023

zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1698 hinsichtlich bestimmter Verfahrensvorschriften für die Anerkennung von Kontrollbehörden und Kontrollstellen, die für die Durchführung von Kontrollen von als ökologisch/biologisch zertifizierten Unternehmern und Unternehmergruppen und ökologischen/biologischen Erzeugnissen in Drittländern zuständig sind, sowie hinsichtlich bestimmter Anforderungen an deren Überwachung

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 46 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1698 der Kommission (2) wird die Verordnung (EU) 2018/848 durch Verfahrensvorschriften für die Anerkennung von Kontrollbehörden und Kontrollstellen ergänzt, die für die Durchführung von Kontrollen von als ökologisch/biologisch zertifizierten Unternehmern und Unternehmergruppen und ökologischen/biologischen Erzeugnissen in Drittländern zuständig sind, und durch Vorschriften über deren Überwachung sowie über die Kontrollen und sonstigen Maßnahmen, die von diesen Kontrollbehörden und Kontrollstellen durchgeführt werden.

(2)

Ein Antrag von Kontrollbehörden und Kontrollstellen auf Anerkennung gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 (Konformitätsregelung) besteht aus einem technischen Dossier. Gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe i der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1698 muss dieses technische Dossier unter anderem eine Kopie des letzten Bewertungsberichts der Akkreditierungsstelle oder gegebenenfalls der zuständigen Behörde enthalten, einschließlich eines Berichts über ein Witness Audit, das innerhalb von zwei Jahren vor Einreichung des Anerkennungsantrags durchgeführt wurde.

(3)

Gemäß Artikel 57 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 läuft die gemäß Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (3) (Äquivalenzregelung) erteilte Anerkennung von Kontrollbehörden und Kontrollstellen am 31. Dezember 2024 ab. Gemäß Anhang I Teil B Nummer 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1698 müssen für diese Kontrollbehörden oder Kontrollstellen die Berichte über ein Witness Audit, die zusammen mit ihrem Anerkennungsantrag im Rahmen der Konformitätsregelung vorzulegen sind, auf Witness Audits beruhen, die innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Einreichung des Anerkennungsantrags durch die zuständige Akkreditierungsstelle oder zuständige Behörde für die Zwecke ihrer Anerkennung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 durchgeführt wurden.

(4)

Die aufgrund der COVID-19-Pandemie ergriffenen nationalen Maßnahmen in Drittländern hatten negative Auswirkungen auf die Fähigkeit der Akkreditierungsstellen und zuständigen Behörden, Witness Audits für die Zwecke der Anerkennung von Kontrollbehörden und Kontrollstellen im Rahmen der Konformitätsregelung zu planen und durchzuführen. Um einen reibungslosen Übergang von der Äquivalenzregelung zur Konformitätsregelung zu gewährleisten und das Risiko von Handelsstörungen zu vermeiden, sollte für Anerkennungsanträge, die vor Ablauf des Übergangszeitraums gemäß Artikel 57 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 gestellt werden, die Gültigkeitsdauer der Witness Audits gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe i und Anhang I Teil B Nummer 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1698 verlängert werden.

(5)

Damit die Kommission ihre Überwachungstätigkeiten gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1698 wirksam ausüben kann, müssen die gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 anerkannten Kontrollbehörden und Kontrollstellen von Akkreditierungsstellen oder zuständigen Behörden auf der Grundlage ihrer Tätigkeit im Rahmen der Konformitätsregelung bewertet werden. Daher sollte sichergestellt werden, dass die Kontrollbehörden und Kontrollstellen innerhalb von zwei Jahren nach ihrer erstmaligen Anerkennung gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 oder der Ausweitung des Geltungsbereichs der Anerkennung auf eine zusätzliche Erzeugniskategorie gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1698 der Kommission einen neuen Bericht über ein neues Witness Audit vorlegen, das für jede der Erzeugniskategorien, für die sie anerkannt wurden, durchgeführt wurde. Darüber hinaus sollte das Verfahren für die Vorlage dieser neuen Berichte über ein Witness Audit festgelegt werden.

(6)

Um den Beginn des Zeitraums zwischen zwei Witness Audits gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1698 zu klären, sollte der erste Vierjahreszeitraum an dem Tag beginnen, an dem die ersten Witness Audits nach der Anerkennung oder Ausweitung des Geltungsbereichs der Anerkennung auf eine weitere Erzeugniskategorie durchgeführt wurden.

(7)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1698 sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1698 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe i erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

„eine Kopie des letzten Bewertungsberichts gemäß Artikel 46 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848, der von der Akkreditierungsstelle oder gegebenenfalls von der zuständigen Behörde erstellt wurde und die Angaben gemäß Anhang I Teil A der vorliegenden Verordnung enthält, einschließlich eines Berichts über ein Witness Audit, das innerhalb von zwei Jahren vor Einreichung des Anerkennungsantrags durchgeführt wurde. Abweichend davon kann sich bei Anerkennungsanträgen, die vor dem 31. Dezember 2024 gestellt werden, der Bericht über ein Witness Audit auf ein innerhalb der drei Jahre vor der Einreichung des Anerkennungsantrags durchgeführtes Witness Audit beziehen. Mit dem Bewertungsbericht wird garantiert, dass“.

2.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Ein neuer Absatz 3a wird eingefügt:

„(3a)

Innerhalb von zwei Jahren nach der erstmaligen Anerkennung oder der Ausweitung des Geltungsbereichs der Anerkennung auf eine neue Erzeugniskategorie gemäß Artikel 2 legt die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle einen neuen Bericht über ein neues Witness Audit vor, das gemäß Anhang I Teil B Abschnitte 1 und 2 für die Erzeugniskategorien durchgeführt wurde, für die sie anerkannt wurde oder für die der Geltungsbereich der Anerkennung ausgeweitet wurde.“

b)

In Absatz 4 wird Buchstabe a wie folgt ersetzt:

„a)

der Zeitraum zwischen zwei Witness Audits darf vier Jahre ab dem Zeitpunkt des ersten Witness Audits, das nach der erstmaligen Anerkennung oder der erstmaligen Ausweitung des Geltungsbereichs auf eine neue Erzeugniskategorie durchgeführt wurde, nicht überschreiten;“.

3.

Artikel 19 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Nach ihrer Anerkennung unterrichtet die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle die Kommission rechtzeitig, spätestens jedoch innerhalb von 30 Kalendertagen, über Änderungen des Inhalts ihres technischen Dossiers, einschließlich der neuen Berichte über ein Witness Audit gemäß Artikel 3 Absatz 3a.“

4.

Anhang I Teil B Nummer 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

innerhalb der letzten drei Jahre von der zuständigen Akkreditierungsstelle oder zuständigen Behörde für die Zwecke ihrer Anerkennung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 für jede Kategorie von Erzeugnissen durchgeführt wurden, für die die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle die Anerkennung gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) 2018/848 beantragt, und“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Juni 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2021/1698 der Kommission vom 13. Juli 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Verfahrensvorschriften für die Anerkennung von Kontrollbehörden und Kontrollstellen, die für die Durchführung von Kontrollen von als ökologisch/biologisch zertifizierten Unternehmern und Unternehmergruppen und ökologischen/biologischen Erzeugnissen in Drittländern zuständig sind, und durch Vorschriften über deren Überwachung sowie über die Kontrollen und sonstigen Maßnahmen, die von diesen Kontrollbehörden und Kontrollstellen durchgeführt werden (ABl. L 336 vom 23.9.2021, S. 7).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1).


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