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Document C:2014:297:FULL

Amtsblatt der Europäischen Union, C 297, 4. September 2014


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ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 297

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

57. Jahrgang
4. September 2014


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2014/C 297/01

Euro-Wechselkurs

1


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2014/C 297/02

Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Acesulfam mit Ursprung in der Volksrepublik China sowie von in bestimmten Zubereitungen und/oder Mischungen enthaltem Acesulfam mit Ursprung in der Volksrepublik China

2

2014/C 297/03

Bekanntmachung des Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen

12

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2014/C 297/04

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.7217 — Facebook/WhatsApp) ( 1 )

13

2014/C 297/05

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.7304 — Danone/ID Logistics/JV) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

14

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2014/C 297/06

Veröffentlichung eines Änderungsantrags gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

15


 

Berichtigungen

2014/C 297/07

Berichtigung der Bekanntmachung der Einleitung eines Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Lachsforellen mit Ursprung in der Türkei ( ABl. C 44 vom 15.2.2014 )

23

2014/C 297/08

Berichtigung der Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Lachsforellen mit Ursprung in der Türkei ( ABl. C 44 vom 15.2.2014 )

24


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

4.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 297/1


Euro-Wechselkurs (1)

3. September 2014

(2014/C 297/01)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,3151

JPY

Japanischer Yen

138,11

DKK

Dänische Krone

7,4476

GBP

Pfund Sterling

0,79855

SEK

Schwedische Krone

9,1969

CHF

Schweizer Franken

1,2078

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

8,1605

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

27,658

HUF

Ungarischer Forint

314,02

LTL

Litauischer Litas

3,4528

PLN

Polnischer Zloty

4,1905

RON

Rumänischer Leu

4,4043

TRY

Türkische Lira

2,8427

AUD

Australischer Dollar

1,4094

CAD

Kanadischer Dollar

1,4336

HKD

Hongkong-Dollar

10,1923

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,5802

SGD

Singapur-Dollar

1,6469

KRW

Südkoreanischer Won

1 341,18

ZAR

Südafrikanischer Rand

14,0505

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

8,0772

HRK

Kroatische Kuna

7,6210

IDR

Indonesische Rupiah

15 472,66

MYR

Malaysischer Ringgit

4,1844

PHP

Philippinischer Peso

57,395

RUB

Russischer Rubel

48,4385

THB

Thailändischer Baht

42,140

BRL

Brasilianischer Real

2,9397

MXN

Mexikanischer Peso

17,2022

INR

Indische Rupie

79,4518


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

Europäische Kommission

4.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 297/2


Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Acesulfam mit Ursprung in der Volksrepublik China sowie von in bestimmten Zubereitungen und/oder Mischungen enthaltem Acesulfam mit Ursprung in der Volksrepublik China

(2014/C 297/02)

Der Europäischen Kommission („Kommission“) liegt ein Antrag nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“) vor, dem zufolge die Einfuhren von Acesulfam mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“ oder „betroffenes Land“) gedumpt sind und dadurch den Wirtschaftszweig der Union bedeutend schädigen.

1.   Antrag

Der Antrag wurde am 22. Juli 2014 von Nutrinova Nutrition Specialties & Food Ingredients GmbH („der Antragsteller“), dem einzigen Hersteller von Acesulfam, eingereicht, auf den somit 100 % der Gesamtproduktion der Union von Acesulfam entfallen.

2.   Zu untersuchende Ware

Gegenstand der Untersuchung ist Acesulfam (Kaliumsalz von 6-Methyl-1,2,3-oxathiazin-4(3H)-on-2,2-dioxid; CAS-Nummer 55589-62-3) mit Ursprung in der VR China sowie Acesulfam mit Ursprung in der VR China, das in bestimmten Zubereitungen und/oder Mischungen enthalten ist, die auch sonstige Süßstoffe und/oder Wasser umfassen („zu untersuchende Ware“). Acesulfam wird auch als Acesulfam-K bezeichnet.

3.   Dumpingbehauptung

Bei der mutmaßlich gedumpten Ware handelt es sich um die zu untersuchende Ware, die derzeit unter den KN-Codes ex 2106 90 92, ex 2106 90 98, ex 2934 99 90 und ex 3824 90 97 eingereiht wird. Die KN-Codes werden nur informationshalber angegeben.

Da das betroffene Land nach Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung als Land ohne Marktwirtschaft gilt und die zu untersuchende Ware außerhalb der Europäischen Union und der VR China nicht hergestellt wird, ermittelte der Antragsteller den Normalwert für die Einfuhren aus der VR China auf der Grundlage eines rechnerisch ermittelten Normalwerts (Herstellkosten, Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten („VVG-Kosten“) und Gewinn) in der Europäischen Union. Die Dumpingbehauptung stützt sich auf einen Vergleich des so ermittelten Normalwerts mit dem Preis der zu untersuchenden Ware bei der Ausfuhr in die Union (auf der Stufe ab Werk).

Die so ermittelten Dumpingspannen für das betroffene Land sind erheblich.

4.   Behauptung bezüglich Schädigung und Schadensursache

Der Antragsteller legte Beweise dafür vor, dass die Einfuhren der zu untersuchenden Ware aus dem betroffenen Land in absoluten Zahlen und gemessen am Marktanteil insgesamt gestiegen sind.

Aus den vom Antragsteller vorgelegten Anscheinsbeweisen geht hervor, dass die Menge und/oder die Preise der eingeführten zu untersuchenden Ware sich unter anderem auf die Verkaufsmengen, die in Rechnung gestellten Preise und den Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union negativ ausgewirkt und dadurch die Gesamtergebnisse und die Finanz- und Beschäftigungslage des Wirtschaftszweigs der Union sehr nachteilig beeinflusst haben.

5.   Verfahren

Die Kommission kam nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten zu dem Schluss, dass der Antrag vom Wirtschaftszweig der Union oder in seinem Namen gestellt wurde und dass genügend Beweise vorliegen, die die Einleitung eines Verfahrens rechtfertigen; sie leitet daher nach Artikel 5 der Grundverordnung eine Untersuchung ein.

Bei der Untersuchung wird geprüft, ob die zu untersuchende Ware mit Ursprung in dem betroffenen Land gedumpt ist und ob der Wirtschaftszweig der Union durch die gedumpten Einfuhren geschädigt wurde. Sollte sich dies bestätigen, wird weiter geprüft, ob die Einführung von Maßnahmen dem Interesse der Union nicht zuwiderlaufen würde.

5.1.    Verfahren zur Dumpingermittlung

5.1.1.   Untersuchung der ausführenden Hersteller

Die ausführenden Hersteller (2) der zu untersuchenden Ware aus dem betroffenen Land sind gebeten, an der Untersuchung der Kommission mitzuarbeiten.

5.1.1.1.   Verfahren zur Auswahl der zu untersuchenden ausführenden Hersteller in dem betroffenen Land

a)   Stichprobenverfahren

Da in dem betroffenen Land eine Vielzahl ausführender Hersteller von dem Verfahren betroffen sein dürfte, kann die Kommission, um die Untersuchung fristgerecht abschließen zu können, die Zahl der zu untersuchenden ausführenden Hersteller auf ein vertretbares Maß beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet („Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle ausführenden Hersteller oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter hiermit gebeten, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien dieser Aufforderung binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union nachkommen, indem sie der Kommission die in Anhang I dieser Bekanntmachung erbetenen Angaben zu ihren Unternehmen übermitteln.

Die Kommission wird ferner mit den Behörden des betroffenen Landes und gegebenenfalls mit den ihr bekannten Verbänden ausführender Hersteller Kontakt aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe der ausführenden Hersteller benötigt.

Interessierte Parteien, die außer den verlangten Angaben weitere sachdienliche Informationen zur Auswahl der Stichprobe übermitteln möchten, müssen dies binnen 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Ist die Bildung einer Stichprobe erforderlich, können die ausführenden Hersteller auf der Grundlage der größten repräsentativen Menge der Ausfuhren in die Union ausgewählt werden, die in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden kann. Alle der Kommission bekannten ausführenden Hersteller, die Behörden des betroffenen Landes und die Verbände der ausführenden Hersteller werden von der Kommission (gegebenenfalls über die Behörden des betroffenen Landes) darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt wurden.

Die Kommission wird den für die Stichprobe ausgewählten ausführenden Herstellern, den ihr bekannten Verbänden ausführender Hersteller sowie den Behörden des betroffenen Landes Fragebogen zusenden, um die Informationen zu den ausführenden Herstellern einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle ausführenden Hersteller, die für die Stichprobe ausgewählt wurden, binnen 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.

Unbeschadet des Artikels 18 der Grundverordnung gelten Unternehmen, die ihrer möglichen Einbeziehung in die Stichprobe zugestimmt haben, jedoch hierfür nicht ausgewählt werden, als mitarbeitend („nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller“). Unbeschadet des Buchstabens b darf der Antidumpingzoll, der gegebenenfalls auf die von diesen Herstellern stammenden Einfuhren erhoben wird, die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne nicht übersteigen, die für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller ermittelt wird (3).

b)   Individuelle Dumpingspanne für nicht in die Stichprobe einbezogene Unternehmen

Nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller können nach Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung beantragen, dass die Kommission die jeweilige unternehmensspezifische Dumpingspanne („individuelle Dumpingspanne“) ermittelt. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die ausführenden Hersteller, die eine individuelle Dumpingspanne beantragen möchten, einen Fragebogen anfordern und diesen binnen 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe ordnungsgemäß ausgefüllt zurücksenden. Die Kommission wird prüfen, ob ihnen ein unternehmensspezifischer Zoll nach Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung gewährt werden kann. Ausführende Hersteller aus dem Land ohne Marktwirtschaft, die der Ansicht sind, dass für sie bei der Herstellung und dem Verkauf der zu untersuchenden Ware marktwirtschaftliche Bedingungen herrschen, können einen ordnungsgemäß begründeten Antrag auf Marktwirtschaftsbehandlung („MWB-Antrag“) stellen; diesen Antrag müssen sie ordnungsgemäß ausgefüllt innerhalb der in Abschnitt 5.1.2 genannten Frist zurücksenden.

Allerdings sollten sich die ausführenden Hersteller, die eine individuelle Dumpingspanne beantragen, darüber im Klaren sein, dass die Kommission dennoch beschließen kann, keine individuelle Dumpingspanne zu ermitteln, wenn beispielsweise die Zahl der ausführenden Hersteller so groß ist, dass eine solche Ermittlung eine zu große Belastung darstellen und die fristgerechte Durchführung der Untersuchung verhindern würde.

5.1.1.2.   Zusätzliches Verfahren für ausführende Hersteller in dem betroffenen Land ohne Marktwirtschaft

Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung können einzelne ausführende Hersteller in dem betroffenen Land, die der Ansicht sind, dass für sie bei der Herstellung und dem Verkauf der zu untersuchenden Ware marktwirtschaftliche Bedingungen herrschen, einen ordnungsgemäß begründeten Antrag auf Marktwirtschaftsbehandlung („MWB-Antrag“) stellen. MWB wird gewährt, wenn die Bewertung des MWB-Antrags ergibt, dass die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllt sind (4). Die Dumpingspanne der ausführenden Hersteller, denen MWB gewährt wird, berechnet sich soweit möglich und unbeschadet des Rückgriffs auf die verfügbaren Informationen nach Artikel 18 der Grundverordnung, indem ihr eigener Normalwert und ihre eigenen Ausfuhrpreise nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung herangezogen werden.

Die Kommission versendet MWB-Antragsformulare an alle in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller in dem betroffenen Land, ebenso an die nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller, die eine individuelle Dumpingspanne beantragen möchten, und an alle ihr bekannten Verbände ausführender Hersteller sowie an die Behörden des betroffenen Landes. Die Kommission wird nur MWB-Anträge begutachten, die von den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern in dem betroffenen Land eingereicht wurden, und MWB-Anträge von den nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Herstellern, bei denen dem Antrag auf Berechnung einer individuellen Dumpingspanne stattgegeben wurde.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle ausführenden Hersteller, die eine MWB beantragen, binnen 21 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobenauswahl oder des Beschlusses, keine Stichprobe zu bilden, ein ausgefülltes MWB-Antragsformular übermitteln.

5.1.2.   Untersuchung der unabhängigen Einführer  (5)  (6)

Die unabhängigen Einführer, welche die zu untersuchende Ware aus dem betroffenen Land in die Union einführen, werden gebeten, bei dieser Untersuchung mitzuarbeiten.

Da möglicherweise eine Vielzahl unabhängiger Einführer von dem Verfahren betroffen ist, kann die Kommission, um die Untersuchung fristgerecht abschließen zu können, die Zahl der zu untersuchenden unabhängigen Einführer auf ein vertretbares Maß beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet („Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle unabhängigen Einführer oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter hiermit gebeten, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien dieser Aufforderung binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union nachkommen, indem sie der Kommission die in Anhang II dieser Bekanntmachung erbetenen Angaben zu ihren Unternehmen übermitteln.

Ferner kann die Kommission mit den ihr bekannten Einführerverbänden Kontakt aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe der unabhängigen Einführer benötigt.

Interessierte Parteien, die außer den verlangten Angaben weitere sachdienliche Informationen zur Auswahl der Stichprobe übermitteln möchten, müssen dies binnen 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Ist die Bildung einer Stichprobe erforderlich, können die Einführer auf der Grundlage der größten repräsentativen Verkaufsmenge der zu untersuchenden Ware in der Union ausgewählt werden, die in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden kann. Alle der Kommission bekannten unabhängigen Einführer und Einführerverbände werden von ihr davon in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt wurden.

Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen unabhängigen Einführern und den ihr bekannten Einführerverbänden Fragebogen zusenden, um die Informationen einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien binnen 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobenauswahl einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.

5.2.    Verfahren zur Feststellung einer Schädigung und zur Untersuchung der Unionshersteller

Die Feststellung einer Schädigung stützt sich auf eindeutige Beweise und erfordert eine objektive Prüfung der Menge der gedumpten Einfuhren, ihrer Auswirkungen auf die Preise in der Union und der Auswirkungen dieser Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union. Zwecks Feststellung, ob der Wirtschaftszweig der Union geschädigt wird, wird der Unionshersteller der zu untersuchenden Ware gebeten, bei der Untersuchung der Kommission mitzuarbeiten.

Um die Informationen über die Unionshersteller einzuholen, die die Kommission für ihre Untersuchung benötigt, wird sie Fragebogen an den ihr bekannten Unionshersteller Nutrinova Nutrition Specialties & Food Ingredients GmbH („der Antragsteller“) versenden.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, muss der genannte Unionshersteller den ausgefüllten Fragebogen binnen 37 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union übermitteln.

Alle anderen Unionshersteller und Verbände der Unionshersteller, die oben nicht aufgeführt sind, werden gebeten, die Kommission umgehend, spätestens jedoch 15 Tage nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union, sofern nichts anderes bestimmt ist, vorzugsweise per E-Mail zu kontaktieren und einen Fragebogen anzufordern.

5.3.    Verfahren zur Prüfung des Unionsinteresses

Sollten Dumping und eine dadurch verursachte Schädigung festgestellt werden, ist nach Artikel 21 der Grundverordnung zu entscheiden, ob die Einführung von Antidumpingmaßnahmen dem Unionsinteresse nicht zuwiderlaufen würde. Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind die Unionshersteller, die Einführer und ihre repräsentativen Verbände, die Verwender und ihre repräsentativen Verbände sowie repräsentative Verbraucherorganisationen gebeten, sich binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission zu melden. Um bei der Untersuchung mitarbeiten zu können, müssen die repräsentativen Verbraucherorganisationen innerhalb derselben Frist nachweisen, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der zu untersuchenden Ware besteht.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, können Parteien, die sich innerhalb der genannten Frist bei der Kommission melden, ihr binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union Angaben zum Unionsinteresse übermitteln. Diese Angaben können entweder in einem frei gewählten Format oder in einem von der Kommission erstellten Fragebogen gemacht werden. Nach Artikel 21 der Grundverordnung übermittelte Informationen werden allerdings nur berücksichtigt, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch Beweise belegt sind.

5.4.    Andere schriftliche Beiträge

Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Bekanntmachung werden alle interessierten Parteien hiermit gebeten, ihren Standpunkt unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen diese Informationen und sachdienlichen Nachweise innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.

5.5.    Möglichkeit der Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen

Jede interessierte Partei kann eine Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen beantragen. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, so muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, welche die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.

5.6.    Schriftliche Beiträge, Rücksendung ausgefüllter Fragebogen und Schriftwechsel

Alle von interessierten Parteien übermittelten schriftlichen Beiträge, die vertraulich behandelt werden sollen, darunter auch die mit dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen, die ausgefüllten Fragebogen und sonstige Schreiben, müssen den Vermerk „Limited“ (7) (zur eingeschränkten Verwendung) tragen.

Interessierte Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Limited“ übermitteln, müssen nach Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt. Diese Zusammenfassung sollte so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglicht. Legt eine interessierte Partei, die vertrauliche Informationen übermittelt, hierzu keine nichtvertrauliche Zusammenfassung im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, so können diese vertraulichen Informationen unberücksichtigt bleiben.

Interessierte Parteien werden gebeten, alle Beiträge und Anträge, darunter auch gescannte Vollmachten und Bescheinigungen, per E-Mail zu übermitteln; ausgenommen sind umfangreiche Antworten, die auf CD-ROM oder DVD persönlich abzugeben oder per Einschreiben zu übermitteln sind. Verwenden die interessierten Parteien E-Mail, erklären sie sich mit den Regeln für die elektronische Übermittlung von Unterlagen im Leitfaden zum Schriftwechsel mit der Europäischen Kommission bei Handelsschutzuntersuchungen („CORRESPONDENCE WITH THE EUROPEAN COMMISSION IN TRADE DEFENCE CASES“) einverstanden, der auf der Website der Generaldirektion Handel veröffentlicht ist: http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2011/june/tradoc_148003.pdf Die interessierten Parteien müssen ihren Namen sowie ihre Anschrift, Telefonnummer und gültige E-Mail-Adresse angeben und sollten sicherstellen, dass es sich bei der genannten E-Mail-Adresse um eine funktionierende offizielle Mailbox des Unternehmens handelt, die täglich eingesehen wird. Hat die Kommission die Kontaktdaten erhalten, kommuniziert sie ausschließlich per E-Mail mit den interessierten Parteien, es sei denn, diese wünschen ausdrücklich, alle Unterlagen von der Kommission auf einem anderen Kommunikationsweg zu erhalten, oder die Art der Unterlage macht den Versand per Einschreiben erforderlich. Weitere Regeln und Informationen bezüglich des Schriftverkehrs mit der Kommission, einschließlich der Leitlinien für Übermittlungen per E-Mail, können den genannten Kommunikationsanweisungen für interessierte Parteien entnommen werden.

Anschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H

Büro: CHAR 04/039

1040 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

E-Mail (Dumping und Anhang I): trade-ace-k-dumping@ec.europa.eu

E-Mail (Schädigung und Anhang II): trade-ace-k-injury@ec.europa.eu

6.   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

Verweigern interessierte Parteien den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilen sie diese nicht fristgerecht oder behindern sie die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 18 der Grundverordnung vorläufige oder endgültige positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so können diese Informationen unberücksichtigt bleiben; stattdessen können die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden.

Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

Werden die Antworten nicht elektronisch übermittelt, so gilt dies nicht als mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit, sofern die interessierte Partei darlegt, dass die Übermittlung der Antwort in der gewünschten Form die interessierte Partei über Gebühr zusätzlich belasten würde oder mit unangemessenen zusätzlichen Kosten verbunden wäre. Die interessierte Partei sollte die Kommission unverzüglich hiervon in Kenntnis setzen.

7.   Anhörungsbeauftragter

Interessierte Parteien können sich an den Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den untersuchenden Kommissionsdienststellen. Er befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und Anträgen Dritter auf Anhörung. Der Anhörungsbeauftragte kann die Anhörung einer einzelnen interessierten Partei ansetzen und als Vermittler tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen können.

Eine Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, so muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, welche die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.

Der Anhörungsbeauftragte bietet den Parteien außerdem die Möglichkeit, bei einer Anhörung ihre unterschiedlichen Ansichten zu Fragen wie Dumping, Schädigung, ursächlichem Zusammenhang und Unionsinteresse vorzutragen und Gegenargumente vorzubringen. Eine solche Anhörung findet im Regelfall spätestens am Ende der vierten Woche nach der Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen statt.

Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten des Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/commission_2010-2014/degucht/contact/hearing-officer/

8.   Zeitplan für die Untersuchung

Nach Artikel 6 Absatz 9 der Grundverordnung wird die Untersuchung binnen 15 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abgeschlossen. Nach Artikel 7 Absatz 1 der Grundverordnung können binnen neun Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vorläufige Maßnahmen eingeführt werden.

9.   Verarbeitung personenbezogener Daten

Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (8) verarbeitet.


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  Ein ausführender Hersteller ist ein Unternehmen in dem betroffenen Land, das die zu untersuchende Ware herstellt und in die Union ausführt, entweder direkt oder über einen Dritten, auch über ein verbundenes Unternehmen, das an der Herstellung, den Inlandsverkäufen oder der Ausfuhr der zu untersuchenden Ware beteiligt ist.

(3)  Nach Artikel 9 Absatz 6 der Grundverordnung bleiben Dumpingspannen, deren Höhe Null beträgt, geringfügig ist oder nach Maßgabe von Artikel 18 der Grundverordnung ermittelt wurde, unberücksichtigt.

(4)  Die ausführenden Hersteller müssen insbesondere Folgendes nachweisen: i) Geschäftsentscheidungen und Kosten tragen den Marktbedingungen Rechnung, der Staat greift diesbezüglich nicht nennenswert ein; ii) die Unternehmen verfügen über eine einzige klare Buchführung, die von unabhängigen Stellen nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen geprüft und in allen Bereichen angewendet wird; iii) es bestehen keine nennenswerten Verzerrungen infolge des früheren nichtmarktwirtschaftlichen Systems; iv) die Eigentums- und Insolvenzvorschriften gewährleisten Stabilität und Rechtssicherheit und v) die Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen.

(5)  Es können ausschließlich Einführer, die nicht mit ausführenden Herstellern verbunden sind, in die Stichprobe einbezogen werden. Einführer, die mit ausführenden Herstellern verbunden sind, müssen Anlage I des Fragebogens für die betreffenden ausführenden Hersteller ausfüllen. Nach Artikel 143 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zum Zollkodex der Gemeinschaften gelten Personen nur dann als verbunden, wenn: a) sie der Leitung des Geschäftsbetriebs der jeweils anderen Person angehören; b) sie Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften sind; c) sie sich in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmerverhältnis zueinander befinden; d) eine beliebige Person unmittelbar oder mittelbar 5 % oder mehr der im Umlauf befindlichen stimmberechtigten Anteile oder Aktien beider Personen besitzt, kontrolliert oder innehat; e) eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar die andere kontrolliert; f) beide unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert werden; g) sie zusammen unmittelbar oder mittelbar eine dritte Person kontrollieren oder h) sie Mitglieder derselben Familie sind. Personen werden nur dann als Mitglieder derselben Familie angesehen, wenn sie in einem der folgenden Verwandtschaftsverhältnisse zueinander stehen: i) Ehegatten, ii) Eltern und Kind, iii) Geschwister (auch Halbgeschwister), iv) Großeltern und Enkel, v) Onkel oder Tante und Neffe oder Nichte, vi) Schwiegereltern und Schwiegersohn oder Schwiegertochter, vii) Schwäger und Schwägerinnen. (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1). In diesem Zusammenhang ist mit „Person“ jede natürliche oder juristische Person gemeint.

(6)  Die von unabhängigen Einführern vorgelegten Daten können im Rahmen dieser Untersuchung auch zu anderen Zwecken als zur Dumpingermittlung herangezogen werden.

(7)  Eine Unterlage mit dem Vermerk „Limited“ gilt als vertraulich im Sinne des Artikels 19 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 und des Artikels 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen). Sie ist ferner nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt.

(8)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.


ANHANG I

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ANHANG II

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4.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 297/12


Bekanntmachung des Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen

(2014/C 297/03)

Nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung (1) des bevorstehenden Außerkrafttretens der nachstehend genannten Antidumpingmaßnahme ging kein ordnungsgemäß begründeter Antrag auf Überprüfung ein; daher gibt die Kommission bekannt, dass diese Maßnahme in Kürze außer Kraft tritt.

Diese Bekanntmachung wird nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (2) veröffentlicht.

Ware

Ursprungs- oder Ausfuhrländer

Maßnahmen

Rechtsgrundlage

Tag des Außerkrafttretens (3)

Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl

Thailand

Antidumpingzoll

Verordnung (EG) Nr. 803/2009 des Rates (ABl. L 233 vom 4.9.2009, S. 1), soweit sie Thailand betrifft

5.9.2014


(1)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 35.

(2)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(3)  Die Maßnahme tritt an dem in dieser Spalte angeführten Tag um Mitternacht außer Kraft.


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

4.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 297/13


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.7217 — Facebook/WhatsApp)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2014/C 297/04)

1.

Am 29. August 2014 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) aufgrund einer Verweisung nach Artikel 4 Absatz 5 der Fusionskontrollverordnung bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Facebook, Inc. („Facebook“, USA) erwirbt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch den Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens WhatsApp Inc. („WhatsApp“, USA).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   Facebook: Bereitstellung von Websites und mobilen Anwendungen, die Zugang zu sozialen Netzwerken, Kommunikationsdiensten für Endkunden und Foto- und Videoplattformen bieten, Bereitstellung von Online-Werbeflächen;

—   WhatsApp: Bereitstellung mobiler Anwendungen, die Kommunikationsdienste für Endkunden bieten.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.7217 — Facebook/WhatsApp per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).


4.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 297/14


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.7304 — Danone/ID Logistics/JV)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2014/C 297/05)

1.

Am 28. August 2014 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Société Anonyme des Eaux Minérales d'Evian („S.A.E.M.E.“, Frankreich), eine Tochtergesellschaft der Danone-Gruppe (Frankreich), und das Unternehmen ID Logistics SAS, eine Tochtergesellschaft des Unternehmens ID Logistics Group (Frankreich), erwerben im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle an einem neugegründeten Vollfunktionsgemeinschaftsunternehmen.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig.

S.A.E.M.E. ist eine französische Tochtergesellschaft der (auf den Agrar- und Nahrungsmittelsektor spezialisierten) Danone-Gruppe und ist im Bereich der Produktion und des Vertriebs von Tafelwasser tätig.

ID Logistics bietet in Frankreich und international ein insbesondere an Top-Kunden gerichtetes integriertes Logistikangebot, das Transport-, Lagerungs- und Mehrwertdienste umfasst.

Das Vollfunktionsgemeinschaftsunternehmen (im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 139/2004) wird insbesondere Logistikleistungen für den Bereich Tafelwasser erbringen.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.7304 — Danone/ID Logistics/JV per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

4.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 297/15


Veröffentlichung eines Änderungsantrags gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(2014/C 297/06)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) Einspruch gegen den Änderungsantrag zu erheben.

ÄNDERUNGSANTRAG

VERORDNUNG (EG) Nr. 509/2006 DES RATES

über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln  (2)

ÄNDERUNGSANTRAG GEMÄSS ARTIKEL 11

„PREKMURSKA GIBANICA“

EG-Nr.: SI-TSG-0107-01150—6.9.2013

1.   Antragstellende Vereinigung

Name

:

Društvo za promocijo in zaščito prekmurskih dobrot

Anschrift

:

Ulica Štefana Kovača 40, SI-9000 Murska Sobota

Telefon

:

+386 25261435

E-Mail

:

dpzdp@siol.net

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Slowenien

3.   Rubrik der Produktspezifikation, auf die sich die Änderung bezieht

    Name des Erzeugnisses

    Vorbehaltung des Namens (Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006)

    Beschreibung des Erzeugnisses

    Herstellungsverfahren

    Sonstiges (zu präzisieren):

4.   Art der Änderung(en)

    Änderung der Spezifikation einer eingetragenen g.t.S.

    Vorübergehende Änderung der Spezifikation aufgrund der Einführung verbindlicher gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen durch die Behörden (Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006) (entsprechende Nachweise sind zu erbringen)

5.   Änderung(en)

1.

Beschreibung des Verfahrens zur Herstellung des Erzeugnisses, das den unter Punkt 3.1. angegebenen Namen führt

a)   Verwendung von Mehl

Bei der Beschreibung der Zubereitung des Teiges (Mürbe- und Strudelteig) wird anstelle der Angabe „griffiges und/oder glattes Weizenmehl“ der Begriff „weißes Weizenmehl“ verwendet.

Bei der Zubereitung des Teiges für die „Prekmurska gibanica“ wurde festgestellt, dass der Mürbeteig und der Strudelteig unabhängig von der verwendeten Mehlart, (glattes, griffiges oder gemischtes Mehl), stets die gleichen Eigenschaften aufweisen. Durch die vorgeschlagene Änderung wird das endgültige Aussehen des Querschnitts einer Schnitte sowie das Aroma und die Textur der „Prekmurska gibanica“ also nicht verändert.

b)   Zugekaufter Strudel- und Mürbeteig

Es ist nötig, die Herstellung der „Prekmurska gibanica“ den unterschiedlichen Produzenten und deren technischer Ausstattung anzupassen. Es wird daher auch die Verwendung von zugekauftem, jedoch nicht tiefgekühlten Mürbe- und Strudelteig zugelassen.

Die „Prekmurska gibanica“ wurde einst hauptsächlich auf Bauernhöfen hergestellt, weshalb die Herstellung des Mürbe- und Strudelteigs kurz vor Beginn der Zubereitung der „Prekmurska gibanica“ am geeignetsten erschien.

Aufgrund der gestiegenen Nachfrage nach „Prekmurska gibanica“ als traditionelle slowenische Speise haben sich auch diverse industrielle Produzenten, Hotelbetriebe, Kuranstalten und dergleichen zur Herstellung der „Prekmurska gibanica“ entschlossen. Diese sind praktisch nicht in der Lage, die Bedingung, den Teig unmittelbar vor Zubereitung der „Prekmurska gibanica“ herzustellen, zu erfüllen. Es ist daher nötig, ihnen die Herstellung der „Prekmurska gibanica“ auch mit zugekauftem Teig zu ermöglichen.

c)   Verwendung von Vanillezucker

Die Verwendung von Vanillezucker sollte im Ermessen des jeweiligen Produzenten liegen.

Historisch betrachtet wurde bei der Zubereitung der „Prekmurska gibanica“ kein Vanillezucker verwendet. Allerdings haben einzelne Produzenten über die Jahre begonnen, den Füllungen Vanillezucker beizufügen. In Anbetracht der Menge Vanillezucker, die den Füllungen beigesetzt wird, hat dieser keinen wesentlichen Einfluss auf den Geruch und den Geschmack und somit auf das Aroma der „Prekmurska gibanica“. Daher sollte die Verwendung von Vanillezucker im Ermessen des Herstellers liegen.

d)   Verwendung von Schweineschmalz bei der Zubereitung des Mürbeteigs und für den Butterguss

Im registrierten Antrag für die „Prekmurska gibanica“ wird das Schweineschmalz zwar bei der Beschreibung der Zubereitung der „Prekmurska gibanica“ erwähnt, nicht jedoch in der Zutatenliste für den Mürbeteig und den Butterguss. Es ist daher auch in den entsprechenden Zutatenlisten anzuführen.

e)   Verwendung von Ei, Milch oder saurer Sahne bei der Zubereitung des Mürbeteigs

Im registrierten Antrag sind die oben genannten Zutaten, mit Ausnahme der sauren Sahne, zwar bei der Zubereitung des Mürbeteiges angegeben, nicht aber in der Zutatenliste für den Mürbeteig. Sie sind daher auch in der entsprechenden Zutatenliste anzuführen.

f)   Verwendung von Ei bei der Zubereitung des Strudelteigs

Bei der Beschreibung der Zubereitung des Strudelteigs wird angegeben, dass nach Wunsch auch ein Ei zugegeben werden kann. Dies muss auch bei der Auflistung der Zutaten für den Strudelteig berücksichtigt werden. Daher ist der Angabe „1 Ei“ die Angabe „nach Wunsch“ voranzustellen.

g)   Tiefkühlen vor dem Backen

Im registrierten Antrag ist unter Punkt 3.6 angegeben, wie lange die „Prekmurska gibanica“ vor dem Backen höchstens tiefgekühlt werden darf.

Die Dauer der Tiefkühlung hängt mit der technischen Entwicklung und den verschiedenen Tiefkühlverfahren, die die Haltbarkeit von Lebensmitteln unterschiedlich beeinflussen, zusammen. Die Zeitangabe „(so ist sie maximal drei Monate haltbar)“ wird daher gestrichen, damit dieser Punkt den verschiedenen Tiefkühlverfahren angepasst werden kann.

h)   Backzeit und -temperatur

Aufgrund der technischen Entwicklung und der verschiedenen Arten von Backöfen, die von den Herstellern (Produktionsbetriebe, touristisch ausgerichtete Bauernhöfe, Bäckereien, Hotelbetriebe, …) verwendet werden, muss die Backzeit und -temperatur den verschiedenen Bedingungen angepasst werden. Daher wird der neue Satz „Backzeit und -temperatur können ungeachtet dieser Empfehlung dem jeweiligen Backofen angepasst werden.“ eingefügt.

i)   Aufschneiden in kleinere Stücke

Unter Punkt 3.6 wird der Satz „Beim Endanbieter kann die ‚Prekmurska gibanica‘ nach Belieben in kleinere Stücke geschnitten werden.“ eingefügt.

Die „Prekmurska gibanica“ als traditionelle slowenische Speise kommt immer öfter auch in anderen Darreichungsformen wie Catering, Fingerfood oder innerhalb von Menüabfolgen oder dergleichen vor. Unter diesem Gesichtspunkt ist es notwendig dem Endanbieter der „Prekmurska gibanica“ das Aufschneiden in kleinere Stücke, die diesen Darreichungsformen gerecht werden, zu ermöglichen.

ANTRAG AUF EINTRAGUNG EINER G.T.S.

VERORDNUNG (EG) Nr. 509/2006 DES RATES

über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln  (3)

„PREKMURSKA GIBANICA“

EG-Nr.: SI-TSG-0107-01150—6.9.2013

1.   Name und anschrift der antragstellenden Vereinigung

Name

:

Društvo za promocijo in zaščito prekmurskih dobrot

Anschrift

:

Ulica Štefana Kovača 40, SI-9000 Murska Sobota

Telefon

:

+386 25261435

Telefax

:

 

E-Mail

:

dpzdp@siol.net

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Slowenien

3.   Produktspezifikation

3.1.   Einzutragender Name

„Prekmurska gibanica“

Die Eintragung wird nur in slowenischer Sprache beantragt.

Die neben der Bezeichnung „Prekmurska gibanica“ befindliche Angabe „auf traditionelle slowenische Weise zubereitet“ wird in die Sprache des Staates übersetzt, in dem das Erzeugnis vermarktet bzw. hergestellt wird.

3.2.   Es handelt sich um einen Namen, der…

für sich genommen spezifisch ist

den spezifischen Charakter des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels wiedergibt

Laut „Etimološki slovar slovenskega jezika“ (Etymologisches Wörterbuch der slowenischen Sprache) ist die Gibanica eine Art Mehlspeise („potica“) aus dem östlichen Teil Sloweniens. Der Name geht zurück auf „gibâničnik“, „gibâničnjak“ (Korb für Gebäck) und „gibâničar“ (Bäcker). Die ersten schriftlichen Quellen reichen ins 18. Jahrhundert zurück, als das Backwerk von Pohlin als „gebanza“ erwähnt wird. Das Wort selbst geht zurück auf „gybati“, denn die Gibanica ist nach dem mehrschichtigen Teig („gyüba“) benannt. Die „Prekmurska gibanica“ wird aus zwei verschiedenen Sorten Teig und vier Füllungen hergestellt, die je zweimal eingearbeitet werden, wodurch die „Prekmurska gibanica“ ihr charakteristisches, spezifisches Aussehen und ihren typischen Geschmack erhält. Die „Prekmurska gibanica“ ist daher für sich genommen spezifisch und weist wegen ihrer speziellen Zusammensetzung auch besondere Eigenschaften auf.

3.3.   Wird gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 die Vorbehaltung des Namens beantragt?

Eintragung mit Vorbehaltung des Namens

Eintragung ohne Vorbehaltung des Namens

3.4.   Art des Erzeugnisses

Klasse 2.3. Süßwaren, Backwaren, feine Backwaren und Kleingebäck

3.5.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels, für das der unter Punkt 3.1 aufgeführte Name gilt

Die „Prekmurska gibanica“ ist eine Süßspeise, die aus zwei Sorten Teig (Mürbeteig als Boden und Strudelteig zwischen den Schichten der Füllung) und vier verschiedenen Füllungen (Mohn-, Quark-/Topfen-, Walnuss- und Apfelfüllung) in genau festgelegter Reihenfolge und jeweils mit einer Lage Strudelteig dazwischen besteht. Die Schichten der Füllungen werden in der gleichen Reihenfolge noch einmal wiederholt. Auf die letzte Schicht der Füllung folgt noch eine Lage Strudelteig. Darauf kann saure oder süße Sahne geträufelt werden, in die Eigelb eingerührt wurde, oder die letzte Schicht wird nur mit Butterguss bestrichen. Die „Prekmurska gibanica“ kann in einer runden oder rechteckigen Form gebacken werden.

Physische Beschreibung: Wird die „Prekmurska gibanica“ aufgeschnitten, sind die Schnitten fest und kompakt. Für ein korrektes Aussehen der Schnitten müssen die Schichten sichtlich voneinander getrennt sein. Die Form der Schnitten (dreieckig oder rechteckig) hängt von der verwendeten Backform ab.

Aussehen der „Prekmurska gibanica“ und des Querschnitts der einzelnen Stücke: Die „Prekmurska gibanica“ kann in einer runden oder rechteckigen Form gebacken werden. Die Höhe der „Prekmurska gibanica“ und damit auch der einzelnen Schnitten beträgt 5-7 cm. Die Schnitten können zweierlei Formen haben (dreieckige Schnitte — runde Backform; rechteckige Schnitte — rechteckige Backform). Die Schnitte muss ordnungsgemäß gebacken sein, sie darf keine austretende Füllung aufweisen und muss eine gleichmäßig glatte, leicht gewellte Oberfläche ohne Risse haben. Die einzelnen Füllungen müssen durch Strudelteiglagen schön voneinander getrennt sein. Jede Füllung hat ihre charakteristische Farbe (die Quark-/Topfenfüllung ist sahnig weiß, die Walnussfüllung goldbraun, die Apfelfüllung braun und die Mohnfüllung schimmernd schwarz). Die oberste Lage Strudelteig darf sich nicht von der obersten Schicht Füllung ablösen. Eine Schnitte der „Prekmurska gibanica“ hat damit acht Schichten; die Füllungen weisen die festgelegte Abfolge (Mohn-, Quark-/Topfen-, Walnuss-, Apfelfüllung) auf und sind alle gleich dick. Die zweite Abfolge der Füllungen ist identisch mit der ersten.

Aroma: charakteristisch intensives Aroma mit dem Geschmack und Geruch von frischem Mohn, Quark/Topfen, zarten Walnüssen und leicht säuerlichen Äpfeln. Die „Prekmurska gibanica“ muss saftig, nicht zu fett und harmonisch süß sein.

Textur: Die Textur einer Schnitte ist weich, zart, fein, glatt und leicht. Außerdem muss sie hinsichtlich der einzelnen Zutaten gleichmäßig sein.

3.6.   Beschreibung des Verfahrens zur Herstellung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 3.1 aufgeführte Name gilt

Vorgeschriebene Grundzutaten und Zusätze der „Prekmurska gibanica“:

—   Mürbeteig: 200 g weißes Weizenmehl, 100 g Margarine oder Butter oder Schweineschmalz, eine Prise Salz oder Zucker und 100 ml kaltes Wasser zum Verkneten (nach Wunsch auch Ei, Milch oder saure Sahne)

—   Strudelteig: 900 g weißes Weizenmehl, nach Wunsch 1 Ei, 1 Esslöffel Pflanzenöl, eine Prise Salz, eine Prise Zucker und lauwarmes Wasser zum Verkneten

Der Mürbeteig und der Strudelteig können entweder unmittelbar vor Zubereitung der „Prekmurska gibanica“ frisch hergestellt oder zugekauft werden. Es darf jedoch kein tiefgekühlter Teig verwendet werden.

—   Füllungen: Mohnfüllung (300 g fein gemahlener Mohn, 100 g Kristallzucker, 1 Päckchen Vanillezucker); Quark-/Topfenfüllung (1,2 kg Quark/Topfen vollfett, 100 g Kristallzucker, 2 Päckchen Vanillezucker, 2 Eier, eine Prise Salz); Nussfüllung (300 g gemahlene Walnüsse, 100 g Kristallzucker, 1 Päckchen Vanillezucker); Apfelfüllung (1,5 kg Äpfel — eine eher säuerliche Sorte, eine Prise Salz, 120 g Kristallzucker, 2 Päckchen Vanillezucker, eine Prise Zimt)

Die Zugabe von Vanillezucker zu den Füllungen ist nicht zwingend vorgeschrieben.

—   Guss: Sahneguss (800 ml Sahne, 3 Eier) und Butterguss (250 g Margarine, Butter, Pflanzenöl oder Schweineschmalz)

Zubereitung der „Prekmurska gibanica“:

Der Mürbeteig (Knetteig) wird frisch zubereitet oder es wird zugekaufter Teig verwendet. Mehl auf ein Nudelbrett sieben und salzen oder zuckern. Das Fett mit einem Messer über dem Mehl in kleine Stücke schneiden oder mit kalten Händen zerbröseln. Unter Zugabe von kaltem Wasser oder Ei und Milch oder saurer Sahne rasch einen glatten Teig kneten.

Strudelteig ist ein sehr elastischer Teig mit wenig Fett. Zur Herstellung benötigt man trockenes und gut abgelagertes Mehl. In das auf das Nudelbrett gesiebte Mehl eine Vertiefung eindrücken und Fett, Salz und Zucker (nach Wunsch auch ein Ei) hineingeben. Alle Zutaten zu einem Teig verkneten. Während des Knetens nach Bedarf lauwarmes Wasser zugeben. Den Teig so lange kneten, bis er glatt und elastisch ist. Den Teig in zehn Teile teilen, eventuell noch einen Teil als Reserve vorsehen.

Mohnfüllung: Hierfür wird fein gemahlener Mohn benötigt. Kristall- und Vanillezucker gut mit dem Mohn vermischen und die Masse in zwei Teile teilen.

Quark-/Topfenfüllung: Zum Quark/Topfen Ei, Vanille- und Kristallzucker und eine Prise Salz geben. Alles gut verrühren bis die Masse glatt und geschmeidig ist. In zwei Teile teilen.

Nussfüllung: Grundlage dieser Füllung sind fein gemahlene Walnüsse. Diese werden mit Kristall- und Vanillezucker vermischt. Masse in zwei Teile teilen.

Apfelfüllung: Äpfel schälen, in sehr feine Scheiben schneiden, Kristall- und Vanillezucker sowie Zimt hinzufügen. Alles leicht vermischen. Werden sehr saftige Äpfel verwendet, diese zuerst schneiden, nach Wunsch leicht salzen und etwas ruhen lassen, dann ausdrücken und erst danach die anderen Zutaten hinzufügen. Masse in zwei Teile teilen.

Sahneguss: Die ganzen Eier langsam mit der sauren oder süßen Sahne verquirlen. Mit dem so erhaltenen Guss werden die einzelnen Schichten Füllung der „Prekmurska gibanica“ beträufelt. Dabei erhalten die einzelnen Schichten nicht die gleiche Menge Sahneguss, weshalb die Gesamtmenge in dementsprechende Mengen unterteilt werden muss. Für die beiden so genannten „trockenen“ Füllungen (Mohn-und Nussfüllung) wird die größte Menge Sahneguss benötigt, für die Quark-/Topfenfüllung eine kleinere Menge und für die Apfelfüllung die kleinste Menge oder überhaupt kein Sahneguss, falls die Äpfel so saftig sind, dass sie keinen Guss benötigen.

Butterguss: Für den Butterguss kann Butter, Schweineschmalz oder auch Pflanzenfett verwendet werden. Der Butterguss wird so wie der Sahneguss auf die einzelnen Schichten der Füllung geträufelt. Auch die mengenmäßige Aufteilung auf die einzelnen Schichten ist gleich wie beim Sahneguss.

Der Mürbeteig wird hergestellt und die übrigen Zutaten werden vorbereitet. Dann wird der Mürbeteig (frisch oder aus dem Kühlschrank, wo man ihn ruhen gelassen hat) passend für die Backform der „Prekmurska gibanica“ (rechteckig oder rund) ausgerollt. Der ausgerollte Teig sollte höchstens 5 mm dick sein. Die Backform wird mit Fett ausgestrichen und mit dem ausgerollten Mürbeteig ausgelegt, der mit einer Gabel mehrfach eingestochen wird. Man kann die Form für ein paar Minuten in den vorgeheizten Backofen stellen, so dass der Teig leicht vorgebacken wird (dieser Schritt kann entfallen).

Der Strudelteig kann je nach verwendeter Backform (rechteckig oder rund) auf zwei unterschiedliche Weisen verarbeitet werden:

Rechteckige Backform

Der frisch zubereitete Strudelteig wird in zehn kleine Laibe unterteilt. Die Laibe werden mit zerlassenem Schweineschmalz, zerlassener Butter oder zerlassenem Pflanzenfett bepinselt, damit sie nach dem Ruhen frisch und elastisch sind. Nachdem der Teig geruht hat, werden die einzelnen Laibe ausgerollt und erneut mit flüssigem Fett bestrichen, damit sich der Teig leichter ziehen lässt. Der ausgezogene Teig eines Laibes wird so in die vorbereitete eingefettete und mit dem Mürbeteig ausgelegte Backform gelegt, dass die Ränder des Strudelteigs über den Rand der Form hinausreichen. Auf dem Strudelteig wird die Hälfte der Mohnfüllung verteilt und diese mit Sahne- und Butterguss beträufelt. Auf die Mohnfüllung wird eine weitere ausgerollte und ausgezogene Portion Strudelteig gelegt. Darauf wird die Hälfte der Quark-/Topfenfüllung verteilt, die mit der angemessenen Menge Sahne- und Butterguss (also weniger als bei der Mohnfüllung) beträufelt wird. Es folgt eine dritte Lage ausgezogenen Strudelteigs, darauf die Hälfte der Nussfüllung und die entsprechende Menge Sahne- und Butterguss (gleiche Menge wie für die Mohnfüllung). Nun folgt die vierte Lage ausgezogenen Strudelteigs, darauf die Hälfte der Apfelfüllung, die mit einer kleinen Menge Sahne- und Butterguss beträufelt wird. Wurde die Apfelfüllung aus sehr saftigen Äpfeln hergestellt, wird weder Sahne- noch Butterguss verwendet. Darauf folgt eine fünfte Lage ausgezogenen Strudelteigs. Der gesamte Vorgang wird dann noch einmal in der gleichen Reihenfolge wiederholt, also so, dass auf die Mohnfüllung die Quark-/Topfenfüllung, die Nussfüllung und dann die Apfelfüllung folgt. Die einzelnen Füllungen müssen jeweils durch eine Lage Strudelteig getrennt werden.

Runde Backform

Der gesamte Strudelteig wird zunächst mit flüssigem Fett bestrichen und dann zu einer großen runden Fläche ausgezogen. Der ausgezogene Teig wird mittig über die eingefettete, mit dem Mürbeteig ausgekleidete Form gelegt. Die über den Rand der Backform hinausreichenden Teile des Teiges werden dem Backformrand entlang abgeschnitten und in neun ungefähr gleich große Stücke geteilt. Auf dem Teig in der Form wird die Hälfte der Mohnfüllung verteilt, die dann mit Sahne- und Butterguss beträufelt wird. Darauf wird der erste Teil des zerschnittenen Teigs so gelegt, dass er über die Ränder der Form hinausreicht. Auf jede Schicht Füllung folgt eine der abgeschnittenen Teiglagen. Auf der zweiten Lage Strudelteig wird die Hälfte der vorbereiteten Quark-/Topfenfüllung verteilt, die mit einer kleineren Menge Sahne- und Butterguss beträufelt wird. Auf der dritten Lage Strudelteig wird gleichmäßig die Hälfte der Nussfüllung verteilt, auf die die entsprechende Menge (die gleiche wie bei der Mohnfüllung) Sahne- und Butterguss geträufelt wird. Es folgt die vierte Lage Strudelteig und darauf die Hälfte der Apfelfüllung, die wiederum mit einer kleinen Menge Sahne- und Butterguss beträufelt wird. Der ganze Vorgang wird in der gleichen Reihenfolge wiederholt. Sobald die acht Schichten Füllung mit den entsprechenden Zwischenlagen aus Strudelteig beisammen sind, wird auf die letzte Schicht Füllung die achte Lage Strudelteig gelegt, die entweder mit Sahne- oder Butterguss beträufelt wird. Darauf folgt noch die letzte, also neunte Lage Strudelteig.

Alle dicken Ränder des Strudelteigs, die über den Rand der Backform hinausreichen, werden abgeschnitten, der Rest wird in den Spalt zwischen „Prekmurska gibanica“ und Backform gedrückt. Die oberste Lage Strudelteig wird mit Butterguss oder einer Mischung aus Butterguss, saurer oder süßer Sahne und Eigelb bestrichen. Dann wird die „Prekmurska gibanica“ an mehreren Stellen mit einer langen dünnen Nadel bis zum Boden der Backform durchstochen.

Sofort nach der Zubereitung kann die (ungebackene) „Prekmurska gibanica“, in geeignetem Material verpackt, noch am selben Tag tiefgekühlt werden.

Die (frisch zubereitete oder tiefgekühlte) „Prekmurska gibanica“ wird im Backofen durchgebacken, und zwar 1 Stunde bei 200 °C und eine weitere Stunde bei 170–180 °C. Backzeit und -temperatur können ungeachtet dieser Empfehlung aber dem einzelnen Backofen angepasst werden. Wurde die „Prekmurska gibanica“ vor dem Backen nur mit Butterguss bestrichen, muss sie nach dem Backen noch mit saurer oder süßer Sahne bestrichen werden. Die fertig gebackene „Prekmurska gibanica“ muss bei Raumtemperatur einige Stunden auskühlen.

Die „Prekmurska gibanica“ darf nicht aufgeschnitten werden, solange sie noch heiß ist. Wurde sie in einer runden Backform gebacken, wird sie in dreieckige Stücke geschnitten, wurde sie hingegen in einer rechteckigen Form gebacken, in rechteckige Stücke. Die einzelnen Stücke der fertig gebackenen „Prekmurska gibanica“ müssen 5–7 cm hoch sein und dürfen nicht mehr als 250 g wiegen. Beim Endanbieter kann die „Prekmurska gibanica“ nach Belieben in kleinere Stücke geschnitten werden. Nach dem Aufschneiden werden die Oberseiten der Stücke mit Streuzucker bestreut. Bei industrieller Herstellung darf ein Stück höchstens 200 g wiegen und ungefähr 5 × 7 cm groß sein.

3.7.   Besonderheit des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels

Die traditionelle „Prekmurska gibanica“ wird aus zwei unterschiedlichen Sorten Teig (Mürbeteig als Boden und Strudelteig zwischen den Schichten der Füllungen) und vier verschiedenen Füllungen (Mohn-, Quark-/Topfen-, Walnuss- und Apfelfüllung) zubereitet. Die Füllungen folgen in einer festgelegten Reihenfolge zweimal aufeinander, wodurch auch das charakteristische Aussehen mitbestimmt wird. Zuoberst befindet sich eine Schicht bestrichener Strudelteig. Bei der Zubereitung der „Prekmurska gibanica“ ist es wichtig, dass ausschließlich frische Zutaten bester Qualität verwendet werden und dass die vorgeschriebenen Zubereitungsschritte konsequent eingehalten werden. Außerdem sind sehr genaues Arbeiten und viel Sachkunde erforderlich. Besonders wichtig sind das charakteristische Aussehen und der charakteristische Geschmack, die durch die vielen Schichten entstehen.

3.8.   Traditioneller Charakter des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels

Das Wort „gibanica“ geht auf das Substantiv „gűba“ (slow. „guba“ — Falte) und das Verb „gibati“ (slow. „pregibati“– falten) zurück. Zahlreiche Quellen bezeugen, dass es diese Art Gebäck in Prekmurje schon seit langem gibt. Die älteste schriftliche Quelle reicht in das Jahr 1828 zurück, als der Schriftsteller und Priester Jožef Košič auf Bitte des slowakischstämmigen Ethnographen Johann Csaplovics E.v. Jeszenova eine Schrift über die vor hundert Jahren in einem Dorf in Prekmurje üblichen Speisen verfasste. Besonders ging er auf die Gerichte Hajdinjača, Prekmurska gibanica, Krapci und Vrtanki ein. Die Schrift wurde von Csaplovics auch auf Ungarisch und Deutsch veröffentlicht (A magyaroszági Vendus — tótokról, Croaten und Wenden in Ungern). Der Priester Košič schildert in dieser Schrift auch, welche Gerichte bei Hochzeitsfeiern in Prekmurje aufgetischt wurden. Eine Speise, die beim Hochzeitsessen nicht fehlen dürfe, sei die Gibanica. Er erläutert, dass die Gibanica nach dem mehrschichtigen Teig (gyüba) benannt wurde und aus zehn bis elf Schichten bestand. Er erläutert weiters, dass die Gibanica in dreieckige Stücke aufgeschnitten auf dem Tisch hoch aufgestapelt wurde. In dieser Schrift finden sich bereits erste schriftliche Angaben, wie man die Gibanica in Prekmurje zuzubereiten und anzubieten pflegte.

Der erste, der sich ausführlich und systematisch mit den Essgewohnheiten der Menschen in Prekmurje befasst hat, war Prof. Dr. Vilko Novak. In seiner ethnographischen Studie aus dem Jahr 1947 „Ljudska prehrana v Prekmurju“ (Volkstümliche Speisen in Prekmurje) wird die „Prekmurska gibanica“ als gebackene Mehlspeise erwähnt und deren Zubereitung beschrieben: „Die Gibanica wird aus Mürbeteig zubereitet, der mit Butter bzw. Fett hergestellt wird. Die unterste Schicht wird als ‚Sohle‘ bezeichnet, auf der Quark/Topfen, Walnüsse, Mohn und Johannisbeeren/Ribisel verteilt werden. Auf diese Schicht folgt ein dünn ausgerollter Strudelteig auf dem wiederum eine neue Schicht Füllung verteilt wird, wobei jede Schicht mit Sahne begossen wird. Es werden bis zu neun Schichten bzw. Falten hergestellt — die neunfach gefaltete Gibanica. Sie wird in einer runden Tonform (‚Tepsja‘) gebacken und bei Taufen, Gastmählern und Kirchweihfesten aufgetischt.“ Diese Studie gilt heute noch als Standardwerk, auf das bei zahlreichen Forschungen in diesem Bereich zurückgegriffen wird.

Ein sehr genaues Rezept für die „Prekmurska gibanica“ haben Andreja Grum und Ivan Vozelj in ihrem Buch „Slovenske narodne jedi“ (Slowenische Nationalgerichte) aus dem Jahr 1964 aufgeschrieben. Es enthält zwei Rezepte für die „Prekmurska gibanica“. In beiden heißt es: „Die Prekmurska gibanica besteht aus zwei Sorten Teig. Die unterste Schicht besteht aus Mürbeteig und ist auch etwas dicker. Sie wird ‚Sohle‘ genannt. Die übrigen Teigschichten, die auf die erste folgen, sind aus Strudelteig. Die unterste Schicht ist auch dann dicker, wenn die ganze Gibanica aus dem gleichen Teig, nämlich Strudelteig, zubereitet wird.“

Über die „Prekmurska Gibanica“ schreibt auch der größte Schriftsteller aus Prekmurje, Miško Kranjec, in seinem Werk „Povest o dobrih ljudeh“ (Eine Geschichte von guten Menschen) aus dem Jahr 1972: „Man muss zugeben, dass erst die Gibanica einen echten Festtag ausmacht. Auch wenn arme Leute sie sich kaum einmal im Jahr leisten können, so ist dies doch ein Zeichen dafür, dass niemand ein Jahr ohne mindestens einen Festtag überleben kann.“ Und weiter: Anna hatte inzwischen die Gibanica aus dem Ofen geholt und sie, die Backform mit Küchentüchern tragend, um sich nicht die Hände zu verbrennen, auf den Tisch gestellt. Josef stellte den hölzernen Untersatz darunter, auf dem sonst der Wasserkrug stand. Dann betrachtete er die Gibanica. Sie lag vor ihm, farbenreich, gelb und weiß, mit dunklen Mohnsamen da und dort, noch dampfend, mit Sahne bestrichen und mit Zucker bestreut. Er nickte und sagte: „Sie ist gut. Da würde ich selbst dann zugreifen, wenn ich schon auf dem Totenbett läge und genau wüsste, dass sie mir nichts mehr nützte. Und selbst im Himmel würde ich ihr nachtrauern, wenn ich sie ganz auf der Erde zurücklassen müsste.“

In den vergangenen fünfzehn Jahren sind zahlreiche Bücher erschienen, in denen die „Prekmurska gibanica“ beschrieben wird. Unter kulinarischen Gesichtspunkten wird sie in folgenden Büchern vorgestellt: Cilka Sukič „Jedi nekdanjih in sedanjih dni. Prekmurska, prleška in štajerska kuhinja“ (Gerichte von gestern und heute. Die Küche in Prekmurje, Prlekija und Štajerska), 1997; Jože Zadravec „Značilnosti ljudske prehrane v Prekmurju“ (Besonderheiten der volkstümlichen Ernährung in Prekmurje), 1998; Branko Časar „Boug žegnjaj“ (Gesegnete Mahlzeit), 2000. Die technische Herstellung und die Bewertung der organoleptischen Eigenschaften der „Prekmurska gibanica“ werden dagegen in dem Buch „Prekmurske dobrote“ (Gaumenfreuden aus Prekmurje) von Stanko Renčelj und Romana Karas aus dem Jahr 2001 genauestens behandelt.

3.9.   Mindestanforderungen und Verfahren für die Kontrolle der besonderen Merkmale

Die „Prekmurska gibanica“ muss grundlegende, in der Spezifikation vorgeschriebene Mindestanforderungen erfüllen, die die charakteristischen Eigenschaften des Produkts ausmachen. Die grundlegenden Mindestanforderungen für eine „Prekmurska gibanica“ sind:

Es müssen die vorgeschriebenen Zutaten verwendet werden.

Es muss das Rezept für die Herstellung einer „Prekmurska gibanica“ eingehalten werden.

Das fertige Produkt muss folgenden Kriterien erfüllen: die richtige Reihenfolge der Füllungen (Mohn, Quark/Topfen, Walnüsse, Äpfel), die richtige Anzahl der Schichten, gleichmäßig dicke Füllungen, die vorgeschriebene Höhe und Form der einzelnen Stücke, das vorgeschriebene Gewicht der einzelnen Stücke, der vorgeschriebene Geruch und Geschmack sowie die vorgeschriebene Textur.

Die Hersteller der „Prekmurska gibanica“ müssen Mengenaufzeichnungen hinsichtlich der produzierten und verkauften Mengen an „Prekmurska gibanica“ führen.

Die Einhaltung der Spezifikation hinsichtlich der Verwendung der vorgeschriebenen Zutaten, des Herstellungsprozesses, des Aussehens und der organoleptischen Eigenschaften des Endproduktes muss vom einzelnen Erzeuger und/oder von der Erzeugerorganisation kontrolliert werden, mindestens einmal jährlich aber auch von einer Zertifizierungsstelle, die gemäß EN 45011 akkreditiert ist.

4.   Behörden oder stellen, die die Einhaltung der Produktspezifikation überprüfen

4.1.   Name und Anschrift

a)

Name

:

Bureau Veritas d.o.o.

Anschrift

:

Linhartova 49a, SI-1000 Ljubljana

Telefon

:

+386 14757670

Telefax

:

 

E-Mail

:

info@bureauveritas.si

b)

Name

:

Inštitut za kontrolo in certifikacijo v kmetijstvu in gozdarstvu

Anschrift

:

Vinarska ulica 14, SI-2000 Maribor

Telefon

:

+386 22284900

Telefax

:

 

E-Mail

:

info@kon-cert.si

c)

Name

:

Inštitut za kontrolo in certifikacijo Univerze v Mariboru

Anschrift

:

Pivola 8, SI-2311 Hoče

Telefon

:

+386 26130831

Telefax:

:

 

E-Mail

:

☐ Öffentlich ☒ Privat

4.2.   Besondere Aufgaben der Behörde oder Stelle

Die akkreditierte Zertifizierungsstelle ist für die Überprüfung der Einhaltung der gesamten Produktspezifikation der „Prekmurska gibanica“ zuständig.


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12. Ersetzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012.

(3)  Siehe Fußnote 2.


Berichtigungen

4.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 297/23


Berichtigung der Bekanntmachung der Einleitung eines Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Lachsforellen mit Ursprung in der Türkei

( Amtsblatt der Europäischen Union C 44 vom 15. Februar 2014 )

(2014/C 297/07)

Auf Seite 9, Nummer 2 „Zu untersuchende Ware“:

anstatt:

„Bei der zu untersuchenden Ware handelt es sich um Lachsforellen (Oncorhynchus mykiss), lebend, frisch, gekühlt, gefroren oder geräuchert, als ganze Fische (mit Kopf und Kiemen, ausgenommen, mit einem Stückgewicht von 1,2 kg oder weniger, oder ohne Kopf und Kiemen, ausgenommen, mit einem Stückgewicht von 1 kg oder weniger) oder als Fischfilets (mit einem Stückgewicht von 400 g oder weniger).“

muss es heißen:

„Bei der zu untersuchenden Ware handelt es sich um Lachsforellen (Oncorhynchus mykiss):

lebend, mit einem Stückgewicht von 1,2 kg oder weniger oder

frisch, gekühlt, gefroren und/oder geräuchert:

als ganze Fische (mit Kopf), auch ohne Kiemen, auch ausgenommen, mit einem Stückgewicht von 1,2 kg oder weniger, oder

ohne Kopf, auch ohne Kiemen, auch ausgenommen, mit einem Stückgewicht von 1 kg oder weniger, oder

als Fischfilets mit einem Stückgewicht von 400 g oder weniger.“


4.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 297/24


Berichtigung der Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Lachsforellen mit Ursprung in der Türkei

( Amtsblatt der Europäischen Union C 44 vom 15. Februar 2014 )

(2014/C 297/08)

Auf Seite 18, Nummer 2 „Zu untersuchende Ware“:

anstatt:

„Bei der zu untersuchenden Ware handelt es sich um Lachsforellen (Oncorhynchus mykiss), lebend, frisch, gekühlt, gefroren oder geräuchert, als ganze Fische (mit Kopf und Kiemen, ausgenommen, mit einem Stückgewicht von 1,2 kg oder weniger, oder ohne Kopf und Kiemen, ausgenommen, mit einem Stückgewicht von 1 kg oder weniger) oder als Fischfilets (mit einem Stückgewicht von 400 g oder weniger).“

muss es heißen:

„Bei der zu untersuchenden Ware handelt es sich um Lachsforellen (Oncorhynchus mykiss):

lebend, mit einem Stückgewicht von 1,2 kg oder weniger oder

frisch, gekühlt, gefroren und/oder geräuchert:

als ganze Fische (mit Kopf), auch ohne Kiemen, auch ausgenommen, mit einem Stückgewicht von 1,2 kg oder weniger, oder

ohne Kopf, auch ohne Kiemen, auch ausgenommen, mit einem Stückgewicht von 1 kg oder weniger, oder

als Fischfilets mit einem Stückgewicht von 400 g oder weniger.“


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