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Document 52012PC0710
Proposal for a DECISION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL on a General Union Environment Action Programme to 2020 "Living well, within the limits of our planet"
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der EU für die Zeit bis 2020 „Gut leben innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten“
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der EU für die Zeit bis 2020 „Gut leben innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten“
/* COM/2012/0710 final - 2012/0337 (COD) */
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der EU für die Zeit bis 2020 „Gut leben innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten“ /* COM/2012/0710 final - 2012/0337 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. INHALT DES VORSCHLAGS Seit den frühen 1970er Jahren wird die
Umweltpolitik der EU durch Umweltaktionsprogramme (UAP) gelenkt. In Einklang
mit dem Vertrag werden Umweltaktionsprogramme nach dem ordentlichen
Gesetzgebungsverfahren verabschiedet. Das Sechste Umweltaktionsprogramm (6. UAP) lief im Juli 2012 ab, und auf
Wunsch von Interessenträgern, darunter auch der Rat und das Europäische
Parlament, schlägt die Europäische Kommission nun ein Nachfolgeprogramm
vor. Der Vorschlag konzentriert sich auf vier Themen. Erstens bestehen, obwohl in einigen Bereichen durchaus Fortschritte
erzielt wurden, noch immer große Umweltprobleme, aber auch Möglichkeiten, um
die Umwelt gegen systemische Risiken und Veränderungen resistenter zu machen.
Zweites hat die EU als Instrument zur Lenkung der Politik in der Zeit bis 2020
die Strategie „Europa 2020“ für intelligentes, nachhaltiges und integratives
Wachstum angenommen. Drittens eröffnet die Notwendigkeit struktureller Reformen
der EU neue Möglichkeiten, zu einem integrativen umweltschonenden Wirtschaftssystem
überzugehen, auch wenn viele Mitgliedstaaten sich schwer tun, die
Wirtschaftskrise zu überwinden. Und viertens wurde auf der Rio+20-Konferenz die
Bedeutung der globalen Dimension hervorgehoben. Mit dem vorliegenden UAP soll die Umweltpolitik einen
stärkeren Beitrag zu einem ressourceneffizienten und CO2-armen
Wirtschaftssystem leisten, das das Naturkapital erhält und verbessert, die Gesundheit
der Bürger schützt und ihr Wohlergehen sichert. Das Programm liefert einen übergeordneten
umweltpolitischen Rahmen für die Zeit bis 2020 und setzt neun prioritäre Ziele,
die die EU und ihre Mitgliedstaaten erreichen sollten. Die EU und ihre Mitgliedstaaten sind gemeinsam
dafür verantwortlich, dass Umwelt- und Klimaziele und –vorgaben erreicht werden.
Im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip sollte das Programm auf der jeweils
geeigneten Ebene durchgeführt werden. 2. ERGEBNISSE DER KONSULTATION VON
INTERESSENTRÄGERN UND FOLGENABSCHÄTZUNGEN Im Rahmen der Ausarbeitung des Vorschlags hat die Kommission
eine Folgenabschätzung durchgeführt, bei der die Standpunkte der anderen
EU-Organe und einer breiten Palette von Interessenträgern sowie verschiedene
Studien und Evaluierungen berücksichtigt wurden. Die Prüfung zeigte, dass sich
mit dem Vorschlag auf verschiedene Weise ein Mehrwert erzielen ließe: Er
schafft einen strategischen Rahmen für die Umweltpolitik der EU, er
gewährleistet Komplementarität und Kohärenz sowie Vorhersehbarkeit und gleiche
Ausgangsbedingungen und regt zu Maßnahmen auf allen Entscheidungsebenen an. Die
Mehrheit der Interessenträger vertritt denselben Standpunkt und befürwortet die
vorgeschlagenen Programmschwerpunkte. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS Dieser Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen
Parlaments und des Rates über ein neues allgemeines Umweltaktionsprogramm der Europäischen
Union für die Zeit bis 2020 stützt sich auf Artikel 192 Absatz 3 AEUV. 4. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN Das in diesem Vorschlag vorgesehene Programm wurde
unter Berücksichtigung des Vorschlags der Kommission für den Mehrjährigen EU-Finanzrahmen
2014-2020 erstellt. 2012/0337 (COD) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND
DES RATES über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm
der EU für die Zeit bis 2020 „Gut leben innerhalb der
Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten“ (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 3, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses[1], nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[2], nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Europäische Union hat
sich zum Ziel gesetzt, bis 2020 zu einem intelligenten, nachhaltigen und
integrativen Wirtschaftssystem mit Politik- und Aktionsbereichen überzugehen,
die auf eine CO2-arme und ressourceneffiziente Wirtschaft
ausgerichtet sind[3].
(2) Aufeinanderfolgende
Umweltaktionsprogramme bilden seit 1973 den Rahmen für die Tätigkeit der EU im
Umweltbereich. (3) Das Sechste
Umweltaktionsprogramm der Gemeinschaft (6. UAP) lief im Juli 2012 ab,
viele der in seinem Rahmen lancierten Maßnahmen und Aktionen laufen jedoch
weiter. (4) Die Schlussprüfung des 6. UAP
ergab, dass das Programm sowohl Umweltvorteile erbrachte als auch einen
übergeordneten Rahmen für die strategische Ausrichtung der Umweltpolitik schuf.
Trotz dieser Erfolge gibt in allen vier Schwerpunktbereichen des 6. UAP (Klimawandel,
Biodiversität, Umwelt und Gesundheit sowie nachhaltige Nutzung natürlicher
Ressourcen und Abfallbewirtschaftung) noch immer Entwicklungen, die nicht
nachhaltig sind. (5) Die Schlussprüfung zeigte bestimmte
Defizite des 6. UAP auf, die mit dem neuen Programm behoben werden sollten. (6) Weltweite systemische Entwicklungen
und Probleme, die auf Bevölkerungswachstum, Verstädterung, Krankheiten und
Pandemien, voranschreitenden technologischen Wandel und nicht nachhaltiges
Wirtschaftswachstum zurückzuführen sind, machen die Bewältigung von
Umweltproblemen und die Verwirklichung einer langfristig nachhaltigen
Entwicklung umso schwieriger. Wenn in der EU langfristiger Wohlstand
gewährleistet werden soll, müssen weitere Maßnahmen getroffen werden, um diese
Probleme zu lösen. (7) Angesichts der langfristigen
Vision für 2050 ist es wesentlich, dass die prioritären Ziele der EU für 2020
feststehen. Das neue Programm sollte auf den politischen Initiativen im Rahmen der
Strategie „Europe 2020“[4]
aufbauen, darunter das EU-Klima- und Energiepaket[5], der Fahrplan für den Übergang
zu einer wettbewerbsfähigen CO2-armen Wirtschaft bis 2050[6], die EU-Strategie zum Schutz
der Biodiversität bis 2020[7],
der Fahrplan für ein ressourcenschonendes Europa[8]
und die Leitinitiative „Innovationsunion“[9]. (8) Das Programm sollte dazu
beitragen, dass die von der EU bereits vereinbarten Umweltziele erreicht werden. (9) Die EU hat zugesagt, bis 2020
in der EU einen Rückgang der Treibhausgasemissionen um mindestens 20 % zu
erreichen (bzw. um 30 %, sofern sich andere Industriestaaten zu
vergleichbaren Emissionsreduktionen verpflichten und Entwicklungsländer
entsprechend ihren Verantwortlichkeiten und jeweiligen Fähigkeiten ebenfalls einen
angemessenen Beitrag leisten), sicherzustellen, dass bis 2020 20 % der
verbrauchten Energie aus erneuerbaren Quellen stammen, und durch Verbesserung
der Energieeffizienz einen 20 %igen Rückgang (gemessen an den
Prognosewerten) des Primärenergieverbrauchs zu erzielen[10]. (10) Die EU hat zugesagt, den
Verlust an Biodiversität und die Degradation der Ökosystemdienstleistungen in der
EU bis 2020 einzudämmen und diese im Rahmen des Möglichen wiederherzustellen und
gleichzeitig den Beitrag der EU zur Abwendung eines globalen Biodiversitätsverlustes
zu verbessern[11]. (11) Die EU hat zugesagt, bis 2015 für
alle Gewässer in der EU, einschließlich Süßwässer (Flüsse, Seen, Grundwasser), Übergangsgewässer
(Mündungen/Deltas) und Küstengewässer innerhalb einer Seemeile von der Küste einen
guten Zustand zu erreichen[12]. (12) Die EU hat zugesagt, bis 2020 für
alle Meeresgewässer in der EU einen guten Zustand zu erreichen[13]. (13) Die EU hat zugesagt, ein
Luftqualitätsniveau zu erreichen, das nicht zu signifikanten negativen
Auswirkungen und Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt führt[14]. (14) Die EU hat zugesagt, bis 2020 zu
erreichen, dass Chemikalien so verwendet und hergestellt werden, dass signifikante
nachteilige Auswirkungen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt auf ein
Mindestmaß begrenzt sind[15]. (15) Die EU hat zugesagt, die Umwelt
und die menschliche Gesundheit zu schützen und die schädlichen Auswirkungen der
Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen zu vermeiden bzw. zu verringern, die
Auswirkungen der Ressourcennutzung insgesamt zu reduzieren und Ressourcen
effizienter zu nutzen, indem die Abfallhierarchie ‑ Vermeidung, Aufbereitung
zur Wiederverwendung, Recycling, sonstige Wiederverwertung, Entsorgung -
befolgt wird[16]. (16) Die EU hat zugesagt, eine absolute
Entkoppelung von Wirtschaftswachstum und Umweltdegradation anzustreben[17]. (17) Die EU hat zugesagt, durch nachhaltige
Entwicklung eine degradationsneutrale Welt anzustreben[18]. (18) Die Umweltpolitik der EU
stützt sich insbesondere auf das Verursacherprinzip, das Vorsorgeprinzip und
die Vorbeugung sowie den Grundsatz der Beseitigung von Verunreinigungen an der
Quelle. (19) Im Einklang mit dem
Subsidiaritätsprinzip sollten Aktionen zum Erreichen der prioritären Ziele auf
unterschiedlichen Entscheidungsebenen durchgeführt werden. (20) Die Einbindung nichtstaatlicher
Akteure ist für den Erfolg des Programms und die Verwirklichung seiner
prioritären Ziele wichtig. (21) Der Biodiversitätsverlust und
die Degradation der Ökosysteme in der EU haben erhebliche Umweltauswirkungen
und sind für die Gesellschaft als Ganze und vor allem für Wirtschaftsakteure in
Sektoren kostspielig, die unmittelbar auf Ökosystemdienstleistungen angewiesen
sind. (22) In der EU bestehen große
Möglichkeiten zur Verringerung der Treibhausgasemissionen und zur Verbesserung
der Ressourceneffizienz. Beides entlastet die Umwelt, verbessert die
Wettbewerbsfähigkeit und schafft neue Wachstumsquellen und neue Arbeitsplätze -
durch Kosteneinsparungen, die im Zuge der Effizienzverbesserung, der
Vermarktung von Innovationen und der besseren Bewirtschaftung von Ressourcen
während ihrer gesamten Lebensdauer erzielt werden. (23) Umweltprobleme und
Umweltauswirkungen stellen nach wie vor ernst zu nehmende Risiken für die
Gesundheit und das Wohlergehen des Menschen dar, Maßnahmen zur Verbesserung des
Umweltzustands hingegen können gesundheits- und wohlstandsfördernd sein. (24) Die umfassende und
einheitliche Umsetzung des Umweltrechts der EU ist eine kluge Investition zugunsten
der Umwelt, der menschlichen Gesundheit und der Wirtschaft. (25) Die Umweltpolitik der EU
sollte sich weiterhin auf eine solide Faktengrundlage stützen. (26) Umweltziele sollten durch
angemessene Investitionen unterstützt werden. (27) Umweltintegration ist wichtig,
wenn Umweltbelastungen aufgrund der Strategien und Tätigkeiten anderer Sektoren
gemildert und die Umwelt- und Klimaziele erreicht werden sollen. (28) Die EU ist dicht bevölkert; über
70 % ihrer Bürger leben in Städten und stadtnahen Gebieten und sind mit speziellen
Umwelt- und Klimaproblemen konfrontiert. (29) Viele Umweltprobleme sind
globaler Natur und können nur durch einen umfassenden globalen Ansatz ganz gelöst
werden; andere weisen eine starke regionale Dimension auf, die Zusammenarbeit
mit Nachbarländern erfordert. (30) Als Teil der Folgemaßnahmen zur
Konferenz der Vereinten Nationen über nachhaltige Entwicklung (Rio+20-Gipfel) sollte
das neue allgemeine Aktionsprogramm internationale und regionale Prozesse fördern,
die die Umwandlung der Weltwirtschaft in eine integrative umweltschonende
Wirtschaft zum Ziel haben, die durch nachhaltige Entwicklung und
Armutsbekämpfung gekennzeichnet ist. (31) Die richtige Kombination
politischer Instrumente kann Unternehmen und Verbrauchern helfen, die Umweltauswirkungen
ihrer Tätigkeiten besser zu verstehen und zu lenken. Zu diesen politischen
Instrumenten zählen auch wirtschaftliche Anreize, marktbasierte Instrumente, Informationspflichten sowie freiwillige Instrumente
und Maßnahmen, die die rechtlichen Rahmenregelungen ergänzen und
Interessenträger auf unterschiedlichen Ebenen einbinden. (32) Alle Maßnahmen, Aktionen und
Ziele des neuen allgemeinen Umweltaktionsprogramms sollten nach den Grundsätzen
der intelligenten Regulierung[19]
und gegebenenfalls vorbehaltlich einer umfassenden Folgenabschätzung
durchgeführt werden. (33) Der Stand der Verwirklichung
der Ziele des neuen allgemeinen Umweltaktionsprogramms sollte anhand
vereinbarter Indikatoren überwacht, bewertet und evaluiert werden - HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Das im Anhang festgelegte allgemeine
Umweltaktionsprogramm der EU für die Zeit bis zum 31. Dezember 2020 („das
Programm“) wird angenommen. Artikel 2 1. Mit dem Programm verfolgt die
EU folgende Ziele: a) Schutz, Erhaltung und Verbesserung des
Naturkapitals der EU; b) Übergang zu einem ressourceneffizienten, umweltschonenden
und wettbewerbsfähigen CO2-armen Wirtschaftssystem; c) Schutz der europäischen Bürger vor umweltbedingten
Belastungen, Gesundheitsrisiken und Beeinträchtigungen ihrer Lebensqualität; d) Maximierung der Vorteile aus dem
Umweltrecht der EU; e) Verbesserung der Faktengrundlage für die
Umweltpolitik; f) Sicherung von Investitionen für Umwelt-
und Klimapolitik und angemessene Preisgestaltung; g) Verbesserung der Einbeziehung von
Umweltbelangen und der Politikkohärenz; h) Förderung der Nachhaltigkeit der Städte
in der EU; i) Verbesserung der Fähigkeit der EU,
wirksam auf regionale und globale Umwelt- und Klimaprobleme einzugehen. 2. Das Programm stützt sich auf das
Verursacherprinzip, das Vorsorgeprinzip und die Vorbeugung sowie den Grundsatz
der Beseitigung von Verunreinigungen an der Quelle. 3. Alle Maßnahmen, Aktionen und
Ziele des Programms werden nach den Grundsätzen der intelligenten Regulierung[20] und gegebenenfalls vorbehaltlich
einer umfassenden Folgenabschätzung durchgeführt. Artikel 3 1. Die EU und ihre
Mitgliedstaaten sind dafür verantwortlich, dass die in diesem Programm festgelegten
prioritären Ziele erreicht werden. Sie gehen die aufgezeigten Probleme nach
einem kohärenten Ansatz an. Die Aktionen tragen dem Subsidiaritätsprinzip gebührend
Rechnung und werden auf den Ebenen durchgeführt, die für die in diesem Programm
festgelegten prioritären Ziele und angestrebten Ergebnisse am geeignetsten sind. 2. Öffentliche Behörden auf
allen Ebenen arbeiten bei der Durchführung dieses Programms mit Unternehmen und
Sozialpartnern, der Zivilgesellschaft und einzelnen Bürgern zusammen. Artikel 4 Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach
seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Geschehen zu Brüssel am […] Für das Europäische Parlament Für
den Rat Der Präsident Der
Präsident ANHANG „Gut leben innerhalb der
Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten“ EIN AKTIONSPROGRAMM
FÜR DIE ZEIT BIS 2020 1. In den vergangenen 40 Jahren wurde
eine breite Palette an Umweltvorschriften eingeführt, die zusammen den
umfassendsten und modernsten Normenkatalog der Welt ergeben und auf diese Weise
dazu beigetragen haben, dass einige der schwerwiegendsten Umweltanliegen
europäischer Bürger und Unternehmen in Angriff genommen wurden. 2. In den letzten Jahrzehnten ist
die Schadstoffbelastung von Luft, Gewässern und Böden spürbar zurückgegangen, ebenso wie in den letzten Jahren die Emissionen von Treibhausgasen
(THG). Die EU-Chemikaliengesetzgebung wurde aktualisiert und die Verwendung
zahlreicher Gift- und Schadstoffe wie Blei, Cadmium und Quecksilber in
haushaltsüblichen Produkten wurde beschränkt. Die EU-Bürger haben heute Zugang
zu Wasser, das unter Qualitätsgesichtspunkten zu den weltbesten gehört, und
über 18 % des Gebiets der EU sowie 4 % ihrer Meeresgebiete wurden als
Naturschutzgebiete ausgewiesen. 3. Die europäische Umweltpolitik
hat Innovationen und Investitionen in Umweltgüter und ‑dienstleistungen
gefördert, Arbeitsplätze geschaffen und Exportmärkte erschlossen[21]. Aufeinander folgende
Erweiterungen haben dazu geführt, dass heute in einem großen Teil des
europäischen Kontinents strenge Umweltschutznormen gelten, und die
Anstrengungen der EU haben dazu beigetragen, dass die internationale
Staatengemeinschaft heute entschlossener gegen Klimawandel und
Biodiversitätsverlust vorgeht und die globalen Bemühungen zur Eliminierung Ozon
abbauender Stoffe und verbleiter Kraftstoffe erfolgreich sind. 4. Auch bei der Einbeziehung von
Umweltzielen in andere Politikbereiche und Aktivitäten der EU wurden
beträchtliche Fortschritte erzielt. Seit der Reform der Gemeinsamen
Agrarpolitik (GAP) im Jahr 2003 sind Direktzahlungen an die Erzeuger an die
Auflage gekoppelt, Nutzflächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen
Zustand zu halten und die geltenden Umweltvorschriften zu beachten. Die
Bekämpfung des Klimawandels wurde zum integralen Bestandteil der
Energiepolitik, und auch in anderen wichtigen Sektoren wie Verkehr und Gebäude
werden Ressourceneffizienz, Klimawandel und Energieeffizienz heute stärker
berücksichtigt. 5. Viele Umweltentwicklungen in
der EU bleiben jedoch besorgniserregend, nicht zuletzt aufgrund der
unzulänglichen Umsetzung der geltenden EU-Umweltvorschriften. Nur 17 % der
unter die FFH-Richtlinie[22]
fallenden Arten und Lebensräume befinden sich in gutem Zustand, und die Degradation
und der Rückgang unseres Naturkapitals stellen die Bemühungen der EU, ihre
Biodiversitäts- und Klimaziele zu erreichen, in Frage. Der damit verbundene
Preis, dessen Wert in unserem wirtschaftlichen und gesellschaftlichen System noch
nicht richtig beziffert wurde, ist hoch. 30 % des Gebiets der EU sind stark
fragmentiert, mit entsprechend nachteiligen Auswirkungen auf den Zusammenhalt
und Gesundheitszustand der Ökosysteme und ihre Fähigkeit, Dienstleistungen zu
erbringen und funktionierende Artenlebensräume bereitzustellen. Obgleich das Wirtschaftswachstum
in der EU mit Erfolg von THG-Emissionen, Ressourcennutzung
und Umweltauswirkungen abgekoppelt wurde, werden Ressourcen
nach wie vor weitgehend auf nicht nachhaltige und ineffiziente Weise genutzt, und
die dabei entstehenden Abfälle noch immer nicht ordnungsgemäß bewirtschaftet. Folglich
gehen EU-Unternehmen die großen Chancen verloren, die eine effiziente
Ressourcennutzung in Bezug auf Wettbewerbsfähigkeit, Kosteneinsparung, Produktivitätssteigerung
und Versorgungssicherheit bietet. Wasser- und Luftqualität lassen in vielen
Teilen Europas nach wie vor zu wünschen übrig, und EU-Bürger sind immer noch
Schadstoffen ausgesetzt, die ihre Gesundheit und ihr Wohlergehen
beeinträchtigen können. Nicht nachhaltige Flächennutzung beeinträchtigt die
Bodenfruchtbarkeit, gefährdet die Ernährungssicherheit und stellt das Erreichen
der Biodiversitätsziele in Frage. Die Bodendegradation schreitet weitgehend
unkontrolliert weiter voran. 6. Umweltveränderungen in der EU
werden zunehmend durch globale Entwicklungen (wie Bevölkerungswachstum,
Verbrauchs- und Handelsgewohnheiten) und den rapiden technologischen
Fortschritt verursacht. Beides birgt großes Potenzial für Wirtschaftswachstum
und gesellschaftlichen Wohlstand, stellt die europäische Wirtschaft und
Gesellschaft jedoch vor Herausforderungen und Unsicherheiten und führt zu
Umweltverschlechterungen weltweit[23]. 7. Die für die heutige Weltwirtschaft typischen verschwenderischen Produktions-
und Verbrauchsgewohnheiten, die weltweit steigende Nachfrage
nach Gütern und Dienstleistungen und
der Ressourcenabbau erhöhen die Preise
für lebenswichtige
Rohstoffe, Mineralien und Energie, verursachen dabei weitere Verunreinigungen
und Abfälle sowie weltweit mehr THG-Emissionen und tragen zu Bodendegradation, Entwaldung
und Biodiversitätsverlusten bei. Nahezu zwei Drittel der Ökosysteme sind weltweit
rückläufig[24],
und es gibt Anzeichen dafür, dass die planetarischen Grenzen in Bezug auf
Biodiversität, Klimawandel und Stickstoffkreislauf bereits überschritten sind[25]. Es ist damit zu rechnen, dass
im Jahr 2030 weltweit 40 % zu wenig Wasser zur Verfügung stehen, wenn bei
der Ressourceneffizienz keine spürbaren Verbesserungen erzielt werden. Außerdem
besteht das Risiko, dass der Klimawandel diese Probleme noch weiter verschärfen
wird – mit entsprechend hohen Kosten. Im Jahr 2011 haben Naturkatastrophen, die
zum Teil auf den Klimawandel zurückzuführen sind, zu globalen
Wirtschaftsverlusten im Wert von über 300 Mrd. EUR geführt. Die OECD hat davor
gewarnt, dass die fortschreitende Degradation und Erosion des Naturkapitals möglicherweise
irreversiblen Veränderungen Vorschub leisten werden, die unseren über zwei
Jahrhunderte stetig gestiegenen Lebensstandard gefährden und hohe Kosten
verursachen könnten[26]. 8. Um wenigsten einige dieser komplexen Probleme zu lösen, muss das
Potenzial existierender Umwelttechnologien umfassend genutzt und sichergestellt
werden, dass die Industrie die besten verfügbaren Techniken und neue Innovationen
kontinuierlich weiterentwickelt und einführt. Auch in erfolgversprechenden wissenschaftlichen
und technologischen Disziplinen ist ein schneller Durchbruch erforderlich, der
durch die Förderung von Forschungstätigkeiten und Anreize für private
Forschungsinvestitionen erreicht werden könnte. Gleichzeitig muss unser
Verständnis der potenziellen Umwelt- und Gesundheitsrisiken neuer Technologien
besser werden, auch unter dem Aspekt der Risikobewertung und des Risikomanagements.
Dies ist Vorbedingung dafür, dass die Öffentlichkeit neue Technologien
akzeptiert und die EU mit technologischen Entwicklungen verbundene potenzielle
Risiken effizient und rechtzeitig identifizieren und darauf reagieren kann. 9. Damit wir auch in Zukunft gut leben können, sollte umgehend und
einvernehmlich gehandelt werden, um unter Berücksichtigung der planetaren
Belastungsgrenzen die Umwelt widerstandsfähiger zu machen und die potenziellen Vorteile
der Umweltpolitik für Wirtschaft und Gesellschaft zu maximieren. Dieses Programm
bringt die Entschlossenheit der EU zum Ausdruck, zu einer integrativen und
umweltschonenden Wirtschaftsform überzugehen, die Wachstum und Entwicklung,
Gesundheitsschutz und Wohlergehen gewährleistet, menschenwürdige Arbeitsbedingungen
sichert, Disparitäten verringert sowie das Naturkapital schützt und in dieses
investiert. 10. Die folgende Vision für 2050 ist
Leitgedanke für Umweltaktionen bis 2020 und darüber hinaus: Im Jahr 2050 leben wir
gut innerhalb der ökologischen Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten. Unser
Wohlstand und der gute Zustand unserer Umwelt sind das Ergebnis einer
innovativen Kreislaufwirtschaft, bei der nichts vergeudet wird und natürliche
Ressourcen so bewirtschaftet werden, dass sich die Widerstandsfähigkeit unserer
Gesellschaft verbessert. Unser CO2-armes Wirtschaftswachstum ist längst
von der Ressourcennutzung abgekoppelt und somit Schrittmacher für eine nachhaltige
Wirtschaft weltweit. 11. Dieser Wandel setzt die
umfassende Einbeziehung von Umweltaspekten in andere Politikbereiche (wie Energie,
Verkehr, Landwirtschaft, Fischerei, Wirtschaft und Industrie, Forschung und Innovation,
Beschäftigung und Soziales) voraus, damit ein kohärentes und abgestimmtes
Konzept entwickelt werden kann. Aktionen innerhalb der EU sollten zudem durch verstärkte
Maßnahmen auf globaler Ebene und durch Zusammenarbeit mit Nachbarländern, die
vor denselben Herausforderungen stehen, ergänzt werden. 12. Die EU hat diesen Wandel
mithilfe langfristiger, integrierter Strategien zur Eindämmung des
Biodiversitätsverlustes[27],
zur Verbesserung der Ressourceneffizienz[28]
und zur Beschleunigung des Übergangs zu einer CO2-armen Wirtschaft[29] in Gang gesetzt. Die Kommission
hat den Integrationsprozess weitergeführt und Umweltbelange und Umweltziele
auch in jüngste Initiativen in anderen wichtigen Politikbereichen wie Energie[30] und Verkehr[31] einbezogen und ist bestrebt, aufbauend
auf den bisherigen Erfolge über Politikreformen in den Bereichen Landwirtschaft
und ländliche Entwicklung, Fischerei und Kohäsion mehr Umweltvorteile zu
erzielen. 13. Die EU ist zahlreiche
internationale Umweltverpflichtungen eingegangen, beispielsweise auf der
UN-Konferenz über nachhaltige Entwicklung (Rio+20)[32], auf der sie ihre Unterstützung
für eine integrative umweltschonende Wirtschaft als Kernpunkt einer breiter
angelegten Strategie für nachhaltige Entwicklung zusagte. 14. Das Umweltaktionsprogramm ergänzt
diese Bemühungen insoweit, als für die EU prioritäre Ziele für die Zeit bis 2020
festgeschrieben werden. 15. In vielen Fällen werden die
zum Erreichen dieser Ziele erforderlichen Maßnahmen entsprechend dem
Subsidiaritätsprinzip in erster Linie auf nationaler, regionaler oder lokaler
Ebene durchgeführt werden müssen. In anderen Fällen werden zusätzliche
Maßnahmen auf EU-Ebene notwendig sein. Da die Umweltpolitik der EU ein Bereich
mit geteilter Zuständigkeit ist, soll dieses Programms auch erreichen, dass für
gemeinsame Ziele und Vorgaben gemeinsame Verantwortung übernommen wird und für
Wirtschaft und Behörden gleiche Ausgangsbedingungen gewährleistet werden. Klare
Ziele und Vorgaben geben politischen Entscheidungsträgern und anderen
Interessenträgern, einschließlich Regionen und Städten, Unternehmen, Sozialpartnern
und Bürgern eine Orientierung und einen berechenbaren Aktionsrahmen. THEMENBEREICHE Prioritäres Ziel 1: Schutz, Erhaltung
und Verbesserung des Naturkapitals der EU 16. Der wirtschaftliche Wohlstand
und die Lebensqualität in der EU sind nicht zuletzt ihrem Naturkapital zu
verdanken, zu dem auch Ökosysteme zählen, die lebenswichtige Naturgüter und
Dienstleistungen erbringen (fruchtbare Böden, multifunktionale Wälder und ertragfähige
Anbauflächen und Meeresgewässer; Süßwasser, saubere Luft und Bestäubung; Hochwasserschutz,
Klimaregulierung und Schutz vor Naturkatastrophen). Ein beträchtlicher Teil des
EU-Rechts, darunter die Wasserrahmenrichtlinie (WRRL)[33], die
Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie (MSRR)[34],
die Luftqualitäts- und verwandte Richtlinien[35]
sowie die FFH- und die Vogelschutzrichtlinie[36],
gilt dem Schutz, der Erhaltung und der Verbesserung eben dieses Naturkapitals. Auch
Regelungen für die Bereiche Klimawandel, Chemikalien, Industrieemissionen und
Abfälle tragen dazu bei, den Druck auf die biologische Vielfalt, zu der auch Ökosysteme,
Arten und Lebensräume zählen, zu mindern. 17. Jüngste Untersuchungen haben
jedoch gezeigt, dass die Biodiversität in der EU nach wie vor rückläufig ist
und die meisten Ökosysteme bereits ernsthaft geschädigt sind[37]. Die EU-Strategie
zum Schutz der Biodiversität bis 2020[38]
gibt die Ziele und Maßnahmen vor, die realisiert werden müssen, um diese negativen
Entwicklungstendenzen umzukehren und die Ökosystemdienstleistungen zu
verbessern. Die Strategie muss in Gänze durchgeführt werden, wenn die EU ihr übergeordnetes
Ziel für die Biodiversität bis 2020 erreichen soll. Sie gibt zwar Maßnahmen
vor, die auf eine bessere Umsetzung der Vogelschutz- und der FFH-Richtlinie
sowie des Natura-2000-Netzes ausgerichtet sind, das übergeordnete Ziel kann
jedoch nur erreicht werden, wenn alle bestehenden Rechtsvorschriften zum Schutz
des Naturkapitals umfassend umgesetzt werden. 18. Trotz erheblicher Bemühungen dürfte
das Ziel der Wasserrahmenrichtlinie, bis 2015 einen „guten ökologischen
Zustand“ zu gewährleisten, nur für ungefähr 53 % der Oberflächengewässer in
der EU erreicht werden.[39]
Es besteht auch das Risiko, dass das Ziel der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie,
bis 2020 einen „guten Umweltzustand“ zu erreichen, verfehlt wird, unter anderem
aufgrund des kontinuierlichen Überfischens und der Abfälle in den europäischen
Meeren. Auch wenn die Politik der EU in den Bereichen Luftqualität und
Industrieemissionen dazu beigetragen hat, zahlreiche Formen der Umweltverschmutzung
zu verringern, leiden die Ökosysteme nach wie vor unter übermäßigen
Stickstoffeinträgen und den durch Verkehrsemissionen, intensive Agrarpraktiken
und die Stromerzeugung verursachten hohen Ozonwerten. 19. Um das Naturkapital der EU zu
schützen, zu erhalten und zu verbessern, müssen die Probleme deshalb auch an
der Quelle angegangen werden, unter anderem durch bessere Einbeziehung der Naturkapitalziele
in andere Politikbereiche, wobei sicherzustellen ist, dass die politischen Maßnahmen
kohärent sind und positive Nebeneffekte erzielen. Die in den
Reformvorschlägen der Kommission vorgesehenen Ökologisierungsmaßnahmen, vor
allem für die europäische Agrar-, Fischerei- und Kohäsionspolitik, sollen diese Ziele zusammen mit den Vorschlägen für die Ökologisierung
des EU-Haushalts im Rahmen des Mehrjährigen Finanzrahmens 2014-2020
(MFR) fördern. Aquatische
Ökosysteme in ländlichen Gebieten sollten beispielsweise davon profitieren,
dass die Erzeugerbeihilfen künftig, wie in den Vorschlägen der Kommission zur
Reform der GAP vorgesehen, an die Erfüllung entsprechender Auflagen der Wasserrahmenrichtlinie gekoppelt sind[40]. Die Ökologisierung der GAP wird auch umweltschonende
Bewirtschaftungspraktiken wie die Anbaudiversifizierung, den Schutz von
Dauergrünland und die Erschließung/Unterhaltung land- und forstwirtschaftlicher
ökologisch wertvoller Nutzflächen begünstigen. 20. Was die Meeresumwelt
anbelangt, so bietet der maritime Sektor zwar wirtschaftliche Möglichkeiten
(Fischerei, Schifffahrt und Aquakultur, Rohstoffgewinnung, Offshore-Energie und
Meeres-Biotechnologie), doch muss sichergestellt werden, dass die Nutzung
dieser Möglichkeiten dem Ziel der Erhaltung und nachhaltigen Bewirtschaftung
der Meeres- und Küstenökosysteme nicht zuwiderläuft. 21. Ökosystembasierte Ansätze für
den Klimaschutz und die Klimaanpassung, die auch der biologischen Vielfalt
zugute kommen und die Bereitstellung anderer Ökosystemdienstleistungen fördern,
sollten im Rahmen der Klimapolitik der EU umfassender zum Einsatz kommen; andere
Umweltziele wie die Erhaltung der Biodiversität und der Gewässerschutz sollten
bei Entscheidungen über erneuerbare Energien umfassend berücksichtigt werden. Darüber
hinaus müssen Maßnahmen zur Bekämpfung verkehrsbedingter Luftverunreinigungen
und CO2-Emissionen vorgesehen werden[41]. 22. Die Degradation, Fragmentierung
und nicht nachhaltige Nutzung von Flächen in der EU beeinträchtigen die
Bereitstellung mehrerer wichtiger Ökosystemdienst-leistungen, gefährden die biologische
Vielfalt und machen Europa anfälliger gegenüber dem Klimawandel und
Naturkatastrophen. Sie fördern außerdem die Bodendegradation. Über 25 % des
Gebiets der EU sind von wasserbedingter Bodenerosion betroffen, die die Bodenfunktionen
und die Süßwasserqualität beeinträchtigt. Auch Bodenkontamination und
Bodenversiegelung sind anhaltende Probleme. EU-weit gelten mehr als eine halbe
Million Standorte als kontaminiert, und bis zu ihrer Identifizierung und Untersuchung
stellen sie weiterhin ein potenziell schwerwiegendes Umwelt- und Gesundheitsrisiko
dar. Jedes Jahr werden über 1 000 km² Landfläche Wohnungsbau-, Industrie-,
Verkehrs- oder Freizeitzwecken gewidmet. Diese langfristigen Nutzungsänderungen
lassen sich kaum oder nur zu einem hohen Preis umkehren und erfordern fast
immer Kompromisse zwischen den verschiedenen sozialen, wirtschaftlichen und
ökologischen Belangen. Die Raumplanungsbeschlüsse der Mitgliedstaaten sollten
nachhaltiger werden. 23. Um die wichtigsten anthropogenen
Belastungen von Flächen, Böden und anderen Ökosystemen in Europa zu verringern,
sind Maßnahmen zu treffen, die gewährleisten, dass bei
Flächennutzungsentscheidungen auf allen relevanten Ebenen ökologische, soziale
und wirtschaftliche Auswirkungen gebührend berücksichtigt werden. Auf dem
Rio+20-Gipfel wurde eine „flächendegradationsneutrale Welt“ gefordert. Die EU und
ihre Mitgliedstaaten sollten darüber nachdenken, wie eine derartige
Verpflichtung innerhalb ihrer jeweiligen Zuständigkeiten am besten erfüllt werden
könnte und wie sich Bodenqualitätsfragen innerhalb eines verbindlichen
Rechtsrahmens am besten regeln lassen[42].
Es werden auch Ziele für eine nachhaltige Flächen- und Bodennutzung festgelegt. 24. Auch wenn in der EU die
Stickstoff- und Phosphoreinträge in die Umwelt in den letzten 20 Jahren stark
zurückgegangen sind, werden Luft- und Wasserqualität nach wie vor durch
übermäßige Nährstoffeinträge beeinträchtigt, die auch die Ökosysteme negativ
beeinflussen und somit die Gesundheit des Menschen ernsthaft gefährden. Vor
allem Ammoniakeinträge infolge ineffizienter Düngerbewirtschaftung und
unzulänglicher Abwasserbehandlung müssen dringend geregelt werden, um die
Nährstoffeinträge spürbar weiter zu senken. Auch im Interesse einer
kostenwirksamen und ressourceneffizienten Lenkung des Nährstoffkreislaufs und
einer effizienteren Nutzung von Düngemitteln sind weitere Anstrengungen
erforderlich. Dazu müssen die Umweltvorschriften der EU zur Behebung dieser
Mängel besser umgesetzt und Vorschriften erforderlichenfalls verschärft werden, d. h. der Nährstoffkreislauf muss Teil eines ganzheitlicheren
Ansatzes werden, der an bestehende EU-Politiken, die für die Regelung des
Problems der übermäßigen Nährstoffeinträge und der Eutrophierung wichtig sind,
anknüpft und diese integriert. 25. Maßnahmen, die im Rahmen der
Biodiversitätsstrategie getroffen wurden, um 15 % der degradierten Ökosysteme
in der EU wiederherzustellen und grüne Infrastrukturen zu fördern, werden dazu
beitragen, das Problem der Flächenfragmentierung zu lösen und auch das
Naturkapital verbessern und die Widerstandsfähigkeit der Ökosysteme steigern.
Sie können außerdem kostenwirksame Optionen für den Klimaschutz, die
Klimaanpassung und das Katastrophenrisikomanagement bieten. Bis dahin werden
die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Kartierung und Bewertung der Ökosysteme und
ihrer Dienstleistungen und die für 2015 geplante Initiative zur Vermeidung von
Nettoverlusten dazu beitragen, das Naturkapital in unterschiedlichen
Größenordnungen zu erhalten. Die Einbeziehung des ökonomischen Wertes von Ökosystemdienst-leistungen
in Bilanzierungs- und Berichterstattungssysteme auf EU- und nationaler Ebene
bis 2020 wird zu einer besseren Bewirtschaftung des europäischen Naturkapitals
führen. 26. Um das Naturkapital der EU zu
schützen, zu erhalten und zu verbessern, soll das Programm dafür sorgen, dass
bis 2020 (a)
der Rückgang der biologischen Vielfalt und die Degradation
der Ökosystemdienstleistungen aufgehalten werden und Erhalt und Verbesserung
der Ökosysteme und ihrer Dienstleistungen gewährleistet sind; (b)
die Folgen der Belastungen von Süßwässern, Übergangsgewässern
und Küstengewässern deutlich reduziert werden und der in der Wasserrahmen-richtlinie
definierte gute Gewässerzustand erreicht, gehalten oder verbessert wird; (c)
die Folgen der Belastungen von Meeresgewässern
reduziert und der in der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie definierte gute
Umweltzustand erreicht oder gehalten wird; (d)
die Auswirkungen von Luftverschmutzungen auf die Ökosysteme
und die biologische Vielfalt weiter verringert werden; (e)
Flächen in der EU nachhaltig bewirtschaftet und Böden
angemessen geschützt werden und die Maßnahmen zur Sanierung kontaminierter
Standorte gut voranschreiten; (f)
der Nährstoffkreislauf (Stickstoff und Phosphor) nachhaltiger
und ressourceneffizienter gelenkt wird; (g)
Wälder und die von ihnen erbrachten Dienstleistungen
geschützt werden und gegen den Klimawandel und Brände widerstandsfähiger werden. Hierzu ist insbesondere Folgendes erforderlich: (a)
umfassende Umsetzung der
EU-Biodiversitätsstrategie; (b)
umfassende Umsetzung des Blueprints für den Schutz
der europäischen Wasserressourcen; (c)
Verstärkung der Bemühungen, u. a. um bis
spätestens 2020 gesunde Fischbestände zu gewährleisten, beginnend - ab 2015 –
mit Fängen in Höhe oder unterhalb des höchstmöglichen Dauerertrags (maximum
sustainable yield level) bei allen Fischereien, und Festsetzung eines EU-weit
geltenden quantitativen Ziels für die Reduzierung von Abfällen im Meer; (d)
Verstärkung der Bemühungen zur umfassenden
Einhaltung der Luftqualitätsvorschriften der EU und Festsetzung strategischer
Ziele und Aktionen für die Zeit nach 2020; (e)
Verstärkung der Bemühungen zur Verringerung der
Bodenerosion und zur Vermehrung der organischen Bodensubstanz, zur Sanierung
kontaminierter Standorte und zur Verbesserung der Einbeziehung von
Flächennutzungsaspekten in koordinierte Beschlussfassungsprozesse auf allen relevanten
Verwaltungsebenen, flankiert durch die Festsetzung von Zielen für Land und
Boden als Ressourcen und von Raumplanungszielen; (f)
weitere Maßnahmen zur Reduzierung von Stickstoff-
und Phosphoremissionen, einschließlich Emissionen aus städtischen und
industriellen Abwässern und der Düngemittelverwendung; (g)
Erarbeitung und Umsetzung einer neuen EU-Forststrategie,
die den vielfältigen Anforderungen an und Nutzfunktionen von Wäldern Rechnung trägt und einen strategischeren Ansatz für den Schutz und die Verbesserung
von Wäldern fördert. Prioritäres Ziel 2: Übergang der EU
zu einem ressourceneffizienten, umweltschonenden und wettbewerbsfähigen CO2-armen
Wirtschaftssystem 27. Die Leitinitiative
„Ressourcenschonendes Europa“ der Strategie „Europa 2020“ soll den
Übergang zu einem Wirtschaftssystem fördern, in dem alle Ressourcen effizient genutzt
werden, das Wirtschaftswachstum endgültig von der Ressourcen- und
Energienutzung und ihren Umweltauswirkungen abgekoppelt ist, THG-Emissionen verringert
werden, die Wettbewerbsfähigkeit durch Effizienz und Innovation gestärkt und
mehr Energiesicherheit angestrebt wird. Der Fahrplan für ein
ressourcenschonendes Europa[43]
und der Fahrplan für den Übergang zu einer wettbewerbsfähigen CO2-armen
Wirtschaft[44]
sind wichtige Bausteine der Initiative, denn sie bilden das Gerüst für künftige
Maßnahmen zum Erreichen der genannten Ziele. 28. Innovationen zur Verbesserung
der Ressourceneffizienz müssen die gesamte Wirtschaft betreffen, wenn die
Wettbewerbsfähigkeit vor dem Hintergrund steigender Ressourcenpreise und zunehmender
Ressourcenknappheit und Versorgungsengpässe verbessert werden soll. Der Unternehmenssektor
ist die Haupttriebfeder für innovatorische Maßnahmen und somit auch für Öko-Innovationen.
Marktkräfte allein reichen jedoch nicht aus. Behördliche Maßnahmen auf EU- und
nationaler Ebene sind unerlässlich, um die richtigen Rahmenbedingungen für Öko-Innovationen
zu schaffen, die die Entwicklung nachhaltiger Business- oder technologischer
Lösungen für Umweltprobleme fördern[45]. 29. Diese wichtige Voraussetzung
für die Lösung des Umweltproblems hat auch große sozioökonomische Vorteile. Das
potenzielle Beschäftigungswachstum infolge des Übergangs zu einer CO2-armen
und ressourceeffizienten Wirtschaft ist für das Erreichen der
Beschäftigungsziele von „Europa 2020“ ausschlaggebend[46]. In den vergangenen Jahren hat
die Zahl der Arbeitsplätze in den Bereichen Umwelttechnologie und
Umweltdienstleistungen jährlich um rund 3 % zugenommen[47]. Der Weltmarkt für Ökoindustrien
wird auf einen Wert von mindestens einer Billion Euro geschätzt, der sich in
den kommenden zehn Jahren voraussichtlich nahezu verdoppeln wird. Bereits heute
sind europäische Unternehmen weltweit führend in den Bereichen Recycling und
Energieeffizienz und sollten daher angespornt werden, diese wachsende weltweite
Nachfrage mithilfe des Aktionsplans für Öko-Innovationen[48] zu nutzen. Beispielsweise
dürfte der europäische Sektor der erneuerbaren Energien bis 2020 allein mehr
als 400 000 neue Arbeitsplätze generieren.[49] 30. Die vollständige Umsetzung des
Klima- und Energiepakets der EU ist unerlässlich, um die Meilensteine für 2020 zu
erreichen und bis 2050 ein wettbewerbsfähiges, CO2-armes Wirtschaftssystem
zu schaffen. Die EU liegt zwar gut in der Zeit, um die heimischen
THG-Emissionen bis 2020 auf 20 % unter die Werte von 1990 zu senken, Verbesserungen
müssen jedoch sehr viel rascher erfolgen, wenn das Energieeffizienzziel von 20 %
erreicht werden soll. Dies ist auch unter dem Aspekt der noch immer steigenden
Energienachfrage und der laufenden Debatte „Flächennutzung zur Nahrungsmittelproduktion
vs Flächennutzung zur Bioenergieerzeugung“ von Bedeutung. Die neue
Energieeffizienz-Richtlinie dürfte diesbezüglich einen wichtigen Beitrag
leisten. 31. Alle Wirtschaftssektoren
werden sich an der Reduktion der THG-Emissionen beteiligen müssen, damit die EU
ihrerseits ihren Beitrag zu den globalen Bemühungen leisten kann. Die EU muss
die nächsten Schritte für ihre Klima- und Energiepolitik für die Zeit nach 2020
festlegen, um für internationale Verhandlungen über ein neues
rechtsverbindliches Übereinkommen gerüstet zu sein, aber auch, um Mitgliedstaaten
und Industrie einen konkreten Rahmen für die mittelfristig erforderlichen
Investitionen an die Hand zu geben. Die EU muss daher politische Optionen prüfen,
mit denen sich die im Fahrplan für eine emissionsarme Wirtschaft vorgegebenen
Emissionsreduktionen für die Zeit nach 2020 erreichen lassen. Der
Energie-Fahrplan für 2050 und das Weißbuch für den Verkehr müssen durch solide
politische Rahmenregelungen untermauert werden. Die Mitgliedstaaten müssen
außerdem langfristige Strategien für eine kosteneffiziente CO2-arme
Entwicklung ausarbeiten und einführen, damit das Ziel der EU, im Rahmen der
globalen Anstrengungen zur Begrenzung des durchschnittlichen Anstiegs der
Erdtemperatur auf weniger als 2°C die THG-Emissionenbis zur Jahrhundertmitte gegenüber
dem Stand von 1990 um 80 % bis 95% zu senken, erreicht wird. Das
Emissionshandelssystem der EU wird weiterhin im Zentrum der EU-Klimapolitik für
die Zeit nach 2020 stehen. 32. Die Einführung der besten
verfügbaren Techniken auf Industrieebene (im Rahmen der Richtlinie über
Industrieemissionen) wird bei über 50 000 Großanlagen in der EU zu einer
besseren Ressourcennutzung und zu Emissionsreduktionen führen und somit die
Entwicklung innovativer Techniken, die Ökologisierung der Wirtschaft und die längerfristige
Senkung der Kosten für die Industrie maßgeblich fördern. 33. Darüber hinaus werden Maßnahmen
getroffen, um die Umweltleistung von auf dem EU-Markt befindlichen Gütern und
Dienstleistungen während ihrer gesamten Lebensdauer zu verbessern, indem mehr
umweltverträgliche Produkte bereitgestellt und Verbraucher sehr viel stärker
für diese Produkte sensibilisiert werden. Dies lässt sich über einen
ausgewogene Kombination aus Anreizen für Verbraucher und Unternehmen (einschließlich
KMU), marktbasierten Instrumenten und Regelungen zur Reduzierung der
Umweltauswirkungen der Tätigkeiten und Produkte dieser Unternehmen erreichen.
Existierende Produktvorschriften wie die Richtlinien über Ökodesign und
Energiekennzeichnung und die Verordnung über das Umweltzeichen werden zwecks
Verbesserung der Umweltleistung und Ressourceneffizienz von Produkten während
ihrer gesamten Lebensdauer überarbeitet und werden so einen kohärenteren Rahmen
für nachhaltige Produktion und nachhaltigen Verbrauch in der EU bieten[50]. 34. Da 80 % aller
produktbedingten Umweltauswirkungen ab der Planungsphase „vorprogrammiert“ sind,
sollte der Politikrahmen der EU sicherstellen, dass auf dem EU-Markt in den
Verkehr gebrachte prioritäre Produkte zwecks Optimierung der Ressourcen- und
Materialeffizienz „Ökodesign“-Kriterien, also u. a. Kriterien für Recyclierbarkeit,
rezyklierte Inhaltsstoffe und Haltbarkeit, erfüllen. Diese Vorgaben müssen realisierbar
und durchsetzbar sein. Auf EU- und nationaler Ebene müssen verstärkt Maßnahmen
getroffen werden, um Ökoinnovationshemmnisse zu beseitigen[51] und das Potenzial der
europäischen Ökoindustrie vollständig auszuschöpfen und somit grüne
Arbeitsplätze zu schaffen und umweltgerechtes Wachstum zu gewährleisten. 35. Um einen Rahmen für Aktionen
zur Verbesserung der Ressourceneffizienz zu schaffen, die über THG-Emissionen
und Energie hinausgehen, müssen Ziele für die Verringerung der gesamten
verbrauchsbedingten Umweltbelastungen festgesetzt werden, vor allem im Lebensmittel-,
Wohnungsbau- und Mobilitätssektor[52].
Zusammen sind diese Sektoren für nahezu 80 % dieser Belastungen verantwortlich.
Auf dem Rio+20-Gipfel wurde erkannt, dass Nahrungsmittelverluste nach der Ernte
sowie andere Lebensmittelverluste und das Abfallaufkommen in der gesamten Lebensmittelversorgungskette
spürbar reduziert werden müssen. 36. Neben verbindlichen Auflagen
für ein umweltorientiertes öffentliches Beschaffungswesen für bestimmte Produktkategorien[53] haben die meisten
Mitgliedstaaten freiwillige Aktionspläne sowie Ziele für spezifische
Produktgruppen aufgestellt. Es besteht jedoch noch großer Spielraum auf allen
Verwaltungsebenen, um Umweltauswirkungen durch die richtigen Beschaffungsentscheidungen
weiter zu reduzieren. Mitgliedstaaten und Regionen sollten weitere Schritte
unternehmen, um das Ziel, mindestens 50 % aller öffentlichen Aufträge an
Umweltverträglichkeitskriterien zu binden, zu erreichen. Die Kommission wird
die Möglichkeit der Einführung weiterer sektorspezifischer Vorschriften für die
umweltorientierte öffentliche Beschaffung zusätzlicher Produktkategorien prüfen.
37. In der EU bestehen auch
beträchtliche Möglichkeiten zur Verbesserung der Abfallbewirtschaftung und zur besseren
Nutzung von Ressourcen, Erschließung neuer Märkte, Schaffung neuer
Arbeitsplätze und Reduzierung der Abhängigkeit von eingeführten Rohstoffen bei
gleichzeitiger Verringerung der Umweltbelastung[54]. Jedes Jahr fallen in der EU 2,7
Milliarden Tonnen Abfall an, wovon 98 Millionen Tonnen als gefährlich
eingestuft werden. Im Schnitt werden nur 40 % der festen Abfälle
wiederverwendet oder recycelt. Der Rest wird deponiert oder verbrannt. In einigen
Mitgliedstaaten werden über 70 % aller Abfälle recycelt, was zeigt, dass
Abfall für die EU zu einer der wichtigsten Ressourcen werden könnte. Gleichzeitig
lagern viele Mitgliedstaaten über 75 % ihrer Siedlungsabfälle auf Deponien. 38. Den Abfall zur Ressource
machen, wie dies im Fahrplan für Ressourceneffizienz gefordert wird, setzt die
umfassende, EU-weite Umsetzung der EU-Abfallvorschriften sowie die strikte
Anwendung der Abfallhierarchie und die Einbeziehung unterschiedlicher
Abfalltypen voraus[55].
Zusätzliche Maßnahmen sind erforderlich, um das Pro-Kopf-Abfallaufkommen in
absoluten Werten zu reduzieren, die energetische Verwendung auf nicht recyclierbare
Materialien zu begrenzen, die Deponielagerung nach und nach abzuschaffen, qualitativ
hochwertiges Recycling zu gewährleisten und Märkte für sekundäre Rohstoffe zu
erschließen. Gefährliche Abfälle müssen so bewirtschaftet werden, dass wesentliche
negative Auswirkungen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt, wie auf
dem Rio+20-Gipfel vereinbart, minimiert werden. Um dies zu erreichen, sollten in
der EU sehr viel systematischer marktbasierte Instrumente eingesetzt werden,
die der Abfallvermeidung, dem Abfallrecycling und der Wiederverwendung von
Abfällen Vorrang geben. Die Recycling-Hemmnisse auf dem europäischen
Binnenmarkt sollten beseitigt, und existierende Ziele für die Vermeidung, die
Wiederverwendung, das Recycling und die Rückgewinnung von Abfällen und sowie
den Auslauf der Deponielagerung sollten mit Blick auf den Übergang zu einer „Kreislauf“-Wirtschaft,
die durch die Kaskadennutzung von Ressourcen und ein Restmüllaufkommen von
nahezu Null gekennzeichnet ist, überprüft werden. 39. Auch Ressourceneffizienz im
Wassersektor muss vorrangig angegangen werden, damit ein guter Gewässerzustand
erreicht werden kann. Obwohl immer mehr Teile Europas von Dürren und
Wasserknappheit betroffen sind, werden noch immer geschätzte 20 %-40 %
der europäischen Wasserressourcen vergeudet, beispielsweise durch Leckagen im
Verteilungssystem. Nach vorliegenden Modellierungen besteht hier in der EU noch
großer Verbesserungsspielraum. Zudem dürften die steigende Wassernachfrage und
die Auswirkungen des Klimawandels den Druck auf Europas Wasserressourcen noch deutlich
verschärfen. Vor diesem Hintergrund sollten die EU und ihre Mitgliedstaaten
durch geeignete Maßnahmen bis 2020 sicherstellen, dass Wasserentnahmen unter
Berücksichtigung der Grenzen der verfügbaren erneuerbaren Wasserressourcen
erfolgen, auch durch Verbesserung der Wassereffizienz mittels Marktmechanismen
wie Wassergebühren, die den wahren Wert des Wassers widerspiegeln[56]. Durch rasche Demonstration und
den Einsatz von innovativen Technologien, Systemen und Geschäftsmodellen, die
auf dem strategischen Durchführungsplan der Europäischen Innovationspartnerschaft
für Wasser aufbauen, lassen sich Fortschritte leichter erzielen. 40. Eine langfristige und berechenbare
politische Rahmenregelung für all diese Bereiche wird dazu beitragen, Investitionen
und Aktionen in dem Maße zu fördern, das erforderlich ist, um Märkte für umweltschonendere
Technologien vollständig zu erschließen und nachhaltige Business-Lösungen zu
fördern. Es müssen Ressourceneffizienzindikatoren und -ziele festgelegt werden,
um öffentlichen und privaten Entscheidungsträgern die notwendige Hilfe für die
Umstellung der Wirtschaft an die Hand zu geben. Diese Indikatoren und Ziele
werden integraler Bestandteil dieses Aktionsprogramms sein, sobald sie auf
EU-Ebene genehmigt wurden. 41. Um den Übergang der EU zu
einem ressourceneffizienten, umweltverträglichen und wettbewerbsfähigen CO2-armen
Wirtschaftssystem zu gewährleisten, sollte das Programm dafür sorgen, dass bis 2020 (a)
die EU ihre Klima- und Energieziele für 2020 verwirklicht
hat und darauf hinarbeitet, ihre THG-Emissionen bis 2050 als Teil der globalen
Bemühungen zur Begrenzung des Anstiegs der Erdtemperatur auf unter 2°C um 80 %
bis 95 % gemessen am Stand von 1990 zu reduzieren; (b)
die Umweltauswirkungen der europäischen Industrie
in allen wichtigen Sektoren insgesamt signifikant zurückgegangen sind und sich die
Ressourceneffizienz verbessert hat; (c)
die Umweltauswirkungen von Produktion und Verbrauch
insgesamt zurückgegangen sind, insbesondere in den Sektoren Lebensmittel, Wohnungsbau
und Mobilität; (d)
die Ressource Abfall sicher bewirtschaftet wird, das
Abfallaufkommen pro Kopf in absoluten Werten rückläufig, die energetische Verwertung
auf nicht recyclierbare Materialien begrenzt und das Deponieren recyclierbarer
und kompostierbarer Materialien nicht länger möglich ist; (e)
Wasserstresssituationen in der EU vermieden werden
bzw. stark reduziert sind. Hierzu ist insbesondere Folgendes erforderlich: (a)
vollständige Umsetzung des Klima- und Energiepakets
und Festlegung des klima- und energiepolitischen Rahmens der EU für die Zeit
nach 2020; (b)
allgemeine Einführung „bester verfügbarer
Techniken” und Verstärkung der Bemühungen zur Förderung der Einführung neuer
innovativer Technologien, Prozesse und Dienstleistungen; (c)
Dynamisierung öffentlicher und privater Forschungs-
und Innovationsbemühungen, die für die Einführung innovativer Technologien, Systeme
und Geschäftsmodelle erforderlich sind, welche ihrerseits den Übergang zu einer
CO2-armen und ressourceneffizienten Wirtschaft beschleunigen und die
Kosten dieses Übergangs reduzieren; (d)
Festlegung einer kohärenteren Rahmenregelung für
nachhaltige Produktion und nachhaltigen Verbrauch; Überprüfung der
Produktvorschriften zwecks Verbesserung der Umweltleistung und der
Ressourceneffizienz von Produkten während ihrer gesamten Lebensdauer;
Festsetzung von Zielen für die Verringerung der verbrauchsbedingten
Umweltbelastungen insgesamt; (e)
vollständige Umsetzung des EU-Abfallrechts, auch
durch Anwendung der Abfallhierarchie, effiziente Nutzung marktbasierter
Instrumente und Maßnahmen, die gewährleisten, dass die Deponielagerung von
Abfällen effektiv ausläuft, die energetische Verwendung auf nicht recyclierbare
Materialien begrenzt ist, recyclierte Abfälle in der EU als wichtige und
zuverlässige Rohstoffquelle verwendet werden, gefährliche Abfälle sicher
bewirtschaftet werden und die Erzeugung dieser Abfälle eingeschränkt wird,
illegale Abfallverbringungen unterbunden und auf dem Binnenmarkt vorhandene
Hemmnisse für umweltschonende Recycling-Aktivitäten in der EU beseitigt werden; (f)
Verbesserung der Wassereffizienz durch Festlegung
von Zielen auf Ebene der Flusseinzugsgebiete und Rückgriff auf Marktmechanismen
wie Wassergebühren. Prioritäres Ziel 3: Schutz der
europäischen Bürger vor umweltbedingten Belastungen, Gesundheitsrisiken und
Beeinträchtigungen ihrer Lebensqualität 42. Die Umweltvorschriften der EU haben
dem europäischen Bürger in Bezug auf Gesundheit und Lebensqualität
beträchtliche Vorteile gebracht. Wasserqualität, Luftverschmutzung und
Chemikalien zählen jedoch nach wie vor zu den Hauptumweltanliegen der europäischen
Bevölkerung[57].
Nach Schätzungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) sind in den 53 Ländern
Europas Umweltstressfaktoren für 15 % bis 20 % aller Todesfälle
verantwortlich[58].
Städtische Luftverunreinigung dürfte nach Angaben der OECD im Jahr 2050
weltweit die wichtigste umweltbedingte Mortalitätsursache sein. 43. Ein Großteil der
EU-Bevölkerung ist noch immer einem Luftverschmutzungsniveau ausgesetzt, das
über den von der WHO empfohlenen Normen liegt[59].
Gehandelt werden muss vor allem in Gebieten, in denen Menschen und insbesondere
empfindliche oder gefährdete Gesellschaftsgruppen sowie Ökosysteme hohen
Schadstoffmengen ausgesetzt sind, wie sie in Städten oder in Gebäuden vorkommen
können. 44. Der Zugang zu Wasser von
zufriedenstellender Qualität ist in einigen ländlichen Gebieten der EU noch
immer problematisch, während die gute Qualität der europäischen Badegewässer
nicht nur gesundheitsfördernd ist, sondern auch der europäischen
Tourismusbranche zugute kommt. Die negativen Folgen von Hochwasser für die
Gesundheit des Menschen und die Wirtschaftstätigkeit machen sich immer häufiger
bemerkbar, zum Teil aufgrund von Änderungen des Wasserkreislaufs und der
Flächennutzung. 45. Die unvollständige Umsetzung
existierender politischer Regelungen hindert die EU daran, ein angemessenes
Luft- und Wasserqualitätsniveau zu erreichen. Die EU wird ihre Ziele den
neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen anpassen und verstärkt Synergien mit
anderen politischen Zielen in Bereichen wie Klimawandel, Biodiversität,
Meeresumwelt und terrestrische Umwelt anstreben. So kann beispielsweise die Verringerung
bestimmter Luftschadstoffe auch einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz leisten.
Weitere Maßnahmen in diesem Bereich werden auf einer umfassenden Überprüfung
der Luftqualitätsvorschriften der EU und auf dem Blueprint für den Schutz der
europäischen Wasserressourcen basieren. 46. Das Bekämpfen von Schadstoffen
an der Quelle bleibt Priorität, und mit der Durchführung der Richtlinie über
Industrieemissionen werden sich die Emissionen der großen Industriesektoren
weiter verringern. Die Verwirklichung der Ziele des Fahrplans zu einem
einheitlichen europäischen Verkehrsraum wird auch die Mobilität innerhalb der
EU nachhaltiger machen und auf diese Weise zur Minderung einer bedeutenden Lärm-
und lokalen Luftverschmutzungsquelle beitragen. 47. Schätzungsweise 40 % der
europäischen Bevölkerung leben in städtischen Gebieten mit nächtlichen
Lärmpegeln oberhalb der WHO-Empfehlungen. 48. Die horizontale Chemikaliengesetzgebung
(REACH und die Verordnungen über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung) enthält
grundlegende Gesundheits- und Umweltschutzvorschriften und fördert die
Einführung von Methoden, die keine Tierversuche beinhalten. Es besteht jedoch
nach wie vor Unsicherheit über die Gesundheits- und Umweltauswirkungen der
kombinierten Wirkungen verschiedener Chemikalien (Gemische), von Nanowerkstoffen,
Chemikalien, die das endokrine (Hormon-)System beeinflussen (endokrine
Disruptoren) und Chemikalien in Produkten. In vergangenen Jahren wurde
zunehmend klar, dass diese Probleme angegangen werden müssen, vor allem, wenn
die EU das auf dem Weltgipfel (2002) für nachhaltige Entwicklung vereinbarte
und auf dem Rio+20-Gipfel bestätigte Ziel (sicherzustellen, dass „die von
Chemikalien ausgehenden erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die
Gesundheit und die Umwelt bis 2020 auf ein Minimum reduziert werden, und neuen
und sich abzeichnenden Problemen und Herausforderungen auf wirksame, effiziente,
kohärente und koordinierte Weise zu begegnen) erreichen will. Die EU wird weiterhin
Konzepte entwickeln und anwenden, die die Kombinationseffekte von Chemikalien
und die Sicherheitsaspekte von endokrinen Disruptoren betreffen, und ein
umfassendes Konzept zur Minimierung der negativen Auswirkungen schädlicher
Stoffe, einschließlich Chemikalien in Produkten, erarbeiten, das sich auf konkrete
Fakten über Chemikalienexposition und Toxizität stützt. Die Sicherheit und
nachhaltige Bewirtschaftung von Nanowerkstoffen sollen im Rahmen eines
umfassenden Konzepts für Risikobewertung und Risikomanagement, Information und
Überwachung sichergestellt werden. Kombiniert werden diese Konzepte unser chemisches
Wissen verbessern und einen verlässlichen Rahmen für die Entwicklung weiterer
nachhaltiger Lösungen schaffen. 49. Bis dahin
mag der wachsende Markt für biobasierte Produkte, Chemikalien und Materialien zwar
Vorteile bieten (z. B. weniger THG-Emissionen und neue Marktchancen), es muss
jedoch sichergestellt werden, dass die Produkte während ihrer gesamten
Lebensdauer nachhaltig sind und weder die Flächenkonkurrenz verschärfen noch zu
höheren Emissionen führen. 50. Der Klimawandel wird die
Umweltprobleme durch anhaltende Dürren und Hitzewellen, Hochwässer, Stürme und
Waldbrände sowie neue oder virulentere Formen von Human-, Tier- oder
Pflanzenkrankheiten weiter verschärfen. Es sollten gezielte Aktionen
durchgeführt werden, um sicherzustellen, dass die EU für die klimabedingten Belastungen
und Veränderungen angemessen gerüstet ist, indem sie die Widerstandsfähigkeit
ihrer Umwelt, ihrer Wirtschaft und ihrer Gesellschaft stärkt. Da viele Sektoren
den Auswirkungen des Klimawandels schon jetzt ausgesetzt sind und es zunehmend
sein werden, müssen Klimaanpassung und Katastrophenrisikomanagement stärker in die
EU-Politiken einbezogen werden. 51. Darüber hinaus können die
Maßnahmen zur Verbesserung der ökologischen Widerstandsfähigkeit und der
Klimaresilienz (z. B. Wiederherstellung von Ökosystemen und Schaffung grüner
Infrastrukturen) auch bedeutende sozioökonomische Vorteile haben, auch unter
gesundheitlichen Gesichtspunkten. Es müssen Synergien und potenzielle Kompromisse
zwischen Klima- und anderen Umweltzielen (z. B. Luftqualität) herbeigeführt
werden. So könnte beispielsweise ein Brennstoffwechsel zu Zwecken des
Klimaschutzes oder der Versorgungssicherheit einen spürbaren Anstieg von Feinstaub-
und Gefahrstoffemissionen nach sich ziehen. 52. Um die europäischen Bürger vor
umweltbedingten Belastungen, Gesundheitsrisiken und Beeinträchtigungen ihrer
Lebensqualität zu schützen, sollte das Programm dafür sorgen, dass bis 2020 (a)
die Luftqualität in der EU wesentlich besser ist; (b)
die Lärmbelästigung in der EU wesentlich
zurückgegangen ist; (c)
Bürger in der gesamten EU von strengen Trinkwasser-
und Badegewässernormen profitieren; (d)
die Kombinationseffekte von Chemikalien sowie
Sicherheitsprobleme in Bezug auf endokrine Disruptoren angemessen berücksichtigt
und Umwelt- und Gesundheitsrisiken infolge der Verwendung gefährlicher Stoffe, einschließlich
Chemikalien in Produkten, bewertet und minimiert werden; (e)
Sicherheitsprobleme in Bezug auf Nanowerkstoffe im
Rahmen eines kohärenten Konzepts, das unterschiedliche Rechtsvorschriften
abdeckt, angemessen berücksichtigt werden; (f)
bei der Anpassung an den Klimawandel sichtbare
Fortschritte erzielt werden. Dazu ist insbesondere Folgendes erforderlich: (a)
Aktualisierung der EU-Politik zur Luftreinhaltung
unter Berücksichtigung der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse und
Identifizierung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Luftverschmutzung an der
Quelle; (b)
Aktualisierung des EU-Politik zur Lärmbekämpfung unter
Berücksichtigung der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse und
Identifizierung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Reduzierung von Lärm an der
Quelle; (c)
Verstärkung der Anstrengungen zur Umsetzung der
Trinkwasserrichtlinie (insbesondere für Kleinanbieter) und der Badegewässerrichtlinie; (d)
Ausarbeitung (auf Basis konkreter Fakten über Chemikalienexposition
und Toxizität) einer EU-Strategie für eine nichttoxische Umwelt, die Anreize
für innovative nachhaltige Ersatzstoffe bietet; (e)
Festlegung und Umsetzung einer EU-Strategie zur
Anpassung an den Klimawandel, einschließlich der Einbeziehung der
Klimaanpassung und des Katastrophenrisikomanagements in wichtige Initiativen
und Bereiche der EU-Politik. GEEIGNETE
RAHMENBEDINGUNGEN 53. Damit diese prioritären
thematischen Ziele erreicht werden können, müssen geeignete Rahmenbedingungen
geschaffen werden, die ein wirksames Handeln unterstützen. Es werden Maßnahmen
für Verbesserungen bei vier wesentlichen Elementen eines solchen Rahmens
getroffen: 1) Verbesserung der Art und Weise, in der die Umweltvorschriften der
EU insgesamt angewendet werden, 2) Verbesserung der wissenschaftlichen
Grundlage für die Umweltpolitik, 3) Sicherung von Investitionen und Schaffung
der richtigen Anreize für den Schutz der Umwelt und 4) Verbesserung der
Einbeziehung von Umweltbelangen und der Politikkohärenz sowohl innerhalb der
Umweltpolitik als auch beim Zusammenspiel mit anderen Politikbereichen. Diese
horizontalen Maßnahmen werden der Umweltpolitik der EU über den Geltungsbereich
und den Zeitrahmen dieses Programms hinaus zugute kommen. Prioritäres Ziel 4: Maximierung der
Vorteile aus dem Umweltrecht der EU 54. Aus der tatsächlichen
Anwendung des Umweltrechts der EU ergeben sich dreierlei Vorteile: Schaffung
gleicher Bedingungen für die im Binnenmarkt operierenden Marktteilnehmer,
Förderung von Innovation und „Pioniervorteilen“ für europäische Unternehmen
vieler Sektoren. Die Kosten, die sich aus der Nichtanwendung der
Rechtsvorschriften ergeben, sind dagegen hoch mit schätzungsweise rund
50 Mrd. EUR jährlich (einschließlich der Kosten aufgrund von Vertragsverletzungen)[60]. Allein im Jahr 2009 gab es
451 Vertragsverletzungsverfahren im Zusammenhang mit dem Umweltrecht der
EU. Darüber gehen der Kommission von EU-Bürgern direkt zahlreiche Beschwerden
zu, von denen viele besser auf Ebene der Mitgliedstaaten oder auf lokaler Ebene
behandelt werden könnten. 55. Die bessere Anwendung des
Umweltrechts der EU in den Mitgliedstaaten erhält daher in den kommenden Jahren
oberste Priorität. Bei der Anwendung sind erhebliche Unterschiede zwischen den
Mitgliedstaaten wie auch innerhalb dieser zu verzeichnen. Diejenigen, die für
die Anwendung des Umweltrechts auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene
zuständig sind, müssen mit den erforderlichen Kenntnissen und Kapazitäten
ausgestattet werden, um konkretere Vorteile aus diesen Rechtsvorschriften
schöpfen zu können. 56. Die hohe Zahl von
Vertragsverletzungen, Beschwerden und Petitionen im Umweltbereich zeigt die
Notwendigkeit eines wirksamen und praktikablen Kontroll- und Überwachungssystems
auf nationaler Ebene, durch das Anwendungsprobleme festgestellt und gelöst
werden können, sowie von Maßnahmen, mit denen sich solche Probleme von
vornherein vermeiden lassen. In diesem Zusammenhang sollen bis 2020 vor allem
Verbesserungen in vier wichtigen Bereichen erzielt werden: 57. Zum ersten wird die Art und
Weise, in der Informationen über die Anwendung gesammelt und verbreitet werden,
verbessert, damit die breite Öffentlichkeit und Umweltfachleute umfassend
darüber Bescheid wissen, wie die nationalen und lokalen Behörden die
Verpflichtungen der EU umsetzen[61].
Bei spezifischen Anwendungsproblemen einzelner Mitgliedstaaten wird eine dem
maßgeschneiderten Konzept im Rahmen des Europäischen Semesters vergleichbare
Hilfestellung geleistet. So werden partnerschaftliche
Durchführungsvereinbarungen zwischen der Kommission und einzelnen
Mitgliedstaaten getroffen, in denen es z. B. um die Frage, wo eine
finanzielle Unterstützung für die Anwendung erhältlich ist, oder um bessere
Informationssysteme zur Verfolgung der Fortschritte geht. 58. Zum zweiten will die EU die
Kontroll- und Überwachungsvorschriften auf das gesamte Umweltrecht der EU
ausweiten und durch Kapazitäten auf EU-Ebene ergänzen, damit Fälle behandelt
werden können, in denen berechtigter Grund zur Sorge besteht. 59. Zum dritten wird die Art und
Weise verbessert, in der Beschwerden über die Anwendung des Umweltrechts der EU
auf nationaler Ebene behandelt und beigelegt werden. 60. Zum vierten erhalten die
EU-Bürger im Einklang mit internationalen Verträgen und Entwicklungen, die
durch das Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon und die jüngste
Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgelöst wurden,
besseren Zugang zu den Gerichten in Umweltfragen sowie einen wirkungsvollen
Rechtsschutz. Als Alternative zu gerichtlichen Verfahren wird zudem die
außergerichtliche Streitbeilegung gefördert. 61. Das allgemeine Niveau der
Umwelt-Governance in der ganzen EU wird weiter verbessert, indem die
Zusammenarbeit zwischen im Umweltschutz tätigen Fachleuten (wie
Regierungsanwälte, Inspektoren, Staatsanwälte, Bürgerbeauftragte und Richter)
verstärkt und der Austausch von bewährten Verfahren zwischen ihnen gefördert
wird. 62. Zusätzlich zu der
Hilfestellung, die die Kommission den Mitgliedstaaten für eine bessere
Einhaltung der Vorschriften leistet[62],
wird sie weiterhin ihren Teil dazu beitragen, dass die Rechtsvorschriften
zweckgeeignet sind und dem neuesten Stand der Wissenschaft entsprechen. Als
allgemeine Regel werden rechtliche Verpflichtungen, die hinlänglich deutlich
und präzise sind, in Verordnungen niedergelegt, die unmittelbare und messbare
Wirkungen haben und zu weniger Unstimmigkeiten bei der Anwendung führen. Die
Kommission wird verstärkt auf Anzeiger und andere Instrumente zurückgreifen, damit
die Öffentlichkeit die Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Anwendung
spezifischer Rechtsakte verfolgen kann. 63. Um die Vorteile aus dem
Umweltrecht der EU zu maximieren, soll das Programm dafür sorgen, dass bis 2020 (a)
die EU-Bürger Zugang zu klaren Informationen
darüber haben, wie das Umweltrecht der EU angewendet wird; (b)
spezifische Umweltvorschriften besser angewendet
werden; (c)
das Umweltrecht der EU auf allen Verwaltungsebenen
verstärkt eingehalten wird und gleiche Bedingungen im Binnenmarkt gewährleistet
sind; (d)
die Bürger mehr Vertrauen in das Umweltrecht der EU
haben; (e)
der Grundsatz eines wirksamen Rechtsschutzes für
die Bürger und deren Organisationen erleichtert wird. Hierzu ist insbesondere Folgendes erforderlich: (a)
Errichtung von Systemen auf nationaler Ebene zur
Verbreitung von Informationen darüber, wie das Umweltrecht der EU angewendet
wird, kombiniert mit einer EU-weiten Übersicht über die Leistung der einzelnen
Mitgliedstaaten; (b)
Abschluss von partnerschaftlichen
Durchführungsvereinbarungen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission; (c)
Ausweitung von verbindlichen Kriterien für wirksame
Kontrollen und Überwachung durch die Mitgliedstaaten auf das gesamte
Umweltrecht der EU und Aufbau ergänzender Kapazitäten auf EU-Ebene, damit Fälle
behandelt werden können, in denen berechtigter Grund zur Sorge besteht, sowie
Unterstützung für Netzwerke von Fachleuten; (d)
Schaffung von kohärenten und wirksamen Mechanismen
auf nationaler Ebene für die Behandlung von Beschwerden über die Anwendung des
Umweltrechts der EU; (e)
Sicherstellung, dass die nationalen Vorschriften
für den Zugang zu den Gerichten der Rechtsprechung des Gerichtshofs der
Europäischen Union Rechnung tragen, und Förderung der außergerichtlichen
Streitbeilegung als Mittel, um bei Konflikten im Umweltbereich zu
einvernehmlichen Lösungen zu gelangen. Prioritäres Ziel 5: Verbesserung
der Faktengrundlage für die Umweltpolitik 64. Die Faktengrundlage für die
Umweltpolitik der EU beruht auf Umweltüberwachung, -daten und –indikatoren,
Bewertungen, die die Durchführung der EU-Rechtsvorschriften betreffen, sowie
auf formaler wissenschaftlicher Forschung und „bürgerwissenschaftlichen“
Initiativen. Bei der Stärkung dieser Faktengrundlage hat es erhebliche
Fortschritte gegeben, wodurch politische Entscheidungsträger und die
Öffentlichkeit sensibilisiert, ihr Vertrauen in den faktengestützten
Politikansatz gestärkt und ihr Verständnis komplexer ökologischer und
gesellschaftlicher Herausforderungen erleichtert wurden. 65. Auf EU-Ebene und
internationaler Ebene sollten Schritte unternommen werden, um die Schnittstelle
zwischen Wissenschaft und Politik im Umweltbereich weiter zu stärken und zu
verbessern, beispielweise indem „Chief Scientific Advisors“ ernannt werden, wie
es die Kommission und einige Mitgliedstaaten bereits getan haben. 66. Angesichts des Tempos der
derzeitigen Entwicklungen und der Unsicherheiten über voraussichtliche künftige
Trends sind jedoch weitere Schritte zur Erhaltung und Stärkung dieser
Faktengrundlage erforderlich, damit sich die Politik in der EU weiterhin auf
solide Kenntnisse des Umweltzustands, möglicher gegensteuernder Maßnahmen sowie
von deren Auswirkungen stützen kann. 67. In den letzten Jahrzehnten hat
es bei der Art und Weise, in der Umweltinformationen und –statistiken in der EU
und in den Mitgliedstaaten wie auch weltweit erhoben und genutzt werden,
Verbesserungen gegeben. Datenerhebung und -qualität sind aber weiter
uneinheitlich, und die Vielfalt von Quellen kann den Zugang erschweren. Daher
bedarf es fortlaufender Investitionen, um sicherzustellen, dass glaubwürdige,
vergleichbare und qualitätsgesicherte Daten und Indikatoren verfügbar sind und
diejenigen, die an der Ausarbeitung und Durchführung der Politik beteiligt
sind, Zugang dazu haben. Die Umweltinformationssysteme müssen so konzipiert
werden, dass neue Informationen über neu aufkommende Themen leicht einbezogen
werden können. 68. Die weitere Umsetzung des
Grundsatzes „einmal erheben, vielfältig nutzen“ des gemeinsamen
Umweltinformationssystems[63],
die gemeinsamen Konzepte und Normen für die Beschaffung und Aufbereitung von
Raumdaten im Rahmen der Systeme INSPIRE[64]
und GMES[65]
sowie die Bemühungen um eine Straffung der in unterschiedlichen Rechtsakten
vorgesehenen Berichterstattungspflichten werden dazu beitragen, Doppelarbeit zu
vermeiden und unnötigen Verwaltungsaufwand für die Behörden zu beseitigen. Die
Mitgliedstaaten sollten der Öffentlichkeit besseren Zugang zu Informationen
geben, die zur Bewertung der Umweltauswirkungen von Plänen, Programmen und
Projekten (z. B. durch Umweltverträglichkeitsprüfungen oder strategische
Umweltprüfungen) gesammelt wurden. 69. Es bestehen immer noch
erhebliche Wissenslücken, von denen einige für die prioritären Ziele dieses
Programms relevant sind. Investitionen in künftige Forschungsarbeiten zur
Schließung dieser Lücken sind daher unerlässlich, damit Behörden und Unternehmen
über eine solide Grundlage für Entscheidungen verfügen, die den tatsächlichen
sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Nutzen und Kosten in vollem Umfang
Rechnung tragen. Vier Lücken sind von ganz besonderer Bedeutung: –
Damit komplexe Themen im Zusammenhang mit
Umweltveränderungen (wie Klimawandel und Katastrophenfolgen, die Auswirkungen
von Artenverlusten auf Ökosystemdienstleistungen, ökologische Schwellen und
ökologische Kipppunkte) besser verstanden werden können, sind Spitzenforschungstätigkeiten
zur Schließung von Daten- und Wissenslücken sowie geeignete Modellierungswerkzeuge
erforderlich. Wenngleich die verfügbaren Fakten vorbeugende Maßnahmen in diesen
Bereichen vollauf rechtfertigen, werden weitere Untersuchungen zu den
Belastungsgrenzen unseres Planeten, systemischen Risiken und der Fähigkeit
unserer Gesellschaft, damit umzugehen, dazu beitragen, die optimalen Antworten
zu finden. Dazu sollten auch Investitionen getätigt werden, um Wissens- und
Datenlücken zu schließen, Ökosystemdienstleistungen zu kartieren und zu
bewerten und die Rolle der Biodiversität bei der Unterstützung dieser
Leistungen sowie die Art und Weise zu verstehen, in der sich diese an den
Klimawandel anpassen. –
Der Übergang zu einer integrativen „grünen“
Wirtschaft erfordert, dass die Wechselwirkung zwischen sozioökonomischen und
ökologischen Faktoren angemessen berücksichtigt wird. Wenn wir besser
verstehen, wie nachhaltige Verbrauchs- und Produktionsmuster aussehen, wie die
Kosten des Handelns bzw. Nichthandelns präziser berücksichtigt werden können,
wie Änderungen des Verhaltens Einzelner und der Gesellschaft zu positiven
Ergebnissen für die Umwelt beitragen können und wie die Umwelt in Europa von globalen
Megatrends beeinflusst wird, kann dies dazu beitragen, dass politische
Initiativen besser darauf ausgerichtet werden, die Ressourceneffizienz zu
steigern und Umweltbelastungen zu mindern. –
Nach wie vor bestehen Unsicherheiten über die
Auswirkungen von endokrinen Disruptoren, Gemischen, Chemikalien in Produkten
und Nanowerkstoffen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt. Wenn diese Lücken
geschlossen werden, kann dies die Entscheidungsfindung beschleunigen und es
ermöglichen, bei der Weiterentwicklung des Acquis im Bereich Chemikalien
besser auf problematische Bereiche einzugehen, während zugleich der
nachhaltigere Einsatz von Chemikalien gefördert wird. Ein besseres Verständnis
der die menschliche Gesundheit beeinflussenden Umweltfaktoren würde präventive
politische Maßnahmen ermöglichen. –
Damit alle Sektoren zur Bekämpfung des Klimawandels
beitragen können, muss ein klarer Überblick über die Messung, Überwachung und
Datensammlung im Zusammenhang mit Treibhausgasemissionen gewonnen werden, der
in wichtigen Sektoren wie z. B. der Landwirtschaft derzeit unvollständig
ist. Horizont 2020 wird die Möglichkeit bieten, die
Forschungsanstrengungen zu fokussieren und das Innovationspotenzial Europas zu
entfalten, indem Ressourcen und Wissen aus verschiedenen Bereichen und
Disziplinen innerhalb der EU und auf internationaler Ebene gebündelt werden. 70. Neue und sich abzeichnende
Fragestellungen aufgrund rascher technologischer Entwicklungen, mit denen die
Politik nicht Schritt halten kann (z. B. Nanowerkstoffe, nichtkonventionelle
Energiequellen, CO2-Abscheidung und –Speicherung, elektromagnetische
Wellen), stellen das Risikomanagement vor Probleme und können zu gegenläufigen
Interessen, Bedürfnissen und Erwartungen führen. Dies wiederum kann zunehmende
Besorgnisse in der Öffentlichkeit und eine mögliche ablehnende Haltung
gegenüber neuen Technologien hervorrufen. Es bedarf daher einer breiter
angelegten, explizit gesellschaftlichen Debatte über die Umweltrisiken und
mögliche Kompromisse, zu denen wir angesichts bisweilen unvollständiger oder
unsicherer Informationen über neue Risiken und die Art und Weise, wie mit ihnen
umgegangen werden sollte, bereit sind. Ein systematischer Ansatz für das
Umweltrisikomanagement wird es der EU leichter machen, technologische
Entwicklungen zeitig zu ermitteln und zeitig darauf zu reagieren, und zugleich
die Öffentlichkeit beruhigen. 71. Um die Faktengrundlage für die
Umweltpolitik zu verbessern, soll das Programm dafür sorgen, dass bis 2020 (a)
politische Entscheidungsträger und Unternehmen über
eine bessere Grundlage für die Ausarbeitung und Durchführung umwelt- und
klimapolitischer Maßnahmen verfügen, was auch die Messung der Kosten und Nutzen
einschließt; (b)
unser Verständnis sich abzeichnender ökologischer
und klimatischer Risiken und unsere Fähigkeit, diese zu bewerten und mit ihnen
umzugehen, sehr viel besser geworden sind; (c)
die Schnittstelle zwischen Politik und Wissenschaft
gestärkt ist. Hierzu ist insbesondere Folgendes erforderlich: (a)
Koordinierung der Forschungsanstrengungen in der EU
und den Mitgliedstaaten und ihre Fokussierung auf die Schließung wichtiger
Wissenslücken im Umweltbereich, einschließlich der Risiken von ökologischen
Kipppunkten; (b)
Einführung eines systematischen Ansatzes für das
Risikomanagement; (c)
Vereinfachung, Rationalisierung und Modernisierung
der Erhebung, Verwaltung und Weitergabe von umwelt- und klimawandelbezogenen
Daten und Informationen. Prioritäres Ziel 6: Sicherung von
Investitionen für Umwelt- und Klimapolitik und angemessene Preisgestaltung 72. Die erforderlichen
Anstrengungen zur Erreichung der oben dargestellten Ziele setzen angemessene
Investitionen aus öffentlichen und privaten Quellen voraus. Gleichzeitig
eröffnet – obgleich viele Länder mit der Wirtschafts- und Finanzkrise zu
kämpfen haben ‑ die Notwendigkeit von strukturellen Reformen und einer
Verringerung der Staatsverschuldung neue Chancen für den raschen Übergang zu
einer ressourceneffizienteren Wirtschaft mit geringem CO2-Ausstoß. 73. In einigen Bereichen ist die
Mobilisierung von Investitionen derzeit schwierig, da vom Markt keine
Preissignale ausgehen oder aber – wegen nicht ordnungsgemäßer
Berücksichtigung von Umweltkosten oder aufgrund öffentlicher Subventionen für
umweltschädliche Tätigkeiten – verzerrte Preissignale ausgesendet werden. 74. Die EU und die Mitgliedstaaten
müssen die richtigen Bedingungen schaffen, um ‑ unter gebührender
Berücksichtigung etwaiger nachteiliger sozialer Auswirkungen ‑
sicherzustellen, dass Umweltexternalitäten angemessen berücksichtigt werden und
die Privatwirtschaft die richtigen Marktsignale erhält. Dies erfordert eine
systematischere Anwendung des Verursacherprinzips, indem umweltschädlich
wirkende Subventionen schrittweise abgeschafft werden und die Steuerlast vom
Faktor Arbeit auf den Faktor Umweltverschmutzung verlagert wird. In dem Maße,
in dem die natürlichen Ressourcen zunehmend knapper werden, kann der mit ihrem
Besitz oder ihrer ausschließlichen Nutzung verbundene wirtschaftliche Ertrag
und Gewinn steigen. Ein öffentliches Eingreifen, das gewährleistet, dass diese
Erträge nicht exzessiv sind und Externalitäten berücksichtigt werden, wird zur
effizienteren Nutzung dieser Ressourcen führen, zur Vermeidung von
Marktverzerrungen beitragen und öffentliche Einnahmen generieren. Im Rahmen des
Europäischen Semesters werden Umwelt- und Klimaprioritäten verfolgt, sofern
diese für das nachhaltige Wachstum einzelner Mitgliedstaaten relevant sind,
wobei an diese Mitgliedstaaten länderspezifische Empfehlungen gerichtet werden.
Andere marktbasierte Instrumente (z. B. Zahlungen für Ökosystemleistungen)
sollten auf EU-Ebene und nationaler Ebene umfassender genutzt werden, um
Anreize für eine Beteiligung der Privatwirtschaft und die nachhaltige
Bewirtschaftung des Naturkapitals zu geben. 75. Die Privatwirtschaft sollte auch
ermutigt werden, die unter dem neuen Finanzrahmen der EU gebotenen
Möglichkeiten zu nutzen, um ihre Beteiligung an den Anstrengungen zur
Verwirklichung von Umwelt- und Klimazielen (insbesondere im Zusammenhang mit
Öko-Innovation und der Einführung neuer Technologien) zu verstärken, mit einem
besonderen Schwerpunkt auf KMU. Im Rahmen von europäischen
Innovationspartnerschaften (z. B. der Innovationspartnerschaft für Wasser[66]) sollten öffentlich-private
Partnerschaften für Öko-Innovation gefördert werden. Durch den neuen Rahmen für
innovative Finanzinstrumente sollte der Zugang des Privatsektors zu
Finanzierungsmitteln für Investitionen in die Umwelt ‑ insbesondere
in den Bereichen Biodiversität und Klimawandel ‑ erleichtert werden.
Die europäischen Unternehmen sollten weiter dazu angehalten werden, über das in
den bestehenden EU-Rechtsvorschriften geforderte Maß hinaus im Rahmen ihrer
Lageberichte Umweltinformationen offenzulegen[67]. 76. In ihren Vorschlägen für den
mehrjährigen EU-Finanzrahmen 2014-2020 hat die Kommission die Einbindung von
Umwelt- und Klimazielen in alle Finanzierungsinstrumente der EU verbessert, um
den Mitgliedstaaten Möglichkeiten zum Erreichen entsprechender Ziele zu
eröffnen. Außerdem hat sie vorgeschlagen, den Anteil klimabezogener Ausgaben
auf mindestens 20 % des gesamten Haushalts anzuheben. In einem wichtigen
Politikbereich wie der Landwirtschaft sollen den Landwirten nach dem Vorschlag
der Kommission stärkere Anreize für die Lieferung bzw. Erbringung
umweltverträglicher öffentlicher Güter und Dienstleistungen geboten werden, gekoppelt
mit umweltbezogenen Auflagenbindungen. Sollten diese Vorschläge angenommen
werden, so werden die Initiativen der EU mit kohärenten finanziellen Mitteln
für die Durchführung ausgestattet sein, und für umwelt- und klimawandelbezogene
Maßnahmen werden zusätzliche Mittel zur Verfügung stehen, woraus sich konkrete
und kohärente Vorteile auf lokaler und regionaler Ebene ergeben. 77. Abgesehen von einer solchen
Einbindung wird die Einbeziehung „integrierter Projekte“ in das LIFE-Programm
dafür sorgen, dass die Mittel auf strategischere und kostenwirksamere Weise
kombiniert und besser auf politische Prioritäten abgestimmt werden können, um
umwelt- und klimabezogene Maßnahmen zu fördern. 78. Die Kapitalaufstockung für die
Europäische Investitionsbank (EIB) im Rahmen des Pakts für Wachstum und
Beschäftigung 2012 ergibt eine zusätzliche Investitionsquelle[68]. 79. Die Erfahrungen aus dem
Programmplanungszeitraum 2007-2013 zeigen, dass für die Umwelt zwar erhebliche
Mittel zur Verfügung stehen, diese aber in den ersten Jahren auf nationaler und
regionaler Ebene in sehr unterschiedlichem Maße in Anspruch genommen wurden,
was das Erreichen der vereinbarten Gesamt- und Einzelziele gefährden könnte.
Damit dies nicht wieder vorkommt, sollten die Mitgliedstaaten Umwelt- und
Klimaziele in ihre Finanzierungsstrategien und ‑programme für den
wirtschaftlichen, sozialen und räumlichen Zusammenhalt, für die Entwicklung des
ländlichen Raums und für die Meerespolitik aufnehmen, der frühzeitigen
Inanspruchnahme der Mittel für umwelt- und klimawandelbezogene Maßnahmen
Priorität geben und die Kapazitäten der durchführenden Stellen zur Tätigung
kostenwirksamer und nachhaltiger Investitionen stärken, um die erforderliche
finanzielle Unterstützung für Investitionen in diesen Bereichen in adäquater
Höhe zu sichern. 80. Zudem hat sich die Verfolgung
von biodiversitäts- und klimabezogenen Ausgaben als schwierig erwiesen. Zur
Bewertung der Fortschritte bei diesen Zielen sollte ein Ausgabenverfolgungs-
und Berichterstattungssystem auf der Grundlage der OECD-Methodik („Rio-Marker“)
eingeführt werden. Dies ist wichtig für die Gesamtbemühungen der EU im Hinblick
auf multilaterale Übereinkommen über Klimawandel und Biodiversität. In diesem
Zusammenhang wird die EU zu dem auf dem Rio+20-Gipfel eingeleiteten
zwischenstaatlichen Prozess beitragen, den Finanzierungsbedarf prüfen und
Optionen für eine wirksame Finanzierungsstrategie für nachhaltige Entwicklung
vorschlagen. 81. Die Entwicklung von
Indikatoren zur Verfolgung des wirtschaftlichen Fortschritts, die den Indikator
BIP ergänzen und darüber hinausgehen, sollte fortgesetzt werden. Zur Sicherung
von transparenten, nachhaltigen Investitionen ist eine angemessene Bestimmung
des Wertes von Umweltgütern erforderlich. Um politische Entscheidungen und
Investitionsentscheidungen in Kenntnis der Sachlage zu ermöglichen, müssen
weitere Anstrengungen zur Messung des Wertes unserer Ökosysteme und der Kosten
des Raubbaus an diesen unternommen und entsprechende Anreize geboten werden.
Die Schaffung eines Systems von Umweltgesamtrechnungen, das auch physische und
monetäre Konten für Naturkapital und Ökosystemdienstleistungen umfasst, muss
vorangetrieben werden. Dies steht im Einklang mit dem Ergebnis des
Rio+20-Gipfels, auf dem anerkannt wurde, dass die Fortschritte in Bezug auf
Lebensqualität und Nachhaltigkeit nicht nur anhand des Bruttoinlandsprodukts
gemessen werden dürfen. 82. Zur Sicherung von
Investitionen in Umwelt- und Klimapolitik und für eine angemessene Preisgestaltung
sollte das Programm dafür sorgen, dass bis 2020 (a)
umwelt- und klimapolitische Ziele auf
kostengünstige Weise erreicht und durch angemessene Finanzierungsmittel
unterstützt werden; (b)
die Privatwirtschaft verstärkt umwelt- und
klimabezogene Ausgaben finanziert. Hierzu ist insbesondere Folgendes erforderlich: (a)
schrittweise Abschaffung von umweltschädlich
wirkenden Subventionen, verstärkter Einsatz von marktbasierten Instrumenten
(einschließlich Besteuerung, Preisgestaltung und Gebührenerhebung), und Ausweitung
der Märkte für Umweltgüter und –dienstleistungen unter angemessener
Berücksichtigung etwaiger nachteiliger sozialer Auswirkungen; (b)
Erleichterung des Zugangs zu innovativen
Finanzierungsinstrumenten und Finanzierung von Öko-Innovation; (c)
angemessene Berücksichtigung umwelt- und
klimabezogener Prioritäten bei Maßnahmen zur Förderung des wirtschaftlichen,
sozialen und räumlichen Zusammenhalts; (d)
gezielte Anstrengungen, um die vollständige und
wirksame Verwendung der für Umweltmaßnahmen verfügbaren EU-Finanzierungsmittel
sicherzustellen, u. a. durch erhebliche Verbesserung der frühzeitigen
Inanspruchnahme dieser Mittel aus dem mehrjährigen EU-Finanzrahmen 2014-2020
und den Einsatz von 20 % der Haushaltsmittel für Klimaschutz und Anpassung
an den Klimawandel, indem die Klimapolitik ‑ zusammen mit klaren
Benchmarks, Zielvorgaben, Überwachung und Berichterstattung ‑ in
andere Bereiche einbezogen wird; (e)
Schaffung und Anwendung eines Systems zur
Verfolgung umweltbezogener Ausgaben im Rahmen des EU-Haushalts (insbesondere in
Bezug auf Klimawandel und Biodiversität) und zur Berichterstattung über diese
bis 2014; (f)
Einbeziehung umwelt- und klimabezogener Erwägungen
in das Europäische Semester, sofern dies für das nachhaltige Wachstum einzelner
Mitgliedstaaten relevant und für länderspezifische Empfehlungen geeignet ist; (g)
Entwicklung und Anwendung alternativer Indikatoren
(die den Indikator BIP ergänzen und darüber hinausgehen), anhand deren die
Nachhaltigkeit unseres Fortschritts überwacht wird; Fortsetzung der Arbeiten
zur Verknüpfung von wirtschaftlichen Indikatoren mit ökologischen und sozialen
Indikatoren, einschließlich Bilanzierung des Naturkapitals. Prioritäres Ziel 7: Verbesserung
der Einbeziehung von Umweltbelangen und der Politikkohärenz 83. Obwohl die Einbeziehung von
Umweltschutzerwägungen in andere Politikfelder und Tätigkeiten der EU seit 1997
im Vertrag vorgeschrieben ist, lässt der Gesamtzustand der Umwelt in Europa
erkennen, dass zwar in einigen Bereichen anerkennenswerte Fortschritte erzielt
wurden, diese bislang aber nicht ausreichen, um alle negativen Trends
umzukehren. Viele der prioritären Ziele dieses Programms lassen sich nur erreichen,
wenn Umwelt- und Klimaerwägungen noch wirksamer in andere Politikbereiche
einbezogen werden und kohärentere, gemeinsame Politikansätze zur Anwendung
kommen, die vielfache Vorteile erbringen. Dies sollte gewährleisten, dass
schwierige Kompromisse bereits in einer frühen Phase und nicht erst bei der
Durchführung zustande kommen und unvermeidbare Auswirkungen effizienter bewältigt
werden können. Die Richtlinien über die strategische Umweltprüfung[69] bzw. die
Umweltverträglichkeitsprüfung[70]
sind bei korrekter Anwendung wirkungsvolle Instrumente, die sicherstellen, dass
Umweltschutzerfordernisse in Pläne, Programme und Projekte einbezogen werden.
Den lokalen und regionalen Behörden, die allgemein für Entscheidungen über
Flächennutzung und Meeresgebiete zuständig sind, kommt bei der Prüfung der
Umweltauswirkungen und beim Schutz, der Erhaltung und der Verbesserung des
Naturkapitals eine besonders wichtige Rolle zu, wobei es auch darum geht, die
Widerstandsfähigkeit gegenüber den Auswirkungen des Klimawandels und gegenüber
Naturkatastrophen zu stärken. 84. Der geplante Ausbau der
Energie- und Verkehrsnetze (einschließlich Offshore-Infrastruktur) muss mit den
Erfordernissen und Verpflichtungen in Bezug auf Naturschutz und Anpassung an
den Klimawandel vereinbar sein. Die Einbeziehung von grüner Infrastruktur in
die entsprechenden Pläne und Programme kann dazu beitragen, die Zersplitterung von
Lebensräumen zu vermeiden, die ökologische Konnektivität wiederherzustellen und
die Widerstandsfähigkeit der Ökosysteme zu stärken und somit die weitere
Bereitstellung von Ökosystemdienstleistungen (einschließlich CO2-Abscheidung
und Anpassung an den Klimawandel) zu gewährleisten und zugleich eine gesündere
Umgebung und Freizeitflächen für die Bevölkerung zu schaffen. 85. Dieses Programm enthält eine
Reihe von prioritären Zielen, mit denen die Einbeziehung von Umweltbelangen
vorangetrieben werden soll. Die Kommission hat in ihre Vorschlägen zur Reform
der GAP, der GFP, der Politik für die Transeuropäischen Netze (TEN) und der
Kohäsionspolitik Maßnahmen aufgenommen, mit denen die Einbeziehung von
Umweltbelangen und die Nachhaltigkeit weiter gefördert werden sollen. Damit
dieses Programm ein Erfolg wird, sollten diese Politiken stärker zur Verwirklichung
von umweltbezogenen Einzel- und Gesamtzielen beitragen. Ebenso sollten
Maßnahmen, mit denen in erster Linie Umweltverbesserungen erreicht werden sollen,
so konzipiert werden, dass sich nach Möglichkeit auch positive Nebeneffekte in
anderen Politikbereichen ergeben. Beispielsweise können Maßnahmen zur Wiederherstellung
von Ökosystemen auf Vorteile für Lebensräume und Arten und auf die CO2-Abscheidung
ausgerichtet sein und zugleich die Erbringung von Ökosystemdienstleistungen,
die für viele Wirtschaftszweige von essenzieller Bedeutung sind (z. B.
Bestäubung oder Gewässerreinigung für die Landwirtschaft) verbessern und
„grüne“ Arbeitsplätze schaffen. 86. Um die Einbeziehung von
Umweltbelangen und die Politikkohärenz zu verbessern, soll das Programm dafür
sorgen, dass bis 2020 (a)
sektorspezifische Politiken auf EU-Ebene und in den
Mitgliedstaaten in einer Weise konzipiert und durchgeführt werden, die den
einschlägigen umwelt- und klimabezogenen Einzel- und Gesamtzielen förderlich
ist. Hierzu ist insbesondere Folgendes erforderlich: (a)
Einbeziehung von umwelt- und klimabezogenen
Auflagenbindungen und Anreizen in politische Initiativen, einschließlich
Überprüfungen und Reformen der bestehenden Politik, sowie neue Initiativen auf
EU-Ebene und in den Mitgliedstaaten; (b)
Durchführung systematischer Ex-ante-Bewertungen der
ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen von politischen
Initiativen auf EU-Ebene und in den Mitgliedstaaten, um die Kohärenz und
Wirksamkeit dieser Initiativen zu gewährleisten. Bewältigung lokaler, regionaler und globaler Herausforderungen Prioritäres Ziel 8: Förderung der
Nachhaltigkeit der Städte in der EU 87. Die EU ist dicht bevölkert,
und 2020 werden voraussichtlich 80 % ihrer Bevölkerung in Städten und
stadtnahen Gebieten leben. Die Lebensqualität wird unmittelbar vom Zustand der
städtischen Umwelt beeinflusst sein. Die Auswirkungen der Städte auf die Umwelt
gehen zudem weit über ihre physischen Grenzen hinaus, da sie zur Deckung ihres
Bedarfs an Nahrungsmitteln, Energie, Raum und Ressourcen sowie für den Umgang
mit Abfällen in hohem Maße auf stadtnahe und ländliche Gebiete angewiesen sind. 88. Die meisten Städte sehen sich
im Wesentlichen den gleichen großen Umweltproblemen ausgesetzt: schlechte
Luftqualität, starke Lärmbelästigung, Treibhausgasemissionen, Wasserknappheit,
Hochwasser und Stürme, kontaminierte Flächen, Industriebrachen und Abfälle.
Zugleich setzen die Städte in der EU Standards für städtische Nachhaltigkeit
und sind häufig Vorreiter bei innovativen Lösungen für Umweltprobleme[71]. Immer mehr europäische Städte
stellen ökologische Nachhaltigkeit in den Mittelpunkt ihrer
Stadtentwicklungsstrategien. 89. Die Bürger der EU, gleich ob
Stadt- oder Landbewohner, profitieren von einer Reihe von Strategien und
Initiativen der EU, mit denen die nachhaltige Entwicklung von städtischen
Gebieten gefördert wird. Hierzu bedarf es aber einer wirksamen und effizienten
Koordinierung zwischen verschiedenen Verwaltungsebenen und über Verwaltungsgrenzen
hinweg sowie der systematischen Einbindung der regionalen und lokalen Behörden
in die Planung, Formulierung und Entwicklung von Strategien, die sich auf die
Qualität der städtischen Umwelt auswirken. Die Mechanismen für eine stärkere
Koordinierung auf nationaler und regionaler Ebene, die unter dem Gemeinsamen
Strategischen Rahmen für den kommenden Finanzierungszeitraum vorgeschlagen
wurden, und die Schaffung einer „Plattform für Stadtentwicklung“[72] würden hierzu
beitragen und zudem eine größere Zahl von Interessengruppen und die breite
Öffentlichkeit in sie betreffende Entscheidungen einbinden. Den lokalen und
regionalen Behörden werden zudem die Weiterentwicklung von Instrumenten, die
die Sammlung und Verwaltung von Umweltdaten rationalisieren und den Austausch
von Erfahrungen und bewährten Verfahren erleichtern, sowie die Bemühungen um
eine bessere Anwendung des Umweltrechts auf EU-, nationaler und lokaler Ebene[73] zugute kommen. Dies steht im
Einklang mit der auf dem Rio+20-Gipfel eingegangenen Verpflichtung zur
Förderung eines integrierten Konzepts für die Planung, den Bau und die
Verwaltung nachhaltiger Städte und städtischer Siedlungen. Integrierte
Stadtplanungskonzepte, in denen neben wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen
auch langfristige Umwelterwägungen in vollem Umfang Berücksichtigung finden,
sind unerlässlich, um sicherzustellen, dass städtische Gemeinden nachhaltige,
effiziente und gesunde Wohn- und Arbeitsstätten sind. 90. Die EU sollte bestehende
Initiativen, die Innovation und bewährte Verfahren in Städten sowie die
Vernetzung und den Austausch zwischen ihnen fördern und die Städte ermutigen,
ihre Vorreiterrolle bei einer nachhaltigen Stadtentwicklung zu demonstrieren[74], weiter unterstützen und
gegebenenfalls ausweiten. Die EU-Organe und die Mitgliedstaaten sollten die
Inanspruchnahme von EU-Mitteln erleichtern und fördern, die im Rahmen der
Kohäsionspolitik und anderer Fonds zur Verfügung stehen, um die Städte bei
ihren Bemühungen um eine nachhaltigere Stadtentwicklung, um Aufklärung und um
Gewinnung der lokalen Akteure zur Mitwirkung zu unterstützen[75]. Die Ausarbeitung und
Vereinbarung einer Reihe von Nachhaltigkeitskriterien für Städte würde eine
gemeinsame Bezugsgrundlage für solche Initiativen liefern und einen kohärenten,
integrierten Ansatz für eine nachhaltige Stadtentwicklung fördern. 91. Um die Nachhaltigkeit der
Städte in der EU zu fördern, soll das Programm dafür sorgen, dass bis 2020 (a)
die Mehrzahl der Städte in der EU Maßnahmen für
eine nachhaltige Stadtplanung und –gestaltung durchführen. Hierzu ist insbesondere Folgendes erforderlich: (a)
Festlegung und Vereinbarung einer Reihe von
Kriterien, anhand deren die Umweltleistung von Städten unter Berücksichtigung
der wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen bewertet werden kann; (b)
Sicherstellung, dass den Städten Informationen über
Finanzierungsmittel für Maßnahmen zur Verbesserung der Nachhaltigkeit von
Städten zur Verfügung stehen und sie Zugang zu diesen Mitteln haben. Prioritäres Ziel 9: Verbesserung der
Fähigkeit der EU, wirksam auf regionale und globale Umwelt- und Klimaprobleme
einzugehen 92. Ökologische Nachhaltigkeit ist
von entscheidender Bedeutung für die Verringerung von Armut und die Sicherung
von Lebensqualität und Wirtschaftswachstum[76].
Auf dem Rio+20-Gipfel haben die Staats- und Regierungschefs aus aller Welt ihr
Engagement für eine nachhaltige Entwicklung bekräftigt, die integrative „grüne“
Wirtschaft als wichtiges Instrument für die Herbeiführung einer nachhaltigen
Entwicklung anerkannt und die außerordentliche Bedeutung einer gesunden Umwelt
für Ernährungssicherheit und Armutsbekämpfung hervorgehoben. Angesichts einer
wachsenden Bevölkerung bei zunehmender Verstädterung werden Maßnahmen in den Bereichen
Wasser, Ozeane, nachhaltige Flächennutzung und Ökosysteme, Ressourceneffizienz
(insbesondere Abfälle), nachhaltige Energienutzung und Klimawandel (auch durch
die schrittweise Abschaffung von Subventionen für fossile Brennstoffe)
erforderlich sein. Hierzu bedarf es maßgeschneiderter Konzepte auf lokaler,
nationaler und EU-Ebene sowie der entschlossenen Mitwirkung an internationalen
Anstrengungen zur Ausarbeitung der Lösungen, die benötigt werden, um weltweit
eine nachhaltige Entwicklung zu gewährleisten. 93. Die Ergebnisse des
Rio+20-Gipfels müssen in den internen und externen politischen Prioritäten der
EU und ihrer Mitgliedstaaten zum Ausdruck kommen. Außerdem sollte die EU die
Schaffung eines hochrangigen Politikforums unterstützen, das die Kommission für
nachhaltige Entwicklung nach und nach ersetzen und die Umsetzung der Ergebnisse
von Rio+20 überwachen soll. 94. Viele der in diesem Programm
festgelegten prioritären Ziele lassen sich nur durch ein weltweites Vorgehen
und in Zusammenarbeit mit Partnerländern voll verwirklichen. Die EU und ihre
Mitgliedstaaten sollten daher energisch, konzentriert, geschlossen und kohärent
an einschlägigen internationalen, regionalen und bilateralen Prozessen
mitwirken. Sie sollten sich weiterhin für ein wirksames, weltweites umweltpolitisches
Regelwerk einsetzen, das durch ein effizienteres, strategisches Konzept mit
bilateralen und regionalen politischen Dialogen und Kooperationen mit den
strategischen Partnern der EU[77],
Bewerber- und Nachbarländern bzw. Entwicklungsländern ergänzt und durch adäquate
Finanzmittel unterstützt wird. 95. Der zeitliche Rahmen dieses
Programms deckt sich mit wichtigen Phasen der internationalen Klima-,
Biodiversitäts- und Chemikalienpolitik. Damit die 2 °C-Obergrenze
eingehalten werden kann, müssen die weltweiten Treibhausgasemissionen bis 2050
um mindestens 50 % gegenüber dem Niveau von 1990 gesenkt werden. Die
Vertragsparteien der UNFCCC haben aber nur die Hälfte der bis 2020
erforderlichen Emissionsreduktionen zugesagt[78].
Ohne ein entschlosseneres weltweites Handeln dürfte sich der Klimawandel kaum
eindämmen lassen. Selbst im allerbesten Fall werden die Länder wegen der
historischen THG-Emissionen die unvermeidbaren Folgen des Klimawandels immer
stärker zu spüren bekommen und Strategien zur Anpassung an den Klimawandel
ausarbeiten müssen. Im Rahmen der Durban Platform for Enhanced Action
(Durban-Plattform für verstärktes Handeln) soll bis 2015 ein umfassendes,
robustes und für Alle geltendes Übereinkommen beschlossen werden, das ab 2020
umzusetzen ist. Die EU wird weiterhin proaktiv an diesem Prozess mitwirken und
sich auch an den Debatten darüber beteiligen, wie die Lücke zwischen den
derzeitigen Emissionsreduktionszusagen von Industrie- und Entwicklungsländern
geschlossen werden kann und welche Maßnahmen erforderlich sind, um auf einem
mit dem 2 °C-Ziel im Einklang stehenden Emissionsreduktionspfad zu
bleiben. Die Folgemaßnahmen zum Rio+20-Gipfel sollten ebenfalls zur Verringerung
der THG-Emissionen beitragen und damit den Kampf gegen den Klimawandel
unterstützen. Parallel dazu sollte die EU Klimapartnerschaften mit
strategischen Partnern weiterverfolgen und intensivieren und weitere Maßnahmen
treffen, um Umwelt- und Klimaerwägungen in ihre Entwicklungspolitik einzubeziehen. 96. Die weltweiten
Biodiversitätsziele[79]
im Rahmen des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (Convention on
Biological Diversity - CBD) müssen bis 2020 erreicht sein, damit der
Verlust an Biodiversität weltweit gestoppt und möglicherweise umgekehrt werden
kann. Die EU wird einen fairen Beitrag zu diesen Anstrengungen leisten, auch
indem sie die biodiversitätsbezogenen Fördermittel für Entwicklungsländer bis
2015 verdoppelt und dieses Niveau bis 2020 aufrechterhält[80]. Für das Management der von
Chemikalien verursachten Risiken gibt es bereits ein weltweites Ziel für 2020.
Die EU wird weiterhin aktiv und konstruktiv dazu beitragen, dass diese Prozesse
ihre Ziele erreichen. 97. Die EU hat eine gute Bilanz
vorzuweisen, was die Mitgliedschaft in multilateralen Umweltübereinkommen
anbelangt, doch haben mehrere Mitgliedstaaten wichtige Übereinkommen immer noch
nicht ratifiziert. Dies schadet der Glaubwürdigkeit der EU bei entsprechenden
Verhandlungen. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten für die zügige
Ratifizierung aller von ihnen unterzeichneten multilateralen
Umweltübereinkommen Sorge tragen. 98. Die EU sollte auch ihre
Position als einer der weltgrößten Märkte in die Waagschale werfen, um
Strategien und Konzepte zu fördern, die den Druck auf die weltweiten
natürlichen Ressourcen mindern. Dies kann geschehen durch eine Änderung der
Verbrauchs- und Produktionsmuster und indem sichergestellt wird, dass Handels-
und Binnenmarktpolitik die Erreichung von Umwelt- und Klimazielen unterstützen
und anderen Ländern Anreize bieten, ihre Rechtsvorschriften und Standards im
Umweltbereich zu verbessern und durchzusetzen. Die EU wird eine nachhaltige
Entwicklung weiterhin fördern, indem sie im Rahmen ihrer internationalen
Handelsübereinkommen diesbezüglich spezielle Bestimmungen aushandelt und
anwendet, und sie sollte andere Politikoptionen in Erwägung ziehen, um die
Auswirkungen des Verbrauchs in der EU auf die Umwelt in Nicht-EU-Ländern zu
reduzieren. Ein Beispiel für eine solche Politikoption sind die bilateralen
Partnerschaftsabkommen für die Rechtsdurchsetzung, die Politikgestaltung und
den Handel im Forstsektor (FLEGT), die einen Rahmen schaffen, der sicherstellt,
dass aus den Partnerländern nur Holz aus legalem Einschlag auf den EU-Markt
gelangt. 99. Die EU sollte weiterhin
ökologisch verantwortungsbewusste Unternehmenspraktiken fördern. Die neuen
Verpflichtungen im Rahmen der EU-Initiative zur Förderung eines
verantwortungsvollen Unternehmertums[81],
nach denen börsennotierte und große nicht börsennotierte Unternehmen der
mineralgewinnenden Industrie und Unternehmen des Holzeinschlags in
Primärwäldern ihre an staatliche Stellen geleisteten Zahlungen melden müssen,
werden zu mehr Transparenz und Rechenschaftspflicht bei der Nutzung der
natürlichen Ressourcen führen. Als einer der führenden Bereitsteller von
Umweltgütern und –dienstleistungen sollte die EU weltweite Umweltnormen, den
freien Handel mit Umweltgütern und ‑dienstleistungen, die weitere
Verbreitung umwelt- und klimafreundlicher Technologien, den Schutz von
Investitionen und der Rechte des geistigen Eigentums sowie den internationalen
Austausch von bewährten Verfahren fördern. 100. Um die Fähigkeit der EU,
wirksam auf regionale und globale Umwelt- und Klimaprobleme einzugehen, zu
verbessern, soll das Programm dafür sorgen, dass bis 2020 (a)
die Ergebnisse von Rio+20 vollständig in die
externen Politikbereiche der EU einbezogen werden und sich die EU wirksam an
den weltweiten Bemühungen zur Umsetzung vereinbarter Verpflichtungen,
einschließlich derer aus den Rio-Übereinkommen, beteiligt; (b)
die EU nationale, regionale und internationale
Maßnahmen zur Bewältigung von Umwelt- und Klimaproblemen und zur Gewährleistung
einer nachhaltigen Entwicklung wirksam unterstützt; (c)
die Auswirkungen des Verbrauchs in der EU auf die
Umwelt jenseits ihrer Grenzen verringert werden. Hierzu ist insbesondere Folgendes erforderlich: (a)
Festlegung von Zielen einer nachhaltigen
Entwicklung, die a) prioritäre Bereiche einer integrativen umweltschonenden
Wirtschaft, umfassendere Ziele einer nachhaltigen Entwicklung (z. B.
Energie, Wasser, Ernährungssicherheit, Ozeane, nachhaltiger Verbrauch und
nachhaltige Erzeugung) sowie Querschnittsthemen (z. B. Gerechtigkeit,
soziale Eingliederung, menschenwürdige Arbeit, Rechtsstaatlichkeit und gute
Regierungsführung) betreffen, b) allgemein gelten und alle drei Bereiche der
nachhaltigen Entwicklung abdecken, c) anhand von Zielvorgaben und Indikatoren
bewertet und begleitet werden und d) mit dem Entwicklungsrahmen für die Zeit
nach 2015 im Einklang stehen, in diesen integriert sind und Maßnahmen im Klimabereich
fördern; (b)
Bemühungen um eine wirksamere UN-Struktur für
nachhaltige Entwicklung, indem das Umweltschutzprogramm der Vereinten Nationen
(UNEP) entsprechend den Ergebnissen von Rio+20 intensiviert wird, weitere
Bemühungen um Anhebung des Status des UNEP auf den einer UN-Agentur und
Unterstützung der Bemühungen um eine Verstärkung der Synergien zwischen
multilateralen Umweltübereinkommen; (c)
Verstärkung der Wirkung verschiedener
Finanzierungsquellen (u. a. steuerliche Maßnahmen und Mobilisierung inländischer
Ressourcen, private Investitionen, neue und innovative Quellen) und Schaffung
von Möglichkeiten, um über die Entwicklungshilfe diese anderen
Finanzierungsquellen zu mobilisieren, und zwar sowohl im Rahmen der in Rio
festgelegten Finanzierungsstrategie für nachhaltige Entwicklung als auch im
Rahmen der EU-Politiken, einschließlich internationaler finanzieller
Verpflichtungen in den Bereichen Klima und Biodiversität; (d)
strategischere Zusammenarbeit mit Partnerländern
durch 1) Fokussierung der Kooperation mit strategischen Partnern der EU auf die
Förderung von bewährten Verfahren in der heimischen Umweltpolitik und im
heimischen Umweltrecht und die Annäherung bei multilateralen
Umweltverhandlungen, 2) Fokussierung der Kooperation mit den unter die Europäische
Nachbarschaftspolitik fallenden Ländern auf die schrittweise Annäherung an die
wesentlichen Bereiche der EU-Politik und des EU-Rechts in den Bereichen Umwelt
und Klima und die Verstärkung der Zusammenarbeit zur Bewältigung regionaler
Umwelt- und Klimaprobleme und 3) Fokussierung der Kooperation mit
Entwicklungsländern, um deren Anstrengungen zum Schutz der Umwelt, zur
Bekämpfung des Klimawandels und zur Eindämmung von Naturkatastrophen zu
unterstützen und internationale Verpflichtungen im Umweltbereich als Beitrag
zur Verringerung von Armut und zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung
umzusetzen; (e)
kohärentere, proaktivere und effizientere Mitarbeit
in internationalen Prozessen im Umweltbereich (einschließlich UNFCCC, CBD und
die Übereinkommen im Bereich Chemikalien) sowie in anderen einschlägigen Foren
wie der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation und der Internationalen
Seeschifffahrtsorganisation, um die Einhaltung der Verpflichtungen für 2020 auf
EU-Ebene und weltweit zu gewährleisten und internationale Maßnahmen über das
Jahr 2020 hinaus zu vereinbaren; (f)
Ratifizierung aller wichtigen multilateralen
Umweltübereinkommen weit vor 2020; (g)
Bewertung der weltweiten Umweltauswirkungen des
Verbrauchs von Lebensmitteln und Non-Food-Erzeugnissen in der EU und Prüfung
von möglichen gegensteuernden Maßnahmen. ÜBERWACHUNG 101. Die Kommission wird dafür Sorge
tragen, dass die Umsetzung des Programms über den regulären Monitoringprozess
der Strategie Europa 2020 überwacht wird. Das Programm wird vor 2020 einer Bewertung
unterzogen, die sich insbesondere auf den Umweltzustandsbericht der EUA stützt. 102. Zur Überwachung der im Hinblick
auf die prioritären Ziele erreichten Fortschritte werden u. a. die
Indikatoren herangezogen, anhand deren die EUA den Zustand der Umwelt
überwacht, sowie diejenigen, mit denen die Durchführung bestehender umwelt- und
klimabezogener Ziele und Rechtsvorschriften (einschließlich Klima- und
Energieziele, Biodiversitätsziele und Ressourceneffizienz-Meilensteine)
überwacht wird. Zusätzliche Indikatoren zur Messung der allgemeinen
Fortschritte beim Übergang zu einer ressourceneffizienten europäischen
Wirtschaft und Gesellschaft und seines Beitrags zu Wohlstand und Lebensqualität
werden im Rahmen des Fahrplans für ein ressourcenschonendes Europa in Absprache
mit den Interessenträgern entwickelt. [1] ABl. C , , S. . [2] ABl. C , , S. . [3] KOM(2010) 2020 (ABl. C 88 vom 19.3.2011) und EUCO 13/10. [4] KOM(2010) 2020, ABl. C 88 vom 19.3.2011. [5] Verordnung (EG) Nr. 443/2009, Richtlinie 2009/28/EG, Richtlinie
2009/29/EG, Richtlinie 2009/30/EG, Richtlinie 2009/31/EG, Entscheidung Nr. 406/2009/EG,
alle in ABl. L 140 vom 5.6.2009. [6] KOM(2011) 112, ABl. C 140 vom 11.5.2011. [7] KOM(2011) 244, ABl. C 264 vom 8.9.2011. [8] KOM(2011) 571, ABl. C 37 vom 10.2.2012. [9] KOM(2010) 546, ABl. C 121 vom 19.4.2012. [10] Europäischer Rat vom 8./9. März 2007. [11] EUCO 7/10; Schlussfolgerungen des Rates 7536/10; KOM(2011)
244. [12] Richtlinie 2000/60/EG, ABl. L 327 vom 22.12.2000. [13] Richtlinie 2008/56/EG, ABl. L 164 vom
25.6.2008. [14] Beschluss Nr. 1600/2002/EG, ABl. L
242 vom 10.8.2002; Richtlinie 2008/50/EG, ABl. L 152 vom 11.6.2008. [15] Beschluss Nr. 1600/2002/EG, ABl. L
242 vom 10.8.2002; Umsetzungsplan von Johannesburg (Weltgipfel
für nachhaltige Entwicklung 2002). [16] Richtlinie 2008/98/EG, ABl. L 312 vom
22.11.2008. [17] Schlussfolgerungen des Rates vom 11. Juni 2012; KOM(2011) 571. [18] Generalversammlung der Vereinten Nationen, A/Res/66/288. [19] KOM(2010) 543, ABl. C 121 vom 19.4.2011. [20] KOM(2010) 543, ABl. C 121 vom 19.4.2011. [21] „The economic benefits of environmental policy“, IES,
Vrije Universiteit Amsterdam, 2009; COM(2012) 173 final; „Implementing EU
legislation for Green Growth“, (BIO Intelligence Service 2011). [22] Richtlinie 92/43/EWG, ABl. L 206 vom 22.7.1992. [23] SEK(2011) 1067; Die Umwelt in Europa – Zustand und
Ausblick (SOER 2010): Bewertung globaler Megatrends (EUA, 2010). [24] Bericht der vom Generalsekretär der Vereinten Nationen
eingesetzten hochrangigen Gruppe „Globale Nachhaltigkeit“: „Resilient
People, Resilient Planet: A future worth choosing“, 2012. [25] Für neun Bereiche, die die Grenzen der Belastbarkeit
unseres Planeten („planetarische Grenzen“) bestimmen, wurden Schwellen
festgelegt, bei deren Überschreitung es zu irreversiblen Veränderungen mit
potenziell verheerenden Folgen für die Menschheit kommen könnte, darunter Klimawandel,
Biodiversitätsverlust, globale Süßwassernutzung, Versauerung der Ozeane, Stickstoff-
und Phosphoreinträge in die Biosphäre und Landnutzungsänderungen (Ecology
and Society, Bd. 14, Nr. 2, 2009). [26] OECD Environmental Outlook to 2050 (2012). [27] KOM(2011) 244, ABl. C 264 vom 8.9.2011. [28] KOM(2011) 571, ABl. C 37 vom 10.2.2012. [29] KOM(2011) 112, ABl. C 140 vom 11.5.2011. [30] KOM(2011) 885, ABl. C 102 vom 5.4.2012. [31] KOM(2011) 144, ABl. C 140 vom 11.5.2011. [32] Resolution 66/288 der Generalversammlung der Vereinten
Nationen. [33] Richtlinie 2000/60/EG, ABl. L 327 vom 22.12.2000. [34] Richtlinie 2008/56/EG, ABl. L 164 vom 25.6.2008. [35] Richtlinie 2008/50/EG, ABl. L 152 vom 11.6.2008; Richtlinie
2004/107/EG, ABl. L 23 vom 26.1.2005. [36] Richtlinie 2009/147/EG,
ABl. L 20 vom 26.1.2010; Richtlinie 92/43/EWG, ABl. L 206 vom 22.7.1992. [37] Technischer Bericht der EUA, 12/2010. [38] KOM(2011) 244, ABl. C 264 vom 8.9.2011. [39] COM(2012) 673. [40] KOM(2011) 625, ABl. C 37 vom 10.2.2012. [41] KOM(2011) 144, ABl. C 140 vom 11.5.2011. [42] KOM(2006) 232 (ABl. C 332 vom 30.12.2006) schlägt eine
Rahmenrichtlinie zum Schutz der Böden und zur Änderung der Richtlinie
2004/35/EG vor. [43] KOM(2011) 571, ABl. C 37 vom 10.2.2012. [44] KOM(2011) 112, ABl. C 140 vom 11.5.2011. [45] „Fostering Innovation for Green Growth“ (OECD 2011)
und „The Eco-Innovation Gap: An economic opportunity for business.“ Öko-Innovationsbeobachtungsstelle
(EIO 2012). [46] COM(2012) 173, noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht. [47] In der europäischen Ökoindustrie
waren 2008 rund 2,7 Millionen Menschen beschäftigt; 2012 könnte die Zahl bei ungefähr 3,4 Millionen liegen (Ecorys, 2012). [48] KOM(2011) 899, ABl.
C 102 vom 5.4.2012. [49] „The
impact of renewable energy policy on economic growth and employment in the EU“
(EmployRES-Bericht, 2009). [50] Die Vorschriften für Ökodesign,
Energieverbrauchsangaben, Umweltzeichen, EMAS und unlautere Geschäftspraktiken sollen
bis 2015 überarbeitet werden. [51] KOM(2011) 899, ABl. C 102 vom 5.4.2012. [52] Es werden jährlich ungefähr 89 Millionen Tonnen
Lebensmittelabfälle generiert, was einem Abfallaufkommen pro Kopf von 179 kg
entspricht (BIO Intelligence Service, 2010). Die Sektoren Wohnungsbau und
Infrastrukturen sind europaweit für rund 15 %-30 % aller verbrauchsbedingten
Umweltbelastungen und ein jährliches CO2-Äquivalent pro Kopf von
annähernd 2,5 Tonnen verantwortlich (SEK(2011) 1067). [53] Verordnung (EG) Nr. 106/2008, ABl. L 39 vom 13.2.2008;
Richtlinie 2009/33/EG, ABl. L 120 vom 15.5.2009 und die neue Energieeffizienz-Richtlinie
2012/27/EU, ABl. L 315 vom 14.11.2012. [54] Beispiel: Bei vollständiger Umsetzung der
EU-Abfallgesetzgebung ließen sich jährlich 72 Mrd. EUR einsparen, die
Jahresumsätze der EU-Abfallwirtschaft und des EU-Recyclingssektors um 42 Mrd.
EUR steigern und bis 2020 über 400 000 Arbeitsplätze schaffen. [55] Richtlinie 2008/98/EG, ABl. L 312 vom 22.11.2008. [56] COM(2012) 673. [57] Spezial-Eurobarometer 365 (2011). [58] EUA, „Die Umwelt in Europa – Zustand und Ausblick 2010“ ( SOER-Bericht
2010). [59] SOER-Bericht 2010. [60] „The costs of not implementing the environmental acquis“
(COWI, 2011). [61] COM(2012) 95, ABl. C 171 vom 16.6.2012. [62] KOM(2008) 773, ABl. C 76 vom 25.3.2010. [63] KOM (2008) 46, ABl. C
118 vom 15.5.2008. [64] Richtlinie 2007/2/EG zur Schaffung einer
Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE), ABl. L 108
vom 25.4.2007. [65] Verordnung (EU) Nr. 911/2010/EU über das Europäische
Erdbeobachtungsprogramm (GMES), ABl. L 276 vom 20.10.2010. [66] COM(2012) 216. [67] KOM(2011) 681, ABl. C 37 vom 10.2.2012. [68] EUCO 76/12. [69] Richtlinie 2001/42/EG, ABl. L 197 vom 21.7.2001. [70] Richtlinie 85/337/EWG, ABl. L 175 vom 5.7.1985. [71] Siehe z. B. den Bericht „Städte von morgen“
(Europäische Kommission, 2011) und SWD(2012) 101. [72] KOM(2011) 615, ABl. C 37 vom 10.2.2012. [73] Z. B. das Wasserinformationssystem für Europa (WISE),
das Europäische Informationssystem für Biodiversität (BISE) und die Europäische
Plattform für Klimaanpassung (CLIMATE-ADAPT). [74] Beispiele sind die Europäische Innovationspartnerschaft
für intelligente Städte und Gemeinden (C(2012) 4701), die
Auszeichnung „Grüne Hauptstadt Europas“ und die Initiative zur gemeinsamen
Planung der Forschungsprogramme im Bereich „Das städtische Europa“. [75] Die Kommission hat vorgeschlagen, mindestens 5 % der
Mittel aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) in jedem
Mitgliedstaat für die Finanzierung einer integrierten nachhaltigen
Stadtentwicklung zu reservieren. [76] Bericht über die menschliche Entwicklung (UNDP, 2011). [77] Brasilien, China, Indien, Japan, Kanada, Mexiko, Russland,
Südafrika, Südkorea und die Vereinigten Staaten sowie andere G20-Länder
(Argentinien, Australien, Indonesien, Saudi-Arabien und die Türkei). [78] „Bridging the emissions gap“, (UNEP, 2011). [79] Strategieplan des CBD für die biologische Vielfalt
2011-2020. [80] CBD-Beschluss XI/4. [81] Vorschläge zur Überarbeitung der Transparenzrichtlinie
(KOM(2011) 683) und der Rechnungslegungsrichtlinien (KOM(2011) 684).