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Document 52012PC0164
Proposal for a REGULATION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL simplifying the transfer of motor vehicles registered in another Member State within the Single Market
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Vereinfachung der Verbringung von in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kraftfahrzeugen innerhalb des Binnenmarkts
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Vereinfachung der Verbringung von in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kraftfahrzeugen innerhalb des Binnenmarkts
/* COM/2012/0164 final - 2012/0082 (COD) */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Vereinfachung der Verbringung von in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kraftfahrzeugen innerhalb des Binnenmarkts /* COM/2012/0164 final - 2012/0082 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS Trotz der
fortschreitenden Integration des Binnenmarkts stellt die Fahrzeugzulassung
häufig immer noch ein Hindernis innerhalb des Binnenmarkts für Unternehmen,
aber auch für die Bürgerinnen und Bürger dar. Auf die Probleme bei der
Zulassung von Kraftfahrzeugen wurde auch in der von der Kommission erstellten
Liste der 20 wichtigsten Kritikpunkte ausdrücklich hingewiesen, die in
Bezug auf den Binnenmarkt in seiner jetzigen Form geäußert wurden. In dem
Bericht über die Unionsbürgerschaft 2010 „Weniger Hindernisse für die
Ausübung von Unionsbürgerrechten“[1] wies die Kommission
darauf hin, dass Probleme bei der Zulassung von Fahrzeugen zu den größten
Hindernissen gehören, denen die Bürger gegenüberstehen, wenn sie im Alltag die
Rechte in Anspruch nehmen wollen, die ihnen nach EU-Recht zustehen, und
kündigte an, dass zu deren Beseitigung unter anderem Maßnahmen geplant seien,
um die Formalitäten und Bedingungen für die Zulassung von Kraftfahrzeugen, die
zuvor in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen waren, zu vereinfachen
(Maßnahme 6 des Berichts über die Unionsbürgerschaft). Die Verpflichtung, ein
im Herkunftsmitgliedstaat zugelassenes Fahrzeug auch im
Bestimmungsmitgliedstaat zuzulassen, führt seit vielen Jahren zu Beschwerden
und Gerichtsverfahren. Bürger und Unternehmen, die ein Kraftfahrzeug außerhalb
ihres Wohnsitzlandes kaufen und es in dieses einführen möchten, sind gewöhnlich
mit komplexen und aufwendigen Zulassungsverfahren konfrontiert und müssen viel
Zeit in die Beschaffung und Vorlage von zusätzlichen Dokumenten investieren. Dies hat zur Folge,
dass der freie Warenverkehr, eine Grundfreiheit, die einen Eckpfeiler der
Europäischen Union darstellt, durch Probleme bei der Zulassung von
Kraftfahrzeugen beeinträchtigt wird. Dies wurde auch in der Mitteilung „EUROPA
2020 – Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives
Wachstum“[2] unterstrichen, wonach
Unternehmen und Bürger täglich damit konfrontiert sind, dass für eine Tätigkeit
über Staatsgrenzen hinweg immer noch Hindernisse bestehen, obwohl sie sich von
Rechts wegen in einem Binnenmarkt bewegen. In ihrer Stellungnahme
vom 11. März 2011 unterstützte die Hochrangige Gruppe unabhängiger
Interessenträger im Bereich Verwaltungslasten eine etwaige Initiative der
Kommission zur Vereinfachung der Zulassungsbedingungen und -formalitäten.
Darüber hinaus rief die Gruppe die nationalen Behörden dazu auf, sich so bald
wie möglich – insbesondere hinsichtlich der gegenseitigen Anerkennung der
erforderliche Dokumente – um eine Verbesserung der Zulassungsverfahren zu
bemühen und auf die mit viel Aufwand verbundene Vorlage zusätzlicher Unterlagen
zu verzichten. Alle Mitgliedstaaten
verfügen über ein System für die Zulassung von Kraftfahrzeugen. Diese stellt
die behördliche Genehmigung für die Inbetriebnahme von Fahrzeugen im
Straßenverkehr dar und umfasst deren Identifizierung und die Zuteilung eines
amtlichen Kennzeichens. Die Zulassungsdaten werden für die Besteuerung von
Kraftfahrzeugen herangezogen. Am Ende des Zulassungsverfahrens stellen die
Mitgliedstaaten eine Zulassungsbescheinigung aus, mit der die Zulassung eines
Fahrzeugs in einem Mitgliedstaat bescheinigt wird. Die Zulassungsbescheinigung
enthält auch Name und Anschrift der Person, auf deren Name ein Fahrzeug
zugelassen ist (der „Inhaber“ der Zulassungsbescheinigung ist nicht zwingend
der Eigentümer des Kraftfahrzeugs). Wenn allerdings ein
Kraftfahrzeug in einem Mitgliedstaat zugelassen ist und häufig in einem anderen
Mitgliedstaat benutzt wird, treten oft zwei Hauptprobleme auf: (1)
Bürger, die in einen anderen Mitgliedstaaten
umziehen, Grenzgänger, Mietwagenunternehmen und Personen, die ein Kraftfahrzeug
in einem anderem Mitgliedstaat leasen, müssen es häufig dort zulassen, wo sie
leben oder wo das Fahrzeug genutzt wird, obwohl es in einem anderen
Mitgliedstaat bereits zugelassen ist. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn
Zulassungsinhaber ihren Wohnsitz auf Dauer in einen anderen Mitgliedstaat
verlegen und ihr Kraftfahrzeug mitnehmen. Allerdings ist dies für Bürger
ärgerlich, die einen Teil des Jahres in einem Mitgliedstaat und den übrigen
Teil in einem anderen verbringen, ebenso wie für Grenzpendler, die in ihrem
eigenen Mitgliedstaat ein von ihrem Arbeitgeber in einem anderen Mitgliedstaat
zugelassenes Fahrzeug benutzen. In diesem Fall ist das Kraftfahrzeug zwar in
dem einen Mitgliedstaat zugelassen, der Halter wird aber häufig von dem anderen
Mitgliedstaat aufgefordert, es dort zuzulassen. Auch Leasingunternehmen sind
zumindest dann mit Zulassungsproblemen konfrontiert, wenn sie Inhaber der
Zulassungsbescheinigung sind und wenn das Kraftfahrzeug von einer in einem
anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Person benutzt wird. Schließlich müssen
für gewöhnlich auch Mietwagenunternehmen, die einen Teil ihres Fuhrparks
aufgrund von saisonbedingter Nachfrage kurzzeitig in einen anderen
Mitgliedstaat verlegen wollen, die betreffenden Fahrzeuge dort zulassen. (2)
Die Formalitäten im Zusammenhang mit der erneuten
Zulassung eines Kraftfahrzeugs, das von einen Mitgliedstaat in einen anderen
verbracht wird, sind häufig sehr aufwendig und langwierig. Wenn ein
Kraftfahrzeug für einen längeren Zeitraum in einen anderen Mitgliedstaat
verbracht wird, ist dies im Bestimmungsmitgliedstaat erneut mit administrativem
Aufwand verbunden, zu dem üblicherweise noch die Formalitäten zur Abmeldung im
Herkunftsmitgliedstaat hinzukommen. Diese zusätzliche Belastung ist
hauptsächlich darauf zurückzuführen, dass die Zulassungsbehörden des
Bestimmungsmitgliedstaats – mit Ausnahme der aus der Zulassungsbescheinigung
ersichtlichen Angaben – über wenige oder keine Informationen über das
Kraftfahrzeug verfügen. Müsste das Fahrzeug im selben Mitgliedstaat erneut
zugelassen werden, könnten sich die Zulassungsbehörden auf die in den
Datenbanken des eigenen Landes vorhandenen Informationen stützen. 2. ERGEBNISSE DER KONSULTATION
INTERESSIERTER KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN Diesem Vorschlag ist
eine Zusammenfassung der Folgenabschätzung und eine Folgenabschätzung
beigefügt, deren vorläufige Fassung vom Ausschuss für Folgenabschätzung der
Europäischen Kommission bewertet wurde, der dazu am 16. Dezember 2011
seine Stellungnahme abgab. Die endgültige Fassung der Folgenabschätzung wurde
entsprechend geändert. Dieser Vorschlag würde
zu einer ganz erheblichen Verwaltungsvereinfachung für Unternehmen, Bürger und
Zulassungsbehörden führen. Durch die Verringerung des administrativen Aufwands
würden sich Einsparungen von mindestens 1445 Mio. EUR pro Jahr
erzielen lassen. Von März bis
Mai 2011 fand eine öffentliche Konsultation interessierter Kreise statt,
die im Rahmen der Interaktiven Politikgestaltung (IPM) („Ihre Stimme in
Europa“) mit auf die Bedürfnisse von Bürgern, Wirtschaft und Behörden
abgestimmten Fragebogen durchgeführt wurde. Eine Zusammenfassung der Ergebnisse
dieser öffentlichen Konsultation findet sich in Anhang 1 der
Folgenabschätzung und auf der Website Europa[3]. Alle
Mindeststandards der Kommission wurden erfüllt. Am 21. Juni 2011 wurde
eine Konferenz veranstaltet, bei der die vorläufigen Ergebnisse der
öffentlichen Konsultation vorgestellt wurden und die den Interessenträgern, vor
allem den Zulassungsbehörden der Mitgliedstaaten, weitere Gelegenheit zum
Erfahrungs- und Informationsaustausch bot. 3. RECHTLICHE ASPEKTE 3.1 Ziele dieses Vorschlags Ganz allgemein wird
mit dieser Initiative angestrebt, die Funktionsweise des Binnenmarkts zu
verbessern, indem administrative Hemmnisse im Zusammenhang mit den Verfahren
zur erneuten Zulassung von Kraftfahrzeugen, durch die derzeit der freie
Warenverkehr behindert wird, beseitigt werden. Konkret sollen mit
dieser Initiative die Verfahren zur erneuten Zulassung von in einem anderen
Mitgliedstaat bereits zugelassenen Kraftfahrzeugen für Bürger, Arbeitnehmer und
Arbeitgeber, Mietwagen- und Leasingunternehmen sowie Zulassungsbehörden
harmonisiert, gestrafft und vereinfacht werden. Darüber hinaus zielt diese
Initiative darauf ab, den administrativen Aufwand für alle Beteiligten ohne
Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit oder der Verbrechens- und
Betrugsbekämpfung zu verringern. Mit dieser Initiative sollen folgende operative
Ziele verwirklicht werden: –
Es soll festgelegt werden, in welchem Mitgliedstaat
ein Kraftfahrzeug, das von einem Mitgliedstaat in einen anderen verbracht
wurde, zugelassen werden muss. –
Die Verfahren zur erneuten Zulassung sollen
verkürzt werden. –
Der administrative Aufwand für Bürger und
Unternehmen soll dadurch verringert werden, dass die Zahl der für das Verfahren
zur erneuten Zulassung nötigen Dokumente beschränkt und der Datenaustausch
zwischen den nationalen Zulassungsbehörden erleichtert wird. 3.2. Rechtsgrundlage – Form des
Rechtsakts Die derzeitigen
Probleme und Unterschiede im Zusammenhang mit den auf nationaler Ebene
geltenden Verwaltungsbestimmungen für die erneute Zulassung von in einem anderen
Mitgliedstaat bereits zugelassenen Kraftfahrzeugen behindern den freien Verkehr
dieser Fahrzeuge innerhalb der EU. Die EU hat daher das Recht auf der Grundlage
von Artikel 114 AEUV tätig zu werden und dadurch sicherzustellen, dass der
Binnenmarkt für in einem anderen Mitgliedstaat gekaufte Gebrauchtfahrzeuge
ordnungsgemäß funktioniert. Darüber hinaus wäre dieser Vorschlag auch im
Interesse der Bürger, die ein Kraftfahrzeug in einen anderen
Wohnsitzmitgliedstaat verbringen oder ein in dem Mitgliedstaat, in dem sie
beschäftigt sind, zugelassenes Kraftfahrzeug nutzen, sowie im Interesse der
Mietwagenunternehmen (und in geringerem Umfang der Leasingunternehmen), die
aufgrund der für sie selbst und ihre Kunden geltenden Zulassungsvorschriften
bei der grenzüberschreitenden Nutzung dieser Fahrzeuge behindert werden. Bei dem
vorgeschlagenen Rechtsakt handelt es sich aus den im Folgenden ausgeführten
Gründen um eine Verordnung. Eine Verordnung gilt unmittelbar in den
Mitgliedstaaten, ohne in das jeweilige nationale Recht umgesetzt werden zu
müssen. Da das Rechtsinstrument nur für Fälle gelten würde, in denen ein Bezug
zu einem anderen Mitgliedstaat der EU besteht, wären durch eine Verordnung
Rechtssicherheit und Vereinfachung innerhalb des Binnenmarkts sichergestellt.
Überdies lässt sich mit einer Verordnung der elektronische
Informationsaustausch zwischen nationalen Zulassungsbehörden effizienter
organisieren. Schließlich besteht keinerlei Gefahr einer Überregulierung
(„gold-plating“) durch die Mitgliedstaaten, wenn der Rechtsakt im Form einer
Verordnung erlassen wird. 3.3 Inhalt des Vorschlags In Artikel 1
wird der Grundsatz bestätigt, dass die Mitgliedstaaten berechtigt sind, bei
bestimmten Fahrzeugklassen auf eine Zulassung zu verzichten. Wenn ein
Kraftfahrzeug in einem anderem Mitgliedstaat zugelassen wurde, bedeutet dies
nicht, das eben dieses Fahrzeug auch den Zulassungsverpflichtungen unterliegen
sollte, die in dem Mitgliedstaat gelten, in den es verbracht wurde. In
Artikel 1 wird ferner ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Vorschlag
nicht für in Drittländern zugelassene Kraftfahrzeuge gilt. Ebenso wenig soll
die Zulassung von im selben Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeugen Gegenstand
dieses Vorschlags sein. Für erneute Zulassungen von Kraftfahrzeugen im selben
Mitgliedstaat sind somit immer noch die nationalen Bestimmungen dieses
Mitgliedstaats maßgeblich, weshalb sie von diesem Vorschlag unberührt bleiben.
Darüber hinaus steht es den Mitgliedstaaten nach wie vor frei, ihre
Steuerhoheit in Bezug auf Kraftfahrzeuge im Einklang mit dem EU-Recht
auszuüben. Artikel 2 enthält die Definitionen, die eng an die im EU-Recht und insbesondere
in der Richtlinie 1999/37/EG vom 29. April 1999 über
Zulassungsdokumente für Fahrzeuge[4] bereits festgelegten
Definitionen angelehnt sind. Diese Richtlinie gilt für Kraftfahrzeuge, die der
Rahmenrichtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von
Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und
selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge[5]
sowie der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige
Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates[6]
unterliegen, nicht aber für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen.
Allerdings ist durch die Richtlinie 1999/37/EG nach einem kürzlich
ergangenen Urteil des Gerichtshofs[7] keine abschließende
Harmonisierung erfolgt. In Artikel 3
ist festgelegt, dass ein Mitgliedstaat die Zulassung eines in einem anderen
Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeugs nur dann in seinem Hoheitsgebiet
vorschreiben darf, wenn der Inhaber der Zulassungsbescheinigung seinen
gewöhnlichen Wohnsitz in diesem Hoheitsgebiet hat. Artikel 3 enthält
mehrere Kriterien für die Festlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes. Für
natürliche Personen, die nicht im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit handeln,
gelten die in Artikel 7 der Richtlinie 83/182/EWG des Rates vom
28. März 1983 über Steuerbefreiungen innerhalb der Gemeinschaft bei
vorübergehender Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel[8]
dargelegten Kriterien. Im Fall von Unternehmen beziehen sich die
vorgeschlagenen Kriterien auf den Ort der Niederlassung oder den Geschäftssitz;
dies bedeutet für Fahrzeuge, die auf ein Unternehmen in dem Mitgliedstaat
zugelassen sind, in dem das Unternehmen niedergelassen ist, und von einem
Beschäftigten genutzt werden, der seinen gewöhnlichen Wohnsitz in einem anderen
Mitgliedstaat hat, dass der letztere Mitgliedstaat die Zulassung des Fahrzeugs
in seinem Hoheitsgebiet nicht verlangen darf. Dadurch wird vermieden, dass in
jedem einzelnen Fall in dem Mitgliedstaat, in dem der Beschäftigte seinen
gewöhnlichen Wohnsitz hat, beurteilt werden muss, ob ein Firmenwagen
hauptsächlich für private oder berufliche Zwecke genutzt wird und ob die
Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsstelle als berufliche oder private Nutzung
gelten. In Artikel 4
wird eine einfache und klare Regel aufgestellt: Wenn der Inhaber der
Zulassungsbescheinigung seinen gewöhnlichen Wohnsitz in einen anderen
Mitgliedstaat verlegt, muss er die Zulassung seines Fahrzeugs innerhalb von
sechs Monaten nach seiner Ankunft beantragen. Während dieses Zeitraums darf die
Verwendung des Fahrzeugs durch den Mitgliedstaat, in den er verzogen ist, nicht
beschränkt werden. Artikel 4 sieht auch eine extreme Vereinfachung der
Zulassungsverfahren für in einem anderen Mitgliedstaat zugelassene
Kraftfahrzeuge vor. Er folgt der ständigen Rechtssprechung des Gerichtshofs
über den freien Warenverkehr, wonach die Mitgliedstaaten den EU-Binnenhandel
erleichtern sollen, indem sie den in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten
Nachweis anerkennen, aus dem beispielsweise hervorgeht, dass ein Fahrzeug einer
technischen Untersuchung mit positivem Ergebnis unterzogen worden ist. Der
Gerichtshof wies ebenfalls darauf hin, dass dieser Grundsatz der gegenseitigen
Anerkennung der Angaben über Zulassung und technische Überwachung durch die
Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten in Bezug auf eventuell
fehlende Daten[9] ergänzt werden sollte.
Allerdings soll nach Artikel 4 diese Zusammenarbeit elektronisch erfolgen,
wobei die Zulassungsbehörde die Daten im Fahrzeugregister des Mitgliedstaates,
in dem das Kraftfahrzeug zugelassen wurde, durch die in Artikel 7 und
Anhang II genannte Softwareanwendung anfordern sollte. Dieser Grundsatz
der mit elektronischen Mitteln erfolgenden Zusammenarbeit von
Verwaltungsbehörden findet auch in umgekehrter Richtung Anwendung: Wenn ein
Mitgliedstaat die Zulassung eines Fahrzeugs vornimmt, das in einem anderen
Mitgliedstaat zugelassen wurde, wird in Artikel 4 von der
Zulassungsbehörde des Bestimmungsmitgliedstaates des Kraftfahrzeugs verlangt,
die Zulassungsbehörde des Mitgliedstaates, in dem es zuvor zugelassen war, zu
informieren. Schließlich werden durch Artikel 4 dieses Vorschlags
zusätzliche Kontrollen des Kraftfahrzeugs in bestimmten Sonderfällen gestattet. In Artikel 5
wird genau ausgeführt, in welchen Fällen die Zulassungsbehörden berechtigt
sind, die Zulassung eines Kraftfahrzeugs, das in einem anderen Mitgliedstaat
zugelassen wurde, zu verweigern. Mit Artikel 5 wird hauptsächlich darauf
abgezielt, Betrugsfälle zu verhindern und die Verkehrssicherheit zu gewährleisten,
da die erneute Zulassung eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen
Kraftfahrzeugs manchmal dafür genutzt wird, gestohlene Fahrzeuge oder
Fahrzeugpapiere zu legalisieren. Gestohlene Fahrzeuge werden häufig mit einer
Identität verkauft, die beispielsweise durch „Klonen“ verändert wurde (bei
dieser Praxis werden nach dem Diebstahl eines Fahrzeugs dessen ursprüngliche
Erkennungsmerkmale entfernt und durch die Identität eines derzeit legal im
Straßenverkehr genutzten Fahrzeugs ersetzt, so dass das gestohlene Fahrzeug die
Identität des legal genutzten Fahrzeugs erhält und beide Fahrzeuge nunmehr mit
denselben amtlichen Kennzeichen gefahren werden) oder betrügerisch manipuliert
wurde, indem die Identität des gestohlenen Fahrzeugs durch die eines stark
beschädigten Fahrzeugs ersetzt wurde („car ringing“). Dies kann nur durch eine
enge Zusammenarbeit zwischen den Zulassungsbehörden verhindert werden. Daher
sollte dieser Artikel auch zur Umsetzung folgender Rechtsvorschriften
beitragen: ·
Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge[10].
In dieser Richtlinie werden die Mitgliedstaaten unter anderem dazu
verpflichtet, mit den erforderlichen Maßnahmen sicherzustellen, dass sämtliche
Altfahrzeuge den zugelassenen Verwertungsanlagen zugeleitet werden. Nach dieser
Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten ein System einrichten, nach dem
Altfahrzeuge nur abgemeldet werden können, wenn für sie ein Verwertungsnachweis
vorgelegt wurde. Dieser Nachweis wird dem Halter und/oder Eigentümer bei der
Ablieferung des Altfahrzeugs bei einer Verwertungsanlage ausgestellt. ·
Beschluss 2004/919/EG des Rates of
22. Dezember 2004 zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden
Kfz-Kriminalität[11]. Damit soll innerhalb
der Europäischen Union eine bessere Zusammenarbeit zur Verhütung und Bekämpfung
der grenzüberschreitenden Kfz-Kriminalität erreicht werden, wobei dem
Zusammenhang zwischen Kfz-Diebstahl und illegalem Autohandel besondere
Aufmerksamkeit gilt. Nach diesem Beschluss muss jeder Mitgliedstaat
sicherstellen, dass seine zuständigen Behörden die erforderlichen Maßnahmen
treffen, um Missbrauch und Diebstahl von Zulassungsbescheinigungen für
Fahrzeuge vorzubeugen. Dem Beschluss zufolge müssen die nationalen
Zulassungsbehörden von den Strafverfolgungsbehörden darüber informiert werden,
ob ein Fahrzeug, das gerade zugelassen werden soll, als gestohlen gemeldet
worden ist. Mit dem Beschluss soll auch dem Missbrauch von
Zulassungsbescheinigungen für Fahrzeuge vorgebeugt werden: Jeder Mitgliedstaat
muss sicherstellen, das die zuständigen Behörden die erforderlichen Maßnahmen
treffen, damit die Zulassungsbescheinigungen des Eigentümers oder des Halters
des Fahrzeugs eingezogen werden, wenn das Fahrzeug bei einem Unfall schwer
beschädigt wurde (Totalschaden). Die Zulassungsbescheinigung muss auch dann
eingezogen werden, wenn bei einer Kontrolle durch die Strafverfolgungsbehörde
die Vermutung besteht, dass Änderungen an den Erkennungsmerkmalen des
Fahrzeugs, wie dessen Identifizierungsnummer, vorgenommen wurden. Durch Artikel 6
wird sichergestellt, dass der EU-Binnenhandel mit Gebrauchtfahrzeugen durch
harmonisierte Regeln für die vorübergehende Zulassung von Fahrzeugen
erleichtert wird. Solche Regeln sind in erster Linie dafür notwendig, dass
Personen, die ein Kraftfahrzeug in einem anderen Mitgliedstaat kaufen, damit in
ihren eigenen Mitgliedstaat fahren und es dort endgültig zulassen können. Wird
ein in einem Mitgliedstaat bereits zugelassenes Kraftfahrzeug an eine in einem
anderen Mitgliedstaat ansässige Person verkauft, so meldet es der Verkäufer
wahrscheinlich zum Zeitpunkt des Verkaufs ab. Der Verkäufer wird es dem Käufer
wohl nicht gestatten, das Kraftfahrzeug zu fahren, solange es mit den
Kennzeichen des Verkäufers versehen ist. Daher muss unbedingt mit einem System
für die vorübergehende Zulassung sichergestellt werden, dass der Markt für
Gebrauchtfahrzeuge besser funktioniert und der zwischen der Zulassung im ersten
und der Neuzulassung im zweiten Mitgliedstaat liegende Zeitraum überbrückt
wird. Durch ein System für die vorübergehende Zulassung werden die
Zulassungsbehörden auch in die Lage versetzt, die Qualität der in ihren
Registern gespeicherten Zulassungsdaten zu sichern, so dass diese über die in
Artikel 7 genannte Software einfach ausgetauscht werden können. Nach
Artikel 6 wird die Gültigkeit der vorübergehenden Zulassung auf
30 Tage beschränkt, damit diese Bestimmung mit Artikel 15 der
Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September
2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der
entsprechenden Versicherungspflicht[12] vereinbar ist. In
Artikel 15 der Richtlinie 2009/103/EG wird hinsichtlich des
Versicherungsschutzes von Kraftfahrzeugen, die von einem Mitgliedstaat in einen
anderen versandt werden, darauf hingewiesen, dass in derartigen Fällen während
eines Zeitraums von 30 Tagen unmittelbar nach der Annahme der Lieferung
durch den Käufer der Bestimmungsmitgliedstaat als der Mitgliedstaat anzusehen
ist, in dem das Risiko belegen ist, selbst wenn das Fahrzeug im
Bestimmungsmitgliedstaat nicht regulär zugelassen wurde. Wird das Fahrzeug in
diesem Zeitraum ohne Versicherungsschutz in einen Unfall verwickelt, ist die
für die Entschädigung im Bestimmungsmitgliedstaat zuständige Stelle nach
Maßgabe des Artikels 10 der Richtlinie 2009/103/EG
schadenersatzpflichtig. In Artikel 7
des Vorschlags wird der elektronische Austausch von Fahrzeugzulassungsdaten
zwischen Mitgliedstaaten im Hinblick auf die erneute Zulassung eines
Kraftfahrzeugs geregelt. Durch Artikel 7 wird die Kommission ermächtigt,
Durchführungsrechtsakte zu erlassen, mit denen die gemeinsamen Verfahren und
Spezifikationen für die Softwareanwendung, einschließlich des
Datenaustauschformats, der technischen Verfahren für die elektronische Abfrage
der nationalen elektronischen Register und den Zugang zu diesen, der
Zugangsverfahren und Sicherheitsvorkehrungen festgelegt werden. Der
elektronische Austausch von Fahrzeugzulassungsdaten zwischen Mitgliedstaaten
sollte im Einklang mit dem Europäischen Interoperabilitätsrahmen (EIF)[13]
erfolgen. Durch Artikel 8
soll der von Unternehmen betriebene EU-Binnenhandel mit Gebrauchtfahrzeugen
durch harmonisierte Regeln über die Zulassung von Kraftfahrzeugen mit
Händlerkennzeichen erleichtert werden. Derzeit werden in den meisten
Mitgliedstaaten Händlerkennzeichen ausgegeben, die es Kfz-Händlern ermöglichen,
Fahrzeuge kurzzeitig im öffentlichen Straßenverkehr zu bewegen, ohne sie
regulär zulassen zu müssen. Händlerkennzeichen sind gewöhnlich nur für
Kfz-Hersteller, -Montagebetriebe und -Händler für die in ihrem Besitz
befindlichen Fahrzeuge oder für Testfahrten vorgesehen. Die meisten
Mitgliedstaaten stellen keine Händlerzulassungsbescheinigung im eigentlichen
Sinne mit Identifizierung des Fahrzeugs aus. Sie verwenden oft eine andere
Bescheinigung, die als Nachweis der Beziehung zwischen dem Kennzeichen und
dessen Inhaber dient, und/oder verlangen von diesem, ein Fahrtenbuch zu führen,
in dem die Fahrten verzeichnet werden, bei denen das Kennzeichen verwendet
wurde. Allerdings zeigt sich in der Praxis, dass in den meisten Fällen
Zulassungen mit Händlerkennzeichen von anderen Mitgliedstaaten gewöhnlich
deswegen nicht anerkennt werden, weil keine reguläre Zulassungsbescheinigung
vorliegt, weshalb die meisten Kfz-Händler auf die Verwendung von
Händlerkennzeichen im Ausland verzichten. Mit Artikel 8 sollen diese
Behinderungen des EU-Binnenhandels mit Gebrauchtfahrzeugen durch ein
gemeinsames System beseitigt werden, durch das Zulassungen mit Händlerkennzeichen,
die in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Kfz-Herstellern, -Montagebetrieben
und -Händlern gewährt werden, in den übrigen Mitgliedstaaten anerkannt werden
sollen. Durch Artikel 8 wird die Kommission ermächtigt,
Durchführungsrechtsakte zu erlassen, mit denen Format und Muster der
Händlerzulassungsbescheinigung festgelegt werden. Nach Artikel 9
müssen die Mitgliedstaaten der Kommission die Bezeichnungen und Kontaktangaben
der Fahrzeugzulassungsbehörden mitteilen, die für die Verwaltung der amtlichen
Fahrzeugregister in ihrem Hoheitsgebiet und die Durchführung dieser Verordnung
zuständig sind. Die Kommission wird danach auf ihrer Webseite ein Verzeichnis
der Fahrzeugzulassungsbehörden sowie dessen Aktualisierungen veröffentlichen.
Überdies haben die Fahrzeugzulassungsbehörden nach Artikel 9 dafür zu
sorgen, dass die Informationen über die Fahrzeugzulassung im Mitgliedstaat der
maßgeblichen Behörde sowie die Bezeichnung und Kontaktangaben der Behörde für
die Öffentlichkeit leicht zugänglich sind. Mit den Artikeln 10
und 11 wird die Kommission ermächtigt, Änderungen der Anhänge I und II
dieser Verordnung zwecks ihrer Anpassung an den technischen Fortschritt zu
erlassen, damit insbesondere die maßgeblichen Änderungen der
Richtlinie 1999/37/EG oder die Änderungen anderer EU-Rechtsakte
berücksichtigt werden, die für die Aktualisierung der Anhänge I und II
unmittelbar relevant sind. Durch diese Artikel werden ferner Befugnisse an die
Kommission übertragen, damit diese die Bedingungen festgelegen kann, die von
Unternehmen zu erfüllen sind, die Fahrzeugzulassungsbescheinigungen für Händler
nutzen, so dass sie den Anforderungen an den guten Ruf und die erforderliche
Fachkompetenz gerecht werden, und die Gültigkeitsdauer der
Händlerzulassungsbescheinigung präzisiert werden kann. –
Der Anhang I sollte dem Inhalt der
harmonisierten Zulassungsbescheinigung gemäß Richtlinie 1999/37/EG in
Bezug auf die Fahrzeugdaten entsprechen. Da weder personenbezogene Daten des
Inhabers der vorherigen Zulassungsbescheinigung noch personenbezogene Daten
einer anderen in der Bescheinigung erwähnten Person (z. B. Eigentümer,
Nutzer usw.) für die erneute Zulassung notwendig sind, werden diese Daten in
Anhang I nicht erfasst, obwohl sie in der harmonisierten Zulassungsbescheinigung
gemäß der Richtlinie 1999/37/EG zu den verpflichtenden Informationen
gehören. Allerdings kann für die Zukunft nicht ausgeschlossen werden, dass es
unter Umständen zu Änderungen etwa des Inhalts der Konformitätsbescheinigung
kommt, die als Grundlage für die Erstzulassung dient. Dies wäre beispielsweise
infolge einer Änderung der Rahmenrichtlinie 2007/46/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens
für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von
Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese
Fahrzeuge denkbar. Durch die Befugnisübertragung sollte die Kommission in die
Lage versetzt werden, den Anhang I an derartige Änderungen anzupassen. –
Im Anhang II wird konkret auf die
Softwareanwendung eingegangen, die in Zukunft wahrscheinlich durch mehrere
technische Aktualisierungen an die Fortschritte im Bereich der
Informationstechnologien angepasst werden muss. Durch die Befugnisübertragung
sollte die Kommission in die Lage versetzt werden, den Anhang II
entsprechend anzupassen. –
Durch die Befugnisübertragung sollte die Kommission
in die Lage versetzt werden, die Bedingungen festzulegen, die von die von
Unternehmen erfüllt werden sollen, die Fahrzeugzulassungsbescheinigungen für
Händler nutzen, so dass sie den Anforderungen an den guten Ruf und die
erforderliche Fachkompetenz gerecht werden, wie in Artikel 8 Absatz 1
Buchstabe c ausgeführt wird. Der Kommission sollte es dadurch auch
ermöglicht werden, die Gültigkeitsdauer der Händlerzulassungsbescheinigung zu
präzisieren. Artikel 12
betrifft das Ausschussverfahren für die Durchführung der Artikel 7 und 8,
d. h. die Durchführungsrechtsakte für die gemeinsamen Verfahren und
Spezifikationen für die in Artikel 7 genannte Softwareanwendung,
einschließlich des Datenaustauschformats, der technischen Verfahren für die
elektronische Abfrage der nationalen elektronischen Register und den Zugang zu
diesen Registern, sowie die Durchführungsrechtsakte über Format und Muster der
Fahrzeugzulassungsbescheinigung für Händler. Diese Durchführungsrechtsakte
wären von allgemeiner Tragweite, so dass das Prüfverfahren gemäß Artikel 2
Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung
der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die
Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren[14]
zur Anwendung käme. In Artikel 13 wird die Evaluierung
dieser Verordnung geregelt; demnach legt die Kommission vier Jahre nach deren
Inkrafttreten einen Bericht an das Europäische Parlament und den Rat vor. Die
Evaluierung, in der etwaige Probleme und Unzulänglichkeiten im Zusammenhang mit
der Verordnung aufgezeigt werden sollten, könnte der Ausgangspunkt für weitere
Maßnahmen sein, unter anderem für einen Vorschlag zur Änderung der Verordnung
im Hinblick auf eine weitere Verwaltungsvereinfachung für Bürger und
Unternehmen und eine stärkere Integration des Binnenmarks für
Gebrauchtfahrzeuge. Artikel 14
zufolge erlangt Verordnung ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten Geltung. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Auf die Auswirkungen
dieses Vorschlag auf den Haushalt wird im beigefügten Finanzbogen eingegangen.
Für diesen Vorschlag müssen nur Verwaltungsmittel bereitgestellt werden. Es
werden dafür keine operativen Mittel benötigt. 2012/0082 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES zur Vereinfachung der Verbringung von in
einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kraftfahrzeugen innerhalb des
Binnenmarkts (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses,[15] nach Anhörung des Europäischen
Datenschutzbeauftragten, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Alle Mitgliedstaaten verfügen
über ein System für die Zulassung von Kraftfahrzeugen, die die behördliche
Genehmigung für ihre Inbetriebnahme im Straßenverkehr darstellt und deren
Identifizierung und die Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens umfasst.
Allerdings weichen viele der nationalen Vorschriften für die Kfz-Zulassung
voneinander ab, sind komplex und mit hohem Aufwand verbunden. Die
Schwierigkeiten bei der Kfz-Zulassung behindern dadurch den Binnenmarkt und
führen zu Problemen, die den freien Verkehr von in einem anderen Mitgliedstaat
zugelassenen Kraftfahrzeugen innerhalb der Europäischen Union beeinträchtigen. (2) In dem Bericht über die
Unionsbürgerschaft 2010 „Weniger Hindernisse für die Ausübung von
Unionsbürgerrechten“[16] wurde festgestellt, dass
die Probleme bei der Zulassung von Fahrzeugen die größten Hindernisse für die
Bürger darstellen, wenn sie im Alltag ihre Rechte in Anspruch nehmen wollen,
die ihnen nach dem EU-Recht zustehen. Die Kommission betonte darin, dass diese
Hindernisse durch eine Vereinfachung der Formalitäten und Bedingungen für die
Zulassung von Kraftfahrzeugen, die zuvor in einem anderen Mitgliedstaat
zugelassen waren, beseitigt werden müssen. (3) Durch die Richtlinie 1999/37/EG
des Rates vom 29. April 1999 über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge[17]
wurden Form und Inhalt der Zulassungsbescheinigung vereinheitlicht, um sie
verständlicher zu gestalten und damit den freien Verkehr der in einem
Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeuge auf den Straßen im Hoheitsgebiet der
anderen Mitgliedstaaten zu erleichtern. Nach dieser Richtlinie sollte die von
einem Mitgliedstaat ausgestellte Zulassungsbescheinigung von den übrigen
Mitgliedstaaten zur Identifizierung des Fahrzeugs im grenzüberschreitenden
Verkehr oder zur erneuten Zulassung in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt
werden. Die Richtlinie 1999/37/EG enthält jedoch keine Vorschriften, mit
denen festgelegt wird, welcher Mitgliedstaat für die Zulassung zuständig ist
und welche Formalitäten und Verfahren anwendbar sind. Will man also die
Hindernisse für den freien Verkehr von in einem anderen Mitgliedstaat
zugelassenen Kraftfahrzeugen innerhalb des Binnenmarkts beseitigen, bedarf es
eigener einheitlicher Vorschriften, in denen festgelegt ist, in welchem
Mitgliedstaat Kraftfahrzeuge zugelassen werden müssen, und vereinfachter
Verfahren für die erneute Zulassung von in einem anderen Mitgliedstaat
zugelassenen Kraftfahrzeugen. (4) Die Mitgliedstaaten
verpflichten häufig durch nationale Vorschriften die in ihrem Hoheitsgebiet
niedergelassenen Unternehmen und Bürger dazu, ein Kraftfahrzeug, das auf einen
in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Dritten zugelassen ist, selbst
dann dort zuzulassen, wenn das Fahrzeug im Grunde gar nicht dauerhaft in dem
Mitgliedstaat genutzt wird, der die Zulassung vorschreibt, und dies auch nicht
beabsichtigt wird. Deshalb muss festgelegt werden, in welchem Mitgliedstaat ein
Fahrzeug zuzulassen ist, wenn der Halter eine Person ist, die in einem anderen
Mitgliedstaat niedergelassen ist oder ihren Wohnsitz hat, als dem
Mitgliedstaat, in dem der Eigentümer niedergelassen ist oder seinen Wohnsitz
hat. In solchen Fällen ist es angezeigt, dass die Mitgliedstaaten die gültigen
Zulassungen anderer Mitgliedstaaten gegenseitig anerkennen. (5) Die Zulassung von in einem
anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kraftfahrzeugen wird durch aufwendige
Zulassungsformalitäten in den Mitgliedstaaten erschwert, insbesondere durch
verpflichtende ergänzende Untersuchungen dieser Fahrzeuge, die dazu dienen, vor
der Zulassung ihren allgemeinen Zustand zu begutachten oder sie zu
identifizieren. Daher müssen diese Formalitäten abgebaut werden, damit der
freie Verkehr von Kraftfahrzeugen gewährleistet und der administrative Aufwand
für Bürger, Unternehmen und Zulassungsbehörden verringert wird. Vor allem
sollte für die Bürger oder Unternehmen, die ein in einem anderen Mitgliedstaat
zugelassenes Fahrzeug kaufen, ein vereinfachtes Zulassungsverfahren eingeführt
werden, das die Anerkennung der in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten
Unterlagen und dort durchgeführten technischen Untersuchungen umfasst und in
dem die administrative Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden beim
Austausch fehlender Daten geregelt ist. (6) Mit dieser Verordnung sollte
auch dem Beschluss 2004/919/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 zur
Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kfz-Kriminalität[18]
Rechnung getragen werden, dessen Ziel es ist, in der Union eine bessere
Zusammenarbeit zur Verhütung und Bekämpfung der grenzüberschreitenden
Kfz-Kriminalität zu erreichen. Gemäß diesem Beschluss muss jeder Mitgliedstaat
sicherstellen, dass seine zuständigen Behörden die erforderlichen Maßnahmen
treffen, um Missbrauch und Diebstahl von Zulassungsbescheinigungen für Fahrzeuge
vorzubeugen. Daher sollten die Mitgliedstaaten die Zulassung eines in einem
anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kraftfahrzeugs bei einem Kfz-Delikt,
einschließlich Missbrauch und Diebstahl von Zulassungsbescheinigungen, gemäß
dieser Verordnung verweigern dürfen. (7) Mit dieser Verordnung sollte
eine Verwaltungsvereinfachung für die Bürger, Unternehmen und
Zulassungsbehörden, insbesondere durch den elektronischen Austausch von
Kfz-Zulassungsdaten, angestrebt werden. Voraussetzung für diese Verwaltungsvereinfachung
der Zulassungsformalitäten ist, dass die Mitgliedstaaten einander Zugang zu
ihren Fahrzeugzulassungsdaten gewähren, damit der Informationsaustausch
verbessert wird und die Zulassungsverfahren beschleunigt werden. (8) Die Verarbeitung personenbezogener
Daten im Zuge der Durchführung dieser Verordnung unterliegt der
Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr[19].
Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und
zum freien Datenverkehr[20] gilt im Fall der
vorliegenden Verordnung für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die
Kommission. (9) Für die Verbringung eines in
einem Mitgliedstaat zugelassenen Kraftfahrzeugs in einen anderen Mitgliedstaat,
die im Hinblick auf dessen Zulassung in dem anderen Mitgliedstaat erfolgt, sind
eine allgemein zugängliche vorübergehende Zulassung zur Gewährleistung der
Straßenverkehrssicherheit und die elektronische Übertragung von zuverlässigen
Fahrzeugzulassungsdaten erforderlich. Daher muss ein System eingerichtet
werden, mit dem Kraftfahrzeuge vorübergehend zugelassen werden können. (10) Unternehmen, die mit
Kraftfahrzeugen handeln, diese überprüfen oder Kfz-Reparatur- oder
Wartungsleistungen anbieten, bedienen sich in der Regel nationaler Händlerkennzeichen,
wenn sie Fahrzeuge in einen anderen Mitgliedstaat verbringen. Diese
Händlerkennzeichen werden häufig in anderen Mitgliedstaaten nicht anerkannt, so
dass der grenzüberschreitende gewerbliche Gebrauchtwagenhandel vor allem in
Grenzregionen behindert wird. Infolgedessen bedarf es eines Systems, mit dem
Unternehmen, die mit Kraftfahrzeugen handeln, diese überprüfen oder
Kfz-Reparatur- oder Wartungsleistungen anbieten, diese Fahrzeuge mit einem
Händlerkennzeichen in einen anderen Mitgliedstaat verbringen können. (11) Da die Ziele dieser
Verordnung, insbesondere der Abbau der Zulassungsformalitäten zur
Gewährleistung des freien Verkehrs von in einem anderen Mitgliedstaat
zugelassenen Kraftfahrzeugen und die Verringerung des administrativen Aufwands
für Bürger, Unternehmen und Zulassungsbehörden aufgrund der gegensätzlichen
nationalen Vorschriften auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend
verwirklicht werden können und sich daher wegen ihrer Reichweite und Wirkung
besser auf Unionsebene erreichen lassen, kann die Union im Einklang mit dem in
Artikel 5 des Vertrag über die Europäische Union niedergelegten
Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel
genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für
die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. (12) Diese Verordnung steht im
Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der
Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. (13) Damit der zwischen den
Mitgliedstaaten angestrebte Informationsaustausch mit interoperablen Mitteln
verwirklicht werden kann, sollte der Kommission für die Anpassung der
Anhänge I und II dieser Verordnung an den technischen Fortschritt die
Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, insbesondere um die
maßgeblichen Änderungen der Richtlinie 1999/37/EG oder Änderungen anderer
Rechtsakte der Union, die unmittelbar für die Aktualisierung der Anhänge I
und II dieser Verordnung relevant sind, im Hinblick auf die Bedingungen, die
von Unternehmen zu erfüllen sind, die Fahrzeugzulassungsbescheinigungen für
Händler nutzen, so dass sie den Anforderungen an den guten Ruf und die
erforderliche Fachkompetenz gerecht werden, und im Hinblick auf die
Gültigkeitsdauer der Fahrzeugzulassungsbescheinigungen für Händler zu
berücksichtigen. Hierbei ist es von besonderer Bedeutung, dass die Kommission
im Rahmen der Vorarbeiten geeignete Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene,
durchführt. Die Kommission sollte bei der Vorbereitung und Ausarbeitung
delegierter Rechtsakte dafür sorgen, dass die einschlägigen Dokumente
gleichzeitig, pünktlich und in angemessener Weise dem Europäischen Parlament
und dem Rat übermittelt werden. (14) Damit einheitliche Bedingungen
für die Durchführung dieser Verordnung gewährleistet sind, sollte der
Kommission die Befugnis übertragen werden, Durchführungsrechtsakte zur
Festlegung der gemeinsamen Verfahren und Spezifikationen für die Softwareanwendung
zu erlassen, die für den elektronischen Austausch von Fahrzeugzulassungsdaten
notwendig ist, einschließlich des Datenaustauschformats, der technischen
Verfahren für die elektronische Abfrage der nationalen elektronischen Register
und den Zugang zu diesen Registern, der Zugangsverfahren und
Sicherheitsvorkehrungen; die Kommission sollte ferner die Befugnis erhalten,
Format und Muster der Fahrzeugzulassungsbescheinigung für Händler festzulegen.
Diese Befugnisse sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung
der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die
Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren[21]
ausgeübt werden – HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1
Gültigkeitsbereich 1. Diese Verordnung gilt für die
nachstehenden Fahrzeuge: (a)
alle Kraftfahrzeuge oder ihre Anhänger nach
Artikel 3 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates[22]; (b)
alle zur Teilnahme am Straßenverkehr bestimmten
zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeuge mit oder ohne Doppelrad nach
Artikel 1 der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates[23]. 2. Diese Verordnung gilt nicht
für die Zulassung von in einem Drittland zugelassenen Kraftfahrzeugen. 3. Diese Verordnung gilt
unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, Kraftfahrzeuge von der
Zulassungspflicht auszunehmen, und steht im Einklang mit der
Richtlinie 1999/37/EG. Artikel 2
Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung bedeutet: (1) „Zulassung“ die
administrative Genehmigung für die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs im
Straßenverkehr, die die Identifizierung des Fahrzeugs und die Zuteilung einer
als amtliches Kennzeichen bezeichneten Seriennummer umfasst; (2) „in einem anderen
Mitgliedstaat zugelassenes Fahrzeug“ ein Fahrzeug mit einer in einem anderen
Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Zulassungsbescheinigung; (3) „Inhaber der
Zulassungsbescheinigung“ die Person, auf deren Namen ein Fahrzeug in einem
Mitgliedstaat zugelassen ist; (4) „Händlerzulassung“ die
behördliche Genehmigung für die Inbetriebnahme von Fahrzeugen im
Straßenverkehr, die die Identifizierung der Fahrzeuge und die Zuteilung einer
als gewerbliches amtliches Kennzeichen bezeichneten Seriennummer umfasst und
die für unterschiedliche Fahrzeuge verwendet werden darf. Artikel 3
Ort der Zulassung von Fahrzeugen, die zuvor in einem anderen Mitgliedstaat
zugelassen wurden 1. Ein Mitgliedstaat darf die
Zulassung eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeugs in seinem
Hoheitsgebiet nur dann vorschreiben, wenn der Inhaber der
Zulassungsbescheinigung seinen gewöhnlichen Wohnsitz in diesem Hoheitsgebiet
hat. 2. Als der Mitgliedstaat, in dem
der Inhaber der Zulassungsbescheinigung seinen gewöhnlichen Wohnsitz hat, gilt: (a)
bei einer Gesellschaft, einem Verein oder einer
juristischen Person der Mitgliedstaat, in dem die Hauptverwaltung sitzt; (b)
bei einer Zweigstelle, Agentur oder sonstigen
Niederlassung einer Gesellschaft, eines Vereins oder einer juristischen Person
der Mitgliedstaat, in dem die Zweigstelle, Agentur oder sonstige Niederlassung
ihren Sitz hat; (c)
bei einer natürlichen Person im Rahmen ihrer
geschäftlichen Tätigkeit der Mitgliedstaat, der ihr Hauptgeschäftssitz ist; (d)
bei allen anderen natürlichen Personen: i) der Ort, an dem eine Person wegen
persönlicher und beruflicher Bindungen oder – im Fall einer Person ohne
berufliche Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen
zwischen der Person und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d. h.
während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt; ii) bei einer Person, deren berufliche
Bindungen an einem anderen Ort als dem ihrer persönlichen Bindungen liegen und
die daher veranlasst ist, sich abwechselnd an verschiedenen Orten in zwei oder
mehr Mitgliedstaaten aufzuhalten, der Ort ihrer persönlichen Bindungen, sofern
sie regelmäßig dorthin zurückkehrt. Die Bedingung nach Ziffer ii entfällt, wenn
sich die Person zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem Mitgliedstaat
aufhält. Der Besuch einer Universität oder einer Schule hat keine Verlegung des
gewöhnlichen Wohnsitzes zur Folge. Artikel 4
Verfahren für die Zulassung von Fahrzeugen, die zuvor in einem anderen
Mitgliedstaat zugelassen wurden 1. Verlegt der Inhaber der
Zulassungsbescheinigung seinen gewöhnlichen Wohnsitz in einen anderen
Mitgliedstaat, beantragt er die Zulassung eines in einem anderen Mitgliedstaat
zugelassenen Fahrzeugs innerhalb von sechs Monaten nach seiner Ankunft. Während des Zeitraums nach Unterabsatz 1 wird
die Nutzung des Fahrzeugs nicht eingeschränkt. 2. Der Antrag auf Zulassung
eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeugs wird bei einer
Fahrzeugzulassungsbehörde gestellt und enthält die einschlägigen Teile der
Zulassungsbescheinigung gemäß Artikel 5 Absatz 2 der
Richtlinie 1999/37/EG oder alle anderen Nachweise für eine vorherige
Zulassung in einem anderen Mitgliedstaat. 3. Sobald die
Fahrzeugzulassungsbehörde den Antrag auf Zulassung eines in einem anderen
Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeugs erhält, holt sie im Einklang mit
Artikel 7 unverzüglich die Informationen zu den Datenelementen nach
Anhang I direkt bei der Zulassungsbehörde des Mitgliedstaats ein, in dem
das Fahrzeug zugelassen ist, und überträgt die Daten in ihr eigenes Register. 4. Die
Fahrzeugzulassungsbehörden dürfen Prüfungen an einem in einem anderen
Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeug vor dessen Zulassung nur in einem der
folgenden Fälle vornehmen: (a)
wenn die vom Antragsteller während des
Zulassungsverfahrens vorgelegten Informationen im Fahrzeugregister des
Mitgliedstaats, in dem das Fahrzeug zugelassen worden sein soll, nicht
auffindbar sind; (b)
wenn die vom Antragsteller während des
Zulassungsverfahrens vorgelegten Informationen sich von den im Fahrzeugregister
des Mitgliedstaats, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, vorliegenden
Informationen unterscheiden; (c)
wenn die Fahrzeugzulassungsbehörden berechtigten
Grund zu der Annahme haben, dass die technischen Bestimmungen, nach denen für
das Fahrzeug gemäß Artikel 23 oder 24 der Richtlinie 2007/46/EG oder
gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2002/24/EG eine Genehmigung erteilt
wurde, nicht mit ihren eigenen Bestimmungen gleichwertig sind; (d)
wenn technische Untersuchungen aufgrund eines
Wechsels des Fahrzeugeigentümers oder im Fall eines stark beschädigten
Fahrzeugs erforderlich sind. 5. Wird ein in einem anderen
Mitgliedstaat zugelassenes Fahrzeug zugelassen, meldet die betreffende
Fahrzeugzulassungsbehörde dies im Einklang mit Artikel 7 unverzüglich der
Fahrzeugzulassungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem das Fahrzeug zuletzt
zugelassen war. Artikel 5
Verweigerung der Zulassung eines Fahrzeugs, das zuvor in einem anderen
Mitgliedstaat zugelassen wurde 1. Die
Fahrzeugzulassungsbehörden dürfen die Zulassung eines in einem anderen
Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeugs nur in einem der folgenden Fälle
verweigern: (a)
wenn die Bedingungen nach Artikel 4
Absatz 2 nicht erfüllt sind; (b)
wenn die Gebühren oder Abgaben, die von diesem
Mitgliedstaat gegebenenfalls für die Zulassung nach Artikel 4 erhoben
werden, nicht entrichtet wurden; (c)
wenn die Prüfungen am Fahrzeug nach Artikel 4
Absatz 4 nicht erfolgreich verlaufen sind; (d)
wenn die im Einklang mit Artikel 7 eingeholten
Informationen auf einen der folgenden Sachverhalte hindeuten: i) das Fahrzeug ist stark beschädigt,
gestohlen oder verwertet worden; ii) die
Zulassungsdokumente des Fahrzeugs sind gestohlen, es sei denn, der Inhaber der
Zulassungsbescheinung kann eindeutig belegen, dass er Eigentümer des Fahrzeugs
ist; iii) der Termin der nächsten
vorgeschriebenen technischen Untersuchung wurde überschritten. 2. Jede Entscheidung einer
Fahrzeugzulassungsbehörde, die Zulassung eines in einem anderen Mitgliedstaat
zugelassenen Fahrzeugs zu verweigern, ist ordnungsgemäß zu begründen. Der
Betroffene kann innerhalb eines Monats nach Erhalt des negativen Bescheids bei
der zuständigen Fahrzeugzulassungsbehörde eine Überprüfung der Entscheidung
beantragen. Dieser Antrag auf Überprüfung ist zu begründen. Die zuständige
Fahrzeugzulassungsbehörde bestätigt oder revidiert ihre Entscheidung innerhalb
eines Monats nach Erhalt des Antrags. Artikel 6
Vorübergehende Zulassungen für die Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat 1. Jede Person, die in einem
anderen Mitgliedstaat ein Fahrzeug ohne Zulassungsbescheinigung erworben hat,
kann bei der Fahrzeugzulassungsbehörde beantragen, dass diese eine
vorübergehende Zulassungsbescheinigung für die Verbringung dieses Fahrzeugs in
einen anderen Mitgliedstaat ausstellt. Die vorübergehende
Zulassungsbescheinigung bleibt 30 Tage lang gültig. 2. Sobald die
Fahrzeugzulassungsbehörde den Antrag auf vorübergehende Zulassungsbescheinigung
nach Absatz 1 erhält, holt sie im Einklang mit Artikel 7 unverzüglich
die Informationen zu den Datenelementen nach Anhang I direkt bei der Zulassungsbehörde
des Mitgliedstaats ein, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, und überträgt die
Daten in ihr eigenes Register. 3. Die
Fahrzeugzulassungsbehörden dürfen die Ausstellung einer vorübergehenden
Zulassungsbescheinigung nach Absatz 1 in einem der folgenden Fälle
ablehnen: (a)
wenn die Gebühren oder Abgaben, die von ihrem
Mitgliedstaat gegebenenfalls für die vorübergehende Zulassung erhoben werden,
nicht gezahlt wurden; (b)
wenn die im Einklang mit Artikel 7 eingeholten
Informationen oder die Informationen in den nationalen amtlichen
Fahrzeugregistern auf einen der folgenden Sachverhalte hindeuten: i) das Fahrzeug ist stark beschädigt,
gestohlen oder verwertet worden; ii) die Zulassungsdokumente des Fahrzeugs
sind gestohlen, es sei denn, der Inhaber der Zulassungsbescheinung kann
eindeutig belegen, dass er Eigentümer des Fahrzeugs ist; iii) der Termin der nächsten
vorgeschriebenen technischen Untersuchung wurde überschritten. Artikel 7
Informationsaustausch über die Fahrzeugzulassungsdaten 1. Für die Zwecke der Zulassung
eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeugs gewähren die
Fahrzeugzulassungsbehörden den Fahrzeugzulassungsbehörden des anderen
Mitgliedstaats Zugang zu den im amtlichen Fahrzeugregister unter den
Datenelementen nach Anhang I gespeicherten Daten. 2. Für die Zwecke des
Absatzes 1 verwenden die Fahrzeugzulassungsbehörden die Softwareanwendung
entsprechend dem Anhang II. Nur die Fahrzeugzulassungsbehörden dürfen direkt
auf die Daten zugreifen, die in der Softwareanwendung gespeichert und abrufbar
sind. Die Fahrzeugzulassungsbehörden ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen,
um zu verhindern, dass: (a)
Unbefugte sich Zugang zu den
Datenverarbeitungsanlagen verschaffen; (b)
Informationen von Unbefugten gelesen, kopiert,
verändert oder gelöscht werden; (c)
Informationen ohne Erlaubnis abgefragt oder
übermittelt werden; (d)
Informationen während der Übermittlung ohne
Erlaubnis gelesen oder kopiert werden. 3. Die Verarbeitung
personenbezogener Daten durch die Fahrzeugzulassungsbehörden in den Mitgliedstaaten
erfolgt im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG unter Aufsicht der
unabhängigen öffentlichen Kontrollstelle des Mitgliedstaats gemäß
Artikel 28 der Richtlinie. Die Fahrzeugzulassungsbehörden verwenden die nach
dieser Verordnung übermittelten Informationen nur für die Zulassung eines in
einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeugs. Werden nach dieser Verordnung Informationen
zwischen den Fahrzeugzulassungsbehörden ausgetauscht, wird die
Zulassungsbehörde, die die Informationen weitergibt, auf Verlangen darüber
unterrichtet, wozu die weitergegebenen Informationen verwendet werden und
welche Maßnahmen anschließend ergriffen werden. Die Fahrzeugzulassungsbehörde, die die
Informationen weitergibt, achtet auf die Genauigkeit der weiterzugebenden Informationen
sowie darauf, ob diese in Anbetracht ihres Verwendungszwecks notwendig und
verhältnismäßig sind. Sie befolgt die einschlägigen Vorschriften über den
Schutz personenbezogener Daten. Stellt sich heraus, dass unrichtige Informationen
oder Informationen, die nicht weitergegeben werden sollen, weitergegeben
wurden, ist die Fahrzeugzulassungsbehörde, die die Informationen erhalten hat,
unverzüglich zu verständigen. Die Fahrzeugzulassungsbehörde, die die
Informationen erhalten hat, löscht oder korrigiert daraufhin die erhaltenen
Informationen. 4. Die Kommission erlässt
Durchführungsrechtsakte, mit denen die gemeinsamen Verfahren und
Spezifikationen für die in Absatz 2 genannte Softwareanwendung,
einschließlich des Datenaustauschformats, der technischen Verfahren für die
elektronische Abfrage der nationalen elektronischen Register und den Zugang zu
diesen Registern, der Zugangsverfahren und Sicherheitsvorkehrungen festgelegt
werden. Die Annahme dieser Durchführungsrechtsakte erfolgt gemäß dem
Prüfverfahren nach Artikel 12 Absatz 2. Artikel 8
Fahrzeugzulassungen für Händler 1. Eine
Fahrzeugzulassungsbehörde darf jedem Unternehmen, das die folgenden Kriterien
erfüllt, eine oder mehrere Fahrzeugzulassungsbescheinigungen für Händler
ausstellen: (a)
es hat seinen Sitz in deren Hoheitsgebiet; (b)
es handelt mit Fahrzeugen oder erbringt
Kfz-Reparatur- und ‑Wartungsleistungen oder überprüft Fahrzeuge; (c)
es verfügt über einen guten Ruf und die
erforderliche Fachkompetenz. 2. Die
Fahrzeugzulassungsbehörden gewährleisten, dass für jede Händlerzulassung die
Fahrzeugdaten nach Anhang I in ihr Register eingetragen werden. 3. Fahrzeuge mit
Händlerzulassungsbescheinigung dürfen nur genutzt werden, wenn sie keine
unmittelbare Gefahr für die Straßenverkehrssicherheit darstellen. Diese Fahrzeuge
dürfen nicht für die gewerbliche Beförderung von Personen oder Gegenständen
verwendet werden. 4. Die Mitgliedstaaten dürfen
den freien Verkehr von Fahrzeugen mit Händlerzulassungsbescheinigung nicht aus
mit der Fahrzeugzulassung zusammenhängenden Gründen behindern. 5. Die Kommission erlässt
Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Formats und des Musters der
Händlerzulassungsbescheinigung. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in
Artikel 12 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Artikel 9
Fahrzeugzulassungsbehörden 1. Die Mitgliedstaaten teilen
der Kommission die Bezeichnungen und Kontaktangaben der
Fahrzeugzulassungsbehörden mit, die für die Verwaltung der amtlichen
Fahrzeugregister in ihrem Hoheitsgebiet und die Durchführung dieser Verordnung
zuständig sind. Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Webseite
ein Verzeichnis der Fahrzeugzulassungsbehörden sowie dessen Aktualisierungen. 2. Die
Fahrzeugzulassungsbehörden stellen sicher, dass die nachstehenden Informationen
für die Öffentlichkeit leicht zugänglich sind: (a)
Informationen über die Fahrzeugzulassung im
Mitgliedstaat der maßgeblichen Behörde; (b)
Bezeichnung und Kontaktangaben der Behörde zwecks
direkter Kontaktaufnahme. Artikel 10
Delegierte Rechtsakte Die Kommission wird ermächtigt, delegierte
Rechtsakte in Einklang mit Artikel 11 zu erlassen, diese betreffen: 1. die Änderungen der Anhänge I und II dieser Verordnung
zwecks ihrer Anpassung an den technischen Fortschritt, um insbesondere den
maßgeblichen Änderungen der Richtlinie 1999/37/EG oder den Änderungen
anderer Rechtsakte der Union Rechnung zu tragen, die unmittelbar für die
Aktualisierung der Anhänge I und II dieser Verordnung maßgeblich sind; 2. die Voraussetzungen, die von Unternehmen zu erfüllen sind,
damit sie den Anforderungen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c
entsprechen; 3. die Gültigkeitsdauer der in Artikel 8 Absatz 1
genannten Händlerzulassungsbescheinigungen. Artikel 11
Ausübung der Befugnisübertragung 1. Die Befugnis zum Erlass
delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel
festgelegten Bedingungen übertragen. 2. Die Befugnisübertragung an
die Kommission nach Artikel 10 ist unbefristet und gilt ab dem Datum des
Inkrafttretens dieser Verordnung. 3. Die Befugnisübertragung nach
Artikel 10 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit
widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der
in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin
angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten
Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den
Widerruf nicht berührt. 4. Sobald die Kommission einen
delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem
Europäischen Parlament und dem Rat. 5. Ein delegierter Rechtsakt,
der nach Artikel 10 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das
Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach
Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat
Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische
Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine
Einwände erheben werden. Auf Veranlassung des Europäischen Parlaments oder des
Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. Artikel 12
Ausschussverfahren 1. Die Kommission wird von einem
Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der
Verordnung (EU) Nr. 182/2011. 2. Wird auf diesen Absatz Bezug
genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. 3. Wird die Stellungnahme des
Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, wird das Verfahren ohne
Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz dies innerhalb der Frist für die
Abgabe der Stellungnahme beschließt oder eine einfache Mehrheit der
Ausschussmitglieder es verlangt. Artikel 13
Evaluierung Die Kommission legt dem Europäischen Parlament
und dem Rat bis zum [vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] einen
Bericht über die Evaluierung dieser Verordnung vor. Die Kommission legt
erforderlichenfalls geeignete Vorschläge für eine Änderung dieser Verordnung
und für eine Anpassung anderer Rechtsakte der Union vor, wobei sie insbesondere
die Möglichkeiten einer weiteren Verwaltungsvereinfachung für die Bürger und
Unternehmen berücksichtigt. Artikel 14
Inkrafttreten und Anwendbarkeit Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem [Datum – ein Jahr nach
Inkrafttreten dieser Verordnung – einfügen]. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 4.4.2012 Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident ANHANG I Datensatz für die automatische
Suche von Fahrzeugzulassungsdaten nach Artikel 7 Absatz 1 Element || Harmonisierte Codes der Richtlinie 1999/37/EG 1. Land der Zulassung || -- 2. Zulassungsnummer || (A) 3. Datum der Erstzulassung des Fahrzeugs || (B) 4. Identifikationsnummer(n) der Zulassungsbescheinigung || -- 5. Bezeichnung der Behörde, die die Zulassungsbescheinigung ausstellte || -- 6. Fahrzeug: Marke || (D.1) 7. Fahrzeug: Typ - Variante (falls verfügbar) - Version (falls verfügbar) || (D.2) 8. Fahrzeug: Handelsbezeichnung(en) || (D.3) 9. Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) || (E) 10. Masse: Technisch zulässige Gesamtmasse, ausgenommen Krafträder || (F.1) 11. Masse: Im Zulassungsmitgliedstaat zulässige Gesamtmasse des in Betrieb befindlichen Fahrzeugs || (F.2) 12. Masse des in Betrieb befindlichen Fahrzeugs mit Aufbau, bei Zugfahrzeugen anderer Klassen als M1 auch mit Anhängevorrichtung || (G) 13. Gültigkeitsdauer, falls nicht unbegrenzt || (H) 14. Datum der Zulassung, auf die sich die Zulassungsbescheinigung bezieht || (I) 15. Typgenehmigungsnummer (falls verfügbar) || (K) 16. Anzahl der Achsen || (L) 17. Radstand (in mm) || (M) 18. Bei Fahrzeugen mit einer Gesamtmasse von über 3500 kg: Verteilung der technisch zulässigen Gesamtmasse auf die Achsen: Achse 1 (in kg) || (N.1) 19. Bei Fahrzeugen mit einer Gesamtmasse von über 3500 kg: Verteilung der technisch zulässigen Gesamtmasse auf die Achsen: Gegebenenfalls Achse 2 (in kg) || (N.2) 20. Bei Fahrzeugen mit einer Gesamtmasse von über 3500 kg: Verteilung der technisch zulässigen Gesamtmasse auf die Achsen: Gegebenenfalls Achse 3 (in kg) || (N.3) 21. Bei Fahrzeugen mit einer Gesamtmasse von über 3500 kg: Verteilung der technisch zulässigen Gesamtmasse auf die Achsen: Gegebenenfalls Achse 4 (in kg) || (N.4) 22. Bei Fahrzeugen mit einer Gesamtmasse von über 3500 kg: Verteilung der technisch zulässigen Gesamtmasse auf die Achsen: Gegebenenfalls Achse 5 (in kg) || (N.5) 23. Technisch zulässige Anhängelast Gebremst (in kg) || (O.1) 24. Technisch zulässige Anhängelast Ungebremst (in kg) || (O.2) 25. Motor: Hubraum (in cm3) || (P.1) 26. Motor: Nennleistung (in kW) (falls verfügbar) || (P.2) 27. Motor: Kraftstoffart oder Energiequelle || (P.3) 28. Motor: Nenndrehzahl (in min-1) || (P.4) 29. Motor-Identifizierungsnummer || (P.5) 30. Leistungsgewicht (in kW/kg) (nur bei Krafträdern) || (Q) 31. Farbe des Fahrzeugs || (R) 32. Sitzplätze: Sitzplätze, einschließlich Fahrersitz || (S.1) 33. Sitzplätze: Stehplätze (soweit vorhanden) || (S.2) 34. Höchstgeschwindigkeit (in km/h) || (T) 35. Geräuschpegel: Standgeräusch (in dB(A)) || (U.1) 36. Geräuschpegel: Drehzahl (in min-1) || (U.2) 37. Geräuschpegel: Fahrgeräusch (in dB(A)) || (U.3) 38. Abgaswerte: CO (in g/km oder g/kWh) || (V.1) 39. Abgaswerte: HC (in g/km oder g/kWh) || (V.2) 40. Abgaswerte: NOx (in g/km oder g/kWh) || (V.3) 41. Abgaswerte: HC + NOx (in g/km) || (V.4) 42. Abgaswerte: Partikelausstoß bei Dieselmotoren (in g/km oder g/kWh) || (V.5) 43. Abgaswerte: Korrigierter Absorptionskoeffizient bei Dieselmotoren (in min-1) || (V.6) 44. Abgaswerte: CO2 (in g/km) || (V.7) 45. Abgaswerte: Kombinierter Kraftstoffverbrauch (in l/100 km) || (V.8) 46. Angabe der für die EG-Typgenehmigung maßgeblichen Schadstoffklasse: Angabe der geltenden Version gemäß der Richtlinie 70/220/EWG oder der Richtlinie 88/77/EWG || (V.9) 47. Fassungsvermögen des (der) Kraftstoffbehälter(s) (in l) || (W) 48. Datum der letzten technischen Untersuchung || -- 49. Datum der nächsten technischen Untersuchung || -- 50. Kilometerstand (falls verfügbar) || -- 51. Fahrzeug verwertet (Ja/Nein) || -- 52. Ausstellungsdatum des Verwertungsnachweises[24] || -- 53. Anlage oder Betrieb, die/der den Verwertungsnachweis ausstellt || -- 54. Grund für die Verwertung || -- 55. Fahrzeug gestohlen (Ja/Nein) || -- 56. Diebstahl der Zulassungsbescheinigung und/oder Kennzeichen (Ja/Nein) || -- 57. Ungenutzte Zulassung || -- 58. Aufgehobene Zulassung || -- 59. Wechsel der Zulassungsnummer || -- 60. Technische Untersuchung nach Unfall mit starker Beschädigung nötig || -- 61. Weitere Untersuchung nötig wegen Umbaus oder Änderung eines der Punkte 9 bis 47 || ANHANG II Verwendung der Softwareanwendung
nach Artikel 7 1. Der Informationsaustausch
erfolgt mit interoperablen elektronischen Mitteln ohne Austausch von Daten über
andere Datenbanken. Dieser Informationsaustausch wird auf kosteneffiziente und
sichere Weise durchgeführt, wobei die Sicherheit und der Schutz der
übermittelten Daten – sofern dies bei Verwendung bestehender
Softwareanwendungen möglich ist – gewährleistet werden. 2. Für die Zwecke dieser
Verordnung ermöglicht die geänderte Version der Softwareanwendung einen
Online-Austausch in Echtzeit und/oder einen Austausch im Batch-Modus. Der
Batch-Modus muss einen Austausch mehrerer Anfragen oder Antworten innerhalb
einer Nachricht gestatten. 3. Jeder Mitgliedstaat trägt
jene Kosten, die ihm aus der Verwaltung, der Verwendung und der Pflege der in
Absatz 1 genannten Softwareanwendung entstehen. 4. Die Zulassungsbehörden rufen
mit Hilfe der automatisierten Verfahren nach Nummer 1 und 2 die
Informationen zu den Datenelementen nach Anhang I aus den elektronischen
Fahrzeugregistern eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten ab. 5. Die Softwareanwendung
ermöglicht eine sichere Verbindung zu den anderen Mitgliedstaaten und die
Kommunikation mit den Back-End-Legacy-Systemen der Mitgliedstaaten unter
Nutzung von XML. Die Mitgliedstaaten tauschen Nachrichten durch direkte
Übermittlung an den Empfänger aus. 7. Die über das Netzwerk
übertragenen XML-Nachrichten sind verschlüsselt. FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative 1.2. Politikbereiche
in der ABM/ABB-Struktur 1.3. Art
des Vorschlags/der Initiative 1.4. Ziele
1.5. Begründung
des Vorschlags/der Initiative 1.6. Dauer
der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen 1.7. Vorgeschlagene
Methoden der Mittelverwaltung 2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN 2.1. Monitoring
und Berichterstattung 2.2. Verwaltungs-
und Kontrollsystem 2.3. Prävention
von Betrug und Unregelmäßigkeiten 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES
VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 3.1. Betroffene
Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) 3.2. Geschätzte
Auswirkungen auf die Ausgaben 3.2.1. Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben
Übersicht 3.2.2. Geschätzte
Auswirkungen auf die operativen Mittel 3.2.3. Geschätzte
Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel 3.2.4. Vereinbarkeit
mit dem mehrjährigen Finanzrahmen 3.2.5. Finanzierungsbeteiligung
Dritter 3.3. Geschätzte Auswirkungen auf
die Einnahmen FINANZBOGEN
ZU RECHTSAKTEN 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 1.1. Bezeichnung des
Vorschlags/der Initiative Vorschlag
für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Vereinfachung
der Verbringung von in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kraftfahrzeugen
innerhalb des Binnenmarkts 1.2. Politikbereiche in der
ABM/ABB-Struktur[25] Titel
2 – Unternehmen – Kapitel 02 03: Binnenmarkt für Waren und sektorbezogene
politische Maßnahmen 1.3. Art des Vorschlags/der
Initiative Der Vorschlag / die
Initiative betrifft eine neue Maßnahme. 1.4. Ziele 1.4.1. Mit dem Vorschlag/der
Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission 1a.
Wettbewerbsfähigkeit im Dienste von Wachstum und Beschäftigung 1.4.2. Einzelziel(e) und
ABM/ABB-Tätigkeit(en) Einzelziel
Nr. 1: Fortlaufende Überprüfung bestehender
Binnenmarktvorschriften und ggf. Vorschläge für neue gesetzgeberische oder
nicht-gesetzgeberische Maßnahmen. 1.4.3. Erwartete Ergebnisse und
Auswirkungen Bitte geben Sie an,
wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Empfänger/Zielgruppe auswirken
dürfte. Ziel
dieser Initiative ist es, die Funktionsweise des Binnenmarkts zu verbessern,
indem administrative Hemmnisse im Zusammenhang mit den Verfahren zur erneuten
Zulassung von Kraftfahrzeugen beseitigt werden, durch die derzeit der freie
Verkehr von Kraftfahrzeugen behindert wird. Mit diesem Vorschlag sollen die
Verfahren zur erneuten Zulassung von in einem anderen Mitgliedstaat
zugelassenen Kraftfahrzeugen für Bürger, Arbeitnehmer und Arbeitgeber,
Mietwagen- und Leasingunternehmen sowie Zulassungsbehörden harmonisiert,
gestrafft und vereinfacht werden. Ferner soll durch den Vorschlag der
administrative Aufwand für alle Beteiligten verringert werden, ohne dass dabei
die Verkehrssicherheit oder die Verbrechens- und Betrugsbekämpfung beeinträchtigt
werden. Dieser
Vorschlag hat Auswirkungen auf Bürger, die mit ihrem Fahrzeug in einen anderen
Mitgliedstaat umziehen oder Personen mit einem Ferienwohnsitz in einem anderen
Mitgliedstaat, ferner für Personen, die in einem Mitgliedstaat leben und ein
von ihrem Arbeitgeber in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Kraftfahrzeug
nutzen. Die Bürger stellen auch die wichtigste Kundengruppe für den
EU-Binnenhandel mit Gebrauchtfahrzeugen dar. Der Vorschlag wirkt sich
unmittelbar auf Gebrauchtwarenhändler sowie Leasing- und Mietwagenunternehmen
aus. Schließlich bringt dieser Vorschlag Auswirkungen auf die
Zulassungsbehörden mit sich. Auf die konkreten Auswirkungen wird in der
beigefügten Folgenabschätzung näher eingegangen. 1.4.4. Leistungs- und Erfolgsindikatoren
Bitte geben Sie an,
anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative
verfolgen lässt. - Zahl der Beschwerden, - Zahl der SOLVIT-Fälle, - Zahl der Gerichtsverfahren, - Zahl der Beschwerden bei den Europäischen Verbraucherzentren, - Zahl der erneuten Zulassungen und der Abmeldungen, - öffentliche Konsultation insbesondere zum administrativen
Aufwand, - Umfrage in der Branche, - Umfrage unter den nationalen Zulassungsbehörden, - EUCARIS-Statistiken. 1.5. Begründung des Vorschlags/der
Initiative 1.5.1. Kurz- oder langfristig zu
deckender Bedarf Ganz
allgemein wird mit dieser Initiative angestrebt, die Funktionsweise des
Binnenmarkts zu verbessern, indem administrative Hemmnisse im Zusammenhang mit
den Verfahren zur erneuten Zulassung von Kraftfahrzeugen beseitigt werden,
durch die derzeit der freie Verkehr von Kraftfahrzeugen behindert wird. 1.5.2. Mehrwert durch die
Intervention der EU Die
grenzüberschreitenden Aspekte bei der Fahrzeugzulassung führen nach wie vor zu
Problemen im Binnenmarkt. Beispielsweise ergingen seit dem Jahr 2000
17 Urteile und Beschlüsse des Gerichtshofs zu Behinderungen des freien
Verkehrs von Waren, Dienstleistungen und Personen, die auf Probleme bei der
Zulassung von Kraftfahrzeugen zurückgehen. Die Unterschiede bei den auf
nationaler Ebene geltenden Verwaltungsbestimmungen für die erneute Zulassung
von in einem anderen Mitgliedstaat bereits zugelassenen Kraftfahrzeugen
behindern den freien Verkehr dieser Fahrzeuge innerhalb der EU. Die EU hat
daher das Recht, auf der Grundlage von Artikel 114 AEUV tätig zu werden
und – im Interesse der Bürger, die ein Kraftfahrzeug in einen anderen
Wohnsitzmitgliedstaat verbringen oder ein in dem Mitgliedstaat, in dem sie
beschäftigt sind, zugelassenes Kraftfahrzeug nutzen, sowie im Interesse der
Mietwagenunternehmen (und in geringerem Umfang der Leasingunternehmen), die
aufgrund der für sie selbst oder ihre Kunden geltenden Zulassungsvorschriften
bei der grenzüberschreitenden Nutzung dieser Fahrzeuge behindert werden –
sicherzustellen, dass der Binnenmarkt für in einem anderen Mitgliedstaat
gekaufte Gebrauchtfahrzeuge ordnungsgemäß funktioniert. Damit dieser Vorschlag
aber mit dem Subsidiaritätsprinzip in Einklang steht, hat er keinerlei
Auswirkungen auf die erneute Zulassung oder die Verbringung eines
Kraftfahrzeugs innerhalb desselben Mitgliedstaates. 1.5.3. Aus früheren ähnlichen
Maßnahmen gewonnene wesentliche Erkenntnisse Die
Kommission leitete nicht nur Vertragsverletzungsverfahren ein, sondern
veröffentlichte auch Erläuternde Mitteilungen, in denen das einschlägige
EU-Recht zusammengefasst wird. Allerdings entwickeln sich das EU-Recht und die
Rechtssprechung des Gerichtshofs zu dieser Thematik ständig weiter, so dass die
meisten Erläuternden Mitteilungen über die Fahrzeugzulassung ziemlich rasch
überholt sind, was auch für die Erläuternde Mitteilung aus dem Jahr 2007
gilt. Überdies hat eine Erläuternde Mitteilung keinen verbindlichen Charakter
und stellte für die Mitgliedstaaten bislang weder tatsächlich einzuhaltende
Leitlinien noch verpflichtende Vorgaben dar. Darüber hinaus kann von den
bisherigen einschlägige Erläuternden Mitteilungen der Kommission auch nicht
behauptet werden, dass die Zahl der Probleme dadurch erheblich zurückgegangen
wäre. Die nationalen Zulassungsbehörden, denen die jüngste Erläuternde
Mitteilung zwar bekannt ist (oder bekannt sein sollte), wenden in der Regel
aber einzelstaatliches Recht an, wenn dessen Bestimmungen mit der Erläuternden
Mitteilung im Widerspruch stehen. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass
die Existenz dieser Mitteilung Bürgern und Unternehmen bekannt ist, und
realistischerweise ist nicht davon auszugehen, dass für sie die Mitteilung, in
der auf die wesentlichen Aspekte des EU-Rechts und der Rechtssprechung des Gerichtshofs
eingegangen wird, im Konfliktfall sehr hilfreich wäre. 1.5.4. Kohärenz mit anderen
Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte Diese
Initiative ist vollkommen kohärent mit anderen relevanten Rechtsinstrumenten,
insbesondere mit der Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29. April
1999 über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge, der Richtlinie 2000/53/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über
Altfahrzeuge, der Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 16. September 2009 über die
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden
Versicherungspflicht, dem Beschluss 2004/919/EG des Rates vom
22. Dezember 2004 zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kfz-Kriminalität,
dem Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung
der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des
Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität sowie dem Beschluss
2008/616/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Durchführung des
Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden
Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der
grenzüberschreitenden Kriminalität. 1.6. Dauer der Maßnahme und ihrer
finanziellen Auswirkungen Vorschlag/Initiative mit unbefristeter
Geltungsdauer 1.7. Vorgeschlagene Methoden der
Mittelverwaltung Direkte zentrale Verwaltung durch die Kommission 2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN 2.1. Monitoring und
Berichterstattung Bitte geben Sie an,
wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen. In
Artikel 13 dieses Vorschlags wird die Evaluierung dieser Verordnung
geregelt; demnach legt die Kommission vier Jahre nach deren Inkrafttreten einen
Bericht an das Europäische Parlament und den Rat vor. Die Evaluierung, in der
etwaige Probleme und Unzulänglichkeiten im Zusammenhang mit der Verordnung
aufgezeigt werden sollen, könnte der Ausgangspunkt für weitere Maßnahmen sein,
unter anderem für einen Vorschlag zur Änderung der Verordnung im Hinblick auf
eine weitere Verwaltungsvereinfachung für Bürger und Unternehmen und eine
stärkere Integration des Binnenmarks für Gebrauchtfahrzeuge. 2.2. Verwaltungs- und
Kontrollsystem 2.2.1. Ermittelte Risiken Es
konnten keine finanziellen Risiken festgestellt werden. 2.2.2. Vorgesehene Kontrollen Die
vorgesehenen Kontrollen sind in der Haushaltsordnung und in der Verordnung (EG,
Euratom) Nr. 2342/2002 festgelegt. 2.3. Prävention von Betrug und
Unregelmäßigkeiten Bitte geben Sie an,
welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind. Die
Kommission muss den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft durch
Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige
Handlungen, durch wirksame Kontrollen und Einziehung unrechtmäßig gezahlter
Beträge sowie – bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten – durch wirksame,
verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen gemäß der Verordnung (EG,
Euratom) Nr. 2988/95, der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 und
der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 gewährleisten. 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES
VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 3.1. Betroffene Rubrik(en) des
mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) · Bestehende Haushaltslinien In der Reihenfolge der
Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien. Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge Nummer [Bezeichnung……………………] || GM/NGM ([26]) || von EFTA-Ländern[27] || von Kandidatenländern[28] || von Drittländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung 1a. Wettbewerbsfähigkeit im Dienste von Wachstum und Beschäftigung || [XX YY YY YY] || GM/NGM || JA || NEIN || NEIN || NEIN 3.2. Geschätzte Auswirkungen auf
die Ausgaben 3.2.1. Übersicht in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Nummer || 1a. Wettbewerbsfähigkeit im Dienste von Wachstum und Beschäftigung || || GD: ENTR || || || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || INSGESAMT || Operative Mittel || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || Mittel INSGESAMT für die GD ENTR || Verpflichtungen || =1+1a +3 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || Zahlungen || =2+2a +3 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || 5 || „Verwaltungsausgaben“ || || GD ENTR || || || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || INSGESAMT || Personalausgaben || 0,2 || 0,2 || 0,2 || 0,2 || 0,2 || 1,0 || Sonstige Verwaltungsausgaben || 0,1 || 0,1 || 0,1 || 0,1 || 0,1 || 0,5 || GD ENTR INSGESAMT || Mittel || 0,3 || 0,3 || 0,3 || 0,3 || 0,3 || 1,5 || Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || (Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.) || 0,3 || 0,3 || 0,3 || 0,3 || 0,3 || 1,5 || Mittel INSGESAMT unter RUBRIKEN 1 bis 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || 0,3 || 0,3 || 0,3 || 0,3 || 0,3 || 1,5 || Zahlungen || 0,3 || 0,3 || 0,3 || 0,3 || 0,3 || 1,5 3.2.2. Geschätzte Auswirkungen auf
die operativen Mittel Für den Vorschlag/die Initiative werden keine
operativen Mittel benötigt. 3.2.3. Geschätzte Auswirkungen auf
die Verwaltungsmittel 3.2.3.1. Übersicht Für den Vorschlag/die Initiative werden die
folgenden Verwaltungsmittel benötigt: in Mio. EUR
(3 Dezimalstellen) || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || INSGESAMT RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || Personalausgaben || 0,2 || 0,2 || 0,2 || 0,2 || 0,2 || 1,0 Sonstige Verwaltungsausgaben || 0,1 || 0,1 || 0,1 || 0,1 || 0,1 || 0,5 Zwischensumme RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 0,3 || 0,3 || 0,3 || 0,3 || 0,3 || 1,5 Außerhalb der RUBRIK 5[29] des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || Personalausgaben || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 Sonstige Verwaltungs-ausgaben || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 Zwischensumme der Mittel außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 INSGESAMT || 0,3 || 0,3 || 0,3 || 0,3 || 0,3 || 1,5 3.2.3.2. Geschätzter Personalbedarf Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende
Personal benötigt: Schätzung in ganzzahligen Werten (oder mit
höchstens einer Dezimalstelle) || || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) || || 02 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) || 0,2 || 0,2 || 0,2 || 0,2 || 0,2 || VZÄ = 1,5 || VZÄ = 1,5 || VZÄ = 1,5 || VZÄ = 1,5 || VZÄ = 1,5 || XX 01 01 02 (in den Delegationen) || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || XX 01 05 01 (indirekte Forschung) || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 10 01 05 01 (direkte Forschung) || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten = VZÄ)[30] || || XX 01 02 01 (AC, INT, SNE der Globaldotation) || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || XX 01 02 02 (AC, AL, JED, INT und SNE in den Delegationen) || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || XX 01 04 yy[31] || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || || XX 01 05 02 (AC, INT, SNE der indirekten Forschung) || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 10 01 05 02 (AC, INT, SNE der direkten Forschung) || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || INSGESAMT || 0,2 || 0,2 || 0,2 || 0,2 || 0,2 || VZÄ = 1,5 || VZÄ = 1,5 || VZÄ = 1,5 || VZÄ = 1,5 || VZÄ = 1,5 Der Personalbedarf wird
durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne
Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel für
Personal, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe
der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt
werden. Beschreibung der
auszuführenden Aufgaben: Beamte und Zeitbedienstete || Verwaltung der Durchführung der Verordnung, u. a. durch die Abfassung der Durchführungsrechtsakte und möglicherweise der delegierten Rechtsakte sowie Einleitung der Evaluierung. 3.2.4. Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen
Finanzrahmen Der Vorschlag/die Initiative ist mit dem
derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar. 3.2.5. Finanzierungsbeteiligung
Dritter Der Vorschlag sieht keine Kofinanzierung durch
Dritte vor. 3.3. Geschätzte Auswirkungen auf
die Einnahmen Der Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen
auf die Einnahmen. [1] KOM(2010) 603 vom 27.10.2010. [2] KOM(2010) 2020 vom 3.3.2010. [3] http://ec.europa.eu/enterprise/policies/single-market-goods/free-movement-non-harmonised-sectors/car-registration/view_contributions_en.htm. [4] ABl. L 138 vom 1.6.1999, S. 57. [5] ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1. [6] ABl. L 124 vom 9.5.2002, S. 1. [7] Urteil des Gerichtshofs vom 6. Oktober 2011,
Philippe Bonnarde/Agence de Services et de Paiement, Rechtssache C-443/10. [8] ABl. L 105 vom 23.4.1983, S. 59. [9] Urteil vom 20. September 2007, Kommission der
Europäischen Gemeinschaften/Königreich der Niederlande, Rechtssache C-297/05. [10] ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 34. [11] ABl. L 389 vom 30.12.2004, S. 28. [12] ABl. L 263 vom 7.10.2009, S. 11. [13] KOM(2010) 744 vom 16.12.2010. [14] ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13. [15] ABl. C […] vom […], S. […]. [16] KOM(2010) 603 vom 27.10.2010. [17] ABl. L 138 vom 1.6.1999, S. 57. [18] ABl. L 389 vom 30.12.2004, S. 28. [19] ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. [20] ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1. [21] ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13. [22] ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1. [23] ABl. L 124 vom 9.5.2002, S. 1. [24] Entsprechend der Richtlinie 2000/53/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über
Altfahrzeuge (ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 34), in der geänderten
Fassung. [25] ABM: Activity-Based Management: maßnahmenbezogenes
Management – ABB: Activity Based Budgeting: maßnahmenbezogene Budgetierung. [26] GM = Getrennte Mittel / NGM = Nicht getrennte Mittel. [27] EFTA: Europäische
Freihandelsassoziation. [28] Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten
des Westbalkans. [29] Ausgaben für technische und administrative Unterstützung
und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der
EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung. [30] AC = Vertragsbediensteter; INT = Leiharbeitskraft
(„Intérimaire“), JED = Junger Sachverständiger in Delegationen („Jeune Expert
en Délégation“), AL = örtlicher Bediensteter, SNE = abgeordneter nationaler
Sacherverständiger. [31] Unter der Obergrenze für aus den operativen Mitteln
finanziertes externes Personal (vormalige BA‑Linien).