EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 24.5.2023
COM(2023) 599 final
2023/0173(NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
zu Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten
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Document 52023PC0599
Proposal for a COUNCIL DECISION on guidelines for the employment policies of the Member States
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zu Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zu Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten
COM/2023/599 final
EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 24.5.2023
COM(2023) 599 final
2023/0173(NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
zu Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
Entsprechend dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union betrachten die Mitgliedstaaten ihre Wirtschaftspolitik und die Förderung von Beschäftigung als Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse und stimmen ihre diesbezüglichen Tätigkeiten im Rat aufeinander ab. Der Rat legt dem Vertrag zufolge beschäftigungspolitische Leitlinien fest (Artikel 148), die mit den Grundzügen der Wirtschaftspolitik (Artikel 121) in Einklang stehen müssen.
Während die Grundzüge der Wirtschaftspolitik zeitlich unbegrenzt gültig sind, müssen die beschäftigungspolitischen Leitlinien jedes Jahr neu aufgestellt werden. Die Leitlinien wurden erstmals zusammen im Jahr 2010 (als „integriertes Maßnahmenpaket“) zur Unterstützung der Strategie Europa 2020 angenommen. Diese integrierten Leitlinien blieben bis 2014 unverändert. 2015 wurden überarbeitete integrierte Leitlinien verabschiedet. Im Jahr 2018 wurden die beschäftigungspolitischen Leitlinien an die Grundsätze der im November 2017 vom Europäischen Parlament, vom Rat und von der Kommission proklamierten europäischen Säule sozialer Rechte angepasst; Ziel war es, Reformen auf nationaler Ebene voranzutreiben und einen Kompass für einen erneuerten Prozess der Aufwärtskonvergenz in ganz Europa anzubieten, um europaweit die Lebens- und Arbeitsbedingungen zu verbessern. 2019 wurden keine Anpassungen an den Leitlinien vorgenommen. Im Jahr 2020 wurden die Leitlinien so angepasst, dass sie nun auch Elemente im Zusammenhang mit den Folgen der COVID-19-Krise, dem grünen und digitalen Wandel und den Zielen für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen enthalten. Im Jahr 2021 wurden die Leitlinien aus dem Vorjahr übernommen; allerdings wurden die Erwägungsgründe angepasst, um den Ergebnissen des Sozialgipfels von Porto und dem Aktionsplan zur europäischen Säule sozialer Rechte Rechnung zu tragen. Im Jahr 2022 wurden die Leitlinien geändert, um den Wortlaut an das veränderte Umfeld nach der COVID-19-Krise anzupassen, mehr Aspekte im Zusammenhang mit der Fairness des grünen Wandels aufzugreifen, jüngste politische Initiativen zu berücksichtigen und politische Elemente zu ergänzen, die angesichts des russischen Angriffs auf die Ukraine von besonderer Bedeutung sind. Im Jahr 2023 werden sie erneut aus dem Vorjahr übernommen, wobei die Erwägungsgründe angepasst werden, um den neuen EU-Kernzielen und den nationalen Zielen in den Bereichen Beschäftigung, Qualifikationen und Verringerung der Armut sowie den jüngsten Initiativen Rechnung zu tragen.
Zusammen mit den Grundzügen der Wirtschaftspolitik werden die beschäftigungspolitischen Leitlinien in Form eines Beschlusses des Rates zu Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (Teil II der integrierten Leitlinien) vorgelegt und dienen in den jeweiligen Bereichen als Grundlage für die länderspezifischen Empfehlungen.
Die überarbeiteten „beschäftigungspolitischen Leitlinien“ lauten:
Leitlinie Nr. 5 Ankurbelung der Nachfrage nach Arbeitskräften
Leitlinie Nr. 6 Verbesserung des Arbeitskräfteangebots und des Zugangs zu Beschäftigung sowie des lebenslangen Erwerbs von Fähigkeiten und Kompetenzen
Leitlinie Nr. 7 Verbesserung der Funktionsweise der Arbeitsmärkte und der Wirksamkeit des sozialen Dialogs
Leitlinie Nr. 8 Förderung von Chancengleichheit für alle, Förderung der sozialen Inklusion und Bekämpfung der Armut
2023/0173 (NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
zu Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 148 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ),
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses ( 2 ),
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
nach Stellungnahme des Beschäftigungsausschusses ( 3 ),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Die Mitgliedstaaten und die Union sind gehalten, auf die Entwicklung einer koordinierten Beschäftigungsstrategie und insbesondere auf die Förderung der Qualifizierung, Ausbildung und Anpassungsfähigkeit der Arbeitnehmer sowie auf zukunftsorientierte Arbeitsmärkte, die auf die Erfordernisse des wirtschaftlichen Wandels reagieren, hinzuarbeiten, um die Ziele der Vollbeschäftigung und des sozialen Fortschritts, eines ausgewogenen Wachstums sowie eines hohen Maßes an Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualität gemäß Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) zu erreichen. Die Mitgliedstaaten haben die Förderung der Beschäftigung als Angelegenheit von gemeinsamem Interesse zu betrachten und ihre diesbezüglichen Tätigkeiten im Rat aufeinander abzustimmen, wobei die einzelstaatlichen Gepflogenheiten in Bezug auf die Zuständigkeit der Sozialpartner zu berücksichtigen sind.
(2)Die Union soll soziale Ausgrenzung und Diskriminierungen bekämpfen und soziale Gerechtigkeit und sozialen Schutz, die Gleichstellung von Frauen und Männern, die Solidarität zwischen den Generationen und den Schutz der Rechte des Kindes fördern, wie in Artikel 3 EUV festgelegt. Bei der Festlegung und Durchführung ihrer Politik und ihrer Maßnahmen hat die Union gemäß Artikel 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) den Erfordernissen im Zusammenhang mit der Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus, mit der Gewährleistung eines angemessenen sozialen Schutzes, mit der Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung sowie mit einem hohen Niveau der allgemeinen und beruflichen Bildung und des Gesundheitsschutzes Rechnung zu tragen.
(3)Im Einklang mit dem AEUV hat die Union wirtschafts- und beschäftigungspolitische Maßnahmen entwickelt und eingeführt. Als Teile jener Instrumente bilden die im Anhang des Beschlusses (EU) 2022/2296 ( 4 ) festgelegten Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (im Folgenden „Leitlinien“) zusammen mit den in der Empfehlung (EU) 2015/1184 des Rates ( 5 ) genannten Grundzügen der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Union die integrierten Leitlinien. Sie sollen als Richtschnur für die Umsetzung der Politik in den Mitgliedstaaten und in der Union dienen und spiegeln die gegenseitige Abhängigkeit der Mitgliedstaaten wider. Die entsprechenden koordinierten Strategien und Reformen auf europäischer und nationaler Ebene müssen zusammen einen angemessenen Mix aus nachhaltigen wirtschafts-, beschäftigungs- und sozialpolitischen Maßnahmen ergeben, die positive Ausstrahlungseffekte für die Arbeitsmärkte und die Gesellschaft insgesamt entfalten, und den mittel- und längerfristigen Herausforderungen sowie den Auswirkungen der Krisen wie der COVID-19-Pandemie und in noch jüngerer Zeit des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine und der steigenden Lebenshaltungskosten wirksam begegnen.
(4)Um den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt zu fördern, den grünen und den digitalen Wandel zu unterstützen, die industrielle Basis der EU zu stärken, und inklusive, wettbewerbsfähige und resiliente Arbeitsmärkte in der Union zu erreichen, sollten die Mitgliedstaaten den Arbeitskräftemangel und das Qualifikationsdefizit angehen und hochwertige allgemeine und berufliche Bildung, zukunftsorientierte berufliche Bildung und Fortbildung sowie wirksame und aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen und verbesserte Karrieremöglichkeiten fördern, indem die Verbindungen zwischen Bildungssystem und Arbeitsmarkt gestärkt und im Wege des nichtformalen und informellen Lernens erworbene Qualifikationen, Kenntnisse und Kompetenzen anerkannt werden.
(5)Die Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen stehen im Einklang mit dem Stabilitäts- und Wachstumspakt, den geltenden Rechtsvorschriften der Union, einschließlich den Empfehlungen des Rates vom 14. Juni 2021 ( 6 ), 29. November 2021 ( 7 ), 5. April 2022 ( 8 ), 16. Juni 2022 ( 9 ), 28. November 2022 ( 10 ), 8. Dezember 2022 ( 11 ) und vom 30. Januar 2023 ( 12 ), der Empfehlung der Kommission vom 4. März 2021 ( 13 ), der Entschließung des Rates vom 26. Februar 2021 ( 14 ) und den Mitteilungen der Kommission über den Aufbau einer Wirtschaft im Dienste der Menschen: ein Aktionsplan für die Sozialwirtschaft ( 15 ), zum Aktionsplan für digitale Bildung (2021-2027) ( 16 ), zur Strategie für die Rechte von Menschen mit Behinderungen 2021-2030 ( 17 ), zum Paket zur Erhöhung der Arbeitsmarktchancen für Menschen mit Behinderungen ( 18 ), zur Europäischen Strategie für Pflege und Betreuung ( 19 ), zum Industrieplan für den Grünen Deal: Für Europas CO2-neutrale Industrie die Führungsrolle sichern ( 20 ), zur Stärkung des Sozialdialogs in der Europäischen Union ( 21 ) und zur Besseren Abschätzung der Verteilungsfolgen von Maßnahmen der Mitgliedstaaten ( 22 ), des Beschlusses (EU) 2021/2316 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 23 ), der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 ( 24 ), vom 23. November 2022 ( 25 ) und vom Mai 2023 ( 26 ), des Beschlusses des Europäischen Parlaments und des Rates zum Europäischen Jahr der Kompetenzen ( 27 ), der Mitteilung der Kommission und des Vorschlags für eine Empfehlung des Rates zu den Rahmenbedingungen für die Sozialwirtschaft ( 28 ) und der Vorschläge der Kommission zur Überarbeitung der wirtschaftspolitischen Steuerung vom 26. April 2023.
(6)Im Europäischen Semester werden die verschiedenen Instrumente in einem übergreifenden Rahmen für integrierte multilaterale Koordinierung und Überwachung der wirtschafts- und beschäftigungspolitischen Maßnahmen innerhalb der Union zusammengeführt. Bei der Verfolgung von ökologischer Nachhaltigkeit, Produktivität, Fairness und makroökonomischer Stabilität integriert das Europäische Semester die Grundsätze der europäischen Säule sozialer Rechte sowie seines Überwachungsinstruments, des sozialpolitischen Scoreboards, und sorgt für eine enge Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern, der Zivilgesellschaft und anderen Interessenträgern. Zudem wird die Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung unterstützt. Die Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik der Union und der Mitgliedstaaten sollte auf einen fairen Übergang Europas zu einer klimaneutralen, ökologisch nachhaltigen und digitalen Wirtschaft abgestimmt sein, die Wettbewerbsfähigkeit verbessern, angemessene Arbeitsbedingungen gewährleisten, Innovationen, soziale Gerechtigkeit, Chancengleichheit und soziale und wirtschaftliche Aufwärtskonvergenz fördern sowie Ungleichheiten und regionale Unterschiede abbauen.
(7)Klimawandel und andere umweltbezogene Herausforderungen, die Notwendigkeit, einen gerechten grünen Übergang sicherzustellen, eine weitere Verlagerung hin zur Energieunabhängigkeit, eine verbesserte Wettbewerbsfähigkeit der Netto-Null-Industrie und die Notwendigkeit der Gewährleistung der offenen strategischen Autonomie Europas, sowie Digitalisierung, künstliche Intelligenz, Zunahme der Telearbeit, Plattformwirtschaft und demografischer Wandel verändert die europäische Wirtschaft und Gesellschaft zutiefst. Die Union und ihre Mitgliedstaaten müssen zusammenarbeiten, um diese strukturellen Entwicklungen wirksam und proaktiv anzugehen und die bestehenden Systeme entsprechend anzupassen, wobei die enge Verflechtung der Volkswirtschaften, Arbeitsmärkte und einschlägigen Strategien der Mitgliedstaaten zu berücksichtigen ist. Dies erfordert koordinierte, ehrgeizige und wirksame politische Maßnahmen sowohl auf der Ebene der EU als auch auf nationaler Ebene, wobei der Rolle der Sozialpartner im Einklang mit dem AEUV und den Bestimmungen der Union über die wirtschaftspolitische Steuerung unter Berücksichtigung der Europäischen Säule sozialer Rechte Rechnung zu tragen ist. Zu solchen politischen Maßnahmen sollten eine Ankurbelung nachhaltiger Investitionen, eine erneuerte Verpflichtung zu angemessen gestaffelten Reformen zur Förderung des nachhaltigen und inklusiven Wirtschaftswachstums, der Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze, der Produktivität, angemessener Arbeitsbedingungen, des sozialen und territorialen Zusammenhalts, der sozioökonomischen Aufwärtskonvergenz und der Widerstandsfähigkeit sowie die Wahrnehmung haushaltspolitischer Verantwortung gehören. Wie in der Empfehlung des Rates vom 16. Juni 2022 zum Lernen für den grünen Wandel und die nachhaltige Entwicklung dargelegt, kann durch systematische Integration der Dimension der allgemeinen und beruflichen Bildung in andere politische Maßnahmen im Zusammenhang mit dem grünen Wandel und der nachhaltigen Entwicklung mit Blick auf die Perspektive des lebenslangen Lernens die Durchführung dieser Maßnahmen unterstützt werden. Die Unterstützung sollte aus bestehenden Finanzierungsprogrammen der Union gewährt werden, insbesondere aus der durch die Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 29 ) geschaffenen Aufbau- und Resilienzfazilität und den kohäsionspolitischen Fonds, einschließlich des durch die Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 30 ) geschaffenen Europäischen Sozialfonds Plus und des durch die Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 31 ) geregelten Europäischen Fonds für regionale Entwicklung sowie des durch die Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 32 ) geschaffenen Fonds für einen gerechten Übergang. Die politischen Maßnahmen sollten sowohl auf der Angebots- als auch auf der Nachfrageseite ansetzen und wirtschaftliche, ökologische, beschäftigungspolitische und soziale Auswirkungen berücksichtigen.
(8)Mit der vom Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission im November 2017 proklamierten europäischen Säule sozialer Rechte ( 33 ) werden 20 zentrale Grundsätze und Rechte zur Unterstützung gut funktionierender und fairer Arbeitsmärkte und Sozialsysteme festgelegt. Sie werden in drei Kategorien unterteilt: Chancengleichheit und Arbeitsmarktzugang, faire Arbeitsbedingungen sowie Sozialschutz und soziale Inklusion. Die Grundsätze und Rechte dienen der Union als strategische Richtschnur und stellen sicher, dass der Übergang zu Klimaneutralität und ökologischer Nachhaltigkeit, die Digitalisierung sowie der demografische Wandel sozial verträglich und gerecht erfolgen und dabei der territoriale Zusammenhalt gewahrt wird. Die europäische Säule sozialer Rechte und das begleitende sozialpolitische Scoreboard bilden einen Bezugsrahmen, um die beschäftigungs- und sozialpolitische Leistung der Mitgliedstaaten zu verfolgen, Reformen und Investitionen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene zu fördern und um in der heutigen modernen Wirtschaft das „Soziale“ mit dem „Markt“ in Einklang zu bringen, auch durch die Förderung der Sozialwirtschaft. Am 4. März 2021 legte die Kommission einen Aktionsplan zur Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte (im Folgenden „Aktionsplan“) vor, der ehrgeizige, aber realistische EU-Kernziele in den Bereichen Beschäftigung, Kompetenzen und Armutsbekämpfung und ergänzende Teilziele für 2030 sowie das überarbeitete sozialpolitische Scoreboard enthält.
(9)Wie von den Staats- und Regierungschefs auf dem Sozialgipfel in Porto am 8. Mai 2021 anerkannt wurde, wird die Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte die Bemühungen der Union um einen digitalen, grünen und fairen Übergang verstärken und einen Beitrag zur Verwirklichung der sozialen und wirtschaftlichen Aufwärtskonvergenz sowie zur Bewältigung der demografischen Herausforderungen leisten. Sie betonten, dass die soziale Dimension, der soziale Dialog und die aktive Beteiligung der Sozialpartner das Kernstück einer in hohem Maße wettbewerbsfähigen sozialen Marktwirtschaft sind, und begrüßten die neuen Kernziele der Union. Ferner bekräftigten sie ihre Entschlossenheit, wie in der Strategischen Agenda des Europäischen Rates für 2019-2024 festgelegt die Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte auf Unionsebene und auf nationaler Ebene unter gebührender Beachtung der jeweiligen Zuständigkeiten sowie der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit weiter zu intensivieren. Schließlich betonten sie die Wichtigkeit einer genauen Verfolgung der Fortschritte, auch auf höchster Ebene, die bei der Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte und bei den Kernzielen der Union für 2030 erzielt werden.
(10)Die Kernziele der Union für 2030 in den Bereichen Beschäftigung (mindestens 78 % der 20- bis 64-Jährigen sollen erwerbstätig sein), Kompetenzen (mindestens 60 % aller Erwachsenen sollen jedes Jahr an Fortbildungen teilnehmen) und Bekämpfung der Armut (Verringerung der Zahl der betroffenen Menschen um mindestens 15 Millionen, darunter fünf Millionen Kinder), die von den Staats- und Regierungschefs in Porto und vom Europäischen Rat vom Juni 2021 begrüßt wurden, werden zusammen mit dem sozialpolitischen Scoreboard dazu beitragen, die Fortschritte bei der Umsetzung der Grundsätze der europäischen Säule sozialer Rechte als Teil des Prozesses der Koordinierung der Maßnahmen im Rahmen des Europäischen Semesters zu überwachen. Zusätzlich wurden die Mitgliedstaaten in der Erklärung von Porto für soziales Engagement aufgefordert, ehrgeizige nationale Ziele festzulegen, die unter gebührender Berücksichtigung der Ausgangslage der einzelnen Länder einen angemessenen Beitrag zur Verwirklichung der Kernziele der Union für 2030 leisten sollten. Zwischen September 2021 und Juni 2022 legten die Mitgliedstaaten auf Aufforderung der Kommission ihre nationalen Ziele vor. Auf dem EPSCO-Rat im Juni 2022 betonten die Minister, wie wichtig eine genaue Verfolgung der Fortschritte sei, die bei der Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte und der EU-Kernziele für 2030 erzielt würden. Vor diesem Hintergrund werden die nationalen Ziele nun im Gemeinsamen Beschäftigungsbericht 2023 behandelt und weiter in die Überwachungsinstrumente des Semesters integriert. Darüber hinaus haben die beratenden EPSCO-Ausschüsse auf der EPSCO-Tagung im Juni Kernbotschaften für die Semesterdebatte über einen möglichen Rahmen zur Stärkung der Bewertung und Überwachung von Risiken für die soziale Konvergenz in der Union abschließend formuliert.
(11)Nach der russischen Invasion in die Ukraine verurteilte der Europäische Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 24. Februar 2022 das Vorgehen Russlands, das die Sicherheit und Stabilität Europas und der Welt gefährde und gegen das Völkerrecht und die Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen verstoße, und bekundete seine Solidarität mit dem ukrainischen Volk. Im derzeitigen Kontext bietet der vorübergehende Schutz, wie er vertriebenen Personen durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates ( 34 ), der die Richtlinie 2001/55/EG aktiviert, gewährt wird, die vor dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine fliehen, schnelle und wirksame Hilfe in den europäischen Ländern und ermöglicht es ihnen, in der gesamten Union Mindestrechte zu genießen, die ein angemessenes Schutzniveau bieten. Durch die Teilnahme an den europäischen Arbeitsmärkten können aus der Ukraine vertriebene Personen zur Stärkung der Wirtschaft der Union und zur Unterstützung ihres Landes und der dort verbliebenen Menschen beitragen. Später werden sie die erworbenen Erfahrungen und Kompetenzen beim Wiederaufbau der Ukraine nutzen können. Für unbegleitete Kinder und Jugendliche begründet der vorübergehende Schutz das Recht auf gesetzliche Vormundschaft und auf Betreuung und Schulbildung. Die Mitgliedstaaten sollten die Sozialpartner in die Gestaltung, Umsetzung und Bewertung politischer Maßnahmen zur Bewältigung der Herausforderungen in den Bereichen Beschäftigung und Kompetenzen, einschließlich der Anerkennung von Qualifikationen, einbeziehen, die sich aus dem Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine ergeben. Was die Erhaltung von Arbeitsplätzen und Produktionskapazitäten betrifft, spielen die Sozialpartner eine Schlüsselrolle bei der Abmilderung der Auswirkungen des Krieges.
(12)Reformen des Arbeitsmarktes, einschließlich nationaler Lohnfestsetzungsmechanismen, sollten die einzelstaatlichen Gepflogenheiten des sozialen Dialogs und die Autonomie der Sozialpartner achten, damit gerechte Löhne sichergestellt werden, die einen angemessenen Lebensstandard und ein nachhaltiges Wachstum sowie soziale und wirtschaftliche Aufwärtskonvergenz ermöglichen. Sie sollten den notwendigen Spielraum für eine umfassende Berücksichtigung sozioökonomischer Faktoren vorsehen, einschließlich Verbesserungen in den Bereichen Nachhaltigkeit, Wettbewerbsfähigkeit, Innovation, Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze, Arbeitsbedingungen, Erwerbstätigenarmut, allgemeine und berufliche Bildung und Kompetenzen, öffentliche Gesundheit, sozialer Schutz und soziale Inklusion sowie Realeinkommen. Entsprechend unterstützen die Aufbau- und Resilienzfazilität und andere Unionsfonds die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung von Reformen und Investitionen, die mit den Prioritäten der Union im Einklang stehen, um die europäischen Volkswirtschaften und Gesellschaften in dem sich wandelnden Umfeld nach der COVID-19-Pandemie nachhaltiger und resilienter zu machen und sie besser für den grünen und den digitalen Wandel zu rüsten. Der Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine hat die bereits bestehenden sozioökonomischen Herausforderungen weiter verschärft. Die Mitgliedstaaten und die Union sollten weiter dafür sorgen, dass die Auswirkungen auf Wirtschaft, Gesellschaft und Beschäftigung abgemildert und Übergänge fair und sozial gerecht gestaltet werden, auch angesichts der Tatsache, dass eine verstärkte offene strategische Autonomie und ein beschleunigter grüner Wandel dazu beitragen werden, bei Energie und anderen strategisch wichtigen Produkten und Technologien die Abhängigkeit von Einfuhren, insbesondere aus Russland, zu verringern. Es ist entscheidend, die Resilienz zu verstärken und eine inklusive, widerstandsfähige Gesellschaft aufzubauen, in der die Menschen geschützt sind und in die Lage versetzt werden, den Wandel zu antizipieren und zu bewältigen, und in der sie sich aktiv in das gesellschaftliche und wirtschaftliche Leben einbringen können
Wie in der Empfehlung (EU) 2021/402 der Kommission und in der Empfehlung des Rates vom 16. Juni 2022 zur Sicherstellung eines gerechten Übergangs zur Klimaneutralität hervorgehoben, ist ein kohärentes Bündel aktiver arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen mit befristeten und zielgerichteten Einstellungs- und Übergangsanreizen, Kompetenzstrategien, einschließlich Lernen für den grünen Wandel und die nachhaltige Entwicklung und zielgerichteten, effektiven und anpassungsfähigen Arbeitsvermittlungsdiensten erforderlich, um Arbeitsmarktübergänge zu unterstützen — auch vor dem Hintergrund des grünen und des digitalen Wandels. Menschenwürdige Arbeitsbedingungen, einschließlich Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, sowie die körperliche und geistige Gesundheit der Beschäftigten sollten gewährleistet werden.
(13)Diskriminierung in all ihren Formen sollte bekämpft, die Gleichstellung der Geschlechter gewährleistet und die Beschäftigung junger Menschen unterstützt werden. Gleichberechtigter Zugang und Chancengleichheit sollten für alle sichergestellt und Armut und soziale Ausgrenzung — insbesondere von Kindern, Menschen mit Behinderungen und Roma — sollten abgebaut werden, insbesondere indem für gut funktionierende Arbeitsmärkte sowie angemessene und inklusive Sozialschutzsysteme, wie in der Empfehlung des Rates vom 8. November 2019 und in der Empfehlung des Rates vom 30. Januar 2023 für eine angemessene Mindestsicherung zur Gewährleistung einer aktiven Inklusion ( 35 ) dargelegt, gesorgt wird und Hindernisse für die Teilhabe an inklusiver, zukunftsorientierter allgemeiner und beruflicher Bildung, lebenslangem Lernen und am Arbeitsmarkt beseitigt werden; dies schließt auch Investitionen in frühkindliche Bildung und Betreuung — im Einklang mit der Europäischen Garantie für Kinder und der Empfehlung des Rates zu hochwertiger frühkindlicher Betreuung, Bildung und Erziehung: die Barcelona-Ziele für 2030 — sowie in digitale und grüne Kompetenzen in Übereinstimmung mit dem Aktionsplan für digitale Bildung und der Empfehlung des Rates zum Lernen für den grünen Wandel und die nachhaltige Entwicklung sowie die Empfehlung des Rates zu den Wegen zum Schulerfolg ein. Ein zeitnaher und gleichberechtigter Zugang zu erschwinglicher, hochwertiger Langzeitpflege – im Einklang mit der Empfehlung des Rates über den Zugang zu erschwinglicher und hochwertiger Langzeitpflege – sowie zu erschwinglichen, hochwertigen Gesundheitsleistungen, einschließlich Prävention und Förderung der Gesundheitsversorgung, ist auch angesichts der potenziellen zukünftigen Gesundheitsrisiken und im Kontext alternder Gesellschaften von besonderer Bedeutung. Das Potenzial von Menschen mit Behinderungen, zum Wirtschaftswachstum und zur sozialen Entwicklung beizutragen, sollte im Einklang mit der Strategie für die Rechte von Menschen mit Behinderungen ( 36 ), in deren Rahmen die Mitgliedstaaten aufgefordert wurden, Zielvorgaben für die Beschäftigung und die Erwachsenenbildung von Menschen mit Behinderungen festzulegen, weiter ausgeschöpft werden. Neue Technologien und die sich weiterentwickelnden Arbeitsplätze ermöglichen in der gesamten Union eine flexiblere Arbeitsorganisation sowie mehr Produktivität und eine bessere Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben und tragen gleichzeitig zu den „grünen“ Verpflichtungen der EU bei. Sie bringen auch neue Herausforderungen für die Arbeitsmärkte mit sich, die sich auf die Arbeitsbedingungen der Menschen, die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz und den Zugang zum Sozialschutz auswirken. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass diese neuen Arbeitsformen zu hochwertigen und gesunden Arbeitsplätzen führen, die bestehenden Arbeits- und Sozialrechte aufrechterhalten werden und das europäische Sozialmodell gestärkt wird.
(14)Die integrierten Leitlinien sollten als Grundlage für die länderspezifischen Empfehlungen dienen, die der Rat gegebenenfalls an die Mitgliedstaaten richtet. Die Mitgliedstaaten müssen ihre REACT-EU-Mittel in vollem Umfang nutzen, die mit der Verordnung (EU) 2020/2221 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 37 ) bereitgestellt wurden, welche der Aufstockung der kohäsionspolitischen Fonds 2014-2020 sowie des Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen bis 2023 dient. Aufgrund der aktuellen Ukrainekrise wurde die Verordnung (EU) 2020/2221 weiter ergänzt, und zwar durch die Verordnung (EU) 2022/562 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 38 ) sowie durch eine weitere Änderung der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 39 ), mit der die Vorfinanzierung im Rahmen von REACT-EU erhöht wurde, und durch neue Einheitskosten, damit die Integration von aus der Ukraine geflüchteten Menschen in die Union gemäß der Verordnung (EU) 2022/613 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 40 ) beschleunigt werden kann.
Im Programmplanungszeitraum 2021-2027 sollten die Mitgliedstaaten zudem den Europäischen Sozialfonds Plus, den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, die Aufbau- und Resilienzfazilität und andere Unionsfonds, einschließlich des Fonds für einen gerechten Übergang sowie des mit der Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 41 ) aufgelegten Programms InvestEU, in vollem Umfang nutzen, um hochwertige Beschäftigung und soziale Investitionen zu fördern, um Armut und soziale Ausgrenzung zu bekämpfen, um Diskriminierung zu bekämpfen, um Barrierefreiheit und Inklusion zu gewährleisten, und um Möglichkeiten der Weiterqualifizierung und Umschulung der Arbeitskräfte, lebenslanges Lernen und hochwertige allgemeine und berufliche Bildung für alle, einschließlich digitaler Kompetenzen und Qualifikationen, zu fördern mit dem Ziel, die Menschen mit den Kenntnissen und Fähigkeiten auszustatten, die in einer grünen und digitalen Wirtschaft erforderlich sind. Die Mitgliedstaaten müssen auch den mit der Verordnung (EU) 2021/691 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 42 ) eingerichteten Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer in vollem Umfang nutzen, um Arbeitnehmer zu unterstützen, die wegen größerer Umstrukturierungsmaßnahmen (etwa aufgrund der COVID-19-Pandemie), sozioökonomischer Übergangsprozesse aufgrund globalerer Entwicklungen oder wegen technologischer und ökologischer Veränderungen ihren Arbeitsplatz verlieren. Auch wenn sich die integrierten Leitlinien an die Mitgliedstaaten und die Union richten, sollten sie in Partnerschaft mit allen nationalen, regionalen und lokalen Behörden und unter enger Einbeziehung von Parlamenten sowie Sozialpartnern und Vertretern der Zivilgesellschaft umgesetzt werden.
(15)Der Beschäftigungsausschuss und der Ausschuss für Sozialschutz überwachen im Einklang mit ihrem jeweiligen vertragsgestützten Mandat, wie die einschlägigen politischen Maßnahmen unter Berücksichtigung der beschäftigungspolitischen Leitlinien umgesetzt werden. Diese Ausschüsse müssen mit den anderen Vorbereitungsgremien des Rates, die an der Koordinierung der wirtschafts- und sozialpolitischen Maßnahmen beteiligt sind, eng zusammenarbeiten. Der Grundsatzdialog zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission sollte insbesondere in Bezug auf die Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten beibehalten werden.
(16)Der Ausschuss für Sozialschutz wurde gehört —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten, wie sie im Anhang des Beschlusses (EU) 2022/2296 des Rates festgelegt sind, behalten für 2023 ihre Gültigkeit und werden von den Mitgliedstaaten bei ihren beschäftigungspolitischen Maßnahmen und Reformprogrammen berücksichtigt.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Rates
Der Präsident/Die Präsidentin