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Document 32015R1610

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1610 der Kommission vom 24. September 2015 zur Genehmigung von Pythium oligandrum Stamm M1 als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 10 (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 249 vom 25.9.2015, p. 20–22 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/1610/oj

25.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 249/20


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1610 DER KOMMISSION

vom 24. September 2015

zur Genehmigung von Pythium oligandrum Stamm M1 als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 10

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1), insbesondere auf Artikel 90 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Tschechische Republik erhielt am 12. Juli 2005 einen Antrag gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) auf Aufnahme des Wirkstoffs Pythium oligandrum Stamm M1 in Anhang I der Richtlinie zur Verwendung in Produkten der Produktart 10, Schutzmittel für Mauerwerk, die der in Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 definierten Produktart 10 entsprechen.

(2)

Pythium oligandrum Stamm M1 war am 14. Mai 2000 nicht als Wirkstoff eines Biozidprodukts im Verkehr.

(3)

Die Tschechische Republik übermittelte der Europäischen Chemikalienagentur am 8. November 2011 gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG einen Bewertungsbericht zusammen mit ihren Empfehlungen.

(4)

Der Ausschuss für Biozidprodukte gab am 2. Dezember 2014 unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen der bewertenden zuständigen Behörde die Stellungnahme der Europäischen Chemikalienagentur ab.

(5)

Nach dieser Stellungnahme kann davon ausgegangen werden, dass Biozidprodukte der Produktart 10, die Pythium oligandrum Stamm M1 enthalten, die Anforderungen gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfüllen, sofern bestimmte Bedingungen für dessen Anwendung eingehalten werden.

(6)

Daher ist es angezeigt, Pythium oligandrum Stamm M1 vorbehaltlich der Einhaltung bestimmter Spezifikationen und Bedingungen zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 10 zu genehmigen.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Vorbehaltlich der Spezifikationen und Bedingungen im Anhang wird Pythium oligandrum Stamm M1 als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 10 genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. September 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.

(2)  Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1).


ANHANG

Gebräuchliche Bezeichnung

IUPAC-Bezeichnung

Kennnummern

Mindestreinheit des Wirkstoffs (1)

Datum der Genehmigung

Genehmigung befristet bis

Produktart

Besondere Bedingungen

Pythium oligandrum Stamm M1

Entfällt

Keine wesentlichen Verunreinigungen

1. Januar 2016

31. Dezember 2025

10

Bei der Produktbewertung sind insbesondere die Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu berücksichtigen, die unter einen Zulassungsantrag fallen, bei der Risikobewertung für den Wirkstoff auf Unionsebene jedoch nicht berücksichtigt wurden.

Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende Bedingungen geknüpft:

Für industrielle oder gewerbliche Anwender müssen sichere Betriebsverfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festgelegt werden. Die Produkte müssen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung verwendet werden, wenn eine Exposition auf andere Weise nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden kann.


(1)  Die in dieser Spalte angegebene Reinheit war die Mindestreinheit des Wirkstoffs, der für die Bewertung gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG verwendet wurde. Der Wirkstoff in dem in Verkehr gebrachten Produkt kann dieselbe oder eine andere Reinheit aufweisen, sofern er nachgewiesenermaßen technisch äquivalent zu dem beurteilten Stoff ist.


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