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Document L:2019:267:FULL

Amtsblatt der Europäischen Union, L 267, 21. Oktober 2019


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ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 267

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

62. Jahrgang
21. Oktober 2019


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2019/1740 des Europäischen Rates vom 18. Oktober 2019 zur Ernennung des Präsidenten der Europäischen Zentralbank

1

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1741 der Kommission vom 23. September 2019 zur Festlegung, in welcher Form und mit welcher Häufigkeit die Mitgliedstaaten Daten für die Berichterstattung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates zu übermitteln haben (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 6745)  ( 1 )

3

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1742 der kommission vom 17. Oktober 2019 bezüglich der Konformität der Gebührensätze für die einzelnen Gebührenzonen mit den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 7333)  ( 1 )

9

 

*

Beschluss (EU) 2019/1743 der Europäischen Zentralbank vom 15. Oktober 2019 über die Verzinsung von Überschussreserven und bestimmten Einlagen (Neufassung) (EZB/2019/31)

12

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) 2019/1716 des Rates vom 14. Oktober 2019 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Nicaragua ( ABl. L 262 vom 15.10.2019 )

15

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) 2019/17001700 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Oktober 2019 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für europäische Statistiken über Personen und Haushalte auf der Grundlage von Einzeldaten aus Stichprobenerhebungen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 808/2004, (EG) Nr. 452/2008 und (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates ( ABl. L 261I vom 14.10.2019 )

16

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

BESCHLÜSSE

21.10.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 267/1


BESCHLUSS (EU) 2019/1740 DES EUROPÄISCHEN RATES

vom 18. Oktober 2019

zur Ernennung des Präsidenten der Europäischen Zentralbank

DER EUROPÄISCHE RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 283 Absatz 2,

auf Empfehlung des Rates der Europäischen Union (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Rates der Europäischen Zentralbank (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Amtszeit des Präsidenten der Europäischen Zentralbank, Herrn Mario DRAGHI, der mit Beschluss des Europäischen Rates 2011/386/EU (4) ernannt wurde, läuft am 31. Oktober 2019 ab; daher ist es notwendig, einen neuen Präsidenten der Europäischen Zentralbank zu ernennen.

(2)

Der Europäische Rat möchte Frau Christine LAGARDE ernennen, die nach seiner Auffassung sämtliche Anforderungen des Artikels 283 Absatz 2 des Vertrags erfüllt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Frau Christine LAGARDE wird mit Wirkung vom 1. November 2019 für eine Amtszeit von acht Jahren zur Präsidentin der Europäischen Zentralbank ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 18. Oktober 2019.

Im Namen des Europäischen Rates

Der Präsident

D. TUSK


(1)   ABl. C 235 vom 12.7.2019, S. 1.

(2)  Stellungnahme vom 17. September 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)   ABl. C 258 vom 1.8.2019, S. 2.

(4)  Beschluss 2011/386/EU des Europäischen Rates vom 24. Juni 2011 zur Ernennung des Präsidenten der Europäischen Zentralbank (ABl. L 173 vom 1.7.2011, S. 8).


21.10.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 267/3


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/1741 DER KOMMISSION

vom 23. September 2019

zur Festlegung, in welcher Form und mit welcher Häufigkeit die Mitgliedstaaten Daten für die Berichterstattung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates zu übermitteln haben

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 6745)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 (im Folgenden die „Verordnung“) übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission Daten über die Freisetzung und Verbringung von Schadstoffen aus großen Industriebetriebseinrichtungen. Die Kommission nimmt diese Daten in ein elektronisches und öffentlich zugängliches Europäisches Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister (im Folgenden „E-PRTR“) auf, um die Beteiligung der Öffentlichkeit bei umweltrelevanten Entscheidungen zu unterstützen und die Umweltverschmutzung zu verringern.

(2)

Zur Verbesserung der Kohärenz mit der Berichterstattung gemäß Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2) über Industrieemissionen, für die Format, Häufigkeit und Inhalt mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1135 der Kommission (3) festgelegt wurden, wurde die Verordnung durch die Verordnung (EU) 2019/1010 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) (im Folgenden die „Änderung“) geändert, sodass der Kommission die Durchführungsbefugnisse übertragen wurden, die gemäß der Verordnung bereitzustellenden Informationen festzulegen und das derzeit in dieser Verordnung festgelegte Berichtsformat aufzuheben.

(3)

Mit der Änderung wurde hervorgehoben, dass es äußerst wichtig ist, den Bürgerinnen und Bürgern der Union einen raschen Zugang zu Umweltinformationen zu ermöglichen, und dass es unerlässlich ist, dass die Mitgliedstaaten und die Kommission die Daten so schnell wie technisch möglich öffentlich zugänglich machen. Mit der Änderung wurde auch festgelegt, dass die Mitgliedstaaten den Bericht spätestens elf Monate nach Jahresende vorlegen und dass die Informationen innerhalb von drei Monaten nach Jahresende zur Verfügung stehen sollen; unter anderem ist dieses Ziel durch einen Durchführungsrechtsakt gemäß der Verordnung voranzubringen.

(4)

Die derzeit für die Berichterstattung verwendeten Verfahren und Informationstechnologien sollen die hohe Qualität der Daten in den nationalen Registern über die Freisetzung und Verbringung von Schadstoffen sowie im E-PRTR sicherstellen. Das Ziel, der Öffentlichkeit Informationen im Rahmen des E-PRTR früher zugänglich zu machen, sollte die Bereitstellung hochwertiger Informationen weiter voranbringen. Da dieses Ziel die Umsetzung eines schrittweisen Vorgehens und eine sorgfältige Vorbereitung erfordert, einschließlich der Erprobung neuer Berichterstattungsmethoden und der Entwicklung neuer Instrumente zur Berichterstattung vor allem für die Zwecke der Validierung und Qualitätskontrolle der gemeldeten Daten, sollten die Berichterstattungsfristen im Lichte der Fortschritte in der Informationstechnologie, der Ergebnisse von Pilotprojekten und der bewährten Verfahren der Mitgliedstaaten überprüft werden.

(5)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 19 der Verordnung eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten übermitteln die im Anhang festgelegten Informationen unter Verwendung des für die Zwecke dieser Berichterstattung entwickelten elektronischen Formats.

Die Informationen gemäß dem Anhang werden, sofern in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist, erstmals für das Berichtsjahr 2019 übermittelt.

Die administrativen Informationen gemäß Abschnitte 1 bis 4 des Anhangs werden der Kommission bis spätestens 30. September des folgenden Berichtsjahrs übermittelt.

Die thematischen Informationen gemäß Abschnitte 5 bis 10 des Anhangs werden der Kommission bis spätestens 30. November des folgenden Berichtsjahrs übermittelt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird spätestens am 31. Dezember 2024 überprüft, um zu bewerten, ob das Ziel des früheren Zugangs der Öffentlichkeit zu E-PRTR-Daten vorangebracht werden kann. Diese Überprüfung umfasst den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten, der Kommission und der Europäischen Umweltagentur über nationale bewährte Verfahren und die besten verfügbaren Techniken und Instrumente, die eine frühere Berichterstattung ermöglichen.

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 23. September 2019

Für die Kommission

Karmenu VELLA

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 1.

(2)  Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).

(3)  Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1135 der Kommission vom 10. August 2018 zur Festlegung, welche Art von Informationen die Mitgliedstaaten in welcher Form und mit welcher Häufigkeit für die Berichterstattung über die Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen zu übermitteln haben (ABl. L 205 vom 14.8.2018, S. 40).

(4)  Verordnung (EU) 2019/1010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 zur Angleichung der Berichterstattungspflichten im Bereich der Rechtsvorschriften mit Bezug zur Umwelt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 166/2006 und (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/49/EG, 2004/35/EG, 2007/2/EG, 2009/147/EG und 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 338/97 und (EG) Nr. 2173/2005 des Rates und der Richtlinie 86/278/EWG des Rates (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 115).


ANHANG

zur Festlegung, in welcher Form und mit welcher Häufigkeit die Mitgliedstaaten Daten für die Berichterstattung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 zu übermitteln haben

Anmerkung:

Die Mitgliedstaaten können angeben, welche Informationen sie als vertraulich ansehen, wobei die Gründe zu nennen sind, weshalb die Kommission sie der Öffentlichkeit nicht zugänglich machen sollte.

A. VERWALTUNGSINFORMATION

1.

Melderkennung

Art

Format

1.1.

Länderkennung

Angabe des Landes, in dem sich die gemeldete Betriebseinrichtung befindet.

1.2.

Berichtsjahr

Kalenderjahr, auf das sich die Berichterstattung bezieht.

2.

Bezeichnung der Betriebseinrichtung  (1)  (2)

Art

Format

2.1.

inspireId

Eindeutige Kennung der Betriebseinrichtung gemäß den Anforderungen der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3).

2.2.

thematicId (4)

Thematische Objektkennung.

2.3.

Kennung des Emissionshandelssystems

Fällt die Anlage ganz oder teilweise unter die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5), so ist die Kennung für die Berichterstattung gemäß der genannten Richtlinie zu verwenden.

2.4.

Name der Betriebseinrichtung

Offizielle Bezeichnung, Eigenname oder herkömmliche Bezeichnung der Betriebseinrichtung.

2.5

Name der Muttergesellschaft

Eine Muttergesellschaft ist ein Unternehmen, das das Unternehmen, das die Betriebseinrichtung betreibt, besitzt oder kontrolliert (z. B. indem es mehr als 50 % des Unternehmenskapitals oder die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre bzw. Gesellschafter hält) — siehe Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (6).

2.6.

Anschrift

Postanschrift der Betriebseinrichtung (Gebäudenummer, Straße, Ort, Postleitzahl, Land).

2.7.

Geometrie

Breite und Länge (Koordinaten des ungefähren Mittelpunkts der Betriebseinrichtung), ausgedrückt unter Bezugnahme auf das Koordinatenreferenzsystem ETRS89 (2D)-EPSG:4258, auf fünf Dezimalstellen genau.

2.8.

Flussgebietseinheit

Der Flussgebietseinheit eines Wasserlaufs zugeordneter Code und/oder Name.

2.9.

Funktion

In der Betriebseinrichtung durchgeführte Tätigkeiten. Die Funktion wird durch die Tätigkeiten der Betriebseinrichtung, ausgedrückt als NACE-Code, beschrieben.

2.10.

E-PRTR-Tätigkeiten gemäß Anhang I

In der Betriebseinrichtung durchgeführte Tätigkeiten gemäß Anhang I unter Angabe der Haupttätigkeit und aller anderen Tätigkeiten.

2.11.

Status

Der Betriebsstatus der Betriebseinrichtung.

2.12.

Produktionsvolumen (7);  (8)

 

2.13.

Zahl der Betriebsstunden im Jahr (9)

Fakultativ.

2.14.

Zahl der Beschäftigten (10)

Fakultativ.

2.15.

Internetadresse

Internetadresse der Betriebseinrichtung oder der Muttergesellschaft‚ unter welcher der Umweltbericht oder die EMAS-Erklärung der Betriebseinrichtung bzw. der Muttergesellschaft eingesehen werden kann.

2.16.

Anmerkungen

Sonstige sachdienliche Angaben. Fakultativ.

3.

Informationen über die für die Betriebseinrichtung zuständige E-PRTR-Behörde

Art

Format

3.1.

Name der zuständigen Behörde

 

3.2.

Anschrift der zuständigen Behörde

Postanschrift (Gebäudenummer, Straße, Ort, Postleitzahl, Land).

3.3.

E-Mail-Adresse der zuständigen Behörde

 

3.4.

Telefonnummer der zuständigen Behörde

 

4.

Informationen, wenn die E-PRTR-Betriebseinrichtung Teil eines „Produktionsstandorts“ oder mit einem solchen identisch ist  (11)

Art

Format

4.1.

inspireId

Eindeutige Kennung des Produktionsstandorts gemäß den Anforderungen der Richtlinie 2007/2/EG.

4.2.

thematicId (12)

Thematische Objektkennung des Produktionsstandorts.

4.3.

Geometrie

Breite und Länge (Koordinaten des ungefähren Mittelpunkts des Produktionsstandorts), ausgedrückt unter Bezugnahme auf das Koordinatenreferenzsystem ETRS89 (2D)-EPSG:4258, auf fünf Dezimalstellen genau.

4.4.

Name des Produktionsstandorts

Offizielle Bezeichnung, Eigenname oder herkömmliche Bezeichnung des Produktionsstandorts.

B. THEMATISCHE INFORMATIONEN

5.

Daten zur Freisetzung in die Luft — für jeden Schadstoff, der einen Schwellenwert gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 überschreitet

Art

Format

5.1.

Name des Schadstoffs

Gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 166/2006.

5.2.

Insgesamt freigesetzte Masse

Gesamtmasse je Schadstoff aller Freisetzungen aus allen Quellen in der Betriebseinrichtung (kg/Jahr).

Verwendete Quantifizierungsmethode: gemessen (verwendete Analysemethode); berechnet (Methode); Schätzung.

5.3.

Unfallbedingt freigesetzte Masse

Der auf Unfälle zurückzuführende Anteil der „insgesamt freigesetzten Masse“ (kg/Jahr).

6.

Daten zur Freisetzung in Gewässer — für jeden Schadstoff, der einen Schwellenwert gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 überschreitet

Art

Format

6.1.

Name des Schadstoffs

Gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 166/2006.

6.2.

Insgesamt freigesetzte Masse

Gesamtmasse je Schadstoff aller Freisetzungen aus allen Quellen in der Betriebseinrichtung (kg/Jahr).

Verwendete Quantifizierungsmethode: gemessen (verwendete Analysemethode); berechnet (Methode); Schätzung.

6.3.

Unfallbedingt freigesetzte Masse

Der auf Unfälle zurückzuführende Anteil der „insgesamt freigesetzten Masse“ (kg/Jahr).

7.

Daten zur Freisetzung in den Boden — für jeden Schadstoff, der einen Schwellenwert gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 überschreitet

Art

Format

7.1.

Name des Schadstoffs

Gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 166/2006.

7.2.

Insgesamt freigesetzte Masse

Gesamtmasse je Schadstoff aller Freisetzungen aus allen Quellen in der Betriebseinrichtung (kg/Jahr).

Verwendete Quantifizierungsmethode: gemessen (verwendete Analysemethode); berechnet (Methode); Schätzung.

7.3.

Unfallbedingt freigesetzte Masse

Der auf Unfälle zurückzuführende Anteil der „insgesamt freigesetzten Masse“ (kg/Jahr).

8.

Verbringung außerhalb des Standortes zur Abwasserbehandlung — für jeden Schadstoff, der einen Schwellenwert gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 überschreitet

Art

Format

8.1.

Name des Schadstoffs

Gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 166/2006.

8.2.

Insgesamt verbrachte Masse

Gesamtmasse je Schadstoff aller Verbringungen aus der Betriebseinrichtung (kg/Jahr)

Verwendete Quantifizierungsmethode: gemessen (verwendete Analysemethode); berechnet (Methode); Schätzung.

9.

Verbringung von gefährlichen Abfällen außerhalb des Standortes — bei Überschreitung des Schwellenwerts gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 166/2006

Art

Format

9.1

Innerhalb des Landes zur Verwertung (R)

Insgesamt verbrachte Masse (t/Jahr).

Verwendete Quantifizierungsmethode: gemessen (verwendete Analysemethode); berechnet (Methode); Schätzung.

9.2

Innerhalb des Landes zur Beseitigung (D)

Insgesamt verbrachte Masse (t/Jahr).

Verwendete Quantifizierungsmethode: gemessen (verwendete Analysemethode); berechnet (Methode); Schätzung.

9.3

In andere Länder zur Verwertung (R)

Insgesamt verbrachte Masse (t/Jahr).

Verwendete Quantifizierungsmethode: gemessen (verwendete Analysemethode); berechnet (Methode); Schätzung.

Name und Anschrift des verwertenden Unternehmens

Anschrift des Verwertungsstandorts, der die Lieferung erhält.

9.4

In andere Länder zur Beseitigung (D)

Insgesamt verbrachte Masse (t/Jahr).

Verwendete Quantifizierungsmethode: gemessen (verwendete Analysemethode); berechnet (Methode); Schätzung.

Name und Anschrift des beseitigenden Unternehmens

Anschrift des Beseitigungsstandorts, der die Lieferung erhält.

10.

Verbringung von nicht gefährlichen Abfällen außerhalb des Standortes — bei Überschreitung des Schwellenwerts gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 166/2006

Art

Format

10.1

Zur Verwertung (R)

Insgesamt verbrachte Masse (t/Jahr).

Verwendete Quantifizierungsmethode: gemessen (verwendete Analysemethode); berechnet (Methode); Schätzung.

10.2

Zur Beseitigung (D)

Insgesamt verbrachte Masse (t/Jahr).

Verwendete Quantifizierungsmethode: gemessen (verwendete Analysemethode); berechnet (Methode); Schätzung.


(1)  Unter die Verordnung (EG) Nr. 166/2006 fallende „Produktionsstätte“, in Anhang IV Nummer 8.2.1 der Verordnung (EU) Nr. 1253/2013 der Kommission vom 21. Oktober 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten (ABl. L 331 vom 10.12.2013, S. 1) definiert als „[e]ine oder mehrere am selben Ort von derselben natürlichen oder juristischen Person betriebene Anlagen, die aufgrund ihrer Konstruktion, Ausführung oder Installation bestimmten Produktions- oder industriellen Zwecken dienen und die gesamte Infrastruktur sowie sämtliche Ausrüstungen und Materialien umfassen“.

(2)  Fällt die Betriebseinrichtung auch unter die Richtlinie 2010/75/EU, so ist die Rechtsgrundlage für die Bereitstellung dieser Informationen der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1135.

(3)  Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1).

(4)  Dieses Feld hat im Rahmen von INSPIRE eine Multiplizität von 0-1 und ist daher kein Pflichtfeld.

(5)  Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).

(6)  Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).

(7)  Fakultativ für die Berichtsjahre 2019 und 2020. Ab dem Berichtsjahr 2021 ist die Berichterstattung für Sektoren obligatorisch, für die die Kommission Einheiten und Parameter für die Berichterstattung festgelegt hat.

(8)  Einzelne Datenpunkte werden unbeschadet der geltenden EU-Rechtsvorschriften über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen nicht über das E-PRTR veröffentlicht.

(9)  Siehe Nummer 7 (oben).

(10)  Siehe Nummer 7 (oben).

(11)  Unter die Verordnung (EG) Nr. 166/2006 fallender „Produktionsstandort“, in Anhang IV Nummer 8.2.4 der Verordnung (EU) Nr. 1253/2013 definiert als „ [d]as gesamte, an einem bestimmten geografischen Ort, an dem die Produktionsstätte lag, liegt oder errichtet werden soll, befindliche Gelände. Umfasst die gesamte Infrastruktur und sämtliche Ausrüstungen und Materialien.

(12)  Dieses Feld hat im Rahmen von INSPIRE eine Multiplizität von 0-1.


21.10.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 267/9


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/1742 DER KOMMISSION

vom 17. Oktober 2019

bezüglich der Konformität der Gebührensätze für die einzelnen Gebührenzonen mit den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 7333)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum („Flugsicherungsdienste-Verordnung“) (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 4,

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Festlegung einer gemeinsamen Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste (2), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben d und e,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 legt eine gemeinsame Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste fest. Die gemeinsame Gebührenregelung ist wesentlich für die Erreichung der Ziele des Leistungssystems nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 der Kommission (4).

(2)

Im Durchführungsbeschluss 2014/132/EU der Kommission (5) werden die unionsweiten Leistungsziele einschließlich eines Kosteneffizienzziels für Strecken-Flugsicherungsdienste, ausgedrückt in festgestellten Kosten je Einheit für die Erbringung dieser Dienste, für den zweiten Bezugszeitraum (2015 bis 2019) festgelegt.

(3)

Nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben b und c der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 muss die Kommission die Gebührensätze für die einzelnen Gebührenzonen prüfen, die ihr nach Artikel 9 Absätze 1 und 2 der genannten Durchführungsverordnung von den Mitgliedstaaten vorgelegt wurden. Diese Prüfung betrifft die Konformität dieser Gebührensätze mit den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013.

(4)

Die Kommission hat die Gebührensätze für das Jahr 2019 mit Unterstützung des Leistungsüberprüfungsgremiums von Eurocontrol und des Central Route Charges Office von Eurocontrol anhand der von den Mitgliedstaaten bis zum 1. Juni 2018 und 1. November 2018 vorgelegten Daten und zusätzlichen Informationen geprüft. Bei der Prüfung durch die Kommission wurden auch die Erläuterungen sowie die Korrekturen der Gebührensätze für 2019 für Streckendienste berücksichtigt, die die Mitgliedstaaten vorgenommen hatten.

(5)

Am 21. Dezember 2018 legten Griechenland, Italien, Zypern und Malta als Mitglieder des „Funktionalen Luftraumblocks BlueMed“ (FAB) die im Zuge der Behebungsmaßnahmen nochmals überarbeiteten FAB-Leistungsziele vor, die die Kommission anschließend bewertete. Im wesentlichen Leistungsbereich „Kapazität“ bewertete die Kommission die Kohärenz dieser nochmals überarbeiten Ziele für die ATFM-Verspätung im Streckenflug anhand aller in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 Anhang IV Nummer 4 genannten Kriterien. Die Bewertung hat ergeben, dass die nochmals überarbeiteten Ziele im Einklang mit dem einschlägigen unionsweit geltenden Leistungsziel stehen. Die Kommission teilte dies den betreffenden Mitgliedstaaten mit. Daher sollte auch Italien mitgeteilt werden, dass der Gebührensatz für 2018 den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013 entspricht.

(6)

Die Kommission erhielt Zusicherungen seitens der griechischen Behörden, dass die in den Gebührensätzen für die Jahre 2017 und 2018 enthaltenen festgestellten Kosten je Einheit der Verordnung (EU) Nr. 391/2013 entsprechen. Griechenland sollte mitgeteilt werden, dass auf der Grundlage der derzeit verfügbaren Informationen die Streckengebührensätze für die Gebührenzone Griechenlands für die Jahre 2017 und 2018 den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013 entsprechen.

(7)

Die Kommission hat ferner gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 festgestellt, dass die von Belgien, Bulgarien, Tschechien, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, den Niederlanden, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, der Slowakei, Finnland, Schweden und dem Vereinigten Königreich vorgelegten Gebührensätze für die einzelnen Streckengebührenzonen für das Jahr 2019 den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013 entsprechen. Diese Feststellung sollte diesen Mitgliedstaaten mitgeteilt werden.

(8)

Die Feststellung und Mitteilung der Tatsache, dass die Gebührensätze für die einzelnen Gebührenzonen den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013 entsprechen, erfolgen unbeschadet der laufenden Überprüfung und Untersuchungen nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang zu diesem Beschluss festgelegten Gebührensätze für die Streckengebührenzonen für das Jahr 2019 entsprechen den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013.

Artikel 2

Der Gebührensatz für die Streckengebührenzone Italiens für das Jahr 2018 in Höhe von 79,98 EUR entspricht den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013. Die Gebührensätze für die Streckengebührenzone Griechenlands für das Jahr 2017 in Höhe von 29,95 EUR und für das Jahr 2018 in Höhe von 31,47 EUR entsprechen den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 17. Oktober 2019

Für die Kommission

Violeta BULC

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 10.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Einführung einer gemeinsamen Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste (ABl. L 128 vom 9.5.2013, S. 31).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums („Rahmenverordnung“) (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Festlegung eines Leistungssystems für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen (ABl. L 128 vom 9.5.2013, S. 1).

(5)  Durchführungsbeschluss 2014/132/EU der Kommission vom 11. März 2014 zur Festlegung unionsweiter Leistungsziele für das Luftverkehrsmanagementnetz und Warnschwellen für den zweiten Bezugszeitraum 2015-2019 (ABl. L 71 vom 12.3.2014, S. 20).


ANHANG

STRECKENGEBÜHRENSÄTZE FÜR 2019

 

Gebührenzone

Streckengebührensatz für 2019 in Landeswährung  (1)

1

Belgien-Luxemburg

67,55

2

Bulgarien

61,17

3

Tschechien

1 029,20

4

Dänemark

425,18

5

Deutschland

63,63

6

Estland

29,17

7

Irland

28,12

8

Griechenland

30,45

9

Spanien (Kanarische Inseln)

49,82

10

Spanien (Festland)

61,19

11

Frankreich

60,81

12

Kroatien

313,27

13

Italien

77,96

14

Zypern

31,84

15

Lettland

27,02

16

Litauen

42,75

17

Ungarn

9 765,46

18

Malta

22,37

19

Niederlande

56,77

20

Österreich

67,74

21

Polen

175,02

22

Portugal

24,68

23

Rumänien

140,60

24

Slowenien

59,51

25

Slowakei

49,69

26

Finnland

49,88

27

Schweden

530,55

28

Vereinigtes Königreich

52,00


(1)  Diese Gebührensätze schließen nicht den Verwaltungsgebührensatz für die Kosten der Rechnungsstellung und Gebührenerhebung nach Artikel 18 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 ein, der für die Staaten gilt, die Vertragsparteien der Mehrseitigen Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren von Eurocontrol sind.


21.10.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 267/12


BESCHLUSS (EU) 2019/1743 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 15. Oktober 2019

über die Verzinsung von Überschussreserven und bestimmten Einlagen (Neufassung) (EZB/2019/31)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 3.1 erster Gedankenstrich und Artikel 17 bis 19,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Beschluss EZB/2014/23 (1) wurde wesentlich geändert (2). Da weitere Änderungen vorzunehmen sind, sollte dieser Beschluss im Interesse der Klarheit neu gefasst werden.

(2)

Der EZB-Rat kann die Verzinsung der Überschussreserven von Instituten insgesamt oder zum Teil anpassen. Am 12. September 2019 beschloss der EZB-Rat die Einführung eines zweistufigen Systems für die Verzinsung von Überschussreserven, bei dem ein Teil der Überschussliquidität der Institute, d. h. das über das Reserve-Soll hinausgehende Reserveguthaben, von der negativen Verzinsung zum geltenden Einlagezinssatz befreit wird. Insbesondere beschloss der EZB-Rat, ein Vielfaches des Reserve-Solls der Institute auszunehmen. Der EZB-Rat hat beschlossen, den Anfangsmultiplikator „m“ des Reserve-Solls der Institute, der zur Berechnung des befreiten Teils der Überschussreserven der Institute verwendet wird, für sämtliche berechtigte Institute auf sechs und den für die befreiten Überschussreserven geltenden anfänglichen Zinssatz auf null Prozent festzulegen. Dieser Multiplikator „m“ und der für die befreiten Überschussreserven geltende Zinssatz kann im Laufe der Zeit vom EZB-Rat geändert werden.

(3)

Der Beschluss, ein zweistufiges System für die Überschussverzinsung einzuführen, soll die bankbasierte Transmission der Geldpolitik unterstützen und zugleich sicherstellen, dass die negativen Zinssätze auch weiterhin einen positiven Beitrag zum akkommodierenden geldpolitischen Kurs leisten und zur anhaltenden nachhaltigen Annäherung an das Inflationsziel der Europäischen Zentralbank (EZB) beitragen. Das zweistufige System stellt damit sicher, dass die Kosten der negativen Zinsen für die Institute die reibungslose, vornehmlich bankbasierte Transmission der Geldpolitik innerhalb des Euro-Währungsgebiets nicht beeinträchtigen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Verzinsung von Überschussreserven

(1)   Reserveguthaben von Instituten, die als Institute vom Anwendungsbereich des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 der Europäischen Zentralbank (EZB/2003/9) (3) erfasst werden und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2531/98 des Rates (4) und der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) die festgelegte Reservepflicht überschreiten (nachfolgend die „Überschussreserven“), werden mit null Prozent oder dem Einlagesatz verzinst, je nachdem, welcher dieser Zinssätze niedriger ist.

(2)   Ein Teil der Überschussreserven eines Instituts auf dessen Mindestreservekonten im Sinne der Artikel 1 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) ist bis zu einem Multiplikator „m“ des Reserve-Solls des Instituts (nachfolgend der „Freibetrag“) von der in Absatz 1 beschriebenen Verzinsungsbestimmung befreit. Dieser zur Berechnung des Freibetrags verwendete Multiplikator „m“ und der für die befreiten Überschussreserven geltende Zinssatz werden vom EZB-Rat spezifiziert und anschließend auf der Website der EZB veröffentlicht. Sofern nichts anderes angegeben ist, gelten solche Anpassungen des Multiplikators „m“ und/oder des Zinssatzes, der für die befreiten Überschussreserven gilt, ab der Mindestreserve-Erfüllungsperiode, die auf die Ankündigung des Beschlusses des EZB-Rates folgt. Die befreiten Überschussreserven werden anhand des durchschnittlichen Kalendertagesendguthabens innerhalb einer Mindestreserve-Erfüllungsperiode auf den Mindestreservekonten des Instituts im Sinne der Artikel 1 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) bemessen. Einlagen in der Einlagefazilität des Eurosystems gelten nicht als Überschussreserven.

(3)   Die fälligen oder verdienten Zinsen für befreite und nichtbefreite Überschussreserven werden entweder den Mindestreservekonten des jeweiligen Instituts belastet bzw. am zweiten NZB-Geschäftstag nach dem Ende der Mindestreserve-Erfüllungsperiode, über die die Zinsen berechnet wurden, gezahlt.

(4)   Im Falle von Instituten, die das Reserve-Soll über einen Mittler im Sinne von Artikel 10 oder 11 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) halten, wird der Freibetrag gemäß diesem Absatz berechnet. Der zur Berechnung des Freibetrags verwendete Multiplikator „m“ wird auf das gesamte Reserve-Soll, welches das jeweilige zwischengeschaltete Institut in eigenem Namen sowie für sämtliche Institute hält, für die es das Reserve-Soll gemäß Artikel 10 oder 11 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) hält, angewendet. Der für die befreiten Überschussreserven geltende Zinssatz findet nur auf die Überschussreserven Anwendung, die auf den Mindestreservekonten im Sinne der Artikel 1 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) des jeweiligen Mittlers gehalten werden.

Artikel 2

Verzinsung von bestimmten, bei der EZB gehaltenen Einlagen

Gemäß den Beschlüssen EZB/2003/14 (5), EZB/2010/31 (6) und EZB/2010/17 (7) bei der EZB gehaltene Konten werden weiterhin zum Einlagesatz verzinst. Sind auf diesen Konten jedoch während eines Zeitraums vor dem Tag, an dem gemäß den für die jeweilige Fazilität geltenden Rechts- oder Vertragsvorschriften eine Zahlung auszuführen ist, Einlagen zu halten, werden diese in dem betreffenden Zeitraum mit null Prozent oder dem Einlagesatz verzinst, je nachdem, welcher dieser Zinssätze höher ist.

Artikel 3

Aufhebung

(1)   Der Beschluss EZB/2014/23 wird hiermit aufgehoben.

(2)   Bezugnahmen auf den aufgehobenen Beschluss gelten als Bezugnahmen auf den vorliegenden Beschluss und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 4

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Dieser findet ab der siebten Mindestreserve-Erfüllungsperiode im Jahr 2019 Anwendung, die am 30. Oktober 2019 beginnt.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 15. Oktober 2019.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  Beschluss EZB/2014/23 vom 5. Juni 2014 über die Verzinsung von Einlagen, Guthaben und Überschussreserven (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 115).

(2)  Siehe Anhang I.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 der Europäischen Zentralbank vom 12. September 2003 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht (EZB/2003/9) (ABl. L 250 vom 2.10.2003, S. 10).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 2531/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht durch die Europäische Zentralbank (ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 1).

(5)  Beschluss EZB/2003/14 vom 7. November 2003 zur Verwaltung der im Rahmen der Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands von der Europäischen Gemeinschaft abgeschlossenen Anleihe- und Darlehensgeschäfte (ABl. L 297 vom 15.11.2003, S. 35).

(6)  Beschluss EZB/2010/31 vom 20. Dezember 2010 über die Eröffnung von Konten zur Abwicklung von Zahlungen in Verbindung mit Darlehen der EFSF an Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (ABl. L 10 vom 14.1.2011, S. 7).

(7)  Beschluss EZB/2010/17 vom 14. Oktober 2010 über die Verwaltung der von der Union im Rahmen des europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus abgeschlossenen Anleihe- und Darlehenstransaktionen (ABl. L 275 vom 20.10.2010, S. 10).


ANHANG I

AUFGEHOBENER BESCHLUSS UND ÄNDERUNG

Beschluss EZB/2014/23

ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 115.

Beschluss (EU) 2015/509 der Europäischen Zentralbank (EZB/2015/9)

ABl. L 91 vom 2.4.2015, S. 1.


ANHANG II

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Beschluss EZB/2014/23

Dieser Beschluss

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 1

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 6

Artikel 4

Anhang I

Anhang II


Berichtigungen

21.10.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 267/15


Berichtigung der Verordnung (EU) 2019/1716 des Rates vom 14. Oktober 2019 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Nicaragua

( Amtsblatt der Europäischen Union L 262 vom 15. Oktober 2019 )

Seite 1, Fußnote 1:

Anstatt:

„Siehe Seite 1716 dieses Amtsblatts.“

muss es heißen:

„Siehe Seite 58 dieses Amtsblatts.“

Seite 7, Unterschrift:

Anstatt:

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. MOGHERINI “

muss es heißen:

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI “.


21.10.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 267/16


Berichtigung der Verordnung (EU) 2019/17001700 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Oktober 2019 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für europäische Statistiken über Personen und Haushalte auf der Grundlage von Einzeldaten aus Stichprobenerhebungen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 808/2004, (EG) Nr. 452/2008 und (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates

( Amtsblatt der Europäischen Union L 261 I vom 14. Oktober 2019 )

Auf dem Deckblatt und auf Seite 1, Titel:

Anstatt:

Verordnung (EU) 2019/17001700 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Oktober 2019 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für europäische Statistiken über Personen und Haushalte auf der Grundlage von Einzeldaten aus Stichprobenerhebungen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 808/2004, (EG) Nr. 452/2008 und (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates

muss es heißen:

Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Oktober 2019 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für europäische Statistiken über Personen und Haushalte auf der Grundlage von Einzeldaten aus Stichprobenerhebungen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 808/2004, (EG) Nr. 452/2008 und (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates “.


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