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Document 31991R0296

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 296/91 DES RATES vom 4. Februar 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 4059/89 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Güterkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind

    ABl. L 36 vom 8.2.1991, p. 8–8 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1992

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1991/296/oj

    31991R0296

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 296/91 DES RATES vom 4. Februar 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 4059/89 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Güterkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind -

    Amtsblatt Nr. L 036 vom 08/02/1991 S. 0008 - 0008


    VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 296/91 DES RATES vom 4 . Februar 1991 zur Änderung der Verordnung ( EWG ) Nr . 4059/89 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Güterkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 75,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 2 ),

    in Erwägung nachstehender Gründe :

    Die Vergrösserung der Gemeinschaft infolge der Herstellung der deutschen Einheit bringt eine Ausweitung auch das Güterkraftverkehrsmarktes mit sich .

    Es ist daher angezeigt, das in Artikel 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 4059/89 ( 3 ) genannte Kontingent ab 1 . Januar 1991 aufzustocken und die zusätzlichen Kabotagegenehmigungen auf die Mitgliedstaaten aufzuteilen . Diese Aufteilung muß es den in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik niedergelassenen Verkehrsunternehmern ermöglichen, Zugang zu den innerstaatlichen Märkten der anderen Mitgliedstaaten zu haben -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1

    Die Verordnung ( EWG ) Nr . 4059/89 wird folgendermassen geändert :

    1 . An Artikel 2 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt :

    "Ab 1 . Januar 1991 wird die Zahl der Kabotagegenehmigungen um 298 auf 15 298 erhöht ."

    2 . Dem Artikel 2 Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt :

    "Ab 1 . Januar 1991 werden die zusätzlichen Genehmigungen auf die einzelnen Mitgliedstaaten wie folgt aufgeteilt :

    - Belgien 20

    - Dänemark 19

    - Deutschland 97

    - Griechenland 11

    - Spanien 21

    - Frankreich 26

    - Irland 10

    - Italien 28

    - Luxemburg 10

    - Niederlande 27

    - Portugal 12

    - Vereinigtes Königreich 17 ." Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft .

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

    Geschehen zu Brüssel am 4 . Februar 1991 .

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J . F . POOS ( 1 ) ABl . Nr . C 19 vom 28 . 1 . 1991 . ( 2 )

    Stellungnahme vom 18 . Dezember 1990 ( noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht ). ( 3 )

    ABl . Nr . L 390 vom 30 . 12 . 1989, S . 3 .

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