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Verordnung (EU) 2019/788 über die Europäische Bürgerinitiative
Mit Artikel 11 des Vertrags über die Europäische Union wurde das Recht auf eine Europäische Bürgerinitiative eingeführt. Mit Artikel 24 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union werden die Verfahren und Bedingungen festgelegt, die für eine Europäische Bürgerinitiative notwendig sind.
Die Verordnung (EU) 2019/788 ist am in Kraft getreten, mit Ausnahme von Artikel 9 Abs. 4, Artikel 10, Artikel 11 Absatz 5 und Artikel 20 bis 24, die am in Kraft getreten sind.
Weiterführende Informationen:
Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Europäische Bürgerinitiative (ABl. L 130 vom , S. 55-81)
Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2019/788 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
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