Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52013PC0090

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2012/023 IT/Antonio Merloni SpA, Italien)

/* COM/2013/090 final - 2013/ () */

52013PC0090

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2012/023 IT/Antonio Merloni SpA, Italien) /* COM/2013/090 final - 2013/ () */


BEGRÜNDUNG

Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung[1] sieht in der Nummer 28 die Möglichkeit vor, im Rahmen eines Flexibilitätsmechanismus den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 500 Millionen EUR in Überschreitung der Obergrenzen der einschlägigen Rubriken des Finanzrahmens in Anspruch zu nehmen.

Die Regeln für die Finanzbeiträge des EGF sind in der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung[2] niedergelegt.

Am 29. Dezember 2011 stellte Italien den Antrag EGF/2011/023 IT/Antonio Merloni auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF wegen Entlassungen beim italienischen Unternehmen Antonio Merloni S.p.A.

Nach eingehender Prüfung dieses Antrags gelangte die Kommission gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für einen Finanzbeitrag im Rahmen dieser Verordnung erfüllt sind.

ZUSAMMENFASSUNG DES ANTRAGS UND ANALYSE

Eckdaten: ||

EGF-Aktenzeichen || EGF/2011/023

Mitgliedstaat || Italien

Artikel 2 || Buchstabe a

Hauptunternehmen || Antonio Merloni S.p.A.

Zulieferer und nachgeschaltete Hersteller || 0

Bezugszeitraum || 23.8.2011 – 23.12.2011

Datum des Beginns der personalisierten Dienstleistungen || 29.3.2012

Datum der Antragstellung || 29.12.2011

Entlassungen im Bezugszeitraum || 1 517

Entlassungen vor und nach dem Bezugszeitraum || 0

Zu berücksichtigende Entlassungen insgesamt || 1 517

Entlassene Arbeitskräfte, für die eine Unterstützung vorgesehen ist || 1 517

Ausgaben für personalisierte Dienstleistungen (EUR) || 7 451 972

Kosten für die Durchführung des EGF[3] (EUR) || 298 000

Kosten für die Durchführung des EGF (%) || 3,84

Gesamtkosten (EUR) || 7 749 972

EGF-Beitrag in EUR (65 %) || 5 037 482

1.           Der Antrag wurde der Kommission am 29. Dezember 2011 vorgelegt und bis zum 4. September 2012 durch zusätzliche Informationen ergänzt.

2.           Der Antrag erfüllt die EGF-Interventionskriterien gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 und wurde innerhalb der in Artikel 5 dieser Verordnung vorgesehenen Frist von zehn Wochen eingereicht.

Zusammenhang zwischen den Entlassungen und den weitgehenden strukturellen Veränderungen im Welthandelsgefüge infolge der Globalisierung oder der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise

3.           Zur Begründung des Zusammenhangs zwischen den Entlassungen und der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise führt Italien aus, dass der Markt für Haushaltsgeräte erheblich unter der Krise gelitten hat. Die vorliegenden Daten[4] bestätigen einen erheblichen Rückgang bei der Fertigung von Haushaltsgeräten, der vor allem auf einen Einbruch der Ausfuhren – insbesondere in die Vereinigten Staaten (‑30,5 % im Jahr 2009 gegenüber 2008) und nach Japan (‑11,40 % im gleichen Zeitraum) – zurückzuführen ist. Die Produktion von Haushaltsgeräten schrumpfte in der EU-27 drei Jahre in Folge (2007 bis 2009, jeweils gegenüber dem Vorjahr), und eine leichte Erholung war erst im Jahr 2010 zu verzeichnen.

Fertigung von Haushaltsgeräten – Industrieproduktionsindex (Veränderung gegenüber dem Vorjahr in Prozent)

|| 2006 || 2007 || 2008 || 2009 || 2010

EU-27 || 5,5 || -3,1 || -8,8 || -17,6 || 1,2

Italien || 4,0 || -1,4 || -13,8 || -24,2 || -6,3

Quelle: Eurostat

4.           Die Produktionszahlen für Italien lassen den gleichen negativen Trend wie beim EU‑27‑Durchschnitt erkennen; die Ausfuhren sind jedoch stärker zurückgegangen als im EU‑27‑Durchschnitt. So sanken 2009 die Ausfuhren in die Vereinigten Staaten um 44,59 % und nach Japan um 29,87% gegenüber dem Vorjahr. Auch 2010 hielt der Abwärtstrend bei italienischen Haushaltsgeräten weiter an.

5.           Um ihren Marktanteil angesichts der Konkurrenz aus Billiglohnländern wie China und der Türkei zu halten, änderte die Antonio Merloni S.p.A., fünftgrößter Hersteller von Haushaltsgeräten in der EU im Jahr 2002, ihre Verkaufsstrategie und begann 2006 damit, ihre Produkte direkt unter eigenen Markennamen zu vertreiben. Mit der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise geriet das Unternehmen in finanzielle Schwierigkeiten, die sich durch die plötzliche Verschärfung der Zugangsbedingungen für Kredite weiter verschlimmerten. Im Jahr 2007 war Antonio Merloni bei einem Jahresumsatz von knapp 900 Mio. EUR mit Schulden und Verbindlichkeiten in Höhe von rund 500 Mio. EUR belastet. Der Rückgang der Produktion analog zum Abwärtstrend auf europäischer Ebene führte in Kombination mit den finanziellen Zwängen dazu, dass die Antonio Merloni S.p.A. beim Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung einen Antrag auf Sonderverwaltung für Großunternehmen in finanziellen Schwierigkeiten stellte und schließlich ihre Geschäftstätigkeit einstellte. Insgesamt wurden 2217 Arbeitskräfte entlassen; 700 davon wurden von der QA Group S.p.A. übernommen. Dieser Antrag betrifft somit die 1517 Arbeitskräfte, die infolge der Schließung der Antonio Merloni S.p.A. arbeitslos wurden.

6.           In ihrer Bewertung des Antrags EGF/2009/010 LT/Snaigė ist die Kommission bereits auf die Auswirkungen der Wirtschafts- und Finanzkrise auf Hersteller von Haushaltsgeräten eingegangen.

Nachweis der Zahl der Entlassungen und Erfüllung der Kriterien nach Artikel 2 Buchstabe a

7.           Italien beantragt eine Intervention nach Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006, wonach mindestens 500 Entlassungen in einem Unternehmen in einem Mitgliedstaat innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten erforderlich sind; dazu werden auch arbeitslos gewordene Beschäftigte bei Zulieferern und nachgeschalteten Herstellern gezählt.

8.           Der Antrag betrifft 1517 Entlassungen bei der Antonio Merloni S.p.A. im viermonatigen Bezugszeitraum vom 23. August 2011 bis 23. Dezember 2011. Alle Entlassungen wurden gemäß Artikel 2 Absatz 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 ermittelt. Die Kommission hat die gemäß Artikel 2 Absatz 2 dritter Gedankenstrich erforderliche Bestätigung erhalten, dass dies die tatsächliche Anzahl der vorgenommenen Entlassungen ist.

Erläuterung des unvorhergesehenen Charakters der Entlassungen

9.           Die italienischen Behörden machen geltend, dass die Finanz- und Wirtschaftskrise zu einem plötzlichen Zusammenbruch der Weltwirtschaft mit erheblichen Auswirkungen auf zahlreiche Branchen geführt hat. Für die Hersteller von Haushaltsgeräten war die Rezession mit der plötzlichen Verschärfung der Zugangsbedingungen für Kredite und einem dramatischen Auftragsrückgang in der jüngeren Vergangenheit beispiellos. Infolge der Krise hat sich die wirtschaftliche Lage seit 2008 nicht wie in den vorangegangenen Jahren entwickelt. Die Schließung der Antonio Merloni S.p.A. und die Entlassungen waren somit nicht vorhersehbar und hätten auch nicht ohne weiteres verhindert werden können.

Benennung der Unternehmen, die Entlassungen vornehmen, sowie der gezielt zu unterstützenden Arbeitskräfte

10.         Der Antrag bezieht sich auf 1517 Entlassungen bei der Antonio Merloni S.p.A. Alle diese Arbeitskräfte sind für Maßnahmen mit EGF-Kofinanzierung vorgesehen.

11.         Aufschlüsselung der zu unterstützenden Arbeitskräfte:

Gruppe || Anzahl || Prozent

Männer || 1 063 || 70,07

Frauen || 454 || 29,93

EU-Bürger/-innen || 1 450 || 95,58

Nicht-EU-Bürger/-innen || 67 || 4,42

15-24 Jahre || 0 || 0,00

25-54 Jahre || 1 322 || 87,15

55-64 Jahre || 193 || 12,72

> 64 Jahre || 2 || 0,13

12.         71 der zu unterstützenden Arbeitskräfte haben eine Behinderung oder langfristige Gesundheitsprobleme.

13.         Aufschlüsselung nach Berufsgruppen:

Gruppe || Anzahl || Prozent

Leitendes Verwaltungspersonal und Manager || 8 || 0,53

Akademische Berufe || 14 || 0,92

Techniker und gleichrangige nichttechnische Berufe || 23 || 1,52

Bürokräfte, kaufmännische Angestellte || 50 || 3,30

Handwerks- und verwandte Berufe || 72 || 4,75

Anlagen- und Maschinenbediener sowie Montierer || 1 308 || 86,22

Hilfsarbeitskräfte || 42 || 2,76

14.         Italien hat bestätigt, dass im Einklang mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 eine Politik der Gleichstellung von Frauen und Männern und der Nichtdiskriminierung angewandt wurde und weiterhin in den einzelnen Phasen der Durchführung des EGF und insbesondere beim Zugang zum EGF angewandt wird.

Beschreibung des betreffenden Gebiets, seiner Behörden und anderer Beteiligter

15.         Von den Entlassungen betroffen sind die Regionen Marken und Umbrien, insbesondere die Provinzen Ancona und Perugia, wo sich die Produktionsstätten der Antonio Merloni S.p.A. befanden.

16.         In beiden Provinzen ist die Zahl der dort aktiven Unternehmen infolge der weltweiten Wirtschafts- und Finanzkrise zurückgegangen. Zudem ist eine schrittweise Tertiärisierung zu Lasten von Landwirtschaft, Handel und Industrie zu beobachten. In Ancona ging die Zahl landwirtschaftlicher Betriebe um 1,2 % zurück; ihr Anteil an der Gesamtzahl der aktiven Unternehmen beträgt nun 18,8 %. Das verarbeitende Gewerbe blieb verhältnismäßig stabil, während die Zahl der Unternehmen im Handel leicht anstieg (+0,3 %). Damit machen Handelsunternehmen mittlerweile 26,4 % der Gesamtzahl der Unternehmen in der Provinz aus, allerdings liegt dieser Anteil unter dem nationalen Durchschnitt von 27,2 %. Alle diese Zahlen beziehen sich auf das Jahr 2010 im Vergleich zum Vorjahr. In Perugia ging die Zahl der landwirtschaftlichen Betriebe im gleichen Zeitraum um 0,9 % zurück, ihr Anteil an den gesamten aktiven Unternehmen in der Provinz beträgt jedoch immer noch 22,6 %. Das verarbeitende Gewerbe war ebenfalls leicht rückläufig (-0,6 %), während die Zahl der Unternehmen im Handelssektor zunahm (+1,1 %) und nun 23,4 % der Gesamtzahl der Unternehmen entspricht. Wie in Ancona liegt der Anteil der Handelsunternehmen an der Gesamtzahl der Unternehmen der Provinz jedoch mit 23,4 % unter dem nationalen Durchschnitt.

17.         Die wichtigsten Interessenvertreter sind die Regionen Umbrien und Marken sowie insbesondere die Behörden von Perugia und Ancona und die Gewerkschaften FIM-CISL[5], FIOM-CGIL[6], UILM-UIL[7], UGL Metalmeccanici[8] und RSU[9].

Erwartete Auswirkungen der Entlassungen auf die lokale, regionale oder nationale Beschäftigungslage

18.         In den Jahren vor der Krise lag die Arbeitslosenquote in den Provinzen Ancona und Perugia unter dem nationalen Durchschnitt. 2009 stieg die Arbeitslosenquote im Vergleich zum Vorjahr um 40 %, während sie 2010 in Perugia stabil blieb und in Ancona zurückging, was jedoch eher auf das Absinken der Erwerbsquote als auf einen Beschäftigungszuwachs zurückzuführen ist. Im Jahr 2009 verringerte sich das regionale BIP gegenüber dem Vorjahr um rund 3 %, und der Umsatz der Industrie schrumpfte in der Region Marken um 14,6 % und in Umbrien um 16,4 %. Diese Entwicklung führte dazu, dass die Zahl der Stunden, für die die Entgeltersatzleistung CIG[10] in Anspruch genommen wurde, im verarbeitenden Gewerbe in der Region Marken um 368 % und in Umbrien um 444 % in die Höhe schnellte. Durch die 1517 Entlassungen bei der Antonio Merloni S.p.A., die Gegenstand dieses Antrags sind, hat sich die Lage weiter verschärft.

Koordiniertes Paket der zu finanzierenden personalisierten Dienstleistungen und Aufschlüsselung der dafür geschätzten Kosten, einschließlich der Komplementarität des Pakets mit Maßnahmen, die aus den Strukturfonds finanziert werden

19.         Alle nachstehenden Maßnahmen bilden zusammen ein koordiniertes Paket personalisierter Dienstleistungen zur Wiedereingliederung der Arbeitskräfte in den Arbeitsmarkt:

– Berufsberatung: Hierbei werden strukturierte Gespräche geführt und zielgerichtete Instrumente (z. B. Qualifikationsanalyse oder Beschäftigungsfähigkeitsprofil) eingesetzt, um zu ermitteln, in welchen Bereichen die Arbeitskräfte ihre Fähigkeiten verbessern können, und um sie bei der Festlegung ihrer beruflichen Ziele zu unterstützen.

– Unterstützung bei der Arbeitsuche: Dies umfasst die Entwicklung einer personalisierten Strategie für die Darstellung der eigenen Person und Aktivitäten zur Arbeitsuche. Die Arbeitskräfte werden bei Bewerbungen auf Stellen bei interessierten Unternehmen sowie während des Auswahlverfahrens unterstützt, ggf. mit spezifischen, auf die Stellenangebote bei den relevanten Unternehmen abgestimmten Schulungen.

– Förderung unternehmerischer Initiative: Betreuung und Unterstützung für entlassene Arbeitskräfte mit Geschäftsideen bei der Planung einer unternehmerischen Tätigkeit.

– Berufsbildung und Weiterqualifizierung: Die entlassenen Arbeitskräfte erhalten für ihren weiteren Bildungsweg einen Berufsbildungsgutschein im Wert von durchschnittlich 1300 EUR. Eingelöst werden kann der Gutschein entweder in einer qualifizierten Berufsbildungseinrichtung oder in einem Unternehmen, in dem die betreffende Person nach ihrer Einstellung umgeschult wird oder eine Ausbildung am Arbeitsplatz erhält. Der Gutschein ist eng an die mit der Arbeitskraft vereinbarte Wiedereingliederungsstrategie gebunden.

– Orientierung für Arbeitskräfte über 50: Arbeitskräfte über 50 Jahre erhalten spezielle Unterstützung, damit sie auf dem Arbeitsmarkt bleiben.

– Beihilfen für die Arbeitsuche: Für jeden Tag der Teilnahme an den EGF-Maßnahmen erhalten die Arbeitskräfte eine Beihilfe, die dem Tagessatz der italienischen Entgeltersatzleistung „CIGS“ entspricht.

– Beihilfe für die Einstellung: Diese Leistung erleichtert die unbefristete Wiedereinstellung der entlassenen Arbeitskräfte bei anderen Unternehmen. Arbeitgeber, die stark benachteiligte und schlecht ausgebildete Arbeitskräfte einstellen, erhalten den verhältnismäßig hohen Betrag von 5000 EUR pro Person. Dieser dient als Ausgleich für die Investitionen des neuen Arbeitgebers in die Umschulung und Vorbereitung der Arbeitskräfte auf die neuen Aufgaben.

– Beitrag zu Fahrtkosten: Die an den Maßnahmen teilnehmenden Arbeitskräfte erhalten bis zu 300 EUR als Beitrag zu ihren Fahrtkosten, wenn der Ort, in den sie für die Maßnahmen pendeln müssen, weiter als 25 km entfernt liegt.

– Umzugskostenbeihilfe: Arbeitskräfte, die ihren Wohnort wechseln müssen, weil sie anderwärts einen Arbeitsplatz gefunden haben, erhalten zur Deckung der umzugsbedingten Kosten eine Mobilitätspauschale von 5000 EUR. Die Beihilfe wird gegen Vorlage von Nachweisen für die Ausgaben als einmaliger Beitrag gezahlt.

20.         Die im Antrag aufgeführten Kosten für die Durchführung des EGF gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 betreffen Vorbereitungsarbeiten, Verwaltungsaufgaben und Kontrolltätigkeiten sowie Informations- und Werbemaßnahmen.

21.         Die von den italienischen Behörden vorgeschlagenen personalisierten Dienstleistungen stellen aktive Arbeitsmarktmaßnahmen dar, die zu den förderfähigen Maßnahmen nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 zählen. Die italienischen Behörden veranschlagen die Gesamtkosten mit 7 749 972 EUR, davon 7 451 972 EUR für personalisierte Dienstleistungen und 298 000 EUR (= 3,84 % der Gesamtkosten) für die Durchführung des EGF. Insgesamt wird ein Finanzbeitrag des EGF in Höhe von 5 037 482 EUR (65 % der Gesamtkosten) beantragt.

Maßnahmen || Geschätzte Zahl der zu unter­stützenden Arbeits­kräfte || Veran­schlagte Kosten je zu unter­stützende Arbeitskraft (EUR) || Gesamtkosten (EGF plus nationale Kofinanzie­rung) (EUR)

Personalisierte Dienstleistungen (Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006)

Berufsberatung (Orientamento professionale) || 1 517 || 36 || 54 612

Unterstützung bei der Arbeitsuche (Assistenza alla ricerca attiva) || 1 517 || 180 || 273 060

Förderung unternehmerischer Initiative (Assistenza all'autoimprenditorialità) || 280 || 240 || 67 200

Berufsbildung und Weiterqualifizierung (Voucher formativo) || 1 011 || 1 300 || 1 314 300

Orientierung für Arbeitskräfte über 50 (Misure spechifiche di stimolo per lavoratori muri) || 280 || 210 || 58 800

Beihilfen für die Arbeitsuche (Indennità per la ricerca attiva) || 1 517 || 2 000 || 3 034 000

Beihilfe für die Einstellung (Bonus assunzionali) || 400 || 5 000 || 2 000 000

Beitrag zu Fahrtkosten (Contributo per la mobilità formativa) || 500 || 300 || 150 000

Umzugskostenbeihilfe (Bonus per la mobilità territoriale) || 100 || 5 000 || 500 000

Zwischensumme personalisierte Dienstleistungen || || 7 451 972

Kosten für die Durchführung des EGF (Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006)

Vorbereitungsmaßnahmen || || 30 000

Verwaltungsmaßnahmen || || 125 000

Informations- und Werbemaßnahmen || || 36 000

Kontrolltätigkeiten || || 107 000

Zwischensumme für die Durchführung des EGF || || 298 000

Veranschlagte Gesamtkosten || || 7 749 972

EGF-Beitrag (65 % der Gesamtkosten) || || 5 037 482

22.         Italien bestätigt, dass die oben beschriebenen Maßnahmen mit Maßnahmen, die aus den Strukturfonds finanziert werden, komplementär sind. Nach Angaben der italienischen Behörden werden Doppelfinanzierungen durch eine ständige Abstimmung zwischen den institutionellen Akteuren ausgeschlossen, die für die Planung und Verwaltung der finanziellen Ressourcen der Strukturfonds und des EGF zuständig sind.

Datum oder Daten, ab dem/denen personalisierte Dienstleistungen für die betroffenen Arbeitskräfte begonnen wurden oder geplant sind

23.         Italien begann am 29. März 2012 zugunsten der betroffenen Arbeitskräfte mit den personalisierten Dienstleistungen des koordinierten Pakets, für das ein Finanzbeitrag des EGF beantragt wird. Dieses Datum gilt somit als Beginn des Zeitraums, in dem eine Unterstützung durch den EGF möglich ist.

Verfahren für die Anhörung der Sozialpartner

24.         Die Möglichkeit der Nutzung einer EGF-Förderung wurde in den Accordo di Programma aufgenommen – eine 2010 vom Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung und den Regionen Emilia-Romagna, Marken und Umbrien unterzeichnete Vereinbarung, die anschließend von den Sozialpartnern gebilligt wurde. Im November 2011 fand eine Anhörung der Sozialpartner zum koordinierten Paket der vom EGF kofinanzierten Maßnahmen statt. Zudem wird die Durchführung der EGF-Maßnahmen von der Koordinationsgruppe für den Accordo di Programma überwacht.

25.         Die italienischen Behörden haben bestätigt, dass die nationalen und EU-Rechtsvorschriften über Massenentlassungen eingehalten wurden.

Informationen über Maßnahmen, die aufgrund nationaler Rechtsvorschriften oder gemäß Tarifvereinbarungen obligatorisch sind

26.         Zu den Kriterien nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 enthielt der Antrag der italienischen Behörden folgende Angaben:

· Es wurde bestätigt, dass der Finanzbeitrag des EGF nicht an die Stelle von Maßnahmen tritt, für die die Unternehmen aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften oder gemäß Tarifvereinbarungen verantwortlich sind;

· es wurde nachgewiesen, dass die Maßnahmen einzelne Arbeitskräfte unterstützen und nicht der Umstrukturierung von Unternehmen oder Sektoren dienen;

· es wurde bestätigt, dass die oben genannten förderfähigen Maßnahmen keine Unterstützung aus anderen EU-Finanzinstrumenten erhalten.

Verwaltungs- und Kontrollsysteme

27.         Italien hat der Kommission mitgeteilt, dass der Finanzbeitrag des EGF von den gleichen Stellen wie der Europäische Sozialfonds verwaltet und kontrolliert wird. Die Regionen Marken und Umbrien werden als zwischengeschaltete Stellen für die Verwaltungsbehörde fungieren.

Finanzierung

28.         Auf der Grundlage des Antrags Italiens wird der aus dem EGF zu finanzierende Beitrag für das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen (Kosten für die Durchführung des EGF eingeschlossen) mit 5 037 482 EUR, d. h. 65 % der Gesamtkosten, veranschlagt. Die von der Kommission vorgeschlagene finanzielle Unterstützung aus dem Fonds basiert auf den Angaben Italiens.

29.         Unter Berücksichtigung des nach Maßgabe des Artikels 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 maximal möglichen Finanzbeitrags des EGF sowie der Möglichkeit, Mittelumschichtungen vorzunehmen, schlägt die Kommission vor, den oben genannten Betrag aus dem EGF bereitzustellen und bei der Teilrubrik 1a des Finanzrahmens einzusetzen.

30.         Unter Berücksichtigung des vorgeschlagenen Finanzbeitrags bleibt mehr als ein Viertel des jährlichen Höchstbetrags des EGF zur Deckung des in den letzten vier Monaten des Jahres auftretenden Bedarfs verfügbar, wie in Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 gefordert.

31.         Mit der Vorlage dieses Vorschlags zur Inanspruchnahme des EGF leitet die Kommission gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 einen Trilog in vereinfachter Form ein, um die Zustimmung der beiden Teile der Haushaltsbehörde zur Notwendigkeit einer Inanspruchnahme des EGF und zu dem erforderlichen Betrag einzuholen. Die Kommission ersucht dasjenige der beiden Organe der Haushaltsbehörde, das zuerst auf einer angemessenen politischen Ebene eine Einigung über den Vorschlag zur Inanspruchnahme des Fonds erzielt, das andere Organ und die Kommission über seine Ergebnisse zu informieren. Stimmt einer der beiden Teile der Haushaltsbehörde nicht zu, ist eine formelle Trilog-Sitzung einzuberufen.

32.         Gleichzeitig unterbreitet die Kommission, wie unter Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 vorgesehen, einen Vorschlag für eine Mittelübertragung, mit der die entsprechenden Mittel für Verpflichtungen in den Haushaltsplan 2013 eingesetzt werden.

Quellen von Mitteln für Zahlungen

33.         Die Mittel aus der EGF-Haushaltslinie werden zur Deckung des für den vorliegenden Antrag benötigten Betrags von 5 037 482 EUR herangezogen.

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2012/023 IT/Antonio Merloni SpA, Italien)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung[11], insbesondere auf Nummer 28,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung[12], insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission[13],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) wurde eingerichtet, um Arbeitskräfte, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung arbeitslos geworden sind, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu helfen.

(2)       Der Anwendungsbereich des EGF wurde für ab dem 1. Mai 2009 und bis zum 30. Dezember 2011 gestellte Anträge erweitert und beinhaltet nun auch die Unterstützung von Arbeitnehmern, die unmittelbar infolge der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind.

(3)       Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 sieht vor, dass der EGF bis zur jährlichen Obergrenze von 500 Millionen EUR in Anspruch genommen werden kann.

(4)       Italien hat am 29. Dezember 2011 einen Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF wegen Entlassungen beim Unternehmen Antonio Merloni S.p.A. gestellt und diesen Antrag bis zum 4. September 2012 durch zusätzliche Informationen ergänzt. Der Antrag erfüllt die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 geltenden Voraussetzungen für die Festsetzung des Finanzbeitrags. Die Kommission schlägt daher vor, den Betrag von 5 037 482 EUR bereitzustellen.

(5)       Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, um einen Finanzbeitrag für den von Italien eingereichten Antrag bereitzustellen –

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) in Anspruch genommen, damit der Betrag von 5 037 482 EUR an Mitteln für Verpflichtungen und Zahlungen bereitgestellt werden kann.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments     Im Namen des Rates

Der Präsident/Die Präsidentin                      Der Präsident/Die Präsidentin

[1]               ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

[2]               ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.

[3]               Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006.

[4]               Eurostat, EU-27-Handel nach SITC-Produktgruppen seit 1988.

[5]               Federazione Italiana Metalmeccanici – Confederazione Italiana Sindacato Lavoratori.

[6]               Federazione Impiegati Operai Metallurgici.

[7]               Unione Italiana Lavoratori Metalmeccanici – Confederazione Generale Italiana del Lavoro.

[8]               Unione Generale del Lavoro Metalmeccanici.

[9]               Rappresentanza Sindacale Unitaria.

[10]             CIG ist eine im italienischen Recht verankerte Unterstützungsregelung. Sie sieht vor, dass Arbeitskräfte, die der Arbeitgeber vorübergehend nicht oder nicht mit voller Stundenzahl beschäftigen kann, Ausgleichsleistungen vom nationalen Sozialversicherungsträger Istituto Nazionale della Previdenza (INPS) erhalten.

[11]             ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

[12]             ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.

[13]             ABl. C […] vom […], S. […].

Top