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Document 32006R1804
Commission Regulation (EC) No 1804/2006 of 7 December 2006 laying down transitional measures to be adopted on account of the accession of Bulgaria and Romania in respect of the reserve drawn up in accordance with Article 46 of Regulation (EC) No 1043/2005
Verordnung (EG) Nr. 1804/2006 der Kommission vom 7. Dezember 2006 über die aufgrund des Beitritts Bulgariens und Rumäniens zu treffenden Übergangsmaßnahmen hinsichtlich der in Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 festgelegten Reserve
Verordnung (EG) Nr. 1804/2006 der Kommission vom 7. Dezember 2006 über die aufgrund des Beitritts Bulgariens und Rumäniens zu treffenden Übergangsmaßnahmen hinsichtlich der in Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 festgelegten Reserve
ABl. L 343 vom 8.12.2006, p. 64–65
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(BG, RO)
ABl. L 314M vom 1.12.2007, p. 409–410
(MT)
No longer in force, Date of end of validity: 16/10/2007
8.12.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 343/64 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1804/2006 DER KOMMISSION
vom 7. Dezember 2006
über die aufgrund des Beitritts Bulgariens und Rumäniens zu treffenden Übergangsmaßnahmen hinsichtlich der in Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 festgelegten Reserve
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf den Vertrag über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens,
gestützt auf die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 41 Unterabsatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden (1), werden Ausfuhrerstattungen für Waren außer in bestimmten Ausnahmefällen nur nach Vorlage einer Erstattungsbescheinigung gewährt. |
(2) |
Die Erteilung der Erstattungsbescheinigungen erfolgt in sechs Abschnitten während des Haushaltszeitraums, wobei die Wirtschaftsbeteiligten für jeden Abschnitt Fristen für die Antragstellung beachten müssen. Wenn der Gesamtbetrag der Anträge auf Ausstellung einer Erstattungsbescheinigung für einen einzelnen Zeitabschnitt unter dem für diesen Abschnitt verfügbaren Betrag liegt, sollte es den Wirtschaftsbeteiligten gestattet sein, wöchentlich Anträge auf Ausstellung von Erstattungsbescheinigungen im Rahmen der gegebenenfalls für diesen Zeitabschnitt noch verfügbaren Beträge, für die noch keine Erstattungsanträge gestellt wurden, einzureichen. Erstattungsbescheinigungen können nur Antragstellern ausgestellt werden, die in der Europäischen Union niedergelassen sind. |
(3) |
Anlässlich des bevorstehenden Beitritts Bulgariens und Rumäniens haben Wirtschaftsbeteiligte in diesen neuen Mitgliedstaaten wegen des Zusammenfalls der Feiertage mit dem Moratorium für die wöchentliche Beantragung von Erstattungsbescheinigungen für den Zeitraum vom 7. Januar bis zum 21. Januar (spätestens) nur beschränkt Gelegenheit, Anträge auf Erstattungsbescheinigungen einzureichen, die in dem Zeitraum zwischen dem Beitritt und Anfang Februar 2007 verwendet werden können. |
(4) |
Unter diesen Umständen ist es angezeigt, vorübergehende Sondermaßnahmen zu erlassen, die diese Wirtschaftsbeteiligten im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 28. Februar 2007 von der Pflicht zur Vorlage einer Erstattungsbescheinigung befreien. |
(5) |
Dementsprechend empfiehlt es sich, im Hinblick auf die Bestimmungen des Artikels 47 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 bestimmte Ausnahmeregelungen vorzusehen, damit die Wirtschaftsbeteiligten in Bulgarien und Rumänien, vorbehaltlich des Inkrafttretens der Beitrittsakte am 1. Januar 2007, im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 28. Februar 2007 für die Freistellung gemäß Artikel 46 dieser Verordnung in Frage kommen. |
(6) |
Aus verwaltungstechnischen Gründen ist es angebracht, die Gültigkeit der mit dieser Verordnung erlassenen Sondermaßnahmen auf Anträge zu begrenzen, die in dem am 15. Oktober 2007 endenden Haushaltsjahr gestellt werden. |
(7) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für horizontale Fragen des Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die nicht unter Anhang I des Vertrags fallen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Abweichend von Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 gilt für das am 15. Oktober 2007 endende Haushaltsjahr die in Absatz 2 Unterabsatz 1 genannte Obergrenze von 75 000 EUR nicht für Anträge von Wirtschaftsbeteiligten, die in Bulgarien und Rumänien niedergelassen sind, sofern diese Anträge sich auf im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 28. Februar 2007 erfolgende Ausfuhren beziehen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union und zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens in Kraft.
Ihre Geltungsdauer endet am 16. Oktober 2007.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 7. Dezember 2006
Für die Kommission
Günter VERHEUGEN
Vizepräsident
(1) ABl. L 172 vom 5.7.2005, S. 24. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1580/2006 (ABl. L 291 vom 21.10.2006, S. 8).