EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 1.4.2026
COM(2026) 153 final
2026/0085(COD)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung des Beschlusses (EU) 2015/1814 hinsichtlich des Gültigkeitsverfalls von Zertifikaten in der Marktstabilitätsreserve
(Text von Bedeutung für den EWR)
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
Mit der Richtlinie (EU) 2018/410 wurde der Beschluss (EU) 2015/1814 über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union (EU-EHS) geändert. Ziel war es, die Wirksamkeit und Stabilität des EU-EHS langfristig zu verbessern, unter anderem indem ab 2023 Zertifikate in der Reserve oberhalb eines Schwellenwerts in Höhe der Gesamtzahl der im Vorjahr versteigerten Zertifikate für ungültig erklärt wurden. Dieser Schwellenwert wurde mit der Richtlinie (EU) 2023/959 ab 2024 von einem dynamischen Schwellenwert in einen festen Schwellenwert von 400 Millionen Zertifikaten geändert, um sicherzustellen, dass die Menge der Zertifikate in der Reserve vorhersehbar ist.
Mit dem Beschluss (EU) 2015/1814 wird die Kommission beauftragt, die ordnungsgemäße Funktionsweise der Reserve kontinuierlich zu prüfen und die Reserve auf der Grundlage einer Analyse des Marktes für EU-EHS-Zertifikate zu überprüfen und gegebenenfalls einen Legislativvorschlag vorzulegen. Der vorliegende Vorschlag trägt einer spezifischen Schlussfolgerung aus dieser Überprüfung Rechnung. Seit Inkrafttreten der Bestimmung über den Gültigkeitsverfall von Zertifikaten in der Reserve wurden insgesamt 3,2 Milliarden Zertifikate für ungültig erklärt und das Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage im EU-EHS wiederhergestellt. Indem eine größere Zahl von Zertifikaten in der Marktstabilitätsreserve verbleiben kann, anstatt für ungültig erklärt zu werden, könnte ein wesentlicher Liquiditätspuffer geschaffen werden, um künftige Spannungen auf dem Markt in der zweiten Hälfte der 2030er-Jahre und darüber hinaus zu bewältigen. Daher sollten Zertifikate in der Reserve nicht mehr für ungültig erklärt werden und eine größere Zahl von Zertifikaten in der Reserve verbleiben dürfen. Dies wird die Kapazitäten der Marktstabilitätsreserve für mögliche künftige Freigaben im kommenden Jahrzehnt zur Wiederherstellung des Marktgleichgewichts erhöhen. Diese gezielte Änderung trägt dazu bei, das ordnungsgemäße, reibungslose und effiziente Funktionieren des EU-EHS-Rahmens zu gewährleisten. Bei der bevorstehenden Überprüfung der Marktstabilitätsreserve wird auf der Grundlage einer eingehenden vorausschauenden Analyse bewertet, ob die Parameter, anhand deren bestimmt wird, ob Zertifikate aufgenommen oder freigegeben werden, angemessen sind, und erforderlichenfalls werden Änderungen vorgeschlagen, damit die Marktstabilitätsreserve weiterhin sowohl Überschuss- als auch Knappheitssituationen wirksam angehen kann, sodass die Klimaziele der EU erreicht werden können.
•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Die Marktstabilitätsreserve ist ein Instrument zur Förderung der Stabilität des Marktes für EU-EHS-Emissionszertifikate. Sie stellt sicher, dass das EU-EHS mit anderen Politikbereichen im Einklang steht. Zeigen beispielsweise andere politische Maßnahmen Erfolg, so entsteht ein Überschuss an Zertifikaten, die in die Marktstabilitätsreserve aufgenommen werden. Bleiben andere Maßnahmen hingegen erfolglos und die Emissionen weiterhin hoch, so unterstützt die Marktstabilitätsreserve den CO2-Markt durch die Freigabe zusätzlicher Zertifikate. Mit dem vorliegenden Vorschlag wird eine gezielte Änderung eines Parameters der Marktstabilitätsreserve vorgenommen, ohne dass sich ihre allgemeine Gestaltung ändert, und der Vorschlag wirkt sich nicht direkt auf andere Politikbereiche der Union aus.
•Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Die Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen ist durch die Kohärenz des bestehenden Rechtsrahmens für die Verwirklichung der Klima- und Energieziele für 2030 sichergestellt. Eine entsprechende Bewertung ist in der Folgenabschätzung zur Richtlinie (EU) 2023/959 enthalten, mit der der Beschluss (EU) 2015/1814 geändert und um den Rest des Pakets „Fit für 55“ ergänzt wurde.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage für diesen Vorschlag ist Artikel 192 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Nach Artikel 191 in Verbindung mit Artikel 192 Absatz 1 AEUV trägt die Europäische Union zur Verfolgung verschiedener Ziele bei. Dazu zählen die Erhaltung und der Schutz der Umwelt sowie die Verbesserung ihrer Qualität und die Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme und insbesondere zur Bekämpfung des Klimawandels. Das EU-EHS trägt zur Bekämpfung des Klimawandels bei; die Marktstabilitätsreserve spielt eine wichtige Rolle für das EU-EHS als Instrument für die Stabilität des durch die Richtlinie 2003/87/EG geschaffenen Marktes für Zertifikate.
•Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Der Klimawandel ist ein grenzübergreifendes Problem und koordinierte Maßnahmen auf EU-Ebene können nationale und lokale Maßnahmen wirksamer ergänzen und verstärken als unkoordinierte Maßnahmen. Die Koordinierung auf EU-Ebene erhöht die Wirksamkeit des Klimaschutzes.
Die Ziele des EU-EHS, das als EU-weites System vollständig harmonisiert ist, können durch einseitiges Handeln der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden. Aufgrund des Umfangs und der Wirkungen des Systems können diese Ziele auf Unionsebene am besten erreicht werden. Da es sich bei der Marktstabilitätsreserve um ein Instrument für die Gewährleistung der Stabilität des durch die Richtlinie 2003/87/EG geschaffenen Marktes für EU-EHS-Zertifikate handelt, kann ihr Ziel durch unkoordinierte Maßnahmen der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden. Der Beschluss (EU) 2015/1814 ist eine bestehende EU-Maßnahme zur Bekämpfung des Klimawandels. Im Einklang mit dem in Artikel 5 AEUV verankerten Subsidiaritätsprinzip kann seine Änderung, wie sie auch dieser Vorschlag vorsieht, nicht auf nationaler oder lokaler Ebene erreicht werden, sondern erfordert Maßnahmen auf EU-Ebene.
•Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da er nicht über das hinausgeht, was zur kosteneffizienten Erreichung des Ziels der EU zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen bis 2030 und gleichzeitig für das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes für EU-EHS-Emissionszertifikate gemäß der Richtlinie 2003/87/EG erforderlich ist.
•Wahl des Instruments
Ein Beschluss ist das angemessene Instrument zur gezielten Änderung des Beschlusses über die Marktstabilitätsreserve.
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
•Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
In dem Vorschlag werden die Erfahrungen mit der Anwendung der Marktstabilitätsreserve und dem Gültigkeitsverfall von Zertifikaten, die sich über einen bestimmten Schwellenwert hinaus darin befinden, seit 2023 berücksichtigt. Die allgemeine Funktionsweise der Marktstabilitätsreserve hat ihren Zweck, den historischen Überschuss an Zertifikaten, der sich seit der Wirtschaftskrise von 2008 angesammelt hat, zu beseitigen und internationale Gutschriften im EU-EHS direkt zu nutzen, durch den Mechanismus für die Aufnahme und den Gültigkeitsverfall von Zertifikaten erfüllt und so das Vertrauen in das System wiederhergestellt und ein robustes CO2-Preissignal gefördert.
Seit Beginn der Anwendung der Marktstabilitätsreserve im Jahr 2019 wurden bis Ende 2024 insgesamt 2,7 Milliarden Zertifikate aufgenommen – zusammen mit den 2014 bis 2016 zurückgehaltenen 900 Millionen Zertifikaten, die in die Reserve eingestellt wurden, lag diese Menge damit deutlich über dem historischen Überschuss. Von diesen Beständen der Marktstabilitätsreserve wurden bis Ende 2024 3,2 Milliarden Zertifikate für ungültig erklärt.
Die Marktstabilitätsreserve hat ihr spezifisches Ziel erreicht, den historischen Überschuss auf dem Markt für Zertifikate zu reduzieren. Die Überprüfung ergab, dass die Reserve in den nächsten zehn Jahren mehr Zertifikate als die derzeitige Obergrenze von 400 Millionen aufnehmen sollte, um durch Freigaben von Zertifikaten das Marktgleichgewicht aufrechtzuerhalten. Daher sollten Zertifikate in der Reserve nicht mehr für ungültig erklärt werden und eine größere Zahl von Zertifikaten in der Reserve verbleiben dürfen.
•Konsultation der Interessenträger
Der Vorschlag baut auf der Konsultation der Interessenträger im Rahmen der Überprüfung des EU-EHS und der Marktstabilitätsreserve 2021 sowie auf der Konsultation der Interessenträger im Rahmen der anstehenden Überprüfung des EU-EHS und der Marktstabilitätsreserve 2026 auf. Auf die Frage nach möglichen künftigen Änderungen der Marktstabilitätsreserve wurde bei der öffentlichen Konsultation am häufigsten eine Anpassung der Regel für den Gültigkeitsverfall von Zertifikaten in der Reserve genannt, durch die der Schwellenwert auf mehr als 400 Millionen Zertifikate angehoben werden soll. Dieser Standpunkt erklärt sich durch die Tatsache, dass die Marktstabilitätsreserve den Marktüberschuss wirksam behoben hat, sowie durch die Notwendigkeit, die Marktliquidität zu gewährleisten und verstärkt einzugreifen, um Preisvolatilität in Zukunft zu verhindern.
Außerdem stützt sich der Vorschlag auf Rückmeldungen seitens der Mitgliedstaaten sowie auf regelmäßige Gespräche mit den zuständigen nationalen Behörden und Interessenträgern bezüglich verschiedener Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung des EU-EHS im Hinblick auf eine Verbesserung seiner Funktionsweise und Wirksamkeit.
•Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Unter Berücksichtigung dieser Umstände und des Zeitplans hat die Kommission Rückmeldungen von den Mitgliedstaaten und Interessenträgern zu den bestmöglichen Maßnahmen zur Erreichung der Ziele des Vorschlags im Hinblick auf ein besseres Funktionieren des Marktes für EU-EHS-Emissionszertifikate eingeholt.
•Folgenabschätzung
Es wurde keine gesonderte Folgenabschätzung für diesen Vorschlag durchgeführt, da er von den Arbeiten profitiert hat, die für die Folgenabschätzung für den Vorschlag zur allgemeinen Überarbeitung des EU-EHS und der Marktstabilitätsreserve durchgeführt wurden, der von der Kommission im Juli 2026 angenommen werden soll. Darüber hinaus ist die Kommission gemäß dem Beschluss (EU) 2015/1814 beauftragt, die Funktionsweise der Reserve kontinuierlich zu prüfen und auf der Grundlage dieser Überwachung gegebenenfalls einen Vorschlag zur Verbesserung der Wirksamkeit, Verwaltung und praktischen Anwendung vorzulegen. Zudem tragen mehrere Elemente der Folgenabschätzung zur Richtlinie (EU) 2023/959, mit der die Marktstabilitätsreserve geändert wurde, zur Bewertung der gezielten Änderung der Marktstabilitätsreserve durch diesen Vorschlag bei.
Das spezifische Ziel des Mechanismus für den Gültigkeitsverfall bestand darin, den historischen Überschuss auf dem Markt für Zertifikate auf vorhersehbare Weise zu verringern und so zum übergeordneten Ziel der Marktstabilitätsreserve beizutragen, die langfristige Stabilität und Resilienz des Marktes zu gewährleisten. Die fehlende Befristung des derzeitigen Schwellenwerts für den Gültigkeitsverfall läuft jedoch möglicherweise den sich wandelnden Marktbedürfnissen und der Senkung der Obergrenze zuwider. Durch eine Beendigung des Gültigkeitsverfalls von Zertifikaten kann eine größere Menge von Zertifikaten in der Reserve gehalten und somit ein Liquiditätspuffer für die Bewältigung künftiger Marktspannungen ab der zweiten Hälfte der 2030er-Jahre und darüber hinaus geschaffen werden. Die Analyse im Rahmen der EHS-Überprüfung, die von der Kommission im Juli 2026 angenommen werden soll, ergab, dass ein beschleunigter Vorschlag erforderlich ist, um den Gültigkeitsverfall von Zertifikaten in der Reserve so bald wie möglich zu beenden, damit eine größere Zahl von Zertifikaten in der Reserve verbleiben kann.
Angesichts des sich wandelnden Marktumfelds, des Rückgangs des historischen Überschusses und der prognostizierten Marktspannungen wird sich das kumulative Angebot an Zertifikaten auf dem Markt, das in den kommenden Jahrzehnten im EU-EHS verfügbar sein wird, durch einen fortgeführten Gültigkeitsverfall voraussichtlich verringern, wodurch die allgemeine Knappheit auf dem Markt zunehmen und sich die Preise sowohl heute als auch in Zukunft erhöhen dürften. Dies wird sich wiederum auf das übergeordnete Ziel der Marktstabilitätsreserve auswirken, die langfristige Stabilität und Resilienz des Marktes zu gewährleisten.
Dieser Vorschlag sieht daher eine gezielte Änderung der Marktstabilitätsreserve vor, mit der der Gültigkeitsverfall beendet wird, ohne dass sich dabei die allgemeine Gestaltung der Marktstabilitätsreserve ändert. Ziel ist es, ihre Fähigkeit zur Gewährleistung der künftigen Stabilität und Resilienz des Marktes auf der Grundlage aktueller Informationen zu verbessern, indem eine größere Zahl von Zertifikaten als Liquiditäts- und Stabilitätspuffer in der Reserve verbleiben kann.
•Grundrechte
Der Vorschlag steht im Einklang mit den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundrechten und Grundsätzen. Nach dem Grundsatz einer nachhaltigen Entwicklung gemäß Artikel 37 der Charta trägt er zum Ziel eines hohen Umweltschutzniveaus bei.
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Das EU-EHS erzeugt erhebliche Versteigerungseinnahmen für die Haushalte der Mitgliedstaaten und der Vorschlag kann sich vor allem aufgrund dieses Zusammenhangs indirekt auf die nationalen Haushalte auswirken. Der Vorschlag trägt auch dazu bei, die langfristige Vorhersehbarkeit der Preise für die Mitgliedstaaten zu verbessern, indem die Preisvolatilität verringert wird.
Wie im beigefügten Finanz- und Digitalbogen dargelegt, ist für die Umsetzung dieses Vorschlags keine Haushaltskapazitätssteigerung seitens der Kommission erforderlich.
5.WEITERE ANGABEN
•Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
Mit dem Vorschlag wird eine gezielte Änderung der Bestimmung der Marktstabilitätsreserve vorgenommen, nach der Zertifikate in der Reserve oberhalb eines bestimmten Schwellenwerts für ungültig erklärt werden. Der Vorschlag baut auf den Schlussfolgerungen der Folgenabschätzung im Rahmen der Überprüfung des EU-EHS und der Marktstabilitätsreserve 2021 auf. Er trägt auch den Rückmeldungen einer Mehrheit der Mitgliedstaaten und anderer Interessenträger im Zusammenhang mit der Überprüfung des EU-EHS und der Marktstabilitätsreserve 2026 sowie den im Rahmen dieser Überprüfung durchgeführten eingehenden wirtschaftlichen Analysen Rechnung.
•Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Mit dem Vorschlag wird ein Enddatum für die Bestimmung des Beschlusses über die Marktstabilitätsreserve festgelegt, der zufolge EU-EHS-Zertifikate über einem Schwellenwert von 400 Millionen Zertifikaten für ungültig erklärt werden.
Seit Beginn der Anwendung von Artikel 1 Absatz 5a des Beschlusses über die Marktstabilitätsreserve im Jahr 2023, nach dem Zertifikate in der Reserve oberhalb eines bestimmten Schwellenwerts für ungültig erklärt werden, wurden insgesamt 3,2 Milliarden Zertifikate für ungültig erklärt und das Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage im EU-EHS wiederhergestellt. Daher hat die Bestimmung über den Gültigkeitsverfall ihren Zweck erfüllt. Ihre Geltung sollte ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung enden. Je früher der Vorschlag angenommen wird, desto mehr Zertifikate könnten nicht für ungültig erklärt werden und in der Marktstabilitätsreserve verbleiben.
2026/0085 (COD)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung des Beschlusses (EU) 2015/1814 hinsichtlich des Gültigkeitsverfalls von Zertifikaten in der Marktstabilitätsreserve
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Das auf der Grundlage des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, das mit dem Beschluss (EU) 2016/1841 des Rates im Namen der Europäischen Union geschlossen wurde, angenommene Übereinkommen von Paris trat im November 2016 in Kraft. Die Vertragsparteien des Übereinkommens von Paris haben vereinbart, den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur deutlich unter 2 °C über dem vorindustriellen Niveau zu halten und Anstrengungen zu unternehmen, um den Temperaturanstieg auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen.
(2)Mit dem Beschluss (EU) 2015/1814 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde eine Marktstabilitätsreserve eingerichtet, um das Risiko von Ungleichgewichten zwischen Angebot und Nachfrage auf dem europäischen CO2-Markt zu mindern und ihn widerstandsfähiger gegen Marktschocks zu machen.
(3)Einer gemäß Artikel 3 des Beschlusses (EU) 2015/1814 durchgeführten Analyse des ordnungsgemäßen Funktionierens des europäischen CO2-Marktes und der Marktstabilitätsreserve zufolge sollten Zertifikate in der Reserve oberhalb einer Menge von 400 Millionen Zertifikaten nicht länger als ungültig angesehen werden.
(4)Der Beschluss (EU) 2015/1814 sollte daher entsprechend geändert werden —
HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Artikel 5 des Beschlusses (EU) 2015/1814 wird folgender Absatz angefügt:
„Die Geltung von Artikel 1 Absatz 5a endet am [bitte Datum des Inkrafttretens dieses Beschlusses einfügen].“
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
Der Präsident/Die Präsidentin
FINANZ- UND DIGITALBOGEN ZU RECHTSAKTEN
Inhalt
1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative
1.2.Politikbereich(e)
1.3.Ziel(e)
1.3.1.Allgemeine(s) Ziel(e)
1.3.2.Einzelziel(e)
1.3.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen
1.3.4.Leistungsindikatoren
1.4.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft
1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative
1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative
1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.
1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse
1.5.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten
1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung
1.6.Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der finanziellen Auswirkungen
1.7.Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en)
2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN
2.1.Überwachung und Berichterstattung
2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)
2.2.1.Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen
2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle
2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)
2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten
3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan
3.2.Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel
3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel
3.2.1.1.Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan
3.2.2.Geschätzter Output, der mit operativen Mitteln finanziert wird (nicht auszufüllen im Fall dezentraler Agenturen)
3.2.3.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel
3.2.3.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan
3.2.4.Geschätzter Personalbedarf
3.2.4.1.Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt
3.2.5.Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit digitalen Technologien
3.2.6.Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen
3.2.7.Beiträge Dritter
3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen
4.Digitale Aspekte
4.1.Anforderungen von digitaler Relevanz
4.2.Daten
4.3.Digitale Lösungen
4.4.Interoperabilitätsbewertung
4.5.Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung
1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative
Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Beschlusses (EU) 2015/1814 hinsichtlich des Gültigkeitsverfalls von Zertifikaten in der Marktstabilitätsreserve
1.2.Politikbereich(e)
Klimapolitik
Rubrik 3 – Natürliche Ressourcen und Umwelt
Titel 9 – Umwelt- und Klimaschutz
1.3.Ziel(e)
1.3.1.Allgemeine(s) Ziel(e)
Der Vorschlag zielt darauf ab, die Wirksamkeit der Marktstabilitätsreserve im Hinblick auf das Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage zu verbessern.
1.3.2.Einzelziel(e)
Der Vorschlag sieht gezielte Änderungen der Parameter der Marktstabilitätsreserve vor.
1.3.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen
Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken sollte.
Der Vorschlag dürfte die Liquidität, Stabilität und Vorhersehbarkeit des EU-EHS-Marktes verbessern.
1.3.4.Leistungsindikatoren
Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren die Fortschritte und Ergebnisse verfolgt werden sollen.
Mit der Reserve soll das strukturelle Gleichgewicht von Angebot von und Nachfrage nach Zertifikaten auf dem Markt hergestellt werden.
1.4.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft
eine neue Maßnahme
eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme
✓ die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme
die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme
1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative
1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative
Gezielte Änderung der Parameter der Marktstabilitätsreserve
1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.
Das Emissionshandelssystem der EU ist ein EU-weites Instrument.
1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse
Angesichts des Emissionsreduktionsziels für 2030 und des Ziels der Klimaneutralität bis 2050 sind verstärkte Maßnahmen der EU erforderlich, unter anderem durch die Gewährleistung eines wirksameren, gut funktionierenden und widerstandsfähigen CO2-Marktes.
1.5.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten
Mit dem Vorschlag wird der bestehende politische Rahmen ergänzt.
Er ist mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen für die Jahre 2021-2027 vereinbar.
1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung
1.6.Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der finanziellen Auswirkungen
Befristete Laufzeit
–
Laufzeit: [TT.MM.]JJJJ bis [TT.MM.]JJJJ
–
Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von JJJJ bis JJJJ und auf die Mittel für Zahlungen von JJJJ bis JJJJ
✓ Unbefristete Laufzeit
–Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ
–Anschließend reguläre Umsetzung
1.7.Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en)
✓ Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission
–✓ über ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den EU-Delegationen
– über Exekutivagenturen
Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten
Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:
– Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen
– internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)
– die Europäische Investitionsbank und den Europäischen Investitionsfonds
– Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung
– öffentlich-rechtliche Körperschaften
– privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern ihnen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden
– privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und denen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden
– Einrichtungen oder Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik im Rahmen des Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und die in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind
–in einem Mitgliedstaat ansässige Einrichtungen, die dem Privatrecht eines Mitgliedstaats oder dem Unionsrecht unterliegen und im Einklang mit sektorspezifischen Vorschriften für die Betrauung mit der Ausführung von Unionsmitteln oder mit der Erteilung von Haushaltsgarantien in Betracht kommen, insofern diese Einrichtungen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder von privatrechtlichen, im öffentlichen Auftrag tätig werdenden Einrichtungen kontrolliert und von den Kontrollstellen mit angemessenen finanziellen Garantien mit gesamtschuldnerischer Haftung oder gleichwertigen finanziellen Garantien ausgestattet werden, die bei jeder Maßnahme auf den Höchstbetrag der Unionsunterstützung begrenzt sein können.
Bemerkungen
Das derzeitige Team wird die Initiative weiterhin verwalten. Es wird kein zusätzliches Personal benötigt.
2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN
2.1.Überwachung und Berichterstattung
Mit dem Vorschlag wird das Europäische Klimagesetz mit denselben Bewertungen fortgesetzt, die bereits von der Kommission durchgeführt werden müssen. Das Europäische Klimagesetz baut auf dem soliden Transparenzrahmen für Treibhausgasemissionen und auf sonstigen klimabezogenen Informationen auf, die in der Verordnung über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz vorgesehen sind, anstatt eine zusätzliche Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten einzuführen.
2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)
2.2.1.Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen
Entfällt. Der Vorschlag dient nicht der Umsetzung eines Finanzierungsprogramms, sondern der langfristigen Politikgestaltung. Zu der Methode der Mittelverwaltung, den Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, den Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie je nach Fehlerquoten sind keine Angaben erforderlich.
2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle
Im Rahmen der EHS-Richtlinie führt die Kommission eine regelmäßige Bewertung der Fortschritte durch und legt gegebenenfalls Empfehlungen und zusätzliche Maßnahmen vor.
2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)
Diese Initiative bringt keine neuen erheblichen Kontrollen/Risiken mit sich, die nicht durch einen bestehenden internen Kontrollrahmen abgedeckt wären. Über die Haushaltsordnung hinausgehende Einzelmaßnahmen sind nicht geplant.
2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten
Über die Haushaltsordnung hinausgehende Einzelmaßnahmen sind nicht geplant.
3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan
·Bestehende Haushaltslinien
In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.
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Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens
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Haushaltslinie
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Art der Ausgaben
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Beiträge
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Nummer
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GM/NGM
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von EFTA-Ländern
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von Kandidatenländern und potenziellen Kandidaten
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von anderen Drittländern
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andere zweckgebundene Einnahmen
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|
3
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09.02.03.00
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GM
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JA
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JA
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NEIN
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JA
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|
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[XX.YY.YY.YY]
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GM/NGM
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JA/NEIN
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JA/NEIN
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JA/NEIN
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JA/NEIN
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|
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[XX.YY.YY.YY]
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GM/NGM
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JA/NEIN
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JA/NEIN
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JA/NEIN
|
JA/NEIN
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·Neu zu schaffende Haushaltslinien
In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.
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Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens
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Haushaltslinie
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Art der Ausgaben
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Beiträge
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Nummer
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GM/NGM
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von EFTA-Ländern
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von Kandidatenländern und potenziellen Kandidaten
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von anderen Drittländern
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andere zweckgebundene Einnahmen
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[XX.YY.YY.YY]
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GM/NGM
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JA/NEIN
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JA/NEIN
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JA/NEIN
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JA/NEIN
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[XX.YY.YY.YY]
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GM/NGM
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JA/NEIN
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JA/NEIN
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JA/NEIN
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JA/NEIN
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[XX.YY.YY.YY]
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GM/NGM
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JA/NEIN
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JA/NEIN
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JA/NEIN
|
JA/NEIN
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3.2.Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel
3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel
–✓
Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.
–
Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:
3.2.1.1.Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens
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Nummer
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GD <…….>
|
Jahr
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Jahr
|
Jahr
|
Jahr
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MFR 2021-2027 INSGESAMT
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2024
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2025
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2026
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2027
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|
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Operative Mittel
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|
Haushaltslinie
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Verpflichtungen
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(1a)
|
|
|
|
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0,000
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Zahlungen
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(2a)
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0,000
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Haushaltslinie
|
Verpflichtungen
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(1b)
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|
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0,000
|
|
|
Zahlungen
|
(2b)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel
|
|
Haushaltslinie
|
|
(3)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
Mittel INSGESAMT
für die GD <….>
|
Verpflichtungen
|
=1a+1b+3
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
=2a+2b+3
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
=2a+2b+3
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
MFR 2021-2027 INSGESAMT
|
|
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
|
Operative Mittel INSGESAMT
|
Verpflichtungen
|
(4)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
(5)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel INSGESAMT
|
(6)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Mittel INSGESAMT unter der RUBRIK <….>
|
Verpflichtungen
|
= 4+6
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Zahlungen
|
= 5+6
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
3.2.2.Geschätzter Output, der mit operativen Mitteln finanziert wird (nicht auszufüllen im Fall dezentraler Agenturen)
Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
Ziele und Outputs angeben
|
|
|
Jahr
2024
|
Jahr
2025
|
Jahr
2026
|
Jahr
2027
|
Bei länger andauernden Auswirkungen bitte weitere Spalten einfügen (siehe 1.6)
|
INSGESAMT
|
|
|
OUTPUTS
|
|
|
Art
|
Durchschnittskosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Gesamtzahl
|
Gesamtkosten
|
|
EINZELZIEL Nr. 1…
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
- Output
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
- Output
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
- Output
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
EINZELZIEL Nr. 2...
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
- Output
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
INSGESAMT
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
3.2.3.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel
–✓
Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.
–
Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:
3.2.3.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan
|
BEWILLIGTE MITTEL
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
2021-2027 INSGESAMT
|
|
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
|
RUBRIK 7
|
|
Personalausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Sonstige Verwaltungsausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Zwischensumme RUBRIK 7
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Außerhalb der RUBRIK 7
|
|
Personalausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Sonstige Verwaltungsausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
|
INSGESAMT
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
3.2.4.Geschätzter Personalbedarf
–✓
Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.
–
Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:
3.2.4.1.Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt
Schätzung in Vollzeitäquivalenten (VZÄ)
|
BEWILLIGTE MITTEL
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
|
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)
|
|
20 01 02 01 (Zentrale Dienststellen und Vertretungen der Kommission)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
20 01 02 03 (EU-Delegationen)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
01 01 01 01 (Indirekte Forschung)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
01 01 01 11 (Direkte Forschung)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
• Externes Personal (in VZÄ)
|
|
20 02 01 (VB und ANS der Globaldotation)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
20 02 03 (VB, ÖB, ANS und JPD in den EU-Delegationen)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
Haushaltslinie administr. Unterstützung
[XX.01.YY.YY]
|
- in den zentralen Dienststellen
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
|
- in den EU-Delegationen
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
01 01 01 02 (VB und ANS – indirekte Forschung)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
01 01 01 12 (VB und ANS – direkte Forschung)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – Rubrik 7
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – außerhalb der Rubrik 7
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
INSGESAMT
|
0
|
0
|
0
|
0
|
3.2.5.Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit digitalen Technologien
Obligatorisch: In die Tabelle unten ist die bestmögliche Einschätzung der für den Vorschlag/die Initiative erforderlichen Investitionen in digitale Technologien einzutragen.
Wenn dies für die Durchführung des Vorschlags/der Initiative erforderlich ist, sollten die Mittel unter Rubrik 7 ausnahmsweise in der dafür vorgesehenen Haushaltslinie ausgewiesen werden.
Die Mittel unter den Rubriken 1-6 sollten als „IT-Ausgaben zur Politikunterstützung für operationelle Programme“ ausgewiesen sein. Diese Ausgaben beziehen sich auf die operativen Mittel, die für die Wiederverwendung/den Erwerb/die Entwicklung von IT-Plattformen/Instrumenten verwendet werden, welche in direktem Zusammenhang mit der Durchführung der Initiative und den damit verbundenen Investitionen stehen (z. B. Lizenzen, Studien, Datenspeicherung usw.). Die in dieser Tabelle dargelegten Informationen sollten mit den Angaben in Abschnitt 4 „Digitale Aspekte“ vereinbar sein.
|
Mittel INSGESAMT für Digitales und IT
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
MFR 2021-2027 INSGESAMT
|
|
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
|
RUBRIK 7
|
|
IT-Ausgaben (intern)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Zwischensumme RUBRIK 7
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Außerhalb der RUBRIK 7
|
|
IT-Ausgaben zur Politikunterstützung für operationelle Programme
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
|
INSGESAMT
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
3.2.6.Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen
Der Vorschlag/Die Initiative
–✓
kann durch Umschichtungen innerhalb der entsprechenden Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) in voller Höhe finanziert werden.
Keine zusätzlichen Ressourcen benötigt. Das derzeitige Team wird die Initiative weiterhin verwalten.
–
erfordert die Inanspruchnahme des verbleibenden Spielraums unter der einschlägigen Rubrik des MFR und/oder den Einsatz der besonderen Instrumente im Sinne der MFR-Verordnung.
–
erfordert eine Änderung des MFR.
3.2.7.Beiträge Dritter
Der Vorschlag/Die Initiative
–✓
sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.
–
sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:
Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
|
Jahr
2024
|
Jahr
2025
|
Jahr
2026
|
Jahr
2027
|
Insgesamt
|
|
Kofinanzierende Einrichtung
|
|
|
|
|
|
|
Kofinanzierung INSGESAMT
|
|
|
|
|
|
3.3.
Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen
–✓
Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.
–
Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar
–
auf die Eigenmittel
–
auf die übrigen Einnahmen
–
Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugeordnet sind.
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
Einnahmenlinie:
|
Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel
|
Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative
|
|
|
|
Jahr 2024
|
Jahr 2025
|
Jahr 2026
|
Jahr 2027
|
|
Artikel ….
|
|
|
|
|
|
4.Digitale Aspekte
4.1.Anforderungen von digitaler Relevanz
|
Keine Anforderungen von digitaler Relevanz.
|
4.2.Daten
|
Es wurden keine Anforderungen von digitaler Relevanz ermittelt.
|
4.3.Digitale Lösungen
|
Es wurden keine Anforderungen von digitaler Relevanz ermittelt.
|
4.4.Interoperabilitätsbewertung
|
Es wurden keine Anforderungen von digitaler Relevanz ermittelt.
|
4.5.Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung
|
Es wurden keine Anforderungen von digitaler Relevanz ermittelt.
|