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Document 62022CN0029

Rechtssache C-29/22 P: Rechtsmittel, eingelegt am 12. Januar 2022 von KS und KD gegen den Beschluss des Gerichts (Neunte Kammer) vom 10. November 2021 in der Rechtssache T-771/20, KS und KD/Rat u. a.

ABl. C 109 vom 7.3.2022, p. 18–19 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
ABl. C 109 vom 7.3.2022, p. 7–7 (GA)

7.3.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 109/18


Rechtsmittel, eingelegt am 12. Januar 2022 von KS und KD gegen den Beschluss des Gerichts (Neunte Kammer) vom 10. November 2021 in der Rechtssache T-771/20, KS und KD/Rat u. a.

(Rechtssache C-29/22 P)

(2022/C 109/26)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführer: KS und KD (vertreten durch J. Stojsavljevic-Savic, Solicitor, F. Randolph QC und P. Koutrakos, Barrister)

Andere Parteien des Verfahrens: Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission, Europäischer Auswärtiger Dienst (EAD)

Anträge

Die Rechtsmittelführer beantragen,

das Rechtsmittel zuzulassen, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ihren vor dem Gericht gestellten Anträgen stattzugeben;

hilfsweise, das Rechtsmittel zuzulassen und die Sache zur endgültigen Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen; und

den anderen Parteien des Verfahrens die Kosten dieses Rechtsmittels, des Verfahrens vor dem Gericht und des Verfahrens vor der Kommission für die Überwachung der Achtung der Menschenrechte von EULEX aufzuerlegen

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Rechtsmittel wird damit begründet, dass das Gericht rechtsfehlerhaft zu dem Schluss gekommen sei, dass es für die Entscheidung über die Klage der Rechtsmittelführer auf Ersatz des Schadens, der ihnen aufgrund der Verletzung ihrer grundlegenden Menschenrechte durch die anderen Parteien des Verfahrens entstanden sei, nicht zuständig sei. Der Rechtsmittelgrund besteht aus vier Teilen.

Erstens habe das Gericht rechtsfehlerhaft den in Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 2 letzter Satz EUV und Art. 275 Abs. 1 niedergelegten Ausschluss der GASP (Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik) weit ausgelegt.

Zweitens habe das Gericht rechtsfehlerhaft das Urteil vom 6. Oktober 2020, Bank Refah Kargaran/Rat (C-134/19 P, EU:C:2020:793), falsch herangezogen.

Drittens habe das Gericht rechtsfehlerhaft das Urteil vom 25. März 2021, Carvalho u. a./Parlament und Rat (C-565/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:252), falsch herangezogen.

Viertens habe sich das Gericht rechtsfehlerhaft mit wesentlichen Teilen der Klage nicht befasst und seine Entscheidung nicht hinreichend begründet.


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