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Document 62012CC0113
Opinion of Advocate General Cruz Villalón delivered on 16 May 2013.#Donal Brady v Environmental Protection Agency.#Request for a preliminary ruling from the Supreme Court (Ireland).#Environment — Directive 75/442/EEC — Slurry produced in a piggery and stored there pending its transfer to farmers who use it as fertiliser on their land — Classification as ‘waste’ or ‘by-product’ — Conditions — Burden of proof — Directive 91/676/EEC — Failure to transpose — Personal liability of the producer as to compliance by those farmers with EU law concerning the management of waste and fertilisers.#Case C‑113/12.
Schlussanträge des Generalanwalts P. Cruz Villalón vom 16. Mai 2013.
Donal Brady gegen Environmental Protection Agency.
Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court (Irland).
Umwelt – Richtlinie 75/442/EWG – Gülle, die in einem Schweinemastbetrieb anfällt und dort gelagert wird, bis sie an Landwirte abgegeben wird, die sie zur Düngung ihrer Flächen verwenden – Einstufung als ‚Abfall‘ oder als ‚Nebenprodukt‘ – Voraussetzungen – Beweislast – Richtlinie 91/676/EWG – Nichtumsetzung – Persönliche Verantwortung des Erzeugers für die Einhaltung des die Abfall- und die Düngemittelbewirtschaftung betreffenden Unionsrechts durch diese Landwirte.
Rechtssache C‑113/12.
Schlussanträge des Generalanwalts P. Cruz Villalón vom 16. Mai 2013.
Donal Brady gegen Environmental Protection Agency.
Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court (Irland).
Umwelt – Richtlinie 75/442/EWG – Gülle, die in einem Schweinemastbetrieb anfällt und dort gelagert wird, bis sie an Landwirte abgegeben wird, die sie zur Düngung ihrer Flächen verwenden – Einstufung als ‚Abfall‘ oder als ‚Nebenprodukt‘ – Voraussetzungen – Beweislast – Richtlinie 91/676/EWG – Nichtumsetzung – Persönliche Verantwortung des Erzeugers für die Einhaltung des die Abfall- und die Düngemittelbewirtschaftung betreffenden Unionsrechts durch diese Landwirte.
Rechtssache C‑113/12.
Court reports – general
ECLI identifier: ECLI:EU:C:2013:324
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
PEDRO CRUZ VILLALÓN
vom 16. Mai 2013 ( 1 )
Rechtssache C‑113/12
Donal Brady
gegen
Environmental Protection Agency
(Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court [Irland])
„Umwelt — Richtlinien 75/442/EWG und 91/156/EWG — Abfallbegriff — In einem Schweinemastbetrieb anfallende Schweinegülle — Lagerung bis zur Ausbringung als Düngemittel — Einstufung als Abfall — Einstufung als Nebenprodukt — Beweislast — Persönliche Einstandspflicht des Erzeugers für Verstöße gegen das Abfallrecht der Union durch Dritte, die die Gülle als Dünger auf ihren eigenen Flächen ausbringen — Nichtumsetzung der Richtlinie 91/676 — Allgemeine Grundsätze des Unionsrechts — Grundrechte — Verhältnismäßigkeit“
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1. |
Vor dem Hintergrund eines Rechtsstreits, in dem die Auflagen, die einem Schweinezüchter in der Genehmigung für die Vermarktung der in seinem Betrieb angefallenen Gülle gemacht wurden, streitig sind, stellt der Supreme Court dem Gerichtshof eine Reihe von Fragen zum Begriff des „Abfalls“ im Sinne der Richtlinie 75/442 ( 2 ). Die betreffende Problematik ist nicht nur insbesondere im Hinblick darauf von Interesse, dass sie dem Gerichtshof die Gelegenheit gibt, seine Rechtsprechung zu den Voraussetzungen, unter denen „Abfall“ zu einem „Nebenprodukt“ werden kann, zu verfeinern. Vielmehr stellt sich im vorliegenden Verfahren auch eine Frage, die über den unmittelbaren Anwendungsbereich der Richtlinie 75/442 hinausgeht und im Bereich der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts, genauer im Bereich der Gewährleistung der Grundrechte, angesiedelt ist. |
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2. |
Tatsächlich hat das Problem, das sich im vorliegenden Verfahren letztendlich stellt, mit der Einstandspflicht des Verkäufers der Gülle für eine möglicherweise unsachgemäße Verwendung durch ihren Erwerber zu tun. Zu dieser Frage kommt die Frage der Feststellung hinzu, bis zu welchem Punkt die Freiheit der Mitgliedstaaten bei der Regelung der Vermarktung von Abfällen ihnen die Befugnis einräumt, Bedingungen vorzuschreiben, die entweder einem Verbot dieses Handels gleichkommen oder ihn von unverhältnismäßigen oder willkürlichen Voraussetzungen abhängig machen. All dies in einer Situation, in der die Nichtumsetzung der Richtlinie 91/676 ( 3 ) der Anwendung einer Regelung, die als Grundlage für die Verwendung der Gülle als Dünger geeignet gewesen wäre, entgegenstand. |
I – Rechtlicher Rahmen
A – Unionsrecht
1. Die Richtlinie 75/442 über Abfälle
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3. |
In seiner zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung ( 4 ) bestimmte Art. 1 Buchst. a der Richtlinie 75/442 Folgendes: „Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet:
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4. |
Gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie galt sie nicht, „soweit für diese bereits andere Rechtsvorschriften gelten“, für: „…
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5. |
Art. 8 der Richtlinie bestimmte: „Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen, damit jeder Besitzer von Abfällen:
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6. |
Die Art. 9 und 10 der Richtlinie bestimmten, dass alle Anlagen oder Unternehmen, die die in Anhang II A bzw. II B aufgeführten Beseitigungs- oder Verwertungsverfahren durchführen, einer Genehmigung bedürfen. |
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7. |
Art. 15 der Richtlinie 75/442 lautete: „Gemäß dem Verursacherprinzip sind die Kosten für die Beseitigung der Abfälle zu tragen von
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2. Die Richtlinie 91/676 über Nitrate
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8. |
Die Richtlinie 91/676 hat nach ihrem Art. 1 zum Ziel, „die durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen verursachte oder ausgelöste Gewässerverunreinigung zu verringern und weiterer Gewässerverunreinigung dieser Art vorzubeugen“. |
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9. |
Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 91/676 bestimmt: „(1) Gewässer, die von Verunreinigung betroffen sind, und Gewässer, die von Verunreinigung betroffen werden könnten, falls keine Maßnahmen nach Artikel 5 ergriffen werden, werden von den Mitgliedstaaten nach den Kriterien des Anhangs I bestimmt. (2) Die Mitgliedstaaten weisen innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntgabe dieser Richtlinie alle in ihrem Gebiet bekannten Flächen, die in nach Absatz 1 bestimmte Gewässer entwässern und die zur Verunreinigung beitragen, als gefährdete Gebiete aus. Sie unterrichten die Kommission hiervon innerhalb von sechs Monaten nach erster Ausweisung.“ |
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10. |
Art. 4 dieser Richtlinie lautet: „(1) Um für alle Gewässer einen allgemeinen Schutz vor Verunreinigung zu gewährleisten, treffen die Mitgliedstaaten binnen zwei Jahren nach Bekanntgabe dieser Richtlinie folgende Maßnahmen:
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Einzelheiten ihrer Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft; die Kommission nimmt die Angaben über diese Regeln in den in Artikel 11 genannten Bericht auf. Anhand der erhaltenen Informationen kann die Kommission dem Rat geeignete Vorschläge unterbreiten, wenn sie dies für erforderlich hält.“ |
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11. |
Nach Art. 5 der Richtlinie sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, Aktionsprogramme für die als gefährdet ausgewiesenen Gebiete festzulegen. Diese Programme enthalten als verbindlich vorgeschriebene Maßnahmen die in den Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft vorgeschriebenen sowie die Maßnahmen nach Anhang III der Richtlinie betreffend die Zeiträume, in denen das Ausbringen bestimmter Arten von Düngemitteln verboten ist, das Fassungsvermögen von Behältern zur Lagerung von Dung, die Art und Weise des Ausbringens von Düngemitteln und die Höchstmenge an Dung nach Maßgabe seines Nitratgehalts. |
3. Die Richtlinie 96/61 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung ( 6 )
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12. |
Die Richtlinie 96/61 wurde durch die Richtlinie 2008/1 ( 7 ) kodifiziert und aufgehoben, die wiederum durch die Richtlinie 2010/75 ( 8 ) aufgehoben und ersetzt wurde. Laut Art. 1 „bezweckt [sie] die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung infolge der in Anhang I genannten Tätigkeiten. Sie sieht Maßnahmen zur Vermeidung und, sofern dies nicht möglich ist, zur Verminderung von Emissionen aus den genannten Tätigkeiten in Luft, Wasser und Boden – darunter auch den Abfall betreffende Maßnahmen – vor, um unbeschadet der Richtlinie 85/337/EWG sowie der sonstigen einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen.“ |
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13. |
Anhang I Nr. 6.6 der Richtlinie nennt spezifisch Anlagen zur Intensivhaltung oder ‑aufzucht von Schweinen mit mehr als 750 Plätzen für Säue. |
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14. |
Gemäß Art. 3 Buchst. c dieser Richtlinie treffen „[d]ie Mitgliedstaaten … die erforderlichen Vorkehrungen, damit die zuständigen Behörden sich vergewissern, dass die Anlage so betrieben wird, dass … die Entstehung von Abfällen entsprechend der Richtlinie 75/442/EWG … vermieden wird; andernfalls werden sie verwertet oder, falls dies aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist, beseitigt, wobei Auswirkungen auf die Umwelt zu vermeiden oder zu vermindern sind“. |
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15. |
Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie bestimmt: „Erforderlichenfalls enthält die Genehmigung geeignete Auflagen zum Schutz des Bodens und des Grundwassers sowie Maßnahmen zur Behandlung der von der Anlage erzeugten Abfälle.“ |
4. Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte ( 9 )
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16. |
Ihr Ziel bestand darin, sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten Systeme einführen, die gewährleisten, dass bestimmte Kategorien von tierischen Nebenprodukten bis zu ihrer Beseitigung oder Verwendung nur über bestimmte genehmigte Ketten zirkulieren können, und insbesondere nur tierische Nebenprodukte in die Futtermittelkette gelangen lassen, die die Gesundheit von Mensch oder Tier nicht gefährden. Die genannte Verordnung wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 aufgehoben und ersetzt ( 10 ). |
B – Nationales Recht
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17. |
Durch den Environmental Protection Act 1992 (Umweltschutzgesetz von 1992, im Folgenden: Gesetz von 1992) wurde die Environmental Protection Agency (Umweltschutzagentur, im Folgenden: EPA) gegründet, zu deren Aufgaben die „Erteilung von Genehmigungen, die Regelung und die Überwachung von Tätigkeiten zum Zweck des Umweltschutzes“ gehören (Section 52[1][a]). |
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18. |
Der Waste Management Act 1996 (Abfallwirtschaftsgesetz von 1996, im Folgenden: Gesetz von 1996) erging u. a. zur Umsetzung der Richtlinie 75/442 in der durch die Richtlinie 91/156 geänderten Fassung. Section 4 lautet wie folgt: „(1) Abfall im Sinne dieses Gesetzes sind alle zu einer der im Ersten Anhang genannten oder zurzeit im Europäischen Abfallkatalog enthaltenen Abfallkategorien gehörenden Stoffe oder Gegenstände, deren sich der Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss; alles, dessen sich entledigt wird oder das in sonstiger Weise wie Abfall gehandhabt wird, gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Abfall. … (3) ‚Beseitigung‘ im Sinne dieses Gesetzes umfasst, bezogen auf Abfall, jede der im Dritten Anhang aufgeführten Tätigkeiten, und ‚Abfallbeseitigungshandlung‘ ist entsprechend auszulegen. (4) ‚Verwertung‘ im Sinne dieses Gesetzes ist, bezogen auf Abfall, jede Tätigkeit zum Zweck der völligen oder teilweisen Rückgewinnung, Verwertung oder Wiederverwendung von Abfall und jede mit einer solchen Rückgewinnung, Verwertung oder Wiederverwendung verbundene Tätigkeit einschließlich der im Vierten Anhang aufgeführten Tätigkeiten, und ‚Abfallverwertungshandlung‘ ist entsprechend auszulegen.“ |
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19. |
Section 51(2)(a) des Gesetzes von 1996 bestimmt: „Unbeschadet der Regelung in Paragraph (b) ist eine Abfallgenehmigung … für die Verwertung von … Tier- und Geflügelfäkalien in Form von Mist oder Gülle … nicht erforderlich.“ |
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20. |
Mit dem Gesetz von 1992 wurde ein System zur Erteilung von Genehmigungen im Rahmen des integrierten Umweltschutzes geschaffen, das in groben Zügen mit dem der Richtlinie 96/61 vergleichbar ist. Irland setzte die Richtlinie 96/61 mit dem Protection of the Environment Act 2003 (Umweltschutzgesetz von 2003, im Folgenden: Gesetz von 2003) in nationales Recht um. Mithin war die Genehmigung im vorliegenden Fall nicht auf der Grundlage nationaler Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 96/61 erteilt worden. |
II – Sachverhalt
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21. |
Der Rechtsmittelführer des Ausgangsverfahrens betreibt einen Schweinemastbetrieb in Irland. Während dort in der Hauptsache Schweine gemästet werden, fällt als Nebenerzeugnis Gülle an, die er anderen Landwirten zur Ausbringung als Dünger verkaufen kann. |
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22. |
Da die Ausbringung von Gülle als Dünger auf den Anbauflächen eine saisonale Tätigkeit ist, muss sie vorübergehend auf dem Gelände des Schweinemastbetriebs des Rechtsmittelführers gelagert werden, bis sie an andere Landwirte ausgeliefert wird. 1999 erteilte die EPA dem Rechtsmittelführer eine Genehmigung für die Erweiterung seiner Einrichtungen und die Vermarktung der Gülle. Nach dieser Genehmigung muss der Rechtsmittelführer insbesondere sicherstellen, dass die Landwirte die Gülle streng nach bestimmten Vorgaben verwenden. |
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23. |
Eine dieser Vorgaben ist mit „Abfallbewirtschaftung“ überschrieben. Sie begründet zulasten des Rechtsmittelführers, soweit dies hier von Bedeutung ist, folgende Verpflichtungen:
…
…
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24. |
Nachdem der High Court die Klage gegen die Genehmigung der EPA abgewiesen hatte, rief der Rechtsmittelführer den Supreme Court an, das Gericht, von dem dieses Vorabentscheidungsersuchen stammt. |
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25. |
Dem Supreme Court zufolge sind zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens folgende Fragen streitig:
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III – Vorlagefrage
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26. |
Die Vorabentscheidungsfrage lautet wie folgt: Ist ein Mitgliedstaat aufgrund des nationalen Rechts berechtigt, bei Fehlen einer eindeutigen Auslegung des Begriffs „Abfall“ für die Zwecke des Unionsrechts einen Erzeuger von Schweinegülle zu verpflichten, den Nachweis zu erbringen, dass es sich dabei nicht um Abfall handelt, oder ist Abfall unter Bezugnahme auf objektive Kriterien zu bestimmen, wie sie in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union herangezogen werden:
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27. |
Der Supreme Court ist der Ansicht, dass die vom Gerichtshof aufgestellten Kriterien zum Abfallbegriff auf Gülle zum Zeitpunkt ihres Anfalls und ihrer Lagerung anzuwenden sind und nicht zu einem späteren Zeitpunkt, zu dem die Gülle beispielsweise von anderen Landwirten wiederverwendet wird. |
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28. |
Ein Ansatz, nach dem Schweinegülle unter allen Umständen als Abfall einzustufen ist, scheint dem vorlegenden Gericht nicht eindeutig mit den in der Rechtsprechung des Gerichtshofs entwickelten Grundsätzen übereinzustimmen. Gleichwohl ist der Supreme Court auch nicht davon überzeugt, dass die Ausführungen des Gerichtshofs in den Rechtssachen Kommission/Spanien ( 11 ) so weit ausgelegt werden können, wie der Rechtsmittelführer meint. |
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29. |
Der Supreme Court führt aus, falls Schweinegülle Abfall darstelle oder wie Abfall zu behandeln, zu entsorgen oder anderweitig zu beseitigen sei, stelle sich die Frage, ob Abfälle, die ohne weitere Bearbeitung auf Flächen Dritter ausgebracht werden sollten, im Gesamtsystem der Kontrolle umweltgefährdender Stoffe vom Verwender, also vom Eigentümer dieser Flächen, überwacht werden müssten oder ob sie auf diesen Flächen des Verwenders vom ursprünglichen Erzeuger überwacht werden müssten. |
IV – Verfahren vor dem Gerichtshof
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30. |
Das Vorabentscheidungsersuchen ist am 1. März 2012 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen. |
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31. |
Die Parteien des Ausgangsverfahrens, die französische Regierung und die Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. |
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32. |
In der mündlichen Verhandlung am 27. Februar 2013 sind die Parteien des Ausgangsverfahrens und die Kommission erschienen und haben mündliche Ausführungen gemacht. |
V – Vorbringen
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33. |
Zur ersten Frage führt die Kommission aus, dass es in Anbetracht dessen, dass das irische Recht keine auf Gülle anwendbare Regelung vorsehe, wenn sie nach Maßgabe des Gesetzes von 1996, dessen Definition mit der der Richtlinie 75/442 übereinstimme, nicht als „Abfall“ zu betrachten sei, erforderlich sei, festzustellen, a) ob es sich bei der Gülle um „Abfall“ handele, b) ob sie nicht gemäß Art. 2 der genannten Richtlinie von ihrem Anwendungsbereich auszunehmen sei und c) ob die streitigen Auflagen statthaft seien. |
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34. |
Herr Brady, die französische Regierung und die Kommission sind der Ansicht, dass, da die Richtlinie nicht auf das nationale Recht verweise, ein autonomer und einheitlicher Abfallbegriff gelte, der nach Maßgabe der bereits in Art. 5 der Richtlinie 2008/98 niedergelegten Kriterien zu bilden sei, zu deren Anwendung die nationalen Behörden verpflichtet seien. Die EPA bringt schließlich vor, die Vorlagefrage betreffe einerseits die Natur der Kriterien, nach denen ein Stoff als „Abfall“ eingeordnet werden könne (ein Bereich, in dem ihrer Ansicht nach keine systematische Kohärenz zwischen der im abgeleiteten Recht verwendeten Terminologie besteht), und andererseits die Beweislast (die die Mitgliedstaaten den Gülleerzeugern rechtmäßig auferlegen könnten). |
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35. |
Zur ersten Vorlagefrage führt Herr Brady aus, dass unter den Umständen des Falls und nach der Rechtsprechung die erforderliche Gewissheit bestehe, ohne dass es darauf ankomme, ob die Gülle von anderen Personen ausgebracht oder unsachgemäß verwendet werde. Die französische Regierung ist der Ansicht, dass die Gülle nicht als „Abfall“ zu betrachten sei, wenn ihre Verwendung als Dünger im Rahmen einer rechtmäßigen Praxis erfolge und sich ihre Lagerung auf die Erfordernisse dieser Verwendung beschränke. Dies festzustellen sei Sache der nationalen Gerichte. |
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36. |
Die Kommission stellt die Rechtsprechung in Frage, nach der die über die landwirtschaftlichen Bedürfnisse hinausgehende Verwendung von Gülle ihrer Einstufung als Nebenprodukt nicht entgegenstehe, da diese Feststellung nicht mit der Notwendigkeit, den Begriff „Abfall“ im Licht des Art. 191 AEUV auszulegen, vereinbar sei. Die Voraussetzung der Gewissheit sei nur erfüllt, wenn zum Zeitpunkt ihrer Lagerung nachgewiesen werden könne, dass der Erzeuger die Gülle auf seinen eigenen Flächen und in Mengen ausbringen könne, die nicht über die tatsächlichen Bedürfnisse seines Betriebs hinausgingen, und/oder wenn sie über einen von dem Erzeuger bestätigten positiven wirtschaftlichen Wert verfüge und aufgrund eines Vertrags oder eines Angebots für die Ausbringung auf den Flächen anderer Erzeuger und in Mengen, die nicht über diejenigen hinausgingen, die auf diesen Flächen unter denselben Bedingungen ausgebracht werden könnten, bestimmt sei. Die EPA macht geltend, es wäre ein Irrtum, sich auf die Tatsache zu stützen, dass ihre Zuständigkeiten durch Bezugnahme auf den Begriff des „Abfalls“ im Sinne der Richtlinie 75/442 definiert seien, um die im Rahmen des Gesetzes von 1992 verfolgten Ziele einer integrierten Verringerung der Umweltverschmutzung auf null zu reduzieren. Der Grad der Gewissheit, der verlangt werden könne, sei derjenige, der jeden vernünftigen Zweifel der zuständigen Behörde daran ausschließe, dass der Erzeuger sich der Gülle nicht entledige und sie tatsächlich und unter den entsprechenden Bedingungen als Dünger verwenden werde. Diesen Nachweis könne nur der Erzeuger selbst erbringen, und er obliege ihm. Andernfalls gelte die Vermutung, dass die Gülle „Abfall“ sei, zu dessen Beseitigung der Erzeuger nach nationalem Recht nach Maßgabe einer Regelung verpflichtet werden könne, die im Fall Irlands im Gesetz von 1992 niedergelegt sei, selbst wenn dort Stoffe als „Abfall“ qualifiziert seien, die es nach der Richtlinie 75/442 nicht seien. |
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37. |
Die zweite Frage ist Herrn Brady zufolge zu verneinen, denn selbst wenn die Gülle als „Abfall“ einzustufen sei, falle sie gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iii) der Richtlinie 75/442 nicht in ihren Anwendungsbereich, da es sich um einen Stoff handele, der bereits von der Richtlinie 91/676 erfasst sei. Darüber hinaus seien die in Rede stehenden Bedingungen nicht mit den Grundsätzen der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit vereinbar. |
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38. |
Die Kommission meint, wenn die Gülle „Abfall“ und nicht vom Anwendungsbereich der Richtlinie 75/442 ausgeschlossen sei, sei ihre Verwendung als „Verwertung“ oder „Beseitigung“ im Sinne der Art. 8 und 15 dieser Richtlinie zu betrachten und es daher mit dem den Staaten durch Art. 288 AEUV eingeräumten Ermessen vereinbar, wenn sie einem Schweinezüchter Vorgaben machten, um sicherzustellen, dass die Verwendung der Gülle keine Gefahr für die Umwelt darstelle. Sollte sie nicht von der Richtlinie 75/442 erfasst sein, hindere die Mitgliedstaaten im Licht von Art. 4 Abs. 2 und Art. 193 AEUV nichts daran, Regelungen zur Gewährleistung einer umweltschonenden Verwendung der Gülle einzuführen. Die französische Regierung meint, die Mitgliedstaaten seien durch das Unionsrecht nicht daran gehindert, eine Einstandspflicht des Erzeugers von Gülle für ihre Verwendung durch andere Erzeuger vorzusehen, wenn sie „Abfall“ sei. In diesem Sinne äußert sich auch die EPA, die ausführt, nie behauptet zu haben, dass der Erzeuger unmittelbar für das Handeln anderer Landwirte, die Gülle als Dünger verwendeten, verantwortlich sei, sondern dass es allenfalls darum gehe, den Genehmigungsinhaber anzuhalten, zu überwachen, dass sich der Dritte korrekt verhalte, und ihn andernfalls nicht weiter mit Gülle zu beliefern. |
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39. |
Die dritte Vorlagefrage muss Herrn Brady zufolge bejaht werden, da Irland sich nicht auf eine Nichterfüllung seiner Pflichten berufen könne, um die geltenden Bestimmungen des Unionsrechts unangewendet lassen zu können. Infolgedessen könne sich der Einzelne gegenüber der EPA darauf berufen, dass Gülle vom Anwendungsbereich der Richtlinie 75/442 ausgeschlossen sei. Die EPA meint, die Richtlinie 91/676 könne mangels Umsetzung keine Rechtswirkungen entfalten. Wäre sie umgesetzt worden, würde sie nur die Verwendung von Gülle als Dünger erfassen, nicht aber ihre Verarbeitung durch den Erzeuger, denn die Ziele der Vermeidung und der Verwertung von Abfällen seien von der Richtlinie 96/61 umfasst. Der Kommission zufolge kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein Stoff unter eine andere Regelung fällt, wenn der Mitgliedstaat diese Regelung nicht eingeführt hat und daher kein Schutzniveau sicherstellt, das dem entspricht, das mit der Richtlinie 75/442 angestrebt wird. Selbst wenn die Richtlinie 91/676 umgesetzt worden wäre, könnte nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass sie dieses äquivalente Schutzniveau gewährleiste, da die gefährdeten Gebiete, auf die ihre Regelungen anwendbar seien, unter Umständen nicht das gesamte Gebiet eines Mitgliedstaats abdeckten. |
VI – Würdigung
A – Die vorgelegten Fragen
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40. |
Der Supreme Court stellt drei Fragen, denen eine gewissermaßen einleitende Frage voransteht, in der allgemein die Frage dargestellt wird, die mit den anderen konkretisiert werden soll. |
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41. |
Die einleitende Frage erfordert meiner Ansicht nach einige Klarstellungen. Bei ihrer Formulierung geht das vorlegende Gericht vom „Fehlen einer eindeutigen Auslegung des Begriffs ‚Abfall‘ für die Zwecke des Unionsrechts“ aus und sieht sich dadurch vor folgende Alternativen gestellt: (a) ob der Mitgliedstaat dem Erzeuger den Nachweis auferlegen kann, dass es sich bei der Gülle nicht um Abfall handelt, (b) ob die Einstufung der Gülle als Abfall anhand objektiver Kriterien, wie sie der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, zu erfolgen hat. |
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42. |
Zunächst ist festzuhalten, dass die Prämisse, von der der Supreme Court ausgeht, nicht bedeuten kann, dass Zweifel bestehen, dass der Begriff des „Abfalls“ ein autonomer Begriff des Unionsrechts ist. Es wird wohl eher, wie die EPA anführt, auf die vermeintliche Schwierigkeit angespielt, eine Reihe von Entscheidungen des Gerichtshofs auf diesem Gebiet miteinander in Einklang zu bringen ( 12 ). |
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43. |
Die erste Aufgabe in diesen Schlussanträgen besteht daher darin, den gemeinschaftlichen Abfallbegriff herauszuarbeiten. Hierzu ist es, wie weiter unten gezeigt wird, erforderlich, das Kriterium der Gewissheit im Hinblick auf das Vorhaben, Stoffe wirtschaftlich zu nutzen, die grundsätzlich als „Abfall“ zu betrachten sind, heranzuziehen, denn diese Nutzung ist für die letztendliche Einstufung des in Rede stehenden Stoffes entscheidend. Daher muss die Antwort auf die einleitende Frage mit der Antwort auf die erste Frage des Supreme Court einhergehen, also der, mit der gefragt wird, welches „Maß an Gewissheit der Wiederverwendung … bei Schweinegülle erforderlich [ist], die vom Inhaber einer Genehmigung gesammelt und gelagert wird oder für mehr als zwölf Monate gelagert werden kann, bevor sie auf Verwender übergeht“. |
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44. |
Nach der Beantwortung dieses ersten Teils ist auf die vom Supreme Court formulierte Alternative einzugehen, zu der ich vorwegschicken möchte, dass sie meiner Meinung nach eine falsche Alternative darstellt. Der Umstand, dass ein Mitgliedstaat einen Erzeuger verpflichten kann, den Nachweis zu erbringen, dass es sich bei der Gülle nicht um „Abfall“ handelt, schließt nämlich nicht aus, dass unter Bezugnahme auf objektive Kriterien, wie sie in der Rechtsprechung des Gerichtshofs herangezogen werden, zu bestimmen ist, ob die Gülle „Abfall“ darstellt. Wie die EPA anmerkt, hat die Frage im Gegenteil nur Sinn, wenn man davon ausgeht, dass es darum geht, zu bestimmen, wer den Nachweis zu erbringen hat, dass es sich nach den Kriterien des Gerichtshofs bei der Gülle um Abfall handelt. |
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45. |
Die Kommission und die EPA meinen, dass nach der Beantwortung der „einleitenden“ und der „ersten“ Frage der Zeitpunkt für die Beantwortung der „dritten“ Frage des vorlegenden Gerichts gekommen sei. Da mit ihr danach gefragt werde, ob bereits „andere Rechtsvorschriften“ gälten, die die Richtlinie 75/442 unanwendbar machten, sei sie vor der Prüfung der „zweiten“ Frage zu beantworten, mit der gefragt werde, ob eine Regelung der Einstandspflicht im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen des Unionsrechts über Abfälle und/oder Düngemittel, wie sie in Irland vorgesehen sei, rechtmäßig sei. |
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46. |
Ich stimme der Auffassung der Kommission und der EPA zu, denn vor der Prüfung der in Rede stehenden Regelung der Einstandspflicht muss in der Tat festgestellt werden, welche Bestimmungen des Unionsrechts im maßgeblichen Zeitraum die Verarbeitung von Gülle tatsächlich regelten, deren Nichtbeachtung gegebenenfalls die Haftung des Erzeugers nach Maßgabe der irischen Bestimmungen begründen könnte. |
B – Zur einleitenden und zur ersten Frage
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47. |
Gegenstand des Verfahrens, das dem Vorabentscheidungsersuchen zugrunde liegt, sind die Auflagen in einer von der EPA am 22. Oktober 1999 erteilten Genehmigung für den Verkauf von Gülle als Dünger. |
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48. |
Damals hatte Irland die Richtlinie 75/442 mit dem Gesetz von 1996 bereits umgesetzt, dessen Definition des Begriffs „Abfall“ der der Richtlinie entspricht. Dies bedeutet, dass die Antwort des Gerichtshofs für den Supreme Court nur von Nutzen sein kann, wenn er diesen normativen Kontext berücksichtigt und infolgedessen seine Fragen im Licht der Richtlinie 75/442 in der nach Maßgabe der Richtlinie 91/156 geltenden Fassung beantwortet. |
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49. |
Folglich ist in diesem Verfahren die Anwendung von Bestimmungen, die nach dem Stichtag ergangen sind, insbesondere derjenigen, die wie die Richtlinie 2008/98 ( 13 ) den Inhalt der Richtlinie 75/442 substanziell geändert oder ergänzt haben, nicht statthaft. Dies bedeutet jedoch nicht, dass jede Bezugnahme auf diese später ergangenen Bestimmungen unstatthaft wäre, denn ihr Inhalt entspricht weitgehend dem Willen des Gesetzgebers, einige der Kriterien, die der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung zur Richtlinie 75/442 entwickelt hat, zu kodifizieren. Dies ist beispielsweise der Fall bei Art. 5 der Richtlinie 2008/98, der bei der Regelung der Voraussetzungen, nach denen ein Stoff oder ein Gegenstand als „Nebenprodukt“ statt als „Abfall“ gelten kann, Kriterien heranzieht, die der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung zur Bestimmung des Abfallbegriffs im Rahmen der Richtlinie 75/442 entwickelt hat. Es handelt sich daher jedenfalls um Voraussetzungen, die bei der Feststellung, ob nach dem in Irland im Jahr 1999 anzuwendenden Unionsrecht die im Betrieb von Herrn Brady erzeugte Gülle nach Maßgabe des Vorhabens Herrn Bradys, sie zu vermarkten und damit zu einem „Nebenprodukt“ zu machen, als „Abfall“ einzustufen ist, ohne Weiteres angewendet werden können. |
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50. |
Im Rahmen der Prüfung, ob Gülle „Abfall“ im Sinne der Richtlinie 75/442 ist, muss ich zunächst anmerken, dass ich die Auffassung des Supreme Court im Hinblick auf das „Fehlen einer eindeutigen Auslegung des Begriffs ‚Abfall‘ für die Zwecke des Unionsrechts“ nicht teile. Ich glaube auch nicht, dass die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs widersprüchlich oder in irgendeiner Weise verwirrend ist. Das Problem besteht eher darin, dass der Abfallbegriff der Richtlinie 75/442 in sich offen, oder mit anderen Worten „funktional“ oder „konditional“, ist, da er im Wesentlichen an das Kriterium der Bestimmung anknüpft, die den Gegenständen, Stoffen oder Erzeugnissen gegeben werden soll, die grundsätzlich, da sie nutzlos, schädlich oder verboten sind, vernichtet werden müssen, und dies überdies unter Bedingungen, die die Umwelt nicht schädigen. |
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51. |
Der Begriff des „Abfalls“ enthält daher eine objektive Funktion, die unproblematisch ist und in der Aufzählung von Erzeugnissen, Gegenständen und Stoffen zum Ausdruck kommt, die in Anhang I der Richtlinie als „Abfallgruppen“ aufgezählt sind, sowie eine Dimension, die grundsätzlich in einer ersten Annäherung als „willensbezogen“ betrachtet werden kann und in dem Willen besteht, diese Erzeugnisse, Gegenstände und Stoffe zu verwenden, indem sie unter gewissen Voraussetzungen in den Handelsverkehr eingeführt und damit von der Verpflichtung, sie zu vernichten, der sie andernfalls notwendig unterliegen würden, freigestellt werden. |
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52. |
Die objektive Dimension des Begriffs reicht allein schon aus, um sämtliche in Anhang I der Richtlinie 75/442 aufgezählten Erzeugnisse, Gegenstände und Stoffe als „Abfall“ einzustufen. Der – durch eine Reihe von tatsächlichen und rechtlichen Umständen bestätigte – „Wille“, sie im Handel zu verwenden, bedeutet nun, dass sie nicht mehr als „Abfall“ einzustufen sind. Diese „willensbezogene“ Dimension des Begriffs ist letztendlich entscheidend, damit sie die Eigenschaft als „Nebenprodukt“ erwerben können. Mit anderen Worten: Die Funktionalität der Gülle – bei der es sich objektiv um „Abfall“ handelt – kann sie unter gewissen Voraussetzungen funktionell und rechtlich zu einem „Nebenprodukt“ machen, das als solches nicht unter die Richtlinie fällt. |
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53. |
Der kasuistische Charakter der auf diesem Gebiet ergangenen Entscheidungen des Gerichthofs erklärt die Unterschiede, die in den bereits angeführten Urteilen Kommission/Spanien einerseits und Kommission/Italien andererseits erkennbar sind. In all diesen Urteilen wird festgestellt, dass der Begriff des „Abfalls“ von der Bedeutung des Ausdrucks „sich entledigen“ ( 14 ) und dem Vorliegen des Willens abhängt, Gegenstände, Materialien oder Rohstoffe zu vermarkten oder zu nutzen, die grundsätzlich als „Abfall“ einzustufen sind ( 15 ). In ihnen allen wird außerdem festgestellt, dass dieser Wille mit Gewissheit nachgewiesen werden muss ( 16 ). Der Unterschied besteht darin, dass bei Anwendung dieser Kriterien auf den jeweiligen Fall die Beurteilung der Gewissheit durch den Gerichtshof jeweils unterschiedlich ausfiel. |
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54. |
Der Grund für diesen Unterschied besteht eindeutig darin, dass der Gegenstand der beiden Urteile sehr verschieden war. Während es im Urteil Kommission/Spanien tatsächlich um Gülle (Jauche) ging, die in einem konkreten landwirtschaftlichen Betrieb produziert wurde, hatte das Urteil Kommission/Italien die Prüfung einer nationalen Umweltschutzregelung zum Gegenstand. |
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55. |
Daher konnte im ersten Urteil festgestellt werden, dass „sich … aus den Verfahrensunterlagen [ergibt], dass diese [Jauche] als landwirtschaftlicher Dünger verwendet und zu diesem Zweck auf genau bestimmten Geländen ausgebracht [und] bis zur Ausbringung in einer Grube gelagert [wird]“ ( 17 ), so dass „die den Betrieb leitende Person … sich ihrer also nicht entledigen [will]; sie ist daher kein Abfall im Sinne der Richtlinie 75/442“ ( 18 ). Es handelt sich eindeutig um die Würdigung eines konkreten Sachverhalts, der sich aus den Verfahrensunterlagen ergibt und auf den der Gerichtshof die in seiner Rechtsprechung entwickelten Kriterien zu den Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit Gülle als Nebenprodukt und nicht als Abfall eingestuft werden kann, unmittelbar anwenden konnte. |
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56. |
Das Urteil Kommission/Italien entsprach hingegen dem Schema eines abstrakten Urteils über allgemeine Bestimmungen, die eine nach Ansicht des Gerichtshofs nicht hinnehmbare Vermutung aufstellten: dass in den von ihnen erfassten Sachverhalten Erd- und Gesteinsaushub keinen Abfall, sondern wegen seines möglichen wirtschaftlichen Vorteils ein Nebenprodukt darstellt. |
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57. |
Meiner Ansicht nach besteht zwischen diesen Urteilen kein Widerspruch. In beiden hat sich der Gerichtshof an seine Rechtsprechung zur erforderlichen Gewissheit hinsichtlich des Willens, ein Material, dessen sich sein Besitzer andernfalls entledigen könnte oder müsste, wirtschaftlich unter bestimmten Voraussetzungen zu nutzen, gehalten; ist dieser Wille nachgewiesen, wird dieses Material zu einem Nebenprodukt. Der Unterschied besteht darin, dass im Urteil Kommission/Spanien der Nachweis erbracht werden konnte, dass im konkreten Fall der Wille nicht darauf gerichtet war, sich der Jauche zu „entledigen“, sondern darauf, sie als Dünger zu verwenden, während im Urteil Kommission/Italien festgestellt wurde, dass die geprüften nationalen Vorschriften eine allgemeine Vermutung aufstellten, die gerade dem konkreten Nachweis des tatsächlichen Willens, ein Material, das grundsätzlich als Abfall zu betrachten ist, als Nebenprodukt zu vermarkten, entgegensteht. |
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58. |
Nachdem damit mögliche Zweifel an der Einheitlichkeit und Kohärenz der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs beseitigt sind, ist sie nunmehr auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden. |
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59. |
Im vorliegenden Fall muss auf die Schwierigkeiten, die der Frage innewohnen, ob Gülle objektiv Abfall „ist“ oder nicht, nicht eingegangen werden, denn es ist offenkundig, dass sie es ist. Art. 1 Buchst. a der Richtlinie 75/442 definiert „Abfall“ als „alle Stoffe oder Gegenstände, die unter die in Anhang I aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss“. Was spezifisch Gülle anbelangt, muss jedoch nicht geprüft werden, ob sie in dem zitierten Anhang aufgeführt ist, denn die Eigenschaft als „Abfall“ wird ihr von der Richtlinie 75/442 ausdrücklich zugewiesen, da sie nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. b für „iii) … folgende Abfälle aus der Landwirtschaft: Fäkalien …“ nicht gilt, „soweit für diese bereits andere Rechtsvorschriften gelten“. Es ist offenkundig, dass der Gesetzgeber es für erforderlich gehalten hatte, Fäkalien ausdrücklich vom Anwendungsbereich der Richtlinie 75/442 auszunehmen, weil andernfalls nach Inhalt und System der Richtlinie ihre Aufnahme in diesen Bereich als Material, das für sich bereits „Abfall“ darstellt, unvermeidbar gewesen wäre. |
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60. |
Dementsprechend verlieren einige Aspekte der „einleitenden“ Frage des Supreme Court ihren Sinn, denn es ist nicht statthaft, „unter Bezugnahme auf objektive Kriterien zu bestimmen, wie sie in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union herangezogen werden“, ob Gülle Abfall ist (einleitende Frage). Gülle ist objektiv Abfall, da die Richtlinie 75/442 dies bestimmt. |
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61. |
Daher besteht die Frage nicht darin, ob Gülle „Abfall“ ist, sondern ob, auf welche Weise und unter welchen Voraussetzungen sie funktionell aufhören kann, es zu sein. Mit anderen Worten: Das Problem besteht darin, ob Gülle funktionell zu einem „Nebenprodukt“ werden kann. |
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62. |
Damit dies möglich ist, ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Nachweis erforderlich, dass ihr Besitzer sie „unter Umständen, die für ihn vorteilhaft sind, in einem späteren Vorgang nutzen oder vermarkten will – einschließlich gegebenenfalls für Zwecke anderer Wirtschaftsteilnehmer als des Erzeugers des fraglichen Gegenstands, Materials oder Rohstoffs –, doch gilt dies nur unter der Voraussetzung, dass diese Wiederverwendung gewiss ist, keine vorherige Bearbeitung erfordert und in Fortsetzung des Gewinnungsverfahrens erfolgt“ ( 19 ). |
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63. |
Wenn das entscheidende Kriterium für die Einstufung eines Stoffs als „Abfall“ – wie gezeigt wurde – der Wille oder die Notwendigkeit ist, sich seiner „zu entledigen“, besteht das grundlegende Kriterium für die Umwandlung von „Abfall“ in ein „Nebenprodukt“ im Willen, ihn durch seine Nutzung oder Vermarktung „wiederzuverwenden“. |
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64. |
Dieser andere Wille, der hier von Interesse ist, muss selbstverständlich auf eine korrekte und sachgemäße Verwendung gerichtet sein, d. h. eine Verwendung, die den Voraussetzungen entspricht, die in den jeweils anwendbaren Vorschriften für die Nutzung der Gegenstände, die Objekt einer Vermarktung sein können, festgelegt sind. Und insbesondere muss die Nutzung gewiss sein, wie sich aus der soeben zitierten Randnummer des Urteils Kommission/Italien ergibt. |
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65. |
Damit kommen wir zum zentralen Punkt der ersten Frage: Wer muss, damit Abfall als Nebenprodukt betrachtet werden kann, den Willen, ihn wiederzuverwenden, nachweisen, und welcher Grad an Gewissheit muss dabei bestehen? |
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66. |
Meiner Ansicht nach muss der Besitzer des Abfalls diesen Willen nachweisen. Der Beweis muss mit einem solchen Grad an Gewissheit geführt werden, dass jeder vernünftige Zweifel im Hinblick auf die Möglichkeit einer unsachgemäßen oder rechtswidrigen Behandlung des Abfalls ausgeschlossen ist. |
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67. |
Was den ersten Aspekt anbelangt, scheint mir klar zu sein, dass nur der Besitzer des Abfalls seinen Willen nachweisen kann, ihn wiederzuverwenden. Der Grund dafür ist offensichtlich: Es geht um den Nachweis eines Willens, der nur seiner sein kann. Allerdings darf der Nachweis dieses Willens nicht auf einer reinen Absichtsbeurteilung beruhen. Der Besitzer der Gülle dürfte nachgewiesen haben, dass sein Wille nicht dahin geht, sich Abfalls zu entledigen, sondern ein Nebenprodukt zu vermarkten, wenn er die vom Staat für die Verwendung der Gülle als Dünger verlangten Voraussetzungen erfüllt. |
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68. |
Die Festlegung der Voraussetzungen für eine sachgemäße Verwendung des Abfalls als Nebenprodukt ist daher Sache des Mitgliedstaats, der auf der anderen Seite auch festlegen muss, welche Beweismittel zum Nachweis des Willens des Betroffenen erforderlich sind. In diesem Sinne kann die Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Nachweis des Willens, sich Abfalls zu entledigen, ohne Weiteres herangezogen werden. Ebenso wie „die Richtlinie [75/442] kein Kriterium festlegt, aus dem sich der Wille des Besitzers, sich eines bestimmten Stoffes oder Gegenstands zu entledigen, ergibt“ ( 20 ), tut sie dies auch nicht für den Fall, dass der Wille besteht, Abfall wiederzuverwenden, so dass insoweit festzustellen ist, dass „die Mitgliedstaaten in Ermangelung einer gemeinschaftlichen Regelung frei wählen [können], in welcher Form der Beweis für das Vorliegen der verschiedenen Tatbestandsmerkmale, die in den von ihnen umgesetzten Richtlinien aufgestellt werden, zu erbringen ist, soweit dies die Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts nicht beeinträchtigt“ ( 21 ). Diese Lösung entspricht darüber hinaus derjenigen, die in Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 2008/98 für den Fall gewählt wurde, dass auf gemeinschaftlicher Ebene kein Kriterium für die Feststellung des Wegfalls der Abfalleigenschaft existiert ( 22 ). |
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69. |
Was den Grad der im Hinblick auf den Willen erforderlichen Gewissheit anbelangt, bin ich, wie ich bereits ausgeführt habe, der Ansicht, dass das Ziel darin bestehen muss, jeden vernünftigen Zweifel im Hinblick auf die Möglichkeit auszuschließen, dass das Material, das als Nebenprodukt genutzt werden soll, infolge einer unsachgemäßen Behandlung letztendlich wie Abfall behandelt wird, dessen sich sein Besitzer in unsachgemäßer Weise entledigt. |
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70. |
Für den Nachweis der Gewissheit des Willens ist es unbedingt erforderlich, dass gewährleistet ist, dass der Besitzer des Abfalls die für seine Verwendung als Nebenprodukt geltenden Voraussetzungen strikt einhält. Mit anderen Worten: Der Wille des Besitzers, Abfall kommerziell zu nutzen, ist hinreichend nachgewiesen, wenn er den Nachweis erbracht hat, dass er in der Lage ist, dies nach den hierzu ergangenen Bestimmungen zu tun. |
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71. |
Diese Voraussetzungen müssen derart beschaffen sein, dass, wenn ihre Beachtung sichergestellt ist, jeder vernünftige Zweifel an der Eignung des Besitzers, den Abfall mit der erforderlichen Sicherheit zu behandeln, solange er nicht der beabsichtigten kommerziellen Verwendung zugeführt wird (d. h., solange er weiterhin Abfall ist), und an der Erfüllung der für diese Verwendung geltenden Pflichten ausgeschlossen ist. |
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72. |
Konkret darf es sich bei den in Rede stehenden Voraussetzungen um keine anderen handeln als die, die später in Art. 5 der Richtlinie 2008/98 konkretisiert wurden, mit dem, wie ich bereits ausgeführt habe, die hierzu ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs kodifiziert wurde. D. h., es muss „sicher [sein], dass der Stoff oder Gegenstand weiter verwendet wird, [dass er] direkt ohne weitere Verarbeitung, die über die normalen industriellen Verfahren hinausgeht, verwendet werden [kann], [er] als integraler Bestandteil eines Herstellungsprozesses erzeugt [wird] und die weitere Verwendung … rechtmäßig [ist], d. h. er alle einschlägigen Produkt-, Umwelt- und Gesundheitsschutzanforderungen für die jeweilige Verwendung [erfüllt] und … insgesamt nicht zu schädlichen Umwelt- oder Gesundheitsfolgen [führt]“. |
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73. |
Als erstes Zwischenergebnis komme ich zu dem Schluss, dass der Erzeuger von Gülle, der danach trachtet, dass sie im Sinne der Richtlinie nicht mehr Abfall ist, seinen „Willen“ nachweisen muss, sie als Dünger zu vermarkten. Er muss dies mit hinreichender Gewissheit tun, damit jeder vernünftige Zweifel im Hinblick auf die Gefahr ihrer unsachgemäßen Nutzung ausgeschlossen ist. Dieser „Wille“ kann mit der erforderlichen Gewissheit insbesondere durch die Erfüllung der in den Vorschriften zur Regelung der Nutzung von Gülle als Dünger nachgewiesen werden. Es ist Sache der nationalen Gerichte, festzustellen, ob diese Voraussetzungen ausreichen, um über jeden vernünftigen Zweifel hinaus zu gewährleisten, dass der Dünger auch als solcher verwendet wird, d. h., dass seine Verwendung nicht dem Sich-Entledigen von Abfall gleichkommt. |
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74. |
Dies führt zur Prüfung der zweiten Frage des Supreme Court, also zum Problem der spezifischen Voraussetzungen und insbesondere zum Problem der Einstandspflicht für die Einhaltung der Bestimmungen über die Abfallverarbeitung und ‑kontrolle, mithin den Bestimmungen, von deren Beachtung es letztendlich abhängt, ob die Gülle von Abfall zu einem Nebenprodukt wird. |
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75. |
Ich habe aber bereits in Nr. 46 darauf hingewiesen, dass zunächst festzustellen ist, um welche Bestimmungen es sich genau handelt, deren Nichterfüllung die durch das vorlegende Gericht in Frage gestellte Einstandspflicht zur Folge hat. |
C – Zur dritten Frage
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76. |
Die dritte Frage weist meiner Meinung nach keine größeren Schwierigkeiten auf. |
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77. |
Gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 75/442 sind neben anderen Materialen und Stoffen Fäkalien von ihrem Anwendungsbereich ausgenommen, wenn für sie „bereits andere Rechtsvorschriften gelten“. |
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78. |
Daher geht die Frage dahin, ob diese „anderen Rechtsvorschriften“ im vorliegenden Fall existieren. 1999 waren weder die Gemeinschaftsvorschriften, die diese Funktion gegebenenfalls hätten ausüben können, also die Richtlinie 91/676 über Nitrate, die eine eigene Regelung über die Abfallbehandlung vorsah, in Irland umgesetzt noch die Verordnung Nr. 1774/2002 mit Hygienevorschriften für tierische Nebenprodukte angenommen worden. Andererseits gab es, wie der Supreme Court bestätigt, keine nationalen Vorschriften, die an die Stelle dieser „anderen Rechtsvorschriften“ treten konnten. |
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79. |
Folglich ist das Ausgangsverfahren unter Anwendung der Richtlinie 75/442 zu lösen. |
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80. |
Gewiss kann, wie Herr Brady geltend gemacht hat, der Umstand, dass Irland die Richtlinie 91/676 nicht umgesetzt hatte, nicht zur Folge haben, dass dieser Mitgliedstaat sich auf die Nichterfüllung seiner Verpflichtung zu ihrer Umsetzung berufen kann, um ihre Nichtanwendung zugunsten des Einzelnen zu rechtfertigen. Es trifft aber genauso zu, dass sich Art. 2 Abs.1 Buchst. b der Richtlinie 75/442 auf Materialien bezieht, für die „andere Rechtsvorschriften gelten“, und diese „Geltung“ im Hinblick auf die Trag- und Reichweite sowie das gewährleistete Schutzniveau derjenigen der Richtlinie entsprechen muss. Die Richtlinie 91/676 entspricht hinsichtlich der Reichweite ihres Anwendungsbereichs meiner Meinung nach nicht im erforderlichen Umfang der Richtlinie 75/442, denn während Letztere, wie die Kommission ausgeführt hat, im gesamten Territorium der Mitgliedstaaten Anwendung findet, ist Erstere auf bestimmte „gefährdete Gebiete“ beschränkt, in denen bestimmte Gewässer sich befinden bzw. fließen. All dies gilt unbeschadet der folgenden Ausführungen im Rahmen der Beantwortung der zweiten Frage des Supreme Court. |
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81. |
Als Zwischenergebnis halte ich daher fest, dass unter den Umständen des vorliegenden Falls Gülle nicht, wie der Rechtsmittelführer des Ausgangsverfahrens meint, von Anfang an vom Anwendungsbereich der Richtlinie 75/442 ausgeschlossen ist, da für sie keine anderen Rechtsvorschriften gelten. |
D – Zur zweiten Frage
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82. |
Das vorlegende Gericht fragt, ob die Mitgliedstaaten den Erzeuger der Gülle für ihre Verwendung durch Dritte verantwortlich machen können, denen er sie zur Verwendung als Dünger überlassen hat. Hierbei handelt es sich in Wirklichkeit um die zentrale Frage des vorliegenden Verfahrens und noch mehr des Ausgangsverfahrens. |
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83. |
Da die Parteien dahin gehend übereinstimmen, dass die Mitgliedstaaten Systeme einführen können, die eine umweltschutzgerechte Behandlung der Gülle gewährleisten, besteht das Problem darin, ob ein solches System so gestaltet sein darf wie das Irische. Den Gehalt des irischen Systems will die EPA relativieren, wenn sie vorbringt, dass es weniger darum gehe, den Erzeuger für das Verhalten Dritter verantwortlich zu machen, als darum, ihn dazu zu veranlassen, die sachgemäße Verwendung der Gülle zu überwachen und diejenigen nicht weiter zu beliefern, die sie unsachgemäß verwenden. |
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84. |
Als Verpflichtung, Dritte, die die objektiven Bedingungen nicht erfüllen, die der Erzeuger überwachen muss, nicht weiter mit Gülle als Dünger zu beliefern, würde sich die Einstandspflicht des Erzeugers auf ein eigenes Handeln beziehen, und damit entfielen die Vorbehalte, die das Erfordernis einer objektiven Einstandspflicht für Fremdverhalten mit sich bringt. |
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85. |
Im Sinne der Klarheit meiner Ausführungen sind die Auflagen der EPA, die in diesem Verfahren streitig sind, erneut wiederzugeben:
…
…
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86. |
Meiner Ansicht nach gehen diese Auflagen über die reine Verpflichtung, an niemanden Gülle zu verkaufen, der nicht in der Lage ist, sie als Dünger zu verwenden, hinaus. Einige von ihnen – die Buchst. c und f – verpflichten den Erzeuger zur Überwachung des Verhaltens eines Dritten, während andere – die Buchst. g und h – von ihm die Feststellung der physischen Umstände des Verwendungsbereichs der Gülle verlangen und alles andere als eine sachgerechte Anforderung darstellen. |
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87. |
Meines Erachtens kann man sicherlich verlangen, dass ein Erzeuger von Gülle diese lediglich an jemanden verkauft, der bestimmte objektive Voraussetzungen erfüllt, damit gewährleistet ist, dass er sie sachgemäß verwendet. Dies gilt aber nur, wenn die Erfüllung dieser Voraussetzungen, so schwierig dies auch sein mag, durch den Käufer anhand einer hierzu von der zuständigen Behörde erteilten Genehmigung nachgewiesen werden kann. Verlangte man vom Erzeuger die Überprüfung von Daten und Verhaltensweisen, die außerhalb seiner Reichweite liegen, würde man die Vermarktung der Gülle als Dünger unmöglich machen bzw. sie ausschließlich unter der Verantwortung (hierbei ist es unerheblich, ob diese zivil-, verwaltungs- oder strafrechtlich ist) des Verkäufers für ein künftiges Handeln eines Dritten erlauben. |
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88. |
Ersteres ist nicht vollständig mit dem Geist der Richtlinie 75/442 vereinbar, aus deren Auslegung durch die Rechtsprechung sich ergibt, dass sie nicht das Ziel verfolgt, den Handel mit Gülle vollständig zu verbieten, sondern das Ziel, diesen Handel so zu organisieren, dass (immer in vernünftiger und verhältnismäßiger Art und Weise) der Umweltschutz gewährleistet ist. Letzteres würde höchstwahrscheinlich den Bruch mit den Grundsätzen der Union und die Verletzung bestimmter von ihr gewährleisteter Rechte implizieren. |
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89. |
Zu diesen Grundsätzen zählen die Rechtssicherheit und das Verbot staatlicher Willkür, die der Rechtsstaatlichkeit innewohnen und auf deren Achtung sich die Union gründet (Art. 2 EUV), denn letztendlich wird die Erteilung der für die Vermarktung eines Erzeugnisses erforderlichen Genehmigung Voraussetzungen unterworfen, die so weit gehen, dass sie im Ergebnis einem Verbot gleichkommen, so dass auf die Klarheit, die bei der Abgrenzung des Bereichs des Verbotenen gegenüber dem des Geregelten mindestens erforderlich ist, verzichtet wird. |
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90. |
Zu den Rechten zählen neben anderen an erster Stelle sämtliche Rechte, die den Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten zugrunde liegen, die Art. 49 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkennt, denn ihnen allen liegt das Recht zugrunde, ausschließlich für die eigenen Handlungen bzw. für Handlungen verantwortlich gemacht zu werden, für die man rechtlich einzustehen hat; dies schließt Auflagen wie im vorliegenden Fall aus, die nur mit dem Risiko erfüllt werden können, für das Verhalten eines Dritten verantwortlich gemacht zu werden, zu dem lediglich kommerzielle Beziehungen bestehen. Zwar kommt nach der Rechtsprechung eine Verantwortlichkeit für das Handeln eines Dritten in Betracht, wenn es sich um einen Unternehmer handelt und die Verstöße von seinen Angestellten oder von ihm Abhängigen begangen werden ( 23 ). Im vorliegenden Fall fehlt es aber gerade an dem Abhängigkeitsverhältnis, das dieser Rechtsprechung zugrunde liegt, denn zwischen dem Erzeuger der Gülle und ihrem Käufer, der sie als Dünger verwenden will, besteht lediglich eine durch einen Kaufvertrag begründete Beziehung. |
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91. |
Darüber hinaus zählt hierzu das Eigentumsrecht selbst, da die irischen Vorschriften Voraussetzungen für die Vermarktung der Gülle vorsehen, die den Erzeuger vor eine nicht hinnehmbare Alternative stellen: Entweder er vernichtet die Gülle und trägt die sich daraus ergebenden Kosten, oder er vermarktet sie und trägt ein nicht zu vernachlässigendes Risiko im Hinblick auf seine Verantwortlichkeit für fremdes Verhalten, für das er zwar möglicherweise Versicherungsschutz erlangen kann, der aber wiederum voraussichtlich nicht geringe Kosten mit sich bringt. In beiden Fällen ist offenkundig, dass das Eigentumsrecht des Erzeugers beeinträchtigt wird, wenn ihm zulasten seines Vermögens wirtschaftliche Belastungen auferlegt werden, und es sich mithin um einen Fall eines „unverhältnismäßigen, nicht tragbaren Eingriffs“ ( 24 ) in ein Grundrecht handelt, denn die Auferlegung weniger weitgehender Verpflichtungen hätte es dem Erzeuger ermöglicht, die Gülle wirtschaftlich zu verwerten und mit ihr auf eine Weise umzugehen, die ihm nicht nur Kosten verursacht, sondern unter gewissen Voraussetzungen auch einen Gewinn einbringt. |
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92. |
Schlussendlich werden dem Erzeuger von Gülle durch die irischen Vorschriften zu strenge Bedingungen für ihre Wiederverwendung als Dünger auferlegt. Es ist in der Tat unverhältnismäßig, wenn von ihm verlangt wird, bestimmte Informationen über fremdes Verhalten zu überprüfen, die tatsächlich nur den Behörden zugänglich sind, und die Alternative lediglich darin besteht, persönlich für dieses Verhalten einzustehen. |
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93. |
In diesem Zusammenhang muss ich auf das Vorbringen der EPA eingehen, nach der mit den hier streitigen nationalen Vorschriften nicht so sehr bezweckt werde, den Erzeuger unmittelbar für das Verhalten eines Dritten verantwortlich zu machen, als ihn dazu anzuhalten, die Gülle ausschließlich an diejenigen zu verkaufen, die sie korrekt als Dünger verwendeten. Ungeachtet dessen, dass – wie sich den Ausführungen des High Court in den Randnrn. 38 bis 43 seiner mit der Berufung angefochtenen Entscheidung entnehmen lässt – dies der Geist sein könnte, mit dem diese Bestimmungen in der Praxis angewendet werden, trifft angesichts ihres Wortlauts jedoch zu, dass sie ohne Weiteres eine andere Anwendung ermöglichen, die eher dem Ziel einer echten persönlichen Einstandspflicht für fremdes Handeln entspricht. Da der Gerichtshof sich am Wortlaut einer nationalen Bestimmung und nicht an den Eventualitäten ihrer Anwendung orientieren muss, bin ich der Auffassung, dass er auf die Auslegung abstellen muss, die ihrem Wortlaut unmittelbar entspricht. Dies gilt umso mehr, als im vorliegenden Fall der Sinn der in Rede stehenden Vorschrift unmittelbar die Vorstellung von einer strengen persönlichen Einstandspflicht für das Verhalten eines Dritten hervorruft. |
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94. |
Sicherlich ist dadurch der Umweltschutz unbestreitbar objektiv und absolut gewährleistet. Doch darf dieses Ergebnis nicht die Folge einer Regelung sein, mit der nicht formell bezweckt wird, dass der Handel mit Gülle eine verbotene Tätigkeit darstellt, sondern nur, ihn zu regeln. |
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95. |
Dies ist andererseits unabhängig davon, dass das Unionsrecht kein Verbot der Verwendung von Gülle als Dünger vorsieht, sondern vielmehr, wie sich aus der Richtlinie 91/676 ergibt, diese Verwendung als geregelte Tätigkeit betrachtet. Wie in Nr. 80 ausgeführt wurde, ist die Richtlinie 91/676, anders als die Richtlinie 75/442, nicht im gesamten Gebiet der Mitgliedstaaten anwendbar, sondern gilt nur für bestimmte „gefährdete Gebiete“. Jedenfalls lässt sich für den Betrieb Herrn Bradys nicht ausschließen, dass er in einem dieser „gefährdeten Gebiete“ liegt und daher für ihn die Richtlinie 91/676 und die in ihr geregelten Voraussetzungen für die Verwendung von Düngemitteln gelten. Daher ist die zum maßgeblichen Zeitpunkt in Irland geltende Rechtslage die Folge der unterbliebenen Umsetzung einer Richtlinie, die, wäre sie ordnungsgemäß umgesetzt worden, eine Grundlage für die Tätigkeit Herrn Bradys darstellen könnte, da sie Voraussetzungen vorsieht, die verhältnismäßiger und vernünftiger sind als die, die sich aus dem innerstaatlichen Recht ergeben. |
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96. |
Selbst wenn die Richtlinie 91/676 auf den Fall von Herrn Brady nicht unmittelbar anwendbar wäre, hätte es ihre Umsetzung in irisches Recht den nationalen Gerichten jedenfalls ermöglicht, eine Regelung über Düngemittel heranzuziehen, die aufgrund einer weiten Auslegung auf Umstände anwendbar wäre, die den in dieser Richtlinie geregelten materiell vergleichbar sind. |
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97. |
Folglich komme ich zu dem letzten Zwischenergebnis, dass es nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist, wenn ein Mitgliedstaat einem Erzeuger, der Gülle an einen Dritten als Dünger verkauft, eine persönliche Einstandspflicht für die Einhaltung der Bestimmungen des Unionsrechts über die Kontrolle von Abfällen und/oder Düngemitteln durch diese Dritten auferlegt. |
VII – Ergebnis
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98. |
Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt auf die Vorlagefragen zu antworten:
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( 1 ) Originalsprache: Spanisch.
( 2 ) Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABl. L 194, S. 39).
( 3 ) Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375, S. 1).
( 4 ) Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 (ABl. L 78, S. 32).
( 5 ) Anhang II Buchst. A bezieht sich auf die Zeiträume, in denen Düngemittel nicht auf landwirtschaftlichen Flächen ausgebracht werden sollten, das Fassungsvermögen und die Bauweise von Behältern zur Lagerung von Dung, einschließlich Maßnahmen zur Verhinderung von Gewässerverunreinigungen durch Einleiten und Versickern von dunghaltigen Flüssigkeiten und von gelagertem Pflanzenmaterial wie z. B. Silagesickersäften in das Grundwasser und in Oberflächengewässer sowie die Verfahren für das Ausbringen auf landwirtschaftlichen Flächen – einschließlich der Häufigkeit und Gleichmäßigkeit des Ausbringens – von sowohl Mineraldünger als auch Dung, bei denen die Nährstoffverluste in die Gewässer auf ein annehmbares Maß beschränkt bleiben.
( 6 ) Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 (ABl. L 257, S. 26).
( 7 ) Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 (ABl. L 24, S. 8).
( 8 ) Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 (ABl. L 334, S. 17).
( 9 ) Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 (ABl. L 273, S. 1).
( 10 ) Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 (ABl. L 300, S. 1).
( 11 ) Unten in Fn. 12 angeführt.
( 12 ) Einerseits die mit den Urteilen vom 8. September 2005, Kommission/Spanien (C-416/02, Slg. 2005, I-7487, und C-121/03, Slg. 2005, I-7569), begründete Rechtsprechung und andererseits die Rechtsprechung, die den Urteilen vom 18. Dezember 2007, Kommission/Italien (C-194/05, Slg. 2007, I-11661, und C-195/05, Slg. 2007, I-11699), zu entnehmen ist.
( 13 ) Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312, S. 3).
( 14 ) Kommission/Spanien (C‑416/02, Randnr. 86), Kommission/Italien (C‑194/05, Randnr. 32). In beiden Fällen wird das Urteil vom 18. Dezember 1997, Inter-Environnement Wallonie (C-129/96, Slg. 1997, I-7411, Randnr. 26), zitiert.
( 15 ) Kommission/Spanien (C‑416/02, Randnr. 87), Kommission/Italien (C‑194/05, Randnr. 38). In beiden Fällen wird das Urteil vom 18. April 2002, Palin Granit und Vehmassalon kansanterveystyön kuntayhtymän hallitus (C-9/00, Slg. 2002, I-3533, Randnrn. 34 bis 36), zitiert.
( 16 ) Kommission/Spanien (C‑416/02, Randnr. 90), Kommission/Italien (C‑194/05, Randnr. 46).
( 17 ) Kommission/Spanien (C‑416/02, Randnr. 94).
( 18 ) Kommission/Spanien (C‑416/02, Randnr. 94).
( 19 ) Kommission/Italien (C‑194/05, Randnr. 38).
( 20 ) Kommission/Italien (C‑194/05, Randnr. 44).
( 21 ) Kommission/Italien (C‑194/05, Randnr. 44), unter Anführung der Urteile vom 15. Juni 2000, ARCO CEIME Nederland u. a. (C‑418//97 und C-419/97, Slg. 2000, I-4475, Randnr. 41), und vom 11. November 2004, Niselli (C-457/02, Slg. 2004, I-10853, Randnr. 34).
( 22 ) Hierzu Urteil vom 7. März 2013, Lapin Luonnonsuojelupiiri (C‑358/11, Randnrn. 55 f.).
( 23 ) Vgl. statt aller Urteil vom 10. Juli 1990, Hansen (C-326/88, Slg. 1990, I-2911, Randnrn. 16 bis 20), an das kürzlich im Urteil vom 9. Februar 2012, Márton Urbán (C‑210/10, Randnr. 47), erinnert wurde.
( 24 ) Mit den Worten des Urteils vom 10. Juli 2003, Booker Aquaculture und Hydro Seafood (verbundene Rechtssachen C-20/00 und C-64/00, Slg. 2003, I-7411, Randnr. 68).