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Document 62008TN0342

Rechtssache T-342/08: Klage, eingereicht am 18. August 2008 — Batchelor/Kommission

ABl. C 272 vom 25.10.2008, p. 41–42 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

25.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 272/41


Klage, eingereicht am 18. August 2008 — Batchelor/Kommission

(Rechtssache T-342/08)

(2008/C 272/82)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Edward William Batchelor (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: F. Young, Solicitor, A. Barav, Barrister und Rechtsanwalt D. Reymond)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Kläger beantragt,

die gemäß Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43) stillschweigend erlassene abschlägige Entscheidung der Europäischen Kommission vom 11. Juni 2008, die ausdrückliche abschlägige Entscheidung SG/E3/HP/cr D(2008)5545 der Kommission vom 3. Juli 2008 und die ausdrückliche abschlägige Entscheidung SG/E/3/EV/psi D(2008)6636 der Kommission vom 7. August 2008 über einen Antrag auf Zugang zu Dokumenten für nichtig zu erklären, der gemäß der Zugangsverordnung gestellt worden war;

der Kommission ihre eigenen Kosten und die Kosten des Klägers im Zusammenhang mit diesem Verfahren aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Diese Nichtigkeitsklage gemäß Art. 230 Abs. 4 richtet sich gegen die stillschweigende abschlägige Entscheidung der Kommission vom 11. Juni 2008 und gegen ihre ausdrücklichen abschlägigen Entscheidungen SG/E/3/HP/cr D(2008)5545 vom 3. Juli 2008 und SG/E/3/EV/psi D(2008)6636 vom 7. August 2008, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (1) (im Folgenden: Zugangsverordnung) erlassen wurden und mit denen die Kommission den Antrag des Klägers auf Zugang zu Dokumenten abgelehnt hat, die die Kommission an die belgischen Behörden übersandt und von diesen erhalten hat und die die Mitteilung von Maßnahmen nach Art. 3a Abs. 1 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (2) in der durch die Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 geänderten Fassung (3) betreffen.

Der Kläger macht geltend, die Kommission habe dadurch gegen Art. 253 EG und Art. 8 Abs. 1 der Zugangsverordnung verstoßen, dass sie keine angemessenen und ausreichenden Gründe für die Verweigerung des Zugangs angegeben habe, so dass die angefochtene Entscheidung wegen Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift im Sinne des Art. 230 Abs. 2 EG unwirksam sei.

Ferner habe die Kommission dadurch gegen Art. 255 EG und Art. 1 Buchst. a, Art. 2 Abs. 1 und 3, Art. 4 Abs. 1 bis 6 der Zugangsverordnung verstoßen, dass sie sich fälschlicherweise auf die zulässigen Ausnahmen für die Verweigerung des beantragten Zugangs zu den Dokumenten gestützt habe, so dass die angefochtene Entscheidung wegen Verletzung des EG-Vertrags und einer bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm im Sinne des Art. 230 Abs. 2 EG unwirksam sei.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).

(2)  ABl. L 298, S. 23.

(3)  ABl. L 202, S. 60.


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