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Document 62008TN0347

Rechtssache T-347/08: Klage, eingereicht am 20. August 2008 — iTouch International/HABM — Touchnet Information Systems (iTouch)

ABl. C 272 vom 25.10.2008, p. 43–43 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

25.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 272/43


Klage, eingereicht am 20. August 2008 — iTouch International/HABM — Touchnet Information Systems (iTouch)

(Rechtssache T-347/08)

(2008/C 272/85)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: iTouch International plc (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: T. Alkin, Barrister)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Touchnet Information Systems, Inc. (Lenexa, USA)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 28. Mai 2008 in der Sache R 493/2007-2 aufzuheben;

hilfsweise die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 28. Mai 2008 in der Sache R 493/2007-2 aufzuheben, soweit es das Gericht für angemessen erachtet;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „iTouch“ für Dienstleistungen der Klassen 38 und 42.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Eingetragene Gemeinschaftswortmarke Nr. 1 449 503 „TOUCHNET“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 37 und 42.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde in vollem Umfang stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da die Beschwerdekammer fehlerhaft eine Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Marken bejaht habe.


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