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Document 62016TN0141

Rechtssache T-141/16: Klage, eingereicht am 4. April 2016 — Europäische Kommission/IEM

ABl. C 191 vom 30.5.2016, p. 39–39 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

30.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 191/39


Klage, eingereicht am 4. April 2016 — Europäische Kommission/IEM

(Rechtssache T-141/16)

(2016/C 191/51)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: S. Lejeune)

Beklagte: IEM — Erga — Erevnes — Meletes Perivallontos kai Chorotaxias AE (Athen, Griechenland)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, den Betrag von 105 416,47 Euro zuzüglich Verzugszinsen zu dem von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegten, am 1. Juli 2010 [geltenden] Zinssatz (2 %) zuzüglich ein Prozent (1 %), d. h. ingesamt zu einem Zinssatz von drei Prozent (3 %), zu berechnen ab 6. Juli 2010 bis zum Tag, an dem dieser Betrag vollständig beglichen ist, abzüglich 30 208 Euro (die am 4. September 2010 durch Verrechnung gezahlt wurden) zu zahlen;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden, aufgrund von Art. 272 AEUV vor dem Gericht erhobenen Klage wird der Erlass eines Urteils begehrt, mit dem die Beklagte zur Zahlung des Betrags von 75 208,47 Euro zuzüglich Zinsen betreffend den Vertrag FAIR-CT98-9544 für das Projekt mit dem Titel „Ermittlung eines neuen Verfahrens für die Reinigung und Schälung von Obst“ an die Europäische Kommission verurteilt werden soll.

Die Europäische Kommission stützt sich in der Hauptsache auf den Verstoß der Beklagten gegen vertragliche Pflichten. Insbesondere sei der Betrag, der aufgrund des fraglichen Vertrags an die Beklagte gezahlt worden sei, nicht zur Durchführung irgendeiner Arbeit im Hinblick auf den Vertrag verwendet worden, und die Beklagte habe keinerlei Nachweis insoweit vorgelegt. Hilfsweise macht die Europäische Kommission eine ungerechtfertigte Bereicherung der Beklagten gemäß Art. 904 und Art. 908 des Zivilgesetzbuchs geltend.


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