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Document 52006PC0484

Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 251 Absatz 2 dritter Unterabsatz Buchstabe c EG-Vertrag zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments am Gemeinsamen Standpunkt des Rates betreffend den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung einer Raumdateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) zur änderung des Vorschlags der Kommission gemäß Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages

/* KOM/2006/0484 endg. - COD 2004/0175 */

52006PC0484

Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 251 Absatz 2 dritter Unterabsatz Buchstabe c EG-Vertrag zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments am Gemeinsamen Standpunkt des Rates betreffend den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung einer Raumdateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) zur änderung des Vorschlags der Kommission gemäß Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages /* KOM/2006/0484 endg. - COD 2004/0175 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 13.9.2006

KOM(2006) 484 endgültig

2004/0175 (COD)

STELLUNGNAHME DER KOMMISSION gemäß Artikel 251 Absatz 2 dritter Unterabsatz Buchstabe c EG-Vertrag zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments am Gemeinsamen Standpunkt des Rates betreffend den Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Schaffung einer Raumdateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE)

ZUR ÄNDERUNG DES VORSCHLAGS DER KOMMISSIONgemäß Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages

2004/0175 (COD)

STELLUNGNAHME DER KOMMISSIONgemäß Artikel 251 Absatz 2 dritter Unterabsatz Buchstabe c EG-Vertrag zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments am Gemeinsamen Standpunkt des Rates betreffend den Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Schaffung einer Raumdateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE)

1. HINTERGRUND

VERFAHREN

Der Vorschlag KOM(2004) 516 endg. wurde dem Europäischen Parlament und dem Rat im Rahmen des Mitentscheidungsverfahrens nach Artikel 175 Absatz 1 EG-Vertrag übermittelt.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss gab seine Stellungnahme am 9. Februar 2005 ab.

Der Ausschuss der Regionen gab keine Stellungnahme ab.

Das Europäische Parlament nahm am 7. Juni 2005 in erster Lesung Stellung.

Nach der Stellungnahme des Europäischen Parlaments legte der Rat gemäß Artikel 251 Absatz 2 EG-Vertrag am 23. Januar 2006 einen gemeinsamen Standpunkt fest. Die Kommission nahm am 10. Februar 2006 eine Mitteilung zum gemeinsamen Standpunkt an, und das Europäische Parlament gab seine Stellungnahme in zweiter Lesung am 13. Juni 2006 ab.

ZIEL DES KOMMISSIONSVORSCHLAGS

Ziel des Vorschlags ist eine bessere Unterstützung der Umweltpolitik durch Nutzung von Raumdaten im Besitz von Behörden; Mittel zur Erreichung dieses Zwecks sind eine stärkere Harmonisierung und bessere Interoperabilität von Raumdaten, ein umfassenderer Datenaustausch zwischen Behörden und ein einfacherer Online-Zugriff für die Öffentlichkeit. In drei Anhängen des Vorschlags wird dargelegt, welche Art von Raumdaten erfasst werden soll.

Die vorgeschlagene Richtlinie würde von den Mitgliedstaaten folgende Maßnahmen erfordern:

- Schaffung eines Dienstenetzes, das es ermöglicht, über ein One-stop Internet-Portal Raumdaten zu suchen, anzuzeigen und auf sie zuzugreifen;

- Gewährleistung von Interoperabilität (d.h. technischer Kompatibilität) zwischen Raumdaten und Raumdatendiensten in Einklang mit den im Ausschussverfahren angenommenen Durchführungsbestimmungen;

- Erstellung von Datenkatalogen für im Besitz der Behörden befindliche Daten, einschließlich „Metadaten“ mit bestimmten Angaben zu den Daten;

- Gewährleistung eines Zugangs der Öffentlichkeit zu Raumdaten;

- Beseitigung von Hindernissen für den Austausch von Raumdaten zwischen Behörden.

2. BEMERKUNGEN DER KOMMISSION

2.1. Allgemeines

Am 13. Juni 2006 nahm das Europäische Parlament alle 36 gestellten Änderungsanträge an. Von diesen 36 Abänderungen kann die Kommission 30 Abänderungen vollständig, zwei Abänderungen teilweise und drei weitere Abänderungen im Grundsatz übernehmen. Eine der Abänderungen muss die Kommission ablehnen.

2.2. Anmerkungen im Einzelnen

2.2.1. Vollständig übernommene Abänderungen

Einige der vorgeschlagenen Änderungen betreffen Bedenken, die von der Kommission in ihrer Mitteilung zum Gemeinsamen Standpunkt geäußert wurden. Insbesondere mit den Abänderungen 13 und 14 sollen schwerfällige Verfahren zur Verabschiedung von im Ausschussverfahren anzunehmenden Durchführungsbestimmungen zur Interoperabilität vermieden und die einheitliche Anwendung dieser Bestimmungen in allen Mitgliedstaaten gewährleistet werden. Mit den Abänderungen 18, 19, 20 und 22 wird die ursprüngliche Absicht des Vorschlags der Kommission in Bezug auf den Zugang der Öffentlichkeit zu Daten wieder hergestellt. Ebenso stellen die Abänderungen 23, 25, 26 und 27 die ursprüngliche Absicht des Vorschlags der Kommission in Bezug auf den Datenaustausch zwischen Behörden wieder her. Die Abänderungen 1, 2, 3, 5, 6 und 7 ändern die Erwägungsgründe in Bezug auf diese wichtigen Fragen entsprechend ab. Die Abänderung 9 ist erforderlich, um die Übereinstimmung mit den Abänderungen 19 und 20 zu gewährleisten. Die Abänderungen 10, 11, 16, 17, 30 und 31 stellen die Absicht des ursprünglichen Vorschlags in Bezug auf weniger wichtige Aspekte vollständig oder teilweise wieder her. Mit den Abänderungen 28 und 29 wird Klarheit in Bezug auf die Koordinierungsstrukturen in den Mitgliedstaaten geschaffen. Die Abänderungen 32, 33, 34 und 35 wirken sich beschleunigend auf den Zeitplan für die Verabschiedung der Durchführungsbestimmungen für zwei Raumdatenthemen aus, während Abänderung 36 den Geltungsbereich eines weiteren Datenthemas geringfügig erweitert. Alle diese Abänderungen können von der Kommission vollständig übernommen werden.

2.2.2. Teilweise übernommene Abänderungen

Die Abänderung 24 soll gewährleisten, dass alle Praktiken der Erhebung von Gebühren und der Schaffung von Lizenzen der öffentlichen Datenanbieter mit der allgemeinen Verpflichtung zum Datenaustausch in Einklang gebracht werden, und gleichzeitig die Höhe der Gebühren, die erhoben werden können, begrenzen. Mit dieser Abänderung wird auf Bedenken der Kommission in Bezug auf den gemeinsamen Standpunkt eingegangen, da der Datenaustausch zwischen Behörden eines der Hauptziele der Richtlinie ist. Die Begrenzung der Gebührenhöhe sollte jedoch umformuliert werden, da sich diese auf Dokumente bezieht und ohnehin nicht unbedingt unter allen Umständen zutreffend sein wird. Die Abänderung 4 ändert den entsprechenden Erwägungsgrund und kann aus den gleichen Gründen teilweise übernommen werden.

2.2.3. Im Grundsatz übernommene Abänderungen

Die Abänderung 8 ändert einen Erwägungsgrund entsprechend den Abänderungen 28 und 29 und kann übernommen werden, sobald klargestellt ist, dass sein Wortlaut mit den Abänderungen 28 und 29 vollständig übereinstimmt. Die Abänderung 12 soll die Absicht des Vorschlags der Kommission in Bezug auf den Zeitplan für die Schaffung von Metadaten wieder herstellen und kann im Grundsatz übernommen werden, da der Zeitplan mit jenem im ursprünglichen Vorschlag übereinstimmt.

Die Abänderung 21 soll die Absicht des Vorschlags der Kommission wieder herstellen, der Öffentlichkeit kostenlos Zugang zu den Daten zu gewähren und kann deshalb ebenfalls im Grundsatz übernommen werden. Es gibt jedoch einige Datenarten wie meteorologische Daten, deren kostenlose Zugänglichmachung für die Datenanbieter möglicherweise nicht kostenwirksam oder zweckmäßig wäre, weil sie zu umfangreich und/oder nur während eines stark begrenzten Zeitraums von Interesse sind. Der genaue Wortlaut dieses Absatzes muss solche Fälle berücksichtigen.

2.2.4. Nicht übernommene Abänderungen

Abänderung 15 betrifft die Teilnahme interessierter Stellen an den Vorgesprächen für die Verabschiedung der Durchführungsbestimmungen und kann nicht übernommen werden, da damit eine nützliche Klarstellung im Text des Rates gestrichen wird.

2.3 Geänderter Vorschlag

Gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag ändert die Kommission ihren Vorschlag entsprechend den obigen Ausführungen.

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