Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52012AP0480

    P7_TA(2012)0480 Umsetzung der bilateralen Schutzklausel und des Stabilisierungsmechanismus für Bananen des Handelsübereinkommens EU-Kolumbien/Peru ***I Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2012 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Umsetzung der bilateralen Schutzklausel und des Stabilisierungsmechanismus für Bananen des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits (KOM(2011)0600 — C7-0307/2011 — 2011/0262(COD)) P7_TC1-COD(2011)0262 Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. Dezember 2012 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Umsetzung der bilateralen Schutzklausel und des Stabilisierungsmechanismus für Bananen des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kolumbien und Peru andererseits

    ABl. C 434 vom 23.12.2015, p. 188–190 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    23.12.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 434/188


    P7_TA(2012)0480

    Umsetzung der bilateralen Schutzklausel und des Stabilisierungsmechanismus für Bananen des Handelsübereinkommens EU-Kolumbien/Peru ***I

    Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2012 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Umsetzung der bilateralen Schutzklausel und des Stabilisierungsmechanismus für Bananen des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits (KOM(2011)0600 — C7-0307/2011 — 2011/0262(COD))

    (Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

    (2015/C 434/31)

    Das Europäische Parlament,

    in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0600),

    gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0307/2011),

    gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 31. Oktober 2012 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

    gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

    in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für internationalen Handel sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A7-0249/2012),

    1.

    legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest (1);

    2.

    nimmt die dieser Entschließung beigefügte Erklärung der Kommission zur Kenntnis;

    3.

    billigt die dieser Entschließung beigefügte gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und der Kommission;

    4.

    fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

    5.

    beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


    (1)  Dieser Standpunkt ersetzt die am 13. September 2012 angenommenen Abänderungen (Angenommene Texte dieses Datums, P7_TA(2012)0347).


    P7_TC1-COD(2011)0262

    Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. Dezember 2012 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Umsetzung der bilateralen Schutzklausel und des Stabilisierungsmechanismus für Bananen des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kolumbien und Peru andererseits

    (Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 19/2013.)


    ANLAGEN ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

    ERKLÄRUNG DER KOMMISSION

    Die Kommission begrüßt die Einigung in erster Lesung zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Verordnung (EU) Nr. 19/2013  (1) .

    Im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 19/2013 wird die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen jährlichen Bericht über die Durchführung des Übereinkommens vorlegen. Sie wird sich bereithalten, um alle damit zusammenhängenden Fragen vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments zu erörtern.

    Die Kommission wird der wirksamen Durchführung der Verpflichtungen im Bereich Handel und nachhaltige Entwicklung des Übereinkommens große Aufmerksamkeit schenken, wobei sie die spezifischen Informationen der einschlägigen Aufsichtsgremien der Grundlagenübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation und die in Titel IX des Übereinkommens aufgeführten multilateralen Umweltübereinkommen berücksichtigt. In diesem Zusammenhang wird die Kommission auch die Meinungen der einschlägigen Beratenden Ausschüsse der Zivilgesellschaft einholen.

    Nach Ablauf des Stabilisierungsmechanismus für Bananen am 31. Dezember 2019 wird die Kommission die Lage des Unionsmarktes für Bananen und die Situation der Bananenerzeuger der Union prüfen. Die Kommission wird ihre Feststellungen dem Europäischen Parlament und dem Rat, einschließlich einer vorläufigen Bewertung der Funktionsweise des „Programme d'Options Spécifiques à l'Éloignement et l' Insularité“ (POSEI) bei der Aufrechterhaltung der Bananenproduktion in der Union vorlegen.“

    GEMEINSAME ERKLÄRUNG

    Das Europäische Parlament und die Kommission sind sich einig, dass eine enge Zusammenarbeit bei der Überwachung der Durchführung des Übereinkommens und der Verordnung (EU) Nr. 19/2013  (2) wichtig ist. Zu diesem Zweck vereinbaren sie Folgendes:

    Auf Antrag des zuständigen Ausschusses des Europäischen Parlaments erstattet ihm die Kommission Bericht über alle Fragen zur Durchführung der Verpflichtungen im Bereich Handel und nachhaltige Entwicklung durch Kolumbien oder Peru.

    Gibt das Europäische Parlament eine Empfehlung zur Einleitung einer Untersuchung über Schutzmaßnahmen ab, prüft die Kommission sorgfältig, ob die in der Verordnung (EU) Nr. 19/2013 festgelegten Bedingungen für die Einleitung einer Untersuchung von Amts wegen erfüllt sind. Hält die Kommission die Bedingungen für nicht erfüllt, legt sie dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments einen Bericht vor, in dem sie die für die Einleitung einer Untersuchung notwendigen Faktoren darlegt.


    (1)  ABl. L 17 vom 19.1.2013, S. 1.

    (2)  ABl. L 17 vom 19.1.2013, S. 1.


    Top