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Document 31995R1473
Commission Regulation (EC) No 1473/95 of 28 June 1995 establishing rules for management and distribution of the second tranche of textile quotas established under Council Regulation (EC) No 517/94
Verordnung (EG) Nr. 1473/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 zur Einführung von besonderen Maßnahmen für die Verwaltung und Aufteilung der zweiten Rate der mit der Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates festgelegten Höchstmengen für Textilwaren
Verordnung (EG) Nr. 1473/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 zur Einführung von besonderen Maßnahmen für die Verwaltung und Aufteilung der zweiten Rate der mit der Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates festgelegten Höchstmengen für Textilwaren
ABl. L 145 vom 29.6.1995, p. 13–18
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1995
Verordnung (EG) Nr. 1473/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 zur Einführung von besonderen Maßnahmen für die Verwaltung und Aufteilung der zweiten Rate der mit der Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates festgelegten Höchstmengen für Textilwaren
Amtsblatt Nr. L 145 vom 29/06/1995 S. 0013 - 0018
VERORDNUNG (EG) Nr. 1473/95 DER KOMMISSION vom 28. Juni 1995 zur Einführung von besonderen Maßnahmen für die Verwaltung und Aufteilung der zweiten Rate der mit der Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates festgelegten Hoechstmengen für Textilwaren DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates vom 7. März 1994 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder spezifische gemeinschaftliche Einfuhrregelungen fallen (1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1325/95 (2), insbesondere auf die Artikel 17 Absätze 3 und 6 und Artikel 21 Absätze 2 und 3 in Verbindung mit Artikel 25 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Verordnung (EG) Nr. 2944/94 (3) hat die Kommission besondere Regeln für die Verwaltung und Aufteilung bestimmter mit der Verordnung (EG) Nr. 517/94 festgelegter Hoechstmengen für Textilwaren aufgestellt und für 1995 eine erste Rate eröffnet, die aufgrund der von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zwischen dem 3. Dezember 1994 und dem 15. Dezember 1994 mitgeteilten Anträge aufzuteilen ist. Es erscheint angebracht für diese Hoechstmengen, die durch die Verordnung (EG) Nr. 1325/95 erhöht worden sind, um dem Beitritt der neuen Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen, unverzüglich eine zweite Rate zu eröffnen und vorzusehen, daß diese Rate Mengen betrifft, die nicht vom Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2944/94 erfaßt sind, mit Ausnahme der Hoechstmengen für Waren aus der Volksrepublik China, da das bilaterale Abkommen über nicht vom bilateralen MFA-Abkommen von 1988 erfaßte Waren, das am 19. Januar 1995 unterzeichnet und durch die Entscheidung 95/155/EG des Rates (4) in vorläufige Anwendung gesetzt wurde, vorsieht, daß diese Mengen von der Volksrepublik China bei der Ausfuhr verwaltet werden. Erfahrungen anläßlich der Zuteilung der Mengen der ersten Rate unter Berücksichtigung der von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten mitgeteilten Mengen deuten an, daß die Weiterführung des die traditionellen Handelsströme berücksichtigenden Verteilungsmodus im Hinblick auf die Beweggründe, die zu dessen Beibehaltung in der Verordnung (EG) Nr. 2944/94 führten, nur für eine begrenzte Anzahl von Hoechstmengen angezeigt scheint. Es erscheint daher für die Verteilung der zweiten Rate angebracht, dieses Verfahren mutatis mutandis nur für diese Hoechstmengen beizubehalten und für die anderen Hoechstmengen vorzusehen, daß sie auf Basis des chronologischen Eingangs der Mitteilungen der Mitgliedstaaten bei der Kommission nach dem "Windhundverfahren" verteilt werden. Diese Wahl beruht auf der Überlegung, daß diese Methode nach dem Wortlaut und Sinn der Verordnung (EG) Nr. 517/94 die grundlegende Verteilungsmethode darstellt. Um eine größtmögliche Anzahl von Unternehmern zufriedenzustellen, erscheint es dennoch angebracht, die jedem Unternehmer auf Grundlage dieses Verfahren zuzuteilenden Mengen auf eine festgesetzte Menge zu begrenzen, die dennoch ausreicht, um den betroffenen Unternehmern wirtschaftlich gerechtfertigte Geschäfte zu gestatten. Um eine optimale Ausnutzung der Mengen zu erreichen, die im Rahmen dieser Verordnung bestätigt werden, ist es angebracht die Gültigkeit der Einfuhrgenehmigungen auf sechs Monate nach dem Zeitpunkt ihrer Erteilung zu beschränken und die Erteilung dieser Genehmigungen durch die Mitgliedstaaten nach Übermittlung der Entscheidung der Kommission an die Mitgliedstaaten zu gestatten, vorausgesetzt, der betreffende Unternehmer kann das Vorhandensein eines Vertrages rechtfertigen und versichert, daß er in der Gemeinschaft in Anwendung der vorliegenden Verordnung nicht bereits innerhalb der Gemeinschaft Begünstigter einer Einfuhrgenehmigung für die betreffende Kategorie und das betreffende Land ist. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses der Verordnung (EG) Nr. 517/94 - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Durch diese Verordnung werden besondere Regeln hinsichtlich der Verwaltung der zweiten Rate der durch die Verordnung (EG) Nr. 517/94 festgesetzten Hoechstmengen für das Jahr 1995, wie sie in Anhang I dargelegt sind, festgelegt. Sie bestimmt die auf die innerhalb dieser Hoechstmengen noch erhältlichen Mengen anwendbaren Verteilungsregeln. TITEL I Artikel 2 Die zweite Rate der in Artikel 1 genannten und in Anhang II aufgeführten Hoechstmengen wird nach Inkrafttreten dieser Verordnung in chronologischer Reihenfolge des Eingangs der Mitteilungen der Mitgliedstaaten bei der Kommission der Anträge auf Mengen, die für jeden Unternehmer die in Anhang IV festgesetzten Mengen nicht überschreiten, gemäß dem "Windhundverfahren" verteilt. TITEL II Artikel 3 Die zweite Rate der in Anhang III genannten Hoechstmengen wird in zwei Teile aufgeteilt, wobei der erste Teil den traditionellen Einführern, der zweite Teil den anderen Unternehmern entsprechend dem genannten Anhang vorbehalten ist. Diese Mengen werden entsprechend den in den Artikeln 4 bis 7 wiedergegebenen Verfahren auf Grundlage der von den Unternehmern bis zum 17. Juli 1995 bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eingereichten Anträge auf Einfuhrgenehmigungen verteilt. Die beantragten Mengen werden der Kommission bis spätestens 20. Juli 1995 durch die genannten Behörden mitgeteilt. Artikel 4 Als traditioneller Einführer einer Kategorie von Waren mit Ursprung in einem der in Anhang III genannten Länder werden die Einführer angesehen, die den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nachweisen, daß sie im Laufe des Jahres 1992 Waren derselben Kategorie mit Ursprung in denselben Ländern eingeführt haben. Die Menge, die den einzelnen traditionellen Einführern jeweils für jede der betroffenen Kategorien und Länder zugestanden wird, darf die im Jahr 1992 tatsächlich von dem jeweiligen Einführer in den jeweiligen Kategorien und aus den jeweiligen Ländern eingeführte Menge nicht überschreiten. Überschreitet die Gesamtmenge der den traditionellen Einführern zuzuerkennenden Mengen auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten und den Beitrittsstaaten mitgeteilten Mengen den Teil, der für sie vorbehalten ist, werden die zuzuerkennenden Mengen für jeden dieser Einführer entsprechend (pro rata) gekürzt. Artikel 5 Die den übrigen Unternehmern vorbehaltene Menge wird in Anwendung einer Verteilungsmethode nach dem Verhältnis der beantragten Mengen zugeteilt, wobei die durch Anträge erhältlichen Mengen jedes einzelnen Einführers die in Anhang IV dieser Verordnung aufgeführten Mengen nicht überschreiten dürfen. Artikel 6 Die Mitgliedstaaten werden die Kommission innerhalb der in Artikel 3 genannten Frist über die beantragten Mengen und die Anzahl der Unternehmer jeweils nach betroffener Kategorie und Land informieren sowie gegebenenfalls für die von traditionellen Einführern nach Artikel 4 eingereichten Anträge die im Laufe des Jahres 1992 von ihnen eingeführten Mengen mitteilen. Auf Grundlage der übermittelten Gesamtmengen wendet die Kommission die mengenmäßigen Kriterien an, auf deren Grundlage die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in Anwendung der Vorschriften dieses Titels, Einfuhrgenehmigungen ausstellen können. Wenn innerhalb des einer Gruppe von Unternehmern vorbehaltenen Teils noch Mengen einer betroffenen Ware und für ein bestimmtes Land verfügbar sind, so kann die Kommission diese Mengen in Übereinstimmung mit dem Verfahren nach Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 517/94 auf eine andere Gruppe von Einführern übertragen, um diese in Einklang mit den mengenmäßigen Kriterien, die für diese Gruppe von Unternehmern gelten, zu verteilen. Artikel 7 Jene Mengen, die nach der Zuteilung aufgrund der Artikel 4 bis 6 noch verfügbar sind, werden in chronologischer Reihenfolge des Eingangs der Mitteilungen der Mitgliedstaaten bei der Kommission gemäß dem "Windhundverfahren" ab 1. September 1995, 10.00 Uhr (Brüsseler Zeit), unabhängig von der Stellung des Unternehmers zugeteilt. TITEL III Artikel 8 Die Gültigkeitsdauer der von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu erteilenden Einfuhrgenehmigungen beträgt sechs Monate ab dem Tag der Erteilung. Die Einfuhrgenehmigungen werden von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erst nach der Übermittlung der Kommissionsentscheidung und nur dann erteilt, wenn der betroffene Unternehmer das Bestehen eines Vertrages nachweisen kann und durch eine schriftliche Erklärung bestätigt, daß er nicht schon innerhalb der Gemeinschaft eine Einfuhrgenehmigung für die betroffenen Kategorien und Länder in Anwendung dieser Verordnung erhalten hat. Artikel 9 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 28. Juni 1995 Für die Kommission Leon BRITTAN Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 67 vom 10. 3. 1994, S. 1. (2) ABl. Nr. L 128 vom 13. 6. 1995, S. 1. (3) ABl. Nr. L 310 vom 3. 12. 1994, S. 48. (4) ABl. Nr. L 104 vom 6. 5. 1995, S. 1. ANHANG I >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG II >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG III >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG IV >PLATZ FÜR EINE TABELLE>