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Document 52024PC0154

Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES zur Ermächtigung Rumäniens, von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahmen anzuwenden

COM/2024/154 final

Brüssel, den 8.4.2024

COM(2024) 154 final

2024/0085(NLE)

Vorschlag für einen

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

zur Ermächtigung Rumäniens, von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahmen anzuwenden


BEGRÜNDUNG

Gemäß Artikel 395 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (im Folgenden „MwSt-Richtlinie“) 1 kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig jeden Mitgliedstaat ermächtigen, von dieser Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen anzuwenden, um die Steuererhebung zu vereinfachen oder Steuerhinterziehungen oder ‑umgehungen zu verhindern.

Mit einem am 14. September 2023 bei der Kommission eingetragenen Schreiben hat Rumänien die Ermächtigung beantragt, die von Artikel 168 und Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der MwSt-Richtlinie abweichende Regelung zu verlängern, um weiter das Recht auf Abzug der Vorsteuer bei Ausgaben für Kraftfahrzeuge, die nicht ausschließlich für geschäftliche Zwecke genutzt werden, zu beschränken und Steuerpflichtige von der Verpflichtung zu entbinden, die Nutzung solcher Fahrzeuge für private Zwecke der Erbringung einer Dienstleistung gegen Entgelt gleichzustellen. Gemäß Artikel 395 Absatz 2 der MwSt-Richtlinie unterrichtete die Kommission die anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 9. November 2023 über den Antrag Rumäniens. Mit Schreiben vom 10. November 2023 teilte die Kommission Rumänien mit, dass ihr alle zur Beurteilung des Antrags erforderlichen Informationen vorliegen.

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Nach Artikel 168 der MwSt-Richtlinie ist ein Steuerpflichtiger berechtigt, für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze die Vorsteuer abzuziehen. Nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Richtlinie ist die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands für den privaten Bedarf des Steuerpflichtigen einer Dienstleistung gegen Entgelt gleichgestellt, wenn dieser Gegenstand zum Vorsteuerabzug berechtigt hat. Durch diese Regelung kann die ursprünglich abgezogene Vorsteuer in Bezug auf die Nutzung für den privaten Bedarf zurückerlangt werden.

Bei Personenkraftwagen bereitet die Anwendung dieser Regelung vor allem deshalb Schwierigkeiten, weil nicht ohne Weiteres zwischen privater und geschäftlicher Nutzung unterschieden werden kann. Werden Aufzeichnungen geführt, so stellen das entsprechende Verfahren und die zugehörigen Überprüfungen eine zusätzliche Belastung für Unternehmen und Verwaltung dar.

Mit dem Durchführungsbeschluss 2012/232/EU des Rates 2 war Rumänien ermächtigt worden, eine Sondermaßnahme anzuwenden, mit der das Recht auf Vorsteuerabzug auf den Kauf, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr, auf Miete oder Leasing von Straßenkraftfahrzeugen sowie auf damit verbundene Ausgaben (einschließlich für Kraftstoff) auf 50 % begrenzt wurde, wenn die betreffenden Fahrzeuge nicht ausschließlich für geschäftliche Zwecke genutzt werden. Die Sondermaßnahme galt nicht für Straßenkraftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg oder mit mehr als neun Sitzplätzen einschließlich des Fahrersitzes. Zudem wurden einige Fahrzeugkategorien von dieser Einschränkung des Vorsteuerabzugs ausgenommen; hierzu zählten unter anderem ausschließlich für Notfalleinsätze, Sicherheits- und Schutz- sowie Kurierdienste genutzte Fahrzeuge, von Vertriebsagenten oder Einkäufern genutzte Fahrzeuge, für die Personenbeförderung und als Taxi genutzte Fahrzeuge, zum Fahrunterricht durch Fahrschulen genutzte Fahrzeuge, für Vermietung oder Leasing genutzte Fahrzeuge sowie als Handelsgüter genutzte Fahrzeuge. Zugleich wurden Steuerpflichtige von der Verpflichtung befreit, die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs zu Mehrwertsteuerzwecken anzugeben, wenn das Fahrzeug der genannten Einschränkung unterliegt. Die Geltungsdauer dieser Sondermaßnahmen wurde mehrfach verlängert: mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/156 des Rates 3 vom 27. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2017, mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2012 des Rates 4 vom 7. November 2017 bis zum 31. Dezember 2020 und mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1262 des Rates 5 vom 4. September 2020 bis zum 31. Dezember 2023.

Rumänien hat beantragt, die Ermächtigung zur Begrenzung des ursprünglichen Vorsteuerabzugs auf einen festgelegten Prozentsatz zu verlängern und im Gegenzug die Unternehmen davon zu entbinden, die private Nutzung zu Mehrwertsteuerzwecken anzugeben. Rumänien hat der Kommission mitgeteilt, dass die Gründe für die Verlängerung der Sondermaßnahmen weitgehend den Gründen im ursprünglichen Antrag entsprechen. Gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses 2012/232/EU des Rates übermittelte Rumänien einen Bericht über die von Rumänien angewandte Beschränkung des Abzugsrechts. Rumänien gibt an, dass die Sondermaßnahmen ihren Zweck erfüllt haben. Bei der Ausnahme handelt es sich um eine Vereinfachung, da der Steuerpflichtige nicht erfassen muss, welche Strecken mit dem Fahrzeug für geschäftliche Zwecke und welche für private Zwecke zurückgelegt wurden. Die mit der Sondermaßnahme zur Beschränkung des Rechts auf Vorsteuerabzug geschaffenen Rahmenbedingungen verhindern, dass Steuerhinterziehungen dadurch begangen werden, dass die für die private Nutzung zurückgelegten Strecken nicht im tatsächlichen Umfang erfasst werden.

Laut dem Bericht, den Rumänien gemäß dem Durchführungsbeschluss 2012/232/EU des Rates vorgelegt hat, ist der Anteil an kleinen Unternehmen mit weniger als neun Beschäftigten in Rumänien hoch: 2021 waren 99,7 % der aktiven Unternehmen in der Industrie, dem Bauwesen und im Dienstleistungssektor kleine oder mittlere Unternehmen, und aktive Unternehmen mit bis zu neun Beschäftigten machten 91,1 % aller in diesen Sektoren tätigen wirtschaftlichen und sozialen Akteure aus. Rumänien führt an, dass Fahrzeuge, die Eigentum solcher Unternehmen sind, in der Praxis oft sowohl für geschäftliche Tätigkeiten als auch für private Zwecke genutzt werden.

Auf Grundlage der oben genannten Fakten vertritt Rumänien die Auffassung, dass die Begrenzung des Vorsteuerabzugs auf 50 % dem geschäftlichen und privaten Gebrauch durch steuerpflichtige Personen in Rumänien immer noch insgesamt entspricht und daher weiterhin als angemessen angesehen werden sollte.

Da die Sondermaßnahmen den Verwaltungsaufwand für Steuerpflichtige und Steuerbehörden verringern und zur Verhinderung von Steuerhinterziehung beitragen, sollte die Fortführung der Sondermaßnahmen genehmigt werden.

Die Sondermaßnahmen sollten bis zum 31. Dezember 2026 befristet werden, damit überprüft werden kann, ob sie notwendig sind und ihren Zweck erfüllen und ob die Beschränkung auf 50 % nach wie vor der allgemeinen Aufteilung zwischen geschäftlicher und privater Nutzung entspricht. Ein etwaiger Verlängerungsantrag sollte der Kommission zusammen mit einem Bericht, in dem der angewandte Prozentsatz überprüft wird, bis zum 31. März 2026 übermittelt werden.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Ähnliche Ausnahmen für den Vorsteuerabzug werden auch anderen Mitgliedstaaten gewährt.

Nach Artikel 176 der MwSt-Richtlinie legt der Rat fest, welche Ausgaben kein Recht auf Vorsteuerabzug eröffnen. Bis dahin können die Mitgliedstaaten die Ausnahmeregelungen beibehalten, die am 1. Januar 1979 galten. Daher gibt es eine Reihe von „Stillstandsklauseln“, die das Recht auf Vorsteuerabzug bei Personenkraftwagen einschränken.

Ungeachtet früherer Initiativen, die darauf abstellten festzulegen, bei welchen Ausgaben das Recht auf Vorsteuerabzug beschränkt werden kann 6 , ist eine solche Ausnahme bis zur Harmonisierung der Vorschriften auf EU-Ebene angemessen.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Artikel 395 der MwSt-Richtlinie

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

In Anbetracht der Bestimmung der MwSt-Richtlinie, auf die sich der Vorschlag stützt, findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung.

Verhältnismäßigkeit

Der Beschluss betrifft die Ermächtigung eines Mitgliedstaats auf eigenen Antrag und stellt keine Verpflichtung dar.

Angesichts des begrenzten Anwendungsbereichs der Ausnahme stehen die Sondermaßnahmen zu dem angestrebten Ziel – Vereinfachung der Steuererhebung und Verhinderung bestimmter Arten der Steuerhinterziehung oder ‑umgehung – in einem angemessenem Verhältnis. Vor allem angesichts der Möglichkeiten für Unternehmen, zu niedrige Angaben hinsichtlich ihrer Mehrwertsteuerpflicht zu machen, sowie im Hinblick auf den Aufwand für die Steuerbehörden, Kilometerangaben zu prüfen, würde die Beschränkung auf 50 % zur Vereinfachung der Mehrwertsteuererhebung in bestimmten Bereichen beitragen und Steuerhinterziehung, u. a. durch unrichtige Aufzeichnungen, verhindern.

Die Ausnahme ist auch zeitlich befristet; sollte Rumänien die Sondermaßnahmen verlängern wollen, ist zudem ein Bericht über das Funktionieren und die Wirksamkeit der Sondermaßnahmen zu erstellen.

Wahl des Instruments

Vorgeschlagenes Instrument: Durchführungsbeschluss des Rates.

Gemäß Artikel 395 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates ist eine Abweichung von den Vorschriften des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems nur im Wege einer einstimmigen Ermächtigung durch den Rat auf Vorschlag der Kommission möglich. Ein Durchführungsbeschluss des Rates ist das am besten geeignete Instrument, da er an einzelne Mitgliedstaaten gerichtet werden kann.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Konsultation der Interessenträger

Der Vorschlag stützt sich auf einen von Rumänien vorgelegten Antrag und betrifft nur diesen Mitgliedstaat.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Externes Expertenwissen war nicht erforderlich.

Folgenabschätzung

Da der Vorschlag der Mehrwertsteuerhinterziehung entgegenwirken und das Verfahren zur Mehrwertsteuererhebung vereinfachen soll, dürfte er sich sowohl für die Unternehmen als auch für die Verwaltung positiv auswirken. Die Lösung wird von Rumänien als geeignete Maßnahme betrachtet und ist mit früheren und noch geltenden Ausnahmen vergleichbar.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat keine negativen Auswirkungen auf den EU-Haushalt.

5.WEITERE ANGABEN

Der Vorschlag enthält eine Verfallsklausel; die Ausnahmeregelung endet automatisch am 31. Dezember 2026.

Falls Rumänien eine weitere Verlängerung der Sondermaßnahmen nach 2026 in Erwägung zieht, so sollte der Kommission bis spätestens 31. März 2026 zusammen mit dem Verlängerungsantrag ein Bericht mit einer Überprüfung des Prozentsatzes vorgelegt werden.

2024/0085 (NLE)

Vorschlag für einen

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

zur Ermächtigung Rumäniens, von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahmen anzuwenden

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 7 , insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Gemäß Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG ist der Steuerpflichtige berechtigt, die im entsprechenden Mitgliedstaat geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen, die für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden, vom Betrag der von ihm geschuldeten Steuer abzuziehen. Gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Richtlinie ist die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands für den privaten Bedarf des Steuerpflichtigen, seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke, wenn dieser Gegenstand zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, der Erbringung einer Dienstleistung gegen Entgelt gleichgestellt.

(2)Mit dem Durchführungsbeschluss 2012/232/EU des Rates 8 wurde Rumänien ermächtigt, den Abzug der Mehrwertsteuer auf den Kauf, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr, auf Miete oder Leasing bestimmter Kraftfahrzeuge sowie auf mit diesen Fahrzeugen verbundene Ausgaben auf 50 % zu begrenzen, wenn diese Fahrzeuge nicht ausschließlich für geschäftliche Zwecke verwendet werden, und den Steuerpflichtigen von der Verpflichtung zu entbinden, die Nutzung solcher Fahrzeuge für unternehmensfremde Zwecke nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG der Erbringung einer Dienstleistung gegen Entgelt gleichzustellen.

(3)Mit einem am 14. September 2023 bei der Kommission eingetragenen Schreiben hat Rumänien gemäß Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG die Ermächtigung beantragt, die von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG abweichenden Sondermaßnahmen zu verlängern, um weiter das Recht auf Abzug der Vorsteuer bei Ausgaben für bestimmte Straßenkraftfahrzeuge, die nicht ausschließlich für geschäftliche Zwecke genutzt werden, zu beschränken und Steuerpflichtige von der Verpflichtung zu entbinden, die Nutzung solcher Fahrzeuge für private Zwecke der Erbringung einer Dienstleistung gegen Entgelt gleichzustellen (im Folgenden „Sondermaßnahmen“).

(4)Im Einklang mit Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG leitete die Kommission den Antrag Rumäniens mit Schreiben vom 9. November 2023 an die anderen Mitgliedstaaten weiter. Mit Schreiben vom 10. November 2023 teilte die Kommission Rumänien mit, dass ihr alle zur Beurteilung des Antrags erforderlichen Informationen vorliegen.

(5)Gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses 2012/232/EU übermittelte Rumänien der Kommission mit dem Antrag auf Verlängerung einen Bericht über die Anwendung jenes Durchführungsbeschlusses. Auf der Grundlage der derzeit verfügbaren Informationen hält Rumänien eine Begrenzung auf 50 % nach wie vor für gerechtfertigt und angemessen.

(6)Die mit dem Durchführungsbeschluss 2012/232/EU genehmigten Sondermaßnahmen sind am 31. Dezember 2023 ausgelaufen. Angesichts der positiven Auswirkungen sowohl für Unternehmen als auch für die Verwaltung ist es angezeigt, die Fortführung der Sondermaßnahmen zu genehmigen.

(7)Die Sondermaßnahmen sollten auf den Zeitraum begrenzt werden, der notwendig ist, um die Wirksamkeit dieser Sondermaßnahmen und die Angemessenheit des Prozentsatzes für die Beschränkung zu bewerten. Rumänien sollte daher ermächtigt werden, die Sondermaßnahmen bis zum 31. Dezember 2026 anzuwenden.

(8)Angesichts der angestrebten Ziele – Vereinfachung der MwSt-Erhebung und Verhinderung bestimmter Arten der Steuerhinterziehung oder umgehung – sind die Sondermaßnahmen verhältnismäßig. Darüber hinaus bergen die Sondermaßnahmen nicht die Gefahr der Verlagerung von Steuerbetrug in andere Sektoren oder Mitgliedstaaten.

(9)Falls Rumänien eine Verlängerung der Sondermaßnahmen über das Jahr 2026 hinaus für erforderlich hält, sollte es der Kommission bis zum 31. März 2026 zusammen mit dem Verlängerungsantrag einen Bericht mit einer Überprüfung des Prozentsatzes für die Begrenzung des Vorsteuerabzugsrechts vorlegen.

(10)Den von Rumänien vorgelegten Informationen zufolge werden die Sondermaßnahmen nur unerhebliche Auswirkungen auf den Gesamtbetrag der auf der Stufe des Endverbrauchs von Rumänien erhobenen Mehrwertsteuer und keine nachteiligen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union haben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Rumänien wird ermächtigt, abweichend von Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG den Abzug der Mehrwertsteuer auf den Kauf, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr, auf Miete oder Leasing bestimmter Straßenkraftfahrzeuge sowie auf mit diesen Fahrzeugen verbundene Ausgaben auf 50 % zu begrenzen, wenn diese Fahrzeuge nicht ausschließlich für geschäftliche Zwecke verwendet werden.

Artikel 2

(1)Artikel 1 gilt nicht für Straßenkraftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg oder mit mehr als neun Sitzplätzen einschließlich des Fahrersitzes.

(2)Artikel 1 gilt nicht für folgende Straßenkraftfahrzeugkategorien:

a)Fahrzeuge, die ausschließlich für Notfalleinsätze, Sicherheits- und Schutz- sowie Kurierdienste genutzt werden;

b)Fahrzeuge, die von Vertriebsagenten oder Einkäufern genutzt werden;

c)Fahrzeuge, die zur Beförderung von Personen gegen Entgelt genutzt werden, einschließlich Taxidienste;

d)Fahrzeuge, die zur Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt, einschließlich Vermietung und Fahrunterricht durch Fahrschulen, genutzt werden;

e)für Vermietung oder Leasing genutzte Fahrzeuge;

f)als Handelsgüter genutzte Fahrzeuge.

Artikel 3

Rumänien wird abweichend von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG ermächtigt, die Nutzung eines Fahrzeugs, für das die Einschränkung nach Artikel 1 dieses Beschlusses gilt, für den privaten Bedarf eines Steuerpflichtigen, für den privaten Bedarf seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke nicht als Dienstleistung gegen Entgelt zu behandeln.

Artikel 4

Rumänien teilt der Kommission die nationalen Maßnahmen zur Durchführung der abweichenden Sondermaßnahmen gemäß den Artikeln 1 und 3 mit.

Artikel 5

(1)Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Bekanntgabe in Kraft.

(2)Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2026.

(3)Falls Rumänien eine Verlängerung der Sondermaßnahmen gemäß den Artikeln 1 und 3 für erforderlich hält, legt es der Kommission bis zum 31. März 2026 zusammen mit dem Verlängerungsantrag einen Bericht mit einer Überprüfung des auf Grundlage dieses Beschlusses angewandten Prozentsatzes für die Begrenzung des Vorsteuerabzugsrechts vor.

Artikel 6

Dieser Beschluss ist an Rumänien gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Rates

   Der Präsident/Die Präsidentin

(1)    ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.
(2)    Durchführungsbeschluss 2012/232/EU des Rates vom 26. April 2012 zur Ermächtigung Rumäniens, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 117 vom 1.5.2012, S. 7).
(3)    Durchführungsbeschluss (EU) 2015/156 des Rates vom 27. Januar 2015 zur Verlängerung der Geltungsdauer des Durchführungsbeschlusses 2012/232/EU zur Ermächtigung Rumäniens, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 26 vom 31.1.2015, S. 27).
(4)    Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2012 des Rates vom 7. November 2017 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2012/232/EU zur Ermächtigung Rumäniens, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 292 vom 10.11.2017, S. 57).
(5)    Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1262 des Rates vom 4. September 2020 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2012/232/EU zur Ermächtigung Rumäniens, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 296 vom 10.9.2020, S. 6).
(6)    KOM(2004) 728 endg. – Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG hinsichtlich der Vereinfachung der mehrwertsteuerlichen Pflichten (ABl. C 24 vom 29.1.2005, S. 10), zurückgezogen am 21. Mai 2014 (ABl. C 153 vom 21.5.2014, S. 3).
(7)    ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2006/112/oj.
(8)    Durchführungsbeschluss 2012/232/EU des Rates vom 26. April 2012 zur Ermächtigung Rumäniens, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 117 vom 1.5.2012, S. 7, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2012/232/oj).
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