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Document 32022R1916

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1916 der Kommission vom 7. Oktober 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 hinsichtlich bestimmter zum Anpflanzen bestimmter Pflanzen der Art Juglans regia L. mit Ursprung in der Republik Moldau

C/2022/7022

ABl. L 263 vom 10.10.2022, p. 3–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/1916/oj

10.10.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 263/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/1916 DER KOMMISSION

vom 7. Oktober 2022

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 hinsichtlich bestimmter zum Anpflanzen bestimmter Pflanzen der Art Juglans regia L. mit Ursprung in der Republik Moldau

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (2) wurde auf der Grundlage einer vorläufigen Risikobewertung eine Liste von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko erstellt.

(2)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2018 der Kommission (3) enthält besondere Vorschriften für das Verfahren zur Durchführung der Risikobewertung gemäß Artikel 42 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/2031 in Bezug auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit hohem Risiko.

(3)

Nach einer vorläufigen Risikobewertung wurden 34 Gattungen und eine Art von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen aus allen Drittländern als Pflanzen mit hohem Risiko in den Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 aufgenommen, darunter die Gattung Juglans L.

(4)

Am 4. März 2020 stellte die Republik Moldau bei der Kommission einen Antrag auf Ausfuhr in die Union von ein- bis zweijährigen ruhenden, veredelten, zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen und Wurzelstöcken ohne Blätter mit nackten Wurzeln der Art Juglans regia L. Der Antrag wurde durch das entsprechende technische Dossier unterstützt.

(5)

Am 25. März 2021 nahm die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) ein wissenschaftliches Gutachten zur Risikobewertung von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen der Art Juglans regia aus der Republik Moldau (4) an. Die Behörde ermittelte in Bezug auf die genannten zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen keinen relevanten Schädling.

(6)

Am 23. Juni 2022 änderte die Behörde das wissenschaftliche Gutachten und nahm Xiphinema rivesi (Nicht-EU-Populationen) als relevanten Schädling für die genannten zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen auf, bewertete die im Dossier beschriebenen Risikominderungsmaßnahmen für den genannten Schädling und schätzte die Wahrscheinlichkeit der Befallsfreiheit von dem Schädling der genannten zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen ein. Xiphinema rivesi (Nicht-EU-Populationen) ist in Anhang II Teil A Abschnitt 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission (5) als Unionsquarantäneschädling aufgeführt, dessen Auftreten im Gebiet der Union nicht festgestellt wurde.

(7)

Auf der Grundlage dieses Gutachtens wird das pflanzengesundheitliche Risiko beim Einführen in die Union von bis zu zweijährigen, ruhenden, veredelten, zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen und Wurzelstöcken ohne Blätter mit nackten Wurzeln der Art Juglans regia L. mit Ursprung in der Republik Moldau als annehmbar angesehen, sofern die jeweiligen Anforderungen an das Einführen gemäß Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 erfüllt sind.

(8)

Folglich sollten bis zu zweijährige, ruhende, veredelte, zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen und Wurzelstöcke ohne Blätter mit nackten Wurzeln der Art Juglans regia L. mit Ursprung in der Republik Moldau nicht mehr als Pflanzen mit hohem Risiko gelten.

(9)

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10)

Um den Verpflichtungen der Union aus dem Übereinkommen der Welthandelsorganisation über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen (6) nachzukommen‚ sollte die Einfuhr dieser Waren so schnell wie möglich wieder aufgenommen werden. Daher sollte diese Verordnung am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Oktober 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission vom 18. Dezember 2018 zur Erstellung einer vorläufigen Liste von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko im Sinne des Artikels 42 der Verordnung (EU) 2016/2031 und einer Liste von Pflanzen, für die gemäß Artikel 73 der genannten Verordnung für das Einführen in die Union kein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt wird (ABl. L 323 vom 19.12.2018, S. 10).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/2018 der Kommission vom 18. Dezember 2018 zur Festlegung besonderer Vorschriften für das Verfahren zur Durchführung der Risikobewertung in Bezug auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit hohem Risiko im Sinne des Artikels 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 323 vom 19.12.2018, S. 7).

(4)  EFSA PLH-Gremium (EFSA-Gremium für Pflanzengesundheit), 2021. Scientific Opinion on the commodity risk assessment of Juglans regia plants from Moldova. EFSA Journal 2021;19(5):6570, 27 pp. https://doi. org/10.2903/j.efsa.2021.6570.

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019, S. 1).

(6)  Übereinkommen der Welthandelsorganisation über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen (SPS-Übereinkommen) (angenommen am 15. April 1994, in Kraft getreten am 1. Januar 1995; UNTS Band 1867, S. 493) Welthandelsorganisation, https://www.wto.org/english/tratop_e/sps_e/spsagr_e.htm.


ANHANG

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019

Im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 erhält in der Tabelle unter Nummer 1 in der zweiten Spalte „Bezeichnung“ der Eintrag zu Juglans L. folgende Fassung:

Juglans L., außer

zum Anpflanzen bestimmte bis zu zweijährige Pflanzen mit nackten Wurzeln, ohne Blätter und mit einem Durchmesser von höchstens 2 cm an der Basis des Stamms der Art Juglans regia L. mit Ursprung in der Türkei und

bis zu zweijährige ruhende, veredelte, zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen und Wurzelstöcke ohne Blätter mit nackten Wurzeln der Art Juglans regia L. mit Ursprung in der Republik Moldau“.


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