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Document C2008/272/04

    Kriterien für die Zuweisung der Rechtssachen an die Kammern

    ABl. C 272 vom 25.10.2008, p. 4–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    25.10.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 272/4


    Kriterien für die Zuweisung der Rechtssachen an die Kammern

    (2008/C 272/04)

    Am 30. September 2008 hat das Gericht nach Art. 4 Abs. 4 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs und Art. 12 Abs. 2 der Verfahrensordnung beschlossen, die folgenden Bedingungen für die Zuweisung der Rechtssachen an die Kammern bis zum 30. September 2011 beizubehalten:

    Der Ersten Kammer werden alle Rechtssachen zugewiesen, mit Ausnahme der hauptsächlich Fragen der Einstellung, der Beurteilung/Beförderung und des endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst betreffenden Rechtssachen, die der Zweiten Kammer zugewiesen werden;

    eine bestimmte Anzahl von Rechtssachen wird unabhängig von den betroffenen Bereichen nach einer in Vollsitzung bestimmten festen Frequenz der Dritten Kammer zugewiesen;

    von den vorstehenden Zuweisungsregeln kann aus Gründen des Zusammenhangs sowie zur Sicherstellung einer ausgewogenen und angemessen diversifizierten Arbeitslast innerhalb des Gerichts abgewichen werden.


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