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Document 32013H0626(01)

Empfehlung des Rates vom 21. Juni 2013 mit dem Ziel, das übermäßige öffentliche Defizit in Malta zu beenden

ABl. C 180 vom 26.6.2013, p. 1–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 26/06/2013

26.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 180/1


EMPFEHLUNG DES RATES

vom 21. Juni 2013

mit dem Ziel, das übermäßige öffentliche Defizit in Malta zu beenden

2013/C 180/01

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 126 Absatz 7,

auf Empfehlung der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 126 des Vertrags vermeiden die Mitgliedstaaten übermäßige öffentliche Defizite.

(2)

Der Stabilitäts- und Wachstumspakt beruht auf dem Ziel einer gesunden öffentlichen Finanzlage als Mittel zur Verbesserung der Voraussetzungen für Preisstabilität und ein kräftiges tragfähiges Wachstum, das der Schaffung von Arbeitsplätzen förderlich ist.

(3)

Am 21. Juni 2013 hat der Rat gemäß Artikel 126 Absatz 6 des Vertrags entschieden, dass in Malta ein übermäßiges Defizit besteht.

(4)

Nach Artikel 126 Absatz 7 des Vertrags und Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (1) hat der Rat außerdem Empfehlungen an den betreffenden Mitgliedstaat zu richten mit dem Ziel, dieser Lage innerhalb einer bestimmten Frist abzuhelfen. In der Empfehlung ist dem betreffenden Mitgliedstaat für die Ergreifung wirksamer Maßnahmen zur Korrektur des übermäßigen Defizits eine Frist von höchstens sechs Monaten zu setzen. Außerdem sollte der Rat in einer Empfehlung zur Korrektur eines übermäßigen Defizits das Erreichen jährlicher Haushaltsziele verlangen, die — ausgehend von der Prognose, die der Empfehlung zugrunde liegt — mit einer jährlichen Mindestverbesserung des strukturellen Saldos, d.h. des konjunkturbereinigten Saldos ohne einmalige und sonstige befristete Maßnahmen, in Einklang stehen, für die ein Richtwert von 0,5 % des BIP gilt.

(5)

Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 hat das für das letzte Jahr des Korrekturzeitraums empfohlene Haushaltsziel zu gewährleisten, dass die geforderte Verringerung des Gefälles zwischen der Schuldenquote und dem im Vertrag verankerten Referenzwert von 60 % des BIP nach den Vorausschätzungen der Kommission in den beiden Jahren nach der Korrektur des übermäßigen Defizits erfolgt.

(6)

Nach der Frühjahrsprognose 2013 der Kommission wird das Defizit in den Jahren 2013 und 2014 mit 3,7 % bzw. 3,6 % des BIP weiterhin über dem Referenzwert liegen. Diese Haushaltsprojektionen gehen von der aktuellen Politik aus und berücksichtigen damit auch den vom Parlament im April 2013 gebilligten Haushalt 2013 mit expansiven Maßnahmen sowohl auf der Einnahmen- als auch auf der Ausgabenseite und der bereits geplanten Kapitalspritze für Air Malta (0,6 % des BIP), woraus sich im Ergebnis eine defizitsteigernde Wirkung von 0,3 % des BIP ergibt. Die expansiven Maßnahmen werden nur zum Teil durch Erhöhungen der Verbrauchsteuern, die Einziehung von Steuerrückständen und die durch die Rentenreform von 2006 bedingten Einsparungen und höheren Sozialabgaben kompensiert. Außerdem dürfte der Nettobeitrag defizitsenkender Einmalmaßnahmen, die von der Kommission identifiziert wurden, zur Konsolidierungsanstrengung nach 2012 drastisch zurückgehen. Wegen der für 2013 und 2014 erwarteten Fortsetzung des Primärdefizits wird der gesamtstaatliche Schuldenstand der Frühjahrsprognose 2013 der Kommission zufolge weiter auf 73,9 % des BIP im Jahr 2013 und 74,9 % 2014 ansteigen. 2015 und 2016 dürfte das gesamtstaatliche Defizit über dem Referenzwert von 3 % des BIP verbleiben, und das Verhältnis des Schuldenstands zum BIP würde bis 2016 auf 75,6 % des BIP ansteigen.

(7)

Das übermäßige Defizit sollte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 in dem Jahr korrigiert werden, das auf die Feststellung eines übermäßigen Defizits folgt, sofern keine besonderen Umstände vorliegen. Eine Korrektur des übermäßigen Defizits bis 2014 ist daher gerechtfertigt. Will Malta einen glaubwürdigen und nachhaltigen Anpassungspfad einschlagen, sollte das Land ein nominales gesamtstaatliches Defizitziel von 3,4 % des BIP für 2013 und von 2,7 % des BIP für 2014 anstreben, was einer jährlichen Verbesserung des strukturellen Saldos von 0,7 % (2013) bzw. 0,7 % (2014) entsprechen würde. Das Haushaltsziel für 2014 gewährleistet, dass die geforderte Verringerung des Gefälles zwischen der Schuldenquote und dem im Vertrag verankerten Referenzwert von 60 % des BIP in den beiden Jahren nach der Korrektur des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizits erfolgt. Um die oben erwähnten Ziele für den strukturellen Saldo zu erreichen, müsste Malta für 2013 zusätzlich zu den bereits im Basisszenario enthaltenen weitere Konsolidierungsmaßnahmen in Höhe von 0,4 % des BIP und 2014 in Höhe von etwa ¾ % des BIP ergreifen. In diesen Zielen wurde die Notwendigkeit berücksichtigt, die negativen Rückwirkungen der Konsolidierungsanstrengung auf die öffentlichen Haushalte aufgrund ihrer Wachstumsfolgen auszugleichen. Das Basisszenario, auf dem der Anpassungspfad beruht, berücksichtigt die Frühjahrsprognose 2013 der Kommission und projiziert diese mittels Standardannahmen zur Schließung der Produktionslücke und zur Konjunktursensibilität des Haushalts bis 2016; es beinhaltet jedoch nicht die zusätzliche Kapitalzufuhr an Air Malta, die dem Stabilitätsprogramm 2013 zufolge für 2015 geplant ist. Daher wird angenommen, dass diese Kapitalzufuhr nicht stattfinden oder durch in die entgegengesetzte Richtung weisende Maßnahmen ausgeglichen wird.

(8)

Der haushaltspolitische Rahmen Maltas ist ziemlich flexibel, und sein unverbindlicher Charakter sowie der kurze Zeithorizont der Haushaltsplanung sind soliden öffentlichen Finanzen nicht förderlich. Die Richtlinie 2011/85/EU des Rates vom 8. November 2011 über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten (2) wurde noch nicht in innerstaatliches Recht umgesetzt. Darüber hinaus sollte Malta gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 473/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über gemeinsame Bestimmungen für die Überwachung und Bewertung der Übersichten über die gesamtstaatliche Haushaltsplanung und für die Gewährleistung der Korrektur übermäßiger Defizite der Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet (3) unabhängige Einrichtungen gründen, die die Einhaltung der Haushaltsregeln überwachen. Im Stabilitätsprogramm wird zwar die Einrichtung eines Rates für Finanzpolitik angekündigt, nicht aber durch konkrete Pläne unterlegt.

(9)

Im Einklang mit Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 473/2013 sollte Malta der Kommission und dem Rat zusammen mit dem Bericht nach Artikel 3 Absatz 4a der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 ein Wirtschaftspartnerschaftsprogramm vorlegen.

(10)

Nach Ansicht des Rates sollten haushaltspolitische Konsolidierungsmaßnahmen eine dauerhafte Verbesserung des gesamtstaatlichen Haushaltssaldos sicherstellen und gleichzeitig auf die Verbesserung der Qualität der öffentlichen Finanzen und die Erhöhung des Wachstumspotenzials der Wirtschaft ausgerichtet sein —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ERLASSEN:

1.

Malta sollte das derzeit bestehende übermäßige Defizit bis 2014 beenden.

2.

Insbesondere sollte Malta

a)

ein nominales gesamtstaatliches Defizitziel von 3,4 % des BIP für 2013 und von 2,7 % des BIP für 2014 anstreben, was einer jährlichen Verbesserung des strukturellen Saldos von 0,7 % (2013) bzw. 0,7 % (2014) entsprechen würde. Dieser Anpassungspfad würde eine Senkung des nominalen gesamtstaatlichen Defizits unter den Referenzwert von 3 % des BIP erlauben und gewährleisten, dass das Verhältnis des öffentlichen Schuldenstands zum BIP sich rasch genug dem Referenzwert von 60 % des BIP annähert;

b)

die zur Korrektur des übermäßigen Defizits bis 2014 erforderlichen Maßnahmen nennen und rigoros umsetzen und sämtliche unerwarteten Einnahmen zum Defizitabbau nutzen.

3.

Der Rat setzt Malta eine Frist bis zum 1. Oktober 2013, um wirksame Maßnahmen zu ergreifen und gemäß Artikel 3 Absatz 4a der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 ausführlich über die zur Erreichung der Ziele geplante Konsolidierungsstrategie Bericht zu erstatten.

Malta wird aufgefordert, nach der Korrektur des übermäßigen Defizits weiterhin angemessen rasche Fortschritte in Richtung auf sein mittelfristiges Ziel eines strukturell ausgeglichenen Haushalts zu vollziehen, unter anderem durch Einhaltung des Ausgaben-Richtwerts. Um die Risiken für den Haushaltsvollzug einzudämmen, fordert der Rat Malta auf, die Wirksamkeit seines haushaltspolitischen Rahmens zu stärken und die Überwachung des Haushaltsvollzugs während des gesamten Jahres verbessern. Insbesondere wird Malta aufgefordert, einen verbindlicheren, auf Regeln beruhenden mehrjährigen haushaltspolitischen Rahmen einzuführen. Ferner sollte gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 473/2013 die Rolle der unabhängigen Einrichtungen gestärkt werden, die die Einhaltung der Haushaltsregeln überwachen.

Um den Erfolg der Haushaltskonsolidierungsstrategie zu gewährleisten, werden die maltesischen Behörden schließlich aufgefordert, den Konsolidierungskurs durch umfassende Strukturreformen entsprechend den vom Rat im Rahmen des Europäischen Semesters an Malta gerichteten Empfehlungen — insbesondere jenen zum präventiven Arm des Verfahrens bei einem makroökonomischen Ungleichgewicht (4) — zu flankieren.

Diese Empfehlung ist an Malta gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 21. Juni 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. NOONAN


(1)  ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6.

(2)  ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 41.

(3)  ABl. L 140 vom 27.5.2013, S. 11.

(4)  Alle Dokumente zum Defizitverfahren Maltas sind abrufbar unter: http://ec.europa.eu/economy_finance/economic_governance/sgp/deficit/countries/malta_en.htm


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