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Document 52012DC0630
REPORT FROM THE COMMISSION TO THE EUROPEAN PARLIAMENT AND THE COUNCIL ON COMMUNICATION ON THE SAFE USE OF CHEMICALS
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT ÜBER DIE INFORMATION ÜBER DIE SICHERE VERWENDUNG VON CHEMIKALIEN
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT ÜBER DIE INFORMATION ÜBER DIE SICHERE VERWENDUNG VON CHEMIKALIEN
/* COM/2012/0630 final */
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT ÜBER DIE INFORMATION ÜBER DIE SICHERE VERWENDUNG VON CHEMIKALIEN /* COM/2012/0630 final */
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE
PARLAMENT UND DEN RAT ÜBER DIE INFORMATION ÜBER DIE SICHERE
VERWENDUNG VON CHEMIKALIEN (Text von Bedeutung für den EWR) Glossar: ECHA Europäische Chemikalienagentur CLP Verordnung (EG)
Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von
Stoffen und Gemischen GHS Global
Harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von ChemikalienREACH Verordnung
(EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und
Beschränkung chemischer Stoffe RCN Risikokommunikationsnetzwerk (Risk Communication
Network) MSCA Zuständige Behörde der Mitgliedstaaten (Member
States Competent Authority) SDB Sicherheitsdatenblatt 1. Einleitung Die Europäische Union hat Systeme
zur Bereitstellung von Informationen über die gefährlichen Eigenschaften von
Chemikalien und über die entsprechenden Kontrollmaßnahmen entwickelt, und zwar
ab 1967[1]
für Stoffe und ab 1988[2]
für Gemische (früher „Zubereitungen“). Dennoch waren in anderen Ländern
unterschiedliche Einstufungssysteme in Gebrauch, die nicht immer miteinander
kompatibel waren, so dass häufig mehrere Kennzeichnungen und
Sicherheitsdatenblätter für ein und dasselbe chemische Produkt erforderlich
waren. Die Konferenz der Vereinten
Nationen über Umwelt und Entwicklung von 1992 erteilte daher ein
internationales Mandat zur Harmonisierung der Gefahreneinstufung bis 2000.
Hieraus entstand die erste Fassung des Global Harmonisierten Systems zur
Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS), die 2002 angenommen und im
folgenden Jahr veröffentlicht wurde. Seitdem wurde das GHS alle zwei Jahre
aktualisiert. Das GHS ist ein System der Vereinten Nationen zur Bestimmung der
von Chemikalien ausgehenden Gefahren und zur Information der Nutzer über diese
Gefahren mithilfe von standardisierten Symbolen und Warnhinweisen auf den
Verpackungsetiketten sowie durch Sicherheitsdatenblätter (SDB). In der EU werden die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von
Stoffen und Gemischen durch die CLP-Verordnung[3]
geregelt. Mit ihr werden die vorherigen EU-Rechtsvorschriften zur Einstufung,
Kennzeichnung und Verpackung von Chemikalien am GHS ausgerichtet. Die
CLP-Verordnung soll sowohl den Schutz der menschlichen Gesundheit und der
Umwelt verbessern als auch den freien Verkehr von chemischen Stoffen und
Gemischen gewährleisten und Wettbewerbsfähigkeit und Innovation stärken. Die CLP-Verordnung ist am 20. Januar 2009 in Kraft getreten.
Nach der Verordnung war die Einstufung von Stoffen bis zum 1. Dezember
2010 an die neuen Regeln anzupassen. Für Gemische gilt eine Frist bis zum
1. Juni 2015. Nach dieser Übergangsperiode wird die CLP-Verordnung die
vorherigen Regelungen zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen
(Richtlinie 67/548/EWG) und die derzeitigen Regeln über Zubereitungen
(Richtlinie 1999/45/EG) ersetzen. Artikel 34 der CLP-Verordnung legt Folgendes fest: „(1) Bis 20. Januar 2012 führt die
Agentur eine Studie über die Information der Öffentlichkeit über die sichere
Verwendung von Stoffen und Gemischen und über den etwaigen Bedarf an
zusätzlichen Informationen auf den Kennzeichnungsetiketten durch. Diese
Studie wird in Konsultation mit den zuständigen Behörden und den interessierten
Kreisen durchgeführt und stützt sich gegebenenfalls auf entsprechende bewährte
Verfahren. (2) Unbeschadet der Kennzeichnungsvorschriften
dieses Titels legt die Kommission auf der Grundlage der in Absatz 1
genannten Studie dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor und
unterbreitet, sofern begründet, einen Vorschlag für einen Rechtsakt zur
Änderung dieser Verordnung.“ Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) hat die Ergebnisse einer
europaweiten Eurobarometer-Umfrage sowie einer weiteren, zielgerichteteren
Studie zur Risikowahrnehmung ausgewertet. Im Anschluss daran veröffentlichte
die ECHA gemäß Artikel 34 Absatz 1 der CLP-Verordnung am
20. Januar ihre Studie. Der vorliegende Bericht wurde gemäß
Artikel 34 Absatz 2 der CLP-Verordnung auf der Grundlage der Studie
der ECHA erstellt. 2. Studie über die Information der Öffentlichkeit über Chemikalien Mit der CLP-Verordnung werden die
auf UN-Ebene vereinbarten Einstufungskriterien und Kennzeichnungsregeln in das
EU-Recht integriert. In ihren Grundprinzipien ist sie den früheren
EU-Rechtsvorschriften recht ähnlich. Die Verordnung verpflichtet die
Unternehmen, ihre Chemikalien vor der Vermarktung entsprechend ihrer
Gefährlichkeit einzustufen, zu kennzeichnen und zu verpacken. Nach der CLP-Verordnung erfolgt die Information der Öffentlichkeit über
die Gefahren[4]
von Chemikalien insbesondere durch die Kennzeichnung der Produkte. Die
Gefahrenkennzeichnung nach der CLP-Verordnung umfasst insbesondere folgende
Elemente: a) das
Gefahrenpiktogramm (gemäß Anhang V der CLP-Verordnung), d. h. eine
grafische Darstellung, bestehend aus einem Symbol sowie weiteren grafischen
Elementen, zur Vermittlung einer bestimmten Information über die betreffende
Gefahr, b) das
Signalwort, das das Ausmaß der Gefahr angibt, um den Leser auf eine potenzielle
Gefahr hinzuweisen (z. B. „Achtung“, „Gefahr“), c) den
Sicherheitshinweis, der empfohlene Maßnahmen beschreibt, um schädliche
Wirkungen aufgrund der Exposition gegenüber einem gefährlichen Stoff oder
Gemisch bei seiner Verwendung oder Beseitigung zu begrenzen oder zu vermeiden
(der Wortlaut der Sicherheitshinweise ist standardisiert und wird in
Anhang IV der CLP-Verordnung festgelegt), d) den
Gefahrenhinweis, der die Art und gegebenenfalls den Schweregrad, der von einem
gefährlichen Stoff oder Gemisch ausgehenden Gefahr beschreibt (der Wortlaut der
Gefahrenhinweise ist standardisiert und wird in Anhang IV der
CLP-Verordnung festgelegt). Gemäß Artikel 34 Absatz 1 der CLP-Verordnung
führte die ECHA eine Studie zur Bewertung der Information der Öffentlichkeit
über die sichere Verwendung von Stoffen und Gemischen und über den etwaigen
Bedarf an zusätzlichen Informationen auf den Kennzeichnungsetiketten durch. Die
Studie beruhte auf zwei Hauptelementen: a) einer Eurobarometer-Umfrage aus dem Jahr 2010, in der
untersucht wurde, wie die Europäischen Bürger die Verständlichkeit der
Kennzeichnung und der entsprechenden Gefahrenpiktogramme beurteilten. Die 2011
veröffentlichten Ergebnisse der Umfrage, an der mehr als 26 000 Personen
aus allen Mitgliedstaaten teilnahmen, wurden als repräsentativ für die Sicht
von 500 Mio. Bürgern in der EU angesehen. b) Eine zusätzliche qualitative
Studie wurde 2011 von einem Team europäischer Wissenschaftler mit
Fachkenntnissen in Risikowahrnehmung, Forschung und Analyse durchgeführt, um
weitere Aufschlüsse zur öffentlichen Wahrnehmung und zu individuellen
Verhaltensmustern zu gewinnen. Die Studie bestand aus Interviews mit mehr als
240 Bürgern in drei Mitgliedstaaten; sie sollte zutage fördern, wie die
Menschen chemische Produkte beurteilen und welcher Zusammenhang zwischen dieser
Beurteilung und sicherheitsrelevanten Verhaltensweisen besteht. Am 20. Januar 2012 wurde der Bericht zur Studie über die
Information der Öffentlichkeit über die sichere Verwendung von Chemikalien[5] von der ECHA an die Kommission
übermittelt. In den nachfolgenden Abschnitten des vorliegenden Berichts werden
die wichtigsten Ergebnisse der Studie zusammengefasst und mit anderen,
ähnlichen Berichten international anerkannter Organisationen (Vereinte
Nationen, UNITAR usw.) verglichen, und es werden Schlussfolgerungen zu der
Frage gezogen, ob Gründe für eine Änderung der CLP-Verordnung bestehen. 3. Ergebnisse
zur Information der Öffentlichkeit über Chemikalien 3.1. Erkennung
und Verständnis der CLP-Piktogramme und weiterer Kennzeichnungselemente Aus den Umfragen, die für die ECHA-Studie durchgeführt wurden, ging
deutlich hervor, dass bei der Erkennung und dem Verständnis der neuen
Gefahrenpiktogramme beträchtliche graduelle Unterschiede zwischen den
Mitgliedstaaten bestehen und dass allgemein ein geringes Verständnis der
Sicherheitsmaßnahmen herrscht, die bei der Verwendung chemischer Produkte zu
treffen sind. Die Umfragen zeigten zudem, dass die meisten Auskunftgebenden
sich über die Gefahren im Zusammenhang mit chemischen Produkten nur mäßig oder
nicht gut informiert fühlten. Die Eurobarometer-Umfrage ergab insbesondere, dass das Lesen der
Sicherheitsanweisungen die EU-weit gängigste Methode ist, um festzustellen, ob
ein chemisches Produkt gefährlich ist. Bestätigt wurde dies bei den Produkten,
die als sehr gefährlich wahrgenommen wurden, etwa bei Pestiziden und
Insektiziden (50 % der Auskunftgebenden lesen vor der Benutzung stets die
Sicherheitsanweisungen). Dagegen gab bei anderen Produktkategorien wie
Autopflegemitteln und Haushaltsdetergenzien weniger als ein Drittel der
Auskunftgebenden an, vor dem Gebrauch die Sicherheitsanweisungen zu lesen. Die zweite Umfrage zur Risikowahrnehmung machte deutlich, dass zwischen
Risikowahrnehmung und sicherheitsbewusstem Verhalten nur eine recht schwache
Korrelation besteht. Dies bedeutet, dass die Risikowahrnehmung als solche kein
ausreichender Impulsgeber für sicherheitsbewusstes Verhalten ist. Dagegen
scheinen emotionales Verhalten und frühere Erfahrungen eine weit wichtigere
Rolle zu spielen. Den Rückmeldungen aus den beiden genannten, in der Studie der ECHA
berücksichtigten Umfragen zufolge werden einige neue Gefahrenpiktogramme von
der Öffentlichkeit gut erkannt (siehe Abbildung 1), andere dagegen nicht.
Es sollte daran erinnert werden, dass viele der neuen, mit der
CLP-Verordnung eingeführten Piktogramme den existierenden Kennzeichnungen gemäß
den vorherigen EU-Rechtsvorschriften ziemlich ähnlich sehen: Einige
unterscheiden sich nur durch die Farbe des Hintergrundes (Orange in den alten,
Weiß in den neuen Kennzeichnungen) und den Umriss (Quadrat bei den alten, rot
umrandete Raute bei den neuen Piktogrammen gemäß der CLP-Verordnung).
Abbildung 1: Neues (der
CLP-Verordnung entsprechendes) und früheres Piktogramm für Entzündbarkeit, sehr
hoher Wiedererkennungswert für die Öffentlichkeit (über 80 %) Ebenso wird die Bedeutung eines Piktogramms mit einem ähnlichen
Vorläufer oft richtig verstanden (siehe Abbildung 2).
Abbildung 2:
Neues (der CLP-Verordnung entsprechendes) und früheres Piktogramm für
Explosionsgefahr, sehr gute Verständlichkeit für die Öffentlichkeit (über
80 %) Es überrascht nicht, dass neue Piktogramme gemäß der CLP-Verordnung,
die keinen ähnlichen „Vorläufer“ in den früheren EU-Rechtsvorschriften haben,
in der Öffentlichkeit kaum bekannt sind und verstanden werden (siehe
Abbildung 3).
Abbildung 3:
Neues (der CLP-Verordnung entsprechendes) Piktogramm für „erhebliche
Gesundheitsgefahr“, sehr geringer Wiedererkennungswert für die Öffentlichkeit
und sehr geringes Verständnis seiner Bedeutung (20 % bzw. 12 %) In einigen besonderen Fällen kam es allerdings zu recht
überraschenden Ergebnissen:
Das neue Piktogramm „Ausrufezeichen“ (siehe
Abbildung 4) war 59 % der Befragten vertraut, obwohl es keinen
ähnlichen Vorläufer im EU-System hatte. Dagegen wurde die Bedeutung
(Gesundheitsgefahr)[6]
nur von 11 % der Befragten verstanden.
Die Bedeutung des Piktogramms „Totenkopf mit gekreuzten Knochen“
(siehe Abbildung 5) wurde nur von einem Drittel der Befragten
verstanden, während andere Studien ein viel höheres Maß an Verständnis
ergaben.[7]
Abbildung 4: Neues (der
CLP-Verordnung entsprechendes) Piktogramm für Gesundheitsgefahren, 59 %
der Befragten vertraut aber nur von 11 % verstanden Abbildung 5: Neues (der
CLP-Verordnung entsprechendes) und früheres Piktogramm für akute Toxizität,
geringes Verständnis durch die Befragten (33 %) Was die Signalwörter betrifft, so ging aus der Eurobarometer-Umfrage
hervor, dass die meisten Menschen in der EU das Wort „Gefahr“ als stärker
empfinden als das Wort „Achtung“. In einigen Mitgliedstaaten sahen die
Ergebnisse jedoch anders aus, was die nach wie vor großen Schwierigkeiten einer
Standardisierung und Übersetzung für 27 Mitgliedstaaten mit vielen
verschiedenen Sprachen deutlich hervortreten lässt. Schließlich lieferten die Umfragen keine direkten Ergebnisse zur
Verständlichkeit der Gefahren- und Sicherheitshinweise. Angesichts von deren
Bedeutung für die Gefahrenkommunikation sollte durch weitere Untersuchungen
bewertet werden, in welchem Maß Gefahren- und Sicherheitshinweise verstanden
werden. 3.2
Notwendigkeit von Sensibilisierungs- und Schulungsmaßnahmen Aus den Untersuchungen zum Wiedererkennungswert und zum
Verständnis der CLP-Piktogramme geht erstens klar hervor, dass
Sensibilisierungsmaßnahmen erforderlich sind, damit die neuen
CLP-Kennzeichnungen von der Öffentlichkeit besser erkannt und verstanden
werden. Zu beachten ist allerdings, dass die neuen Kennzeichnungen derzeit nur
für chemische Stoffe obligatorisch sind, während die meisten chemischen
Produkte, die für jedermann erhältlich sind, tatsächlich Gemische sind, für die
die CLP-Verordnung erst ab dem 1. Juni 2015 gilt. Dennoch ist es wichtig,
das Bewusstsein der Öffentlichkeit zu schärfen und für ein besseres Verständnis
von Gefahrenkennzeichnungen und der entsprechenden Sicherheitsmaßnahmen zu
sorgen. Die Ergebnisse der Studie der ECHA legen nahe, dass bei
Sensibilisierungsmaßnahmen nationale Gefahrenwahrnehmungsmuster zu
berücksichtigen sind und dass sie auf die allgemeine Öffentlichkeit ebenso wie
auf besondere Zielgruppen wie Familien, Einpersonenhaushalte, Schulkinder usw.
zugeschnitten sein müssen, wobei verschiedene didaktische Mittel (Websites,
Faltblätter, audiovisuelle Materialien usw.) einzusetzen sind. Die Wahrnehmung der Gefahren bestimmter chemischer Produkte
unterscheidet sich beträchtlich zwischen den Mitgliedstaaten und auch innerhalb
ein und desselben Mitgliedstaates zwischen verschiedenen Bevölkerungsgruppen.
Informations- und Sensibilisierungsmaßnahmen müssen daher die Öffentlichkeit
des jeweiligen Mitgliedstaates auf differenzierte Weise ansprechen und auf
Sprachbarrieren und den Einsatz angemessener Kommunikationskanäle, z. B.
intelligenter Medienanwendungen oder sozialer Medien, achten. In einem
allgemeineren Sinne sollten die entsprechenden Maßnahmen folgende Ziele
verfolgen:
Auffrischung von
Kenntnissen/Vertrautmachen der Öffentlichkeit mit den neuen Piktogrammen
und den Signalwörtern,
Ermutigung der
Öffentlichkeit zum tatsächlichen Lesen der Kennzeichnung und zur
Berücksichtigung der Piktogramme sowie der Gefahren- und
Sicherheitshinweise, um das Problembewusstsein zu schärfen,
Information über
mögliche Folgen eines falschen Umgangs mit gefährlichen Produkten, um das
falsche Sicherheitsgefühl zu verringern.
Sensibilisierungsmaßnahmen müssen auf die institutionellen Fähigkeiten
und verfügbaren Ressourcen der beteiligten öffentlichen und privaten
Einrichtungen zugeschnitten sein. Sie sollten zudem an verschiedene Umgebungen
angepasst sein und zielgerichtete Botschaften beispielsweise in
Verkaufsstellen, im öffentlichen Raum, in Schulen oder in Haushalten verbreiten. Kinder gehören wahrscheinlich zu den gefährdetsten Zielgruppen und
sollten daher über die Gefahren von Produkten gut informiert sein. Zur
Verteilung in Schulen – einige Mitgliedstaaten führen solche Maßnahmen bereits
durch[8]
– sind besondere pädagogische Materialien zu entwickeln. Sowohl bei der Vorbereitung als auch bei der Durchführung der Studie
stützte sich die ECHA auf eine ausgiebige Konsultation des im Herbst 2008
eingerichteten Risikokommunikationsnetzes der Agentur. Eine Aufgabe des
Risikokommunikationsnetzes besteht darin, einen Mechanismus zum Austausch von
Informationen, Erfahrungen, Fallstudien und bewährten Verfahren zwischen den
Stellen für die Koordinierung der Risikokommunikation innerhalb der für REACH
zuständigen Behörden (MSCA) und der ECHA zu schaffen. Das Netzwerk kann somit
den Mitgliedern dabei helfen, die notwendige Information der Öffentlichkeit
über Risiken und die sichere Verwendung von Chemikalien sicherzustellen, indem
widersprüchliche Aussagen der Behörden vermieden und bewährte Verfahren der
Risikokommunikation etabliert werden. Zudem ist die ECHA dank ihrer regelmäßigen Kontakte mit den MSCA und
deren CLP-Experten sowie dank ihrer Unterstützung der nationalen CLP-Helpdesks
(über das Netzwerk HelpNet der nationalen REACH- und CLP-Helpdesks) gut in der
Lage, Sensibilisierungsmaßnahmen zur CLP-Verordnung dauerhaft durchzuführen und
zu koordinieren. 3.3. Aussehen der Produkte und Gefahreninformationen auf
dem Kennzeichnungsetikett Die Studie der ECHA ergab, dass Aussagen zu den Gefahren
eines chemischen Produkts, die ausdrücklich oder implizit durch die Verpackung
ausgedrückt werden, die Aussagen einer CLP-Kennzeichnung überlagern können.
Beispielsweise können die folgenden Faktoren allesamt die Gefahrenwahrnehmung
beeinflussen: ·
Form und Farbe der Verpackung (z. B.
Rot/Schwarz gegenüber Grün/Weiß), ·
Vorhandensein visueller Elemente, die mit
„Harmlosigkeit“ assoziiert werden (etwa Abbildungen von Kindern, Müttern,
Blumen, Bäumen usw.), auf einem Produkt, ·
Wiedererkennungswert und Wertschätzung der Marke, ·
die Annahme, es handele sich eher um ein
„natürliches“ als um ein Industrieprodukt aufgrund missverständlicher visueller
Elemente (Formen von wilden Tieren, Wald usw.). In der Studie der ECHA wird empfohlen, die Industrie dazu aufzufordern,
Aussehen und Verpackung von Produkten besser mit den Gefahreninformationen auf
den Kennzeichnungsetiketten in Einklang zu bringen, wobei durch die Nutzung
verhaltensbeeinflussender Faktoren die Aussage der Kennzeichnung verstärkt und
damit das angemessene Sicherheitsverhalten der Verbraucher gefördert wird.
Laut der ECHA sollte eine anziehende Verpackung den Verbraucher nicht dazu
verführen, die nach der CLP-Verordnung verbindlichen Warnhinweise zu ignorieren
oder nicht ernst genug zu nehmen. Bemühungen um eine Angleichung der vom Aussehen der Verpackung und dem
Inhalt des Kennzeichnungsetiketts transportierten „Botschaften“ zu den Gefahren
des Produkts können daher ein Weg zu einer Schärfung des Bewusstseins und zu
Verbesserungen des Verhaltens im Zusammenhang mit der sicheren Verwendung von
Chemikalien sein. Behörden, Hersteller
und Vertreiber könnten auf diesem Gebiet – durch freiwillige gemeinsame
Aktionen öffentlicher und privater Akteure – versuchen,
Selbstregulierungsmaßnahmen zu fördern (ein beachtenswerter Hinweis, da bereits
einige Initiativen laufen, in denen die Industrie freiwillige
Informationskampagnen zur Sensibilisierung der Verwender ihrer Produkte und zur
Förderung ihres sicheren Gebrauchs unternommen hat[9]). Schließlich sollte ebenfalls berücksichtigt werden, dass früheren
Studien zur Wahrnehmung von Gefahrenwarnungen durch die Verbraucher zufolge
deren Aufmerksamkeit durch ein Zuviel an Informationen abgelenkt werden kann,
wenn eine Kennzeichnung auf sämtliche potenziellen Gefahren eingeht.[10] Dagegen können Warnungen, die
sich (wie Piktogramme) auf besondere Gefahren konzentrieren, die Aufmerksamkeit
verstärken und somit den Verbraucherschutz verbessern. Mögliche Änderungen der Kennzeichnungsanforderungen sollten daher vor allem
auf die Vereinfachung der Inhalte sowie eine verbesserte Aufmachung und weniger
auf das Hinzufügen weiterer Informationen abzielen. 3.4. Neue Untersuchung nach 2015 Wie weiter oben ausgeführt, lieferten beide Feldstudien Rückmeldungen
über den Wiedererkennungswert und die (fehlende) Verständlichkeit der
wichtigsten Risikokommunikationselemente sowie der einzelnen CLP-Piktogramme.
Aus den Ergebnissen geht hervor, dass einige Gefahrenpiktogramme kaum bekannt
sind und kaum verstanden werden. Dies ist nicht verwunderlich, da die Bestimmungen der Titel III
und IV der CLP-Verordnung über „Gefahrenkommunikation durch Kennzeichnung“ bzw.
„Verpackung“ in Bezug auf Stoffe erst am 1. Dezember 2010 in Kraft
getreten sind (siehe Artikel 62 der CLP-Verordnung). Zudem stellen die allermeisten chemischen Produkte, die von den
Verbrauchern verwendet werden, eigentlich Gemische aus mehreren Stoffen dar.
Für Gemische gelten die CLP-Bestimmungen erst ab 1. Juni 2015 verbindlich.
Im Übergangszeitraum gilt das vorherige System der Kennzeichnung und der
Gefahrenpiktogramme für Gemische (Richtlinie 1999/45/EG) weiter. Die
Verbraucher werden daher auf den chemischen Produkten, die sie kaufen,
weiterhin vor allem die alten Piktogramme sehen. Da in Artikel 34 Absatz 1 der CLP-Verordnung eine Frist bis
zum 20. Januar 2012 gesetzt wurde, musste die Studie der ECHA ein wenig
verfrüht durchgeführt werden, außerdem wurde die Eurobarometer-Umfrage bereits
zu einem Zeitpunkt (im November und Dezember 2010) durchgeführt, an dem die
Öffentlichkeit die neuen Gefahrenpiktogramme im normalen Leben noch kaum zu
Gesicht bekommen hatte. Als (im Juli 2011) mittels „qualitativer Forschung“
mehr Informationen gesammelt werden sollten, war die Verpflichtung zur
Verwendung der CLP-Piktogramme zum Kennzeichnen und Verpacken von Stoffen nicht
einmal ein Jahr in Kraft, während Gemische weiter fast ausschließlich nach den
vorherigen Rechtsvorschriften gekennzeichnet wurden. Es erscheint daher zweckmäßig, die Verständlichkeit der CLP-Piktogramme
zu einem späteren Zeitpunkt, wenn die europäischen Bürger mehr Erfahrung und
Vertrautheit mit ihnen gesammelt haben, erneut zu untersuchen; dies sollte
vorzugsweise geschehen, nachdem die Piktogramme auch für Gemische verbindlich
geworden sind. Eine neue Untersuchung darüber, wie verständlich die
CLP-Piktogramme für die EU-Bürger sind und wie sie deren Verhalten
beeinflussen, sollte einige Zeit nach Juni 2015 durchgeführt werden. 4. Schlussfolgerung Angesichts der Ergebnisse der von der ECHA gemäß Artikel 34
Absatz 1 der CLP-Verordnung durchgeführten Studie und anderer Studien zu
demselben Thema wird nicht empfohlen, die CLP-Piktogramme selbst zu ändern, da
es vorteilhafter ist, der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Gewöhnung an das neue
globale System zu geben, wobei das Verständnis der Gefahren durch Chemikalien
im Allgemeinen und eine sicherere Verwendung von Haushaltschemikalien im
Besonderen ständig zu verbessern bzw. zu fördern sind. Bedenkt man zudem, dass eine Änderung der CLP-Piktogramme erneute Verhandlungen
über die im multilateralen Rahmen der Vereinten Nationen eingeführten
einschlägigen GHS-Bestimmungen erfordern würde, so ist derzeit von einer
Änderung der Übereinkommen zur Kennzeichnung kein Nutzen zu erwarten. Stattdessen ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt der
Schwerpunkt der Maßnahmen auf Sensibilisierung und die Erhöhung des
Wissensstandes zu legen. Die Kommission vertritt daher die Auffassung, dass ein
Legislativvorschlag zur Änderung der CLP-Verordnung derzeit unbegründet wäre,
und empfiehlt folgende Maßnahmen
Vorzugsweise im Vorfeld des Zeitpunktes, ab dem die
CLP-Kennzeichnung auch für chemische Gemische gilt (1. Juni 2015),
sollten Maßnahmen zur Sensibilisierung vorbereitet und durchgeführt
werden, um die sichere Verwendung von Chemikalien durch die EU-Bürger zu
fördern; diese Maßnahmen sollten von den Risikokommunikations- und den
Helpdesk-Netzwerken der ECHA koordiniert bzw. gefördert werden; Hersteller
und Einführer könnten dazu ermutigt werden, Aussehen und Verpackung der
Produkte besser mit den Gefahreninformationen auf den
Kennzeichnungsetiketten in Einklang zu bringen;
die inhaltliche Vereinfachung und die Verbesserung der
Aufmachung von Kennzeichnungen für Stoffe und Gemische sollte gefördert
werden (zum Beispiel durch das Bereitstellen von Leitlinien für die
Auslassung bestimmter Informationselemente und von Regeln zur Rangfolge);
eine weitere Untersuchung zum Verständnis der sicheren Verwendung
von Stoffen und Gemischen wird einige Zeit nach dem 1. Juni 2015
durchgeführt (hierbei sollten auch Gefahren- und Sicherheitshinweise
berücksichtigt werden).
[1] Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni
1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die
Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe, ABl. 196 vom
16.8.1967, S. 1-98. [2] Richtlinie 88/379/EWG des Rates vom 7. Juni
1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der
Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher
Zubereitungen, ABl. L 187 vom 16.7.1988, S. 14-30. [3] Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen
Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von
Stoffen und Gemischen, ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1. [4] Mit „Gefahr“ ist die gemäß den Kriterien der
CLP-Verordnung festgestellte intrinsische Fähigkeit von chemischen Stoffen oder
Gemischen zur Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt
gemeint. [5] Die
Studie kann auf der ECHA-Website eingesehen werden: http://echa.europa.eu/documents/10162/13559/clp_study_en.pdf. [6] Es wird angenommen, dass die Vertrautheit mit dem Symbol
daher rührt, dass es in verschiedenen Kontexten, z. B. auf
Verkehrszeichen, zu sehen ist. [7] Siehe Environmental research 108 (2008),
S. 419-427 und die Studie des spanischen nationalen Verbraucherinstituts
(Instituto Nacional del Consumo) zu den neuen Gefahrenpiktogrammen mit dem
Titel „Seguridad de los productos: Nuevos pictogramas de peligro y redes de
alerta“ (2011). Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass in der Studie der ECHA
die Verbraucher die Bedeutung direkt angeben sollten und sie, anders als es in
den anderen Studien möglicherweise der Fall war, nicht unter verschiedenen
Möglichkeiten wählen konnten. [8] Das Risikokommunikationsnetz
der ECHA ist das institutionelle Forum, in dem die Mitgliedstaaten Erfahrungen
im Bereich der Information über die sichere Verwendung von Chemikalien
austauschen, siehe http://echa.europa.eu/de/web/guest/about-us/partners-and-networks/risk-communication-network. [9] http://www.cleanright.eu/ [10] Studie zur Verständlichkeit von Kennzeichnungen auf der
Grundlage der Richtlinie 88/379/EWG über gefährliche Zubereitungen,
GD III der Europäischen Kommission, 1999; GHS der Vereinten Nationen,
vierte, überarbeitete Auflage, 2012, Anhang 5 „Consumer Product labelling
based on the likelyhood of injury“.