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Document 32021R1445

    Delegierte Verordnung (EU) 2021/1445 der Kommission vom 23. Juni 2021 zur Änderung der Anhänge II und VII der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)

    C/2021/4146

    ABl. L 313 vom 6.9.2021, p. 4–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2021/1445/oj

    6.9.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 313/4


    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/1445 DER KOMMISSION

    vom 23. Juni 2021

    zur Änderung der Anhänge II und VII der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 72 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Um technologischen und regulatorischen Entwicklungen Rechnung zu tragen, müssen Verweise auf die in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/858 aufgeführten Rechtsakte mit den Anforderungen, die Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten erfüllen müssen, aufgenommen beziehungsweise aktualisiert werden.

    (2)

    Um technischen und regulatorischen Entwicklungen Rechnung zu tragen, müssen die Liste der Rechtsakte in Anhang VII der Verordnung (EU) 2018/858, für die ein Hersteller als technischer Dienst benannt werden kann, und die besonderen Bedingungen, unter denen die Bezeichnung für die Selbstprüfung verwendet werden soll, aktualisiert werden.

    (3)

    Die Anhänge II und VII der Verordnung (EU) 2018/858 sollten daher gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert werden —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Anhänge II und VII der Verordnung (EU) 2018/858 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 23. Juni 2021

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)  ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1.


    ANHANG

    Änderungen der Anhänge II und VII der Verordnung (EU) 2018/858

    Die Verordnung (EU) 2018/858 wird wie folgt geändert:

    1.

    In Anhang II Teil I wird die Tabelle wie folgt geändert:

    a)

    Der folgende Eintrag wird vor Position 1A eingefügt:

    „1

    Zulässiger Geräuschpegel

    Richtlinie 70/157/EWG

    X

    X

    X

    X

    X

    X

     

     

     

     

    X“.

    b)

    Der Eintrag für Position 41A wird ersetzt durch:

    „41A

    Emissionen (Euro VI) schwerer Nutzfahrzeuge

    Verordnung (EG) Nr. 595/2009

    Verordnung (EU) Nr. 582/2011

    X(9)

    X(9)

    X

    X(9)

    X(9)

    X

     

     

     

     

    X“.

    c)

    Der folgende Eintrag wird nach Position 41A eingefügt:

    „41B

    Lizenz des CO2-Simulationsinstruments (schwere Nutzfahrzeuge)

    Verordnung (EG) Nr. 595/2009

    Verordnung (EU) 2017/2400

     

     

     

     

    X(16)

    X“.

     

     

     

     

     

    d)

    Die folgende Erläuterung 16 wird hinzugefügt:

    „(16)

    Für Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse im beladenen Zustand von mehr als 7 500 kg.“

    2.

    Anhang II Teil I Anlage 1 Tabelle 1 wird wie folgt geändert:

    a)

    Der folgende Eintrag wird vor Position 1A eingefügt:

    „1

    Zulässiger Geräuschpegel

    Richtlinie 70/157/EWG

     

    A“.

    b)

    Die Erläuterung C wird ersetzt durch:

    „C

    Anwendung des Rechtsakts wie folgt:

    a)

    Nur die technischen Anforderungen des Rechtsakts sind einzuhalten.

    b)

    Die Ausstellung eines Typgenehmigungsbogens ist nicht erforderlich.

    c)

    Prüfungen und Kontrollen sind vom technischen Dienst oder dem Hersteller durchzuführen (siehe Buchstabe B).

    d)

    Es ist ein Prüfbericht gemäß Anhang III zu erstellen.

    e)

    Die Übereinstimmung der Produktion ist zu gewährleisten.“

    3.

    In Anhang II Teil I Anlage 1 Tabelle 2 wird der folgende Eintrag nach Position 1A eingefügt:

    „1

    Zulässiger Geräuschpegel

    Richtlinie 70/157/EWG

     

    A“.

    4.

    In Anhang II Teil I Anlage 2 Nummer 4 wird in der Tabelle unter dem Titel von Teil I (Fahrzeuge der Klasse M1) der Eintrag für Position 16A ersetzt durch:

    „16A

    UN-Regelung Nr. 26 (Außenkanten)

    a)

    Die äußere Oberfläche des Aufbaus muss den allgemeinen Anforderungen des Absatzes 5 der UN-Regelung Nr. 26 entsprechen.

    b)

    Es liegt im Ermessen des technischen Dienstes, die Einhaltung der Bestimmungen gemäß den Absätzen 6.1, 6.5, 6.6, 6.7, 6.8 und 6.11 der UN-Regelung Nr. 26 zu überprüfen.“.

    5.

    Anhang II Teil II wird wie folgt geändert:

    a)

    Der erste Absatz nach dem Titel erhält folgende Fassung:

    „Wird auf eine Einzelrichtlinie oder -verordnung in der Tabelle von Teil I Bezug genommen, so wird Folgendes als gleichwertig mit einer nach der einschlägigen Einzelrichtlinie oder -verordnung erteilten EU-Typgenehmigung anerkannt: eine nach den folgenden UN-Regelungen erteilte Typgenehmigung oder eine nach der UN-Regelung Nr. 0 (*1) ausgestellte universelle internationale Typgenehmigung für das Gesamtfahrzeug, die die Typgenehmigung nach der jeweils geltenden unter den nachfolgend genannten UN-Regelungen umfasst, denen die Union als Vertragspartei des ‚Geänderten Übereinkommens von 1958‘ der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen mit dem Beschluss 97/836/EG des Rates (*2) bzw. mit späteren Ratsbeschlüssen gemäß Artikel 3 Absatz 3 dieses Beschlusses beigetreten ist.

    (*1)  ABl. L 135 vom 31.5.2018, S. 1."

    (*2)  ABl. L 346 vom 17.12.1997, S. 78.“."

    b)

    Die Tabelle erhält folgende Fassung:

    Gegenstand

    UN-Regelungen

    Änderungsserie

    1 (1)

    Zulässiger Geräuschpegel

    51

    59

    02

    01

    1a

    Zulässiger Geräuschpegel (erfasst nicht akustische Fahrzeug-Warnsysteme (AVAS) und Ersatzschalldämpfer)

    51

    03

    Akustisches Fahrzeug-Warnsystem (Acoustic Vehicle Alerting System — AVAS)

    138

    01

    Ersatzschalldämpferanlagen

    59

    02

    58

    Fußgängerschutz (ohne Bremsassistenz- und Frontschutzsysteme)

    127

    00

     

    Bremsassistenzsystem

    139

    00

    59 (2)

    Recyclingfähigkeit

    133

    00

    62 (3)

    Wasserstoffspeichersysteme

    134

    00

    65

    Notbremsassistenzsysteme

    131

    01

    66

    Spurhaltewarnsystem

    130

    00

    Anmerkung:

    Einbauvorschriften, die in einer Einzelrichtlinie oder Einzelverordnung enthalten sind, gelten auch für Bauteile und selbstständige technische Einheiten, die nach den UN-Regelungen genehmigt wurden.

    6.

    Anhang II Teil III wird wie folgt geändert:

    a)

    Anlage 1 Position 12A erhält folgende Fassung:

    „12A

    Innenausstattung

    Verordnung (EG) Nr. 661/2009

    UN-Regelung Nr. 21

    C

    G (18) + C’;

     

     

    b)

    Position 15A der Anlage 1 erhält folgende Fassung:

    „15A

    Schutz von Kraftfahrzeugen gegen unbefugte Benutzung

    Verordnung (EG) Nr. 661/2009

    UN-Regelung Nr. 17

    D

    G (18) + D

    G + D (4B)

    G + D (4B)“;

    c)

    „Zusätzliche Anforderungen für Krankenwagen“ erhält folgende Fassung:

    „Zusätzliche Anforderungen für Krankenwagen

    Der Patientenraum von Krankenwagen muss den Anforderungen der Norm EN 1789:2007 +A1: 2010 +A2:2014 „Rettungsdienstfahrzeuge und deren Ausrüstung — Krankenkraftwagen“ genügen, außer deren Abschnitt 6.5 ‚Ausrüstungs-Tabellen‘. Der Nachweis der Übereinstimmung wird anhand eines Prüfberichts des technischen Dienstes erbracht und kann sich auf eine Bewertung stützen, die von Unterauftragnehmern oder Zweigstellen des technischen Dienstes gemäß Artikel 71 durchgeführt wurde. Wenn Platz für einen Rollstuhl vorgesehen ist, müssen die Anforderungen nach Anlage 3 hinsichtlich der Rollstuhlbefestigung und Insassen-Rückhaltesysteme eingehalten werden.“

    d)

    Anlage 3 Position 12A erhält folgende Fassung:

    „12A

    Innenausstattung

    Verordnung (EG) Nr. 661/2009

    UN-Regelung Nr. 21

    G (18) + C“;

    e)

    Anlage 3 Position 15A erhält folgende Fassung:

    „15A

    Schutz von Kraftfahrzeugen gegen unbefugte Benutzung

    Verordnung (EG) Nr. 661/2009

    UN-Regelung Nr. 17

    G (18) + W3“.

    f)

    Die Erläuterungen werden wie folgt geändert:

    i)

    Die Erläuterung 1 wird ersetzt durch:

    „(1)

    Für Fahrzeuge mit einer Bezugsmasse von bis zu 2 610 kg. Auf Antrag des Herstellers kann die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 auch für Fahrzeuge mit einer Bezugsmasse von bis zu 2 840 kg gelten oder, wenn es sich um ein Fahrzeug mit besonderer Zweckbestimmung mit dem Code SB für beschussgeschützte Fahrzeuge handelt, auch für Fahrzeuge mit einer Bezugsmasse von über 2 840 kg. Was den Zugang zu Informationen über andere Bauteile als das Basisfahrzeug angeht (z. B. Wohnbereich), so reicht es aus, dass der Hersteller den einfachen und schnellen Zugriff auf Informationen über Reparatur und Wartung des Fahrzeugs ermöglicht.“

    ii)

    Die folgende Erläuterung 18 wird hinzugefügt:

    „(18)

    Erläuterung G kann auf die Innenausstattung des Fahrzeugs angewandt werden, die von der Änderung nicht wesentlich betroffen ist. Jede hinzugefügte oder geänderte Innenausstattung muss jedoch den für Fahrzeuge der Klasse M1 geltenden Vorschriften entsprechen.“

    7.

    In Anhang VII Nummer 3 wird nach dem Eintrag für Position 46A Folgendes eingefügt:

    „46B

    Bestimmung des Rollwiderstands

    Verordnung (EU) 2017/2400, Anhang X“.


    (*1)  ABl. L 135 vom 31.5.2018, S. 1.

    (*2)  ABl. L 346 vom 17.12.1997, S. 78.“.“


    (1)  Die Nummerierung der Tabelleneinträge folgt der Nummerierung in der Tabelle in Teil I.

    (2)  Es gelten die in Anhang I der Richtlinie 2005/64/EG genannten Anforderungen.

    (3)  Die in der UN-Regelung vorgesehene Bauartgenehmigung für Wasserstoffspeichersysteme, automatische Absperrventile, Rückschlagventile und thermische Druckentlastungseinrichtungen ist verbindlich. Die UN-Regelung erstreckt sich nicht auf die verbindlichen Werkstoffeigenschaften aller Bauteile, die unter Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 79/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates fallen.“


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