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Document JOL_2009_315_R_0051_01
European Council Decision of 1 December 2009 adopting its Rules of Procedure
Beschluss des Europäischen Rates vom 1. Dezember 2009 zur Festlegung seiner Geschäftsordnung
Beschluss des Europäischen Rates vom 1. Dezember 2009 zur Festlegung seiner Geschäftsordnung
ABl. L 315 vom 2.12.2009, p. 51–55
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
2.12.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 315/51 |
BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN RATES
vom 1. Dezember 2009
zur Festlegung seiner Geschäftsordnung
(2009/882/EU)
DER EUROPÄISCHE RAT —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 235 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit dem Vertrag von Lissabon erhält der Europäische Rat den Status eines Organs der Europäischen Union. |
(2) |
Der Europäische Rat sollte daher seine Geschäftsordnung festlegen. |
(3) |
Damit die Geschäftsordnung unmittelbar am Tag des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon festgelegt werden kann, sollte in diesem Beschluss vorgesehen werden, dass der Europäische Rat für die Festlegung seiner Geschäftsordnung das schriftliche Verfahren gemäß Artikel 7 der Geschäftsordnung anwenden kann — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Der Europäische Rat legt seine Geschäftsordnung in der im Anhang enthaltenen Fassung fest.
(2) Für die Festlegung seiner Geschäftsordnung kann der Europäische Rat das schriftliche Verfahren gemäß Artikel 7 der Geschäftsordnung anwenden.
Artikel 2
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.
Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 1. Dezember 2009.
Im Namen des Europäischen Rates
Der Präsident
H. VAN ROMPUY
ANHANG
GESCHÄFTSORDNUNG DES EUROPÄISCHEN RATES
Artikel 1
Einberufung und Tagungsorte
(1) Der Europäische Rat tritt zweimal pro Halbjahr zusammen; er wird von seinem Präsidenten einberufen (1).
Der Präsident des Europäischen Rates gibt spätestens ein Jahr vor Beginn jedes Halbjahres und in enger Zusammenarbeit mit dem Mitgliedstaat, der während des betreffenden Halbjahres den Vorsitz wahrnehmen wird, die geplanten Termine für die Tagungen des Europäischen Rates in diesem Halbjahr bekannt.
Wenn es die Lage erfordert, beruft der Präsident eine außerordentliche Tagung des Europäischen Rates ein (2).
(2) Der Europäische Rat tritt in Brüssel zusammen.
Unter außergewöhnlichen Umständen kann der Präsident des Europäischen Rates mit Zustimmung des Rates „Allgemeine Angelegenheiten“ oder des Ausschusses der Ständigen Vertreter, die einstimmig beschließen, entscheiden, dass eine Tagung des Europäischen Rates an einem anderen Ort abgehalten wird.
Artikel 2
Vor- und Nachbereitung der Arbeiten des Europäischen Rates
(1) Der Präsident des Europäischen Rates gewährleistet in Zusammenarbeit mit dem Präsidenten der Kommission auf der Grundlage der Arbeiten des Rates „Allgemeine Angelegenheiten“ die Vorbereitung und Kontinuität der Arbeiten des Europäischen Rates (3).
(2) Der Rat „Allgemeine Angelegenheiten“ bereitet in Verbindung mit dem Präsidenten des Europäischen Rates und mit der Kommission die Tagungen des Europäischen Rates vor und sorgt für das weitere Vorgehen (4).
(3) Der Präsident sorgt insbesondere durch regelmäßige Treffen für eine enge Zusammenarbeit und Abstimmung mit dem Vorsitz des Rates und dem Präsidenten der Kommission.
(4) Bei krankheitsbedingter Verhinderung, im Fall des Todes oder bei Entbindung von seinem Amt gemäß Artikel 15 Absatz 5 des Vertrags über die Europäische Union wird der Präsident des Europäischen Rates gegebenenfalls bis zur Wahl seines Nachfolgers von dem Mitglied des Europäischen Rates vertreten, das den Mitgliedstaat vertritt, der den halbjährlichen Vorsitz des Rates wahrnimmt.
Artikel 3
Tagesordnung und Vorbereitung
(1) Zur Vorbereitung nach Artikel 2 Absatz 2 legt der Präsident in enger Zusammenarbeit mit dem Mitglied des Europäischen Rates, das den Mitgliedstaat vertritt, der den halbjährlichen Vorsitz des Rates wahrnimmt, und mit dem Präsidenten der Kommission dem Rat „Allgemeine Angelegenheiten“ mindestens vier Wochen vor jeder ordentlichen Tagung des Europäischen Rates im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 einen Entwurf einer erläuterten Tagesordnung vor.
Die Beiträge der anderen Ratsformationen zu den Beratungen des Europäischen Rates werden dem Rat „Allgemeine Angelegenheiten“ spätestens zwei Wochen vor der Tagung des Europäischen Rates übermittelt.
Der Präsident des Europäischen Rates erstellt in enger Zusammenarbeit im Sinne des Unterabsatzes 1 einen Entwurf von Leitlinien für die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates und gegebenenfalls die Entwürfe von Schlussfolgerungen und die Entwürfe von Beschlüssen des Europäischen Rates; diese Entwürfe sind Gegenstand einer Aussprache des Rates „Allgemeine Angelegenheiten“.
Der Rat „Allgemeine Angelegenheiten“ tritt innerhalb der letzten fünf Tage vor der Tagung des Europäischen Rates zu einer letzten Tagung zusammen. Der Präsident des Europäischen Rates erstellt die vorläufige Tagesordnung auf der Grundlage dieser letzten Aussprache.
(2) Außer aus zwingendem und unvorhergesehenem Anlass, z. B. im Zusammenhang mit dem internationalen Tagesgeschehen, darf keine andere Ratsformation und kein anderes Vorbereitungsgremium zwischen der Tagung des Rates „Allgemeine Angelegenheiten“, auf der die vorläufige Tagesordnung des Europäischen Rates erstellt wird, und der Tagung des Europäischen Rates ein Thema erörtern, das dem Europäischen Rat unterbreitet wird.
(3) Der Europäische Rat setzt seine Tagesordnung zu Beginn seiner Tagung fest.
In der Regel sollten die auf die Tagesordnung gesetzten Themen zuvor gemäß diesem Artikel geprüft worden sein.
Artikel 4
Zusammensetzung des Europäischen Rates,Delegationen und Ablauf der Arbeiten
(1) Jede ordentliche Tagung des Europäischen Rates erstreckt sich über höchstens zwei Tage, sofern der Europäische Rat oder der Rat „Allgemeine Angelegenheiten“ nicht auf Veranlassung des Präsidenten des Europäischen Rates etwas anderes beschließt.
Das Mitglied des Europäischen Rates, das den Mitgliedstaat vertritt, der den Vorsitz des Rates wahrnimmt, erstattet dem Europäischen Rat im Benehmen mit dessen Präsidenten Bericht über die Arbeiten des Rates.
(2) Der Präsident des Europäischen Parlaments kann vom Europäischen Rat gehört werden (5). Dieser Gedankenaustausch findet zu Beginn der Tagung des Europäischen Rates statt, sofern der Europäische Rat nicht einstimmig etwas anderes beschließt.
Treffen mit Vertretern von Drittstaaten oder von internationalen Organisationen oder anderen Persönlichkeiten am Rande der Tagung des Europäischen Rates dürfen nur in Ausnahmefällen und nach vorheriger Zustimmung des Europäischen Rates, der einstimmig auf Veranlassung des Präsidenten des Europäischen Rates beschließt, erfolgen.
(3) Die Tagungen des Europäischen Rates sind nicht öffentlich.
(4) Der Europäische Rat setzt sich zusammen aus den Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten sowie dem Präsidenten des Europäischen Rates und dem Präsidenten der Kommission. Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik nimmt an seinen Arbeiten teil (6).
Erfordert es die Tagesordnung, so können die Mitglieder des Europäischen Rates beschließen, sich jeweils von einem Minister oder — im Fall des Präsidenten der Kommission — von einem Mitglied der Kommission unterstützen zu lassen (7).
Die Gesamtgröße der Delegationen, die Zugang zu dem Gebäude erhalten, in dem die Tagung des Europäischen Rates stattfindet, wird auf zwanzig Personen für jeden Mitgliedstaat und für die Kommission und auf fünf für den Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik begrenzt. Hierin nicht eingerechnet ist das technische Personal, das mit spezifischen sicherheitsrelevanten Aufgaben oder mit der logistischen Unterstützung betraut ist. Name und Dienststellung der Mitglieder der Delegationen werden dem Generalsekretariat des Rates zuvor mitgeteilt.
Der Präsident sorgt für die Anwendung dieser Geschäftsordnung und den ordnungsgemäßen Ablauf der Arbeiten.
Artikel 5
Vertretung vor dem Europäischen Parlament
Der Europäische Rat wird vor dem Europäischen Parlament vom Präsidenten des Europäischen Rates vertreten.
Der Präsident des Europäischen Rates legt dem Europäischen Parlament im Anschluss an jede Tagung des Europäischen Rates einen Bericht vor (8).
Das Mitglied des Europäischen Rates, das den Mitgliedstaat vertritt, der den Vorsitz des Rates wahrnimmt, legt dem Europäischen Parlament die Prioritäten seines Vorsitzes und die während des betreffenden Halbjahres erzielten Ergebnisse vor.
Artikel 6
Stellungnahmen, Beschlüsse und Beschlussfähigkeit
(1) Soweit in den Verträgen nichts anderes festgelegt ist, entscheidet der Europäische Rat im Konsens (9).
(2) In den Fällen, in denen der Europäische Rat im Einklang mit den Verträgen einen Beschluss im Rahmen einer Abstimmung annimmt, erfolgt die Abstimmung auf Veranlassung seines Präsidenten.
Der Präsident ist ferner verpflichtet, auf Veranlassung eines Mitglieds des Europäischen Rates ein Abstimmungsverfahren einzuleiten, sofern sich die Mehrheit der Mitglieder des Europäischen Rates dafür ausspricht.
(3) Für eine Abstimmung im Europäischen Rat ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Europäischen Rates erforderlich. Bei der Abstimmung vergewissert sich der Präsident, dass die Beschlussfähigkeit gegeben ist. Der Präsident des Europäischen Rates und der Präsident der Kommission werden bei der Bestimmung der Beschlussfähigkeit nicht mit eingerechnet.
(4) Jedes Mitglied des Europäischen Rates kann sich das Stimmrecht höchstens eines anderen Mitglieds übertragen lassen (10).
An Abstimmungen im Europäischen Rat nehmen dessen Präsident und der Präsident der Kommission nicht teil (11).
(5) Über Verfahrensfragen nach Maßgabe dieser Geschäftsordnung beschließt der Europäische Rat mit einfacher Mehrheit (12).
Artikel 7
Schriftliches Verfahren
Beschlüsse des Europäischen Rates über eine dringende Angelegenheit können durch schriftliche Abstimmung angenommen werden, wenn der Präsident des Europäischen Rates die Anwendung dieses Verfahrens vorschlägt. Die schriftliche Abstimmung kann erfolgen, wenn sich alle Mitglieder des Europäischen Rates mit Stimmrecht mit diesem Verfahren einverstanden erklären.
Das Generalsekretariat des Rates erstellt regelmäßig ein Verzeichnis der im schriftlichen Verfahren erlassenen Rechtsakte.
Artikel 8
Protokoll
Über jede Tagung wird ein Protokoll angefertigt; der Entwurf dieses Protokolls wird vom Generalsekretariat des Rates binnen 15 Tagen erstellt. Der Entwurf wird dem Europäischen Rat zur Genehmigung vorgelegt und anschließend vom Generalsekretär des Rates unterzeichnet.
Im Protokoll wird Folgendes verzeichnet:
— |
die dem Europäischen Rat vorgelegten Schriftstücke; |
— |
die gebilligten Schlussfolgerungen; |
— |
die gefassten Beschlüsse; |
— |
die vom Europäischen Rat abgegebenen Erklärungen und die Erklärungen, deren Aufnahme von einem Mitglied des Europäischen Rates beantragt worden ist. |
Artikel 9
Beratungen und Beschlüsse auf der Grundlage von Schriftstücken und Entwürfen in den in der geltenden Sprachenregelung vorgesehenen Sprachen
(1) Der Europäische Rat berät und beschließt nur auf der Grundlage von Schriftstücken und Entwürfen, die in den in der geltenden Sprachenregelung vorgesehenen Sprachen vorliegen, es sei denn, dass er aus Dringlichkeitsgründen einstimmig anders entscheidet.
(2) Jedes Mitglied des Europäischen Rates kann gegen die Beratung Einspruch erheben, wenn der Wortlaut etwaiger Änderungsvorschläge nicht in denjenigen der in Absatz 1 genannten Sprachen abgefasst ist, die von ihm bezeichnet werden.
Artikel 10
Öffentlichkeit der Abstimmungen, Erklärungen zur Stimmabgabe und Protokolle sowie Zugang zu Dokumenten
(1) Wenn der Europäische Rat gemäß den Verträgen einen Beschluss annimmt, kann er im Einklang mit dem für die Annahme des betreffenden Beschlusses geltenden Abstimmungsverfahren beschließen, dass die Abstimmungsergebnisse sowie die in sein Protokoll aufgenommenen Erklärungen und diejenigen Punkte des Protokolls, die die Annahme dieses Beschlusses betreffen, öffentlich zugänglich gemacht werden.
In den Fällen, in denen die Abstimmungsergebnisse öffentlich zugänglich gemacht werden, werden auf Antrag des betreffenden Mitglieds des Europäischen Rates auch die bei der Abstimmung abgegebenen Erklärungen zur Stimmabgabe im Einklang mit dieser Geschäftsordnung und unter Wahrung der Rechtssicherheit und der Interessen des Europäischen Rates veröffentlicht.
(2) Die Bestimmungen über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Rates in Anhang II zur Geschäftsordnung des Rates gelten sinngemäß auch für Dokumente des Europäischen Rates.
Artikel 11
Geheimhaltungspflicht und Vorlage von Dokumenten vor Gericht
Unbeschadet der Bestimmungen über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten unterliegen die Beratungen des Europäischen Rates der Geheimhaltungspflicht, es sei denn, dass der Europäische Rat anders entscheidet.
Der Europäische Rat kann die Vorlage einer Kopie oder eines Auszugs der Dokumente des Europäischen Rates vor Gericht genehmigen, wenn diese nicht gemäß Artikel 10 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden.
Artikel 12
Beschlüsse des Europäischen Rates
(1) Die vom Europäischen Rat angenommenen Beschlüsse werden von seinem Präsidenten und vom Generalsekretär des Rates unterzeichnet. Sind sie an keinen bestimmten Adressaten gerichtet, so werden sie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Sind sie an einen bestimmten Adressaten gerichtet, so werden sie diesem vom Generalsekretär des Rates notifiziert.
(2) Die Bestimmungen über die Form der Rechtsakte in Anhang VI zur Geschäftsordnung des Rates gelten sinngemäß auch für die Beschlüsse des Europäischen Rates.
Artikel 13
Sekretariat, Haushaltsplan und Sicherheit
(1) Der Europäische Rat und sein Präsident werden vom Generalsekretariat des Rates unter der Aufsicht seines Generalsekretärs unterstützt.
(2) Der Generalsekretär des Rates nimmt an den Tagungen des Europäischen Rates teil. Er trifft alle erforderlichen Maßnahmen für die Organisation der Arbeiten.
(3) Der Generalsekretär des Rates hat die uneingeschränkte Verantwortung für die Verwaltung der in Einzelplan II — Europäischer Rat und Rat — des Haushaltsplans aufgenommenen Mittel und ergreift alle erforderlichen Maßnahmen für deren einwandfreie Verwaltung. Er verwendet diese Mittel gemäß der für den Haushalt der Union geltenden Haushaltsordnung.
(4) Die Sicherheitsvorschriften des Rates gelten sinngemäß auch für den Europäischen Rat.
Artikel 14
Für den Europäischen Rat bestimmte Schreiben
Die für den Europäischen Rat bestimmten Schreiben werden an seinen Präsidenten gerichtet; die Anschrift lautet:
Europäischer Rat |
Rue de la Loi/Wetstraat 175 |
B-1048 Brüssel. |
(1) Dieser Unterabsatz stimmt mit Artikel 15 Absatz 3 Satz 1 des Vertrags über die Europäische Union (nachstehend „EUV“) überein.
(2) Dieser Unterabsatz stimmt mit Artikel 15 Absatz 3 letzter Satz des EUV überein.
(3) Dieser Absatz stimmt mit Artikel 15 Absatz 6 Buchstabe b des EUV überein.
(4) Dieser Absatz stimmt mit Artikel 16 Absatz 6 Unterabsatz 2 Satz 2 des EUV überein.
(5) Dieser Absatz stimmt mit Artikel 235 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (nachstehend „AEUV“) überein.
(6) Dieser Unterabsatz stimmt mit Artikel 15 Absatz 2 des EUV überein.
(7) Dieser Absatz stimmt mit Artikel 15 Absatz 3 Satz 2 des EUV überein.
(8) Dieser Satz stimmt mit Artikel 15 Absatz 6 Buchstabe d des EUV überein.
(9) Dieser Absatz stimmt mit Artikel 15 Absatz 4 des EUV überein.
(10) Dieser Unterabsatz stimmt mit Artikel 235 Absatz 1 Unterabsatz 1 des AEUV überein.
(11) Dieser Unterabsatz stimmt mit Artikel 235 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 2 des AEUV überein.
(12) Dieser Absatz ist an Artikel 235 Absatz 3 des AEUV angelehnt.