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Document 52020M8900

Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen aus der Sitzung vom 29. Januar 2019 zum vorläufigen Beschlussentwurf in der Sache M.8900 Wieland/Aurubis Rolled Products/Schwermetall Berichterstatter: Irland (Text von Bedeutung für den EWR) 2020/C 325/10

C/2019/922

ABl. C 325 vom 2.10.2020, p. 11–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

2.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 325/11


Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen aus der Sitzung vom 29. Januar 2019 zum vorläufigen Beschlussentwurf in der Sache M.8900 Wieland/Aurubis Rolled Products/Schwermetall

Berichterstatter: Irland

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2020/C 325/10)

Vorhaben

1.

Der Beratende Ausschuss (11 Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission, dass das angemeldete Vorhaben einen Zusammenschluss im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 139/2004 des Rates (im Folgenden „Fusionskontrollverordnung“) darstellt.

Unionsweite Bedeutung

2.

Der Beratende Ausschuss (11 Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission, dass das angemeldete Vorhaben unionsweite Bedeutung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung hat.

Sachlich relevanter Markt

3.

Der Beratende Ausschuss (11 Mitgliedstaaten) stimmt den von der Kommission zum Zweck der Bewertung des angemeldeten Vorhabens im Beschlussentwurf vorgenommenen Abgrenzungen der sachlich relevanten Märkte zu, und zwar im Einzelnen in Bezug auf:

a.

die Lieferung von Rundbarren und Walzplatten, wobei die Unterscheidung zwischen Rundbarren und Walzplatten offen gelassen wird,

b.

die Lieferung von Vorwalzband,

c.

die Lieferung von Walzprodukten, mit einer deutlichen Differenzierung zwischen dem oberen und dem unteren Segment des Marktes

Räumlich relevanter Markt

4.

Der Beratende Ausschuss (11 Mitgliedstaaten) stimmt den von der Kommission im Beschlussentwurf vorgenommenen Abgrenzungen der räumlich relevanten Märkte und insbesondere den folgenden Aussagen zu:

a.

Die relevanten Märkte für die Lieferung von Rundbarren und Walzplatten ist EWR-weit abzugrenzen.

b.

Der relevante Markt für die Lieferung von Vorwalzband ist EWR-weit abzugrenzen.

c.

Der relevante Markt für die Lieferung von Walzmaterial ist EWR-weit abzugrenzen.

Wettbewerbsrechtliche Würdigung

Horizontale nichtkoordinierte Effekte

5.

Der Beratende Ausschuss (11 Mitgliedstaaten) stimmt der Einschätzung der Kommission in Bezug auf horizontale nichtkoordinierte Effekte zu, d. h.:

a.

Der Zusammenschluss würde voraussichtlich zu einer erheblichen Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs führen, da ein wichtiger Wettbewerber auf dem Markt für Walzprodukte wegfallen würde, was voraussichtlich zu einer Preiserhöhung führen würde.

b.

Der Zusammenschluss würde voraussichtlich zu einer erheblichen Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs führen, da Wieland auf dem Markt für Walzmaterial im EWR eine marktbeherrschende Stellung innehätte.

6.

Der Beratende Ausschuss (11 Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission, dass der Erwerb der alleinigen Kontrolle über Schwermetall die horizontalen Auswirkungen in dem Sinne verschärft, dass er die Fähigkeit von Wieland stärkt, die Kosten seiner Wettbewerber auf dem Markt für Walzprodukte zu erhöhen und Wieland Zugang zu vertraulichen Informationen der Wettbewerber verschafft.

Vertikale nichtkoordinierte Effekte

7.

Der Beratende Ausschuss (11 Mitgliedstaaten) teilt die Einschätzung der Kommission, dass das Vorhaben nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs infolge der Abschottung vom Ausgangsmaterial Rundbarren führen würde.

Verpflichtungsangebote

8.

Der Beratende Ausschuss (11 Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission, dass die Verpflichtungsangebote die erhebliche Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs nicht ausräumen, die sich aus i) der Beseitigung des erheblichen Wettbewerbsdrucks, den ARP auf Wieland ausübt, und/oder ii) der Erlangung einer beherrschenden Stellung durch Wieland ergibt.

9.

Der Beratende Ausschuss (11 Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission, dass die Verpflichtungsangebote nicht die Bedenken in Bezug auf die steigenden Kosten Dritter, die auf die Belieferung durch Schwermetall angewiesen sind, und den Zugang zu vertraulichen Informationen der Wettbewerber durch den Erwerb der 50 %igen Beteiligung an Schwermetall ausräumen.

Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt

10.

Der Beratende Ausschuss (11 Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission, dass der angemeldete Zusammenschluss nach Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 8 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung sowie nach Artikel 57 des EWR-Abkommens für mit dem Binnenmarkt bzw. dem EWR-Abkommen unvereinbar erklärt werden sollte.

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