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Document 32019D2150

    Beschluss (EU) 2019/2150 des Rates vom 9. Dezember 2019 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Verwaltungsausschuss des Internationalen Übereinkommens über die Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen zu vertreten ist

    ST/14067/2019/INIT

    ABl. L 325 vom 16.12.2019, p. 165–167 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2019/2150/oj

    16.12.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 325/165


    BESCHLUSS (EU) 2019/2150 DES RATES

    vom 9. Dezember 2019

    über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Verwaltungsausschuss des Internationalen Übereinkommens über die Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen zu vertreten ist

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Das Internationale Übereinkommen zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen (im Folgenden „Übereinkommen“) wurde durch die Verordnung (EWG) Nr. 1262/84 des Rates (1) angenommen.

    (2)

    Gemäß Artikel 22 des Übereinkommens kann der Verwaltungsausschuss gemäß Absatz 2 dieses Artikels (im Folgenden „Verwaltungsausschuss“) mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien Änderungen des Übereinkommens annehmen.

    (3)

    Auf seiner zwölften Tagung soll der Verwaltungsausschuss eine Änderung von Artikel 7 der Anlage 8 des Übereinkommens annehmen.

    (4)

    Da die Änderungen des Übereinkommens für die Union verbindlich sein werden, ist es angezeigt, den im Namen der Union im Verwaltungsausschuss zu vertretenden Standpunkt festzulegen.

    (5)

    Die Union befürwortet den neuen Artikel 7 der Anlage 8 des Übereinkommens, da der Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten durch eine Verringerung der Häufigkeit der Berichterstattung über die Fortschritte, die bei der Verbesserung der Grenzübertrittverfahren im internationalen Straßenverkehr erzielt werden, reduziert wird.

    (6)

    Der Standpunkt der Union im Verwaltungsausschuss des Übereinkommens, sollte daher auf dem diesem Beschluss beigefügten Änderungsentwurf beruhen —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der zwölften oder einer späteren Tagung des Verwaltungsausschusses zu vertreten ist, beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Änderungsentwurf.

    Artikel 2

    Der Vertreter der Union im Verwaltungsausschuss kann geringfügigen technischen Änderungen des Änderungsentwurfs gemäß Artikel 1 zustimmen.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 9. Dezember 2019.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. BORRELL FONTELLES


    (1)  Verordnung (EWG) Nr. 1262/84 des Rates vom 10. April 1984 betreffend den Abschluss des Internationalen Übereinkommens zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen (ABl. L 126 vom 12.5.1984, S. 1).


    ANHANG

    ÄNDERUNG DES INTERNATIONALEN ÜBEREINKOMMENS ZUR HARMONISIERUNG DER WARENKONTROLLEN AN DEN GRENZEN

    Anlage 8, Artikel 7

    Die Angabe„zwei Jahre“wird durch die Angabe„fünf Jahre“ersetzt.


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