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Document 32011D0049
2011/49/EU: Commission Decision of 25 January 2011 in application of Article 7 of Council Directive 89/686/EEC as regards a prohibition measure adopted by the UK authorities in respect of protective clothing for fencers (notified under document C(2011) 268) Text with EEA relevance
2011/49/EU: Beschluss der Kommission vom 25. Januar 2011 nach Artikel 7 der Richtlinie 89/686/EWG des Rates zu einem von den Behörden des Vereinigten Königreichs verhängten Verbot des Inverkehrbringens von Schutzkleidung für Fechter (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 268) Text von Bedeutung für den EWR
2011/49/EU: Beschluss der Kommission vom 25. Januar 2011 nach Artikel 7 der Richtlinie 89/686/EWG des Rates zu einem von den Behörden des Vereinigten Königreichs verhängten Verbot des Inverkehrbringens von Schutzkleidung für Fechter (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 268) Text von Bedeutung für den EWR
ABl. L 22 vom 26.1.2011, p. 6–7
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
In force
26.1.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 22/6 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 25. Januar 2011
nach Artikel 7 der Richtlinie 89/686/EWG des Rates zu einem von den Behörden des Vereinigten Königreichs verhängten Verbot des Inverkehrbringens von Schutzkleidung für Fechter
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 268)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2011/49/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 89/686/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen (1), insbesondere auf Artikel 7,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 89/686/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen (PSA) trifft ein Mitgliedstaat alle zweckdienlichen Maßnahmen, um persönliche Schutzausrüstungen aus dem Verkehr zu ziehen, ihr Inverkehrbringen und ihre Inbetriebnahme zu verbieten oder den freien Verkehr mit ihnen einzuschränken, wenn er feststellt, dass sie die Sicherheit von Personen, Haustieren oder Gütern zu gefährden drohen, obwohl sie mit der CE-Kennzeichnung versehen sind und bestimmungsgemäß verwendet werden. |
(2) |
Nach Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie erklärt die Kommission nach Anhörung der Betroffenen, ob sie die Maßnahme für gerechtfertigt hält. Wird sie für gerechtfertigt gehalten, so unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten, damit diese gemäß ihren Verpflichtungen nach Artikel 2 Absatz 1 hinsichtlich der betreffenden Ausrüstung alle erforderlichen Maßnahmen treffen können. |
(3) |
Am 25. August 2008 unterrichteten die Behörden des Vereinigten Königreichs die Europäische Kommission über ein Verbot des Inverkehrbringens von Schutzkleidung für Fechter der Marke Jiang 350N, bestehend aus Jacke und Kniebundhose aus Stretchgewebe, hergestellt von Wuxi Husheng Sports Goods Plant, Donghu Industrial District, Donghutang, Wuxi 214196, China, und importiert von Liam Patterson Associates LLP t/a Jiang-UK, 9 Spencer Road, Buxton, Derbyshire, Vereinigtes Königreich. |
(4) |
Entsprechend den der Europäischen Kommission vorgelegten Unterlagen lag für diese Schutzkleidung für Fechter eine Konformitätsbescheinigung vom Oktober 2005 mit der Nr. C0508M29HS11 vor, ausgestellt von Ente Certificazione Macchine (benannte Stelle Nummer 1282). |
(5) |
Die Behörden des Vereinigten Königreichs begründeten ihre Entscheidung damit, dass die fraglichen Produkte die grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen nach Artikel 3 der Richtlinie 89/686/EWG aufgrund der mangelhaften Anwendung der in Artikel 5 der Richtlinie genannten Normen nicht erfüllten. Die Behörden des Vereinigten Königreichs wiesen insbesondere darauf hin, dass der Schutzanzug für Fechter nicht die nach der Norm EN 13567:2002 — Schutzkleidung — Hand-, Arm-, Brustkorb-, Unterleibs-, Bein-, Genital- und Gesichtsschützer für Fechter — Anforderungen und Prüfverfahren vorgeschriebene Durchstoßfestigkeit aufwies. Die Entscheidung des Vereinigten Königreichs wurde durch einen Prüfbericht bestätigt. |
(6) |
Mit Schreiben vom 17. Juli 2009 forderte die Kommission den Importeur auf, sich zu der von den Behörden des Vereinigten Königreichs getroffenen Maßnahme zu äußern. Bislang ist keine Antwort eingetroffen. |
(7) |
Ebenfalls mit Schreiben vom 17. Juli 2009 forderte die Kommission die benannte Stelle Ente Certificazione Macchine auf, zu der Maßnahme der Behörden des Vereinigten Königreichs Stellung zu nehmen und insbesondere zu erklären, ob sie die Bescheinigung Nr. C0508M29HS11 für die fraglichen Produkte ausgestellt hatte. Bislang ist keine Antwort eingetroffen. |
(8) |
Die Kommission erinnert daran, dass Schutzkleidung für Fechter der in Abschnitt 3.1.1 von Anhang II der Richtlinie 89/686/EWG festgelegten grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderung hinsichtlich des Schutzes vor eindringenden Gegenständen entsprechen muss. Diese Anforderung wird durch die Spezifikationen der Abschnitte 4.6 bis 4.8 der einschlägigen harmonisierten Norm EN 13567 und die Spezifikationen für die Durchstoßprüfung gemäß Abschnitt 5.10 der Norm gestützt. Die Kommission erinnert ferner daran, dass für Schutzkleidung für Fechter das Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 10 der Richtlinie 89/686/EWG gilt (EG-Baumusterprüfung durch eine benannte Stelle). Die Kommission weist darauf hin, dass es sich bei Ente Certificazione Macchine um eine benannte Stelle (Kennnummer 1282) für die Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen (2) handelt, nicht jedoch für die PSA-Richtlinie. Folglich ist diese Stelle nicht berechtigt, die EG-Baumusterprüfung für PSA durchzuführen. Der Verweis von Ente Certificazione Macchine auf die von der Kommission auf einer Konformitätsbescheinigung für PSA angegebene Kennnummer ist deshalb irreführend. |
(9) |
Am 8. April 2010 nahm die Kommission Kontakt zu den italienischen Behörden auf, um herauszufinden, warum Ente Certificazione Macchine die fragliche Bescheinigung ausgestellt hatte und um die italienischen Behörden zu bitten, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um der missbräuchlichen Verwendung der von der Kommission an Ente Certificazione Macchine vergebenen Kennnummer ein Ende zu bereiten. |
(10) |
In ihrem Antwortschreiben vom 23. Juni 2010 bestätigten die italienischen Behörden, dass Ente Certificazione Macchine ihre Kennnummer missbräuchlich verwendet hatte und teilten der Kommission mit, dass die Stelle aufgefordert worden sei, keine solchen Bescheinigungen mehr auszustellen sowie die Behörden über ähnliche ausgestellte Bescheinigungen zu informieren. |
(11) |
Aufgrund der vorliegenden Unterlagen und der Ausführungen der betroffenen Parteien kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Behörden des Vereinigten Königreichs nachgewiesen haben, dass die Schutzkleidung für Fechter der Marke Jiang 350N, bestehend aus Jacke und Kniebundhose aus Stretchgewebe, den grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen der Richtlinie 89/686/EWG nicht entspricht und dadurch zu einer ernsthaften Gefährdung der Benutzer führt — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verbotsmaßnahme der Behörden des Vereinigten Königreichs gegenüber der Schutzkleidung für Fechter der Marke Jiang 350N, bestehend aus Jacke und Kniebundhose aus Stretchgewebe, hergestellt von Wuxi Husheng Sports Goods Plant, ist gerechtfertigt.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 25. Januar 2011
Für die Kommission
Antonio TAJANI
Vizepräsident
(1) ABl. L 399 vom 30.12.1989, S. 18.
(2) ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24.