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Document 32021H0319(01)
Council Recommendation of 12 March 2021 on Roma equality, inclusion and participation 2021/C 93/01
Empfehlung des Rates vom 12. März 2021 zur Gleichstellung, Inklusion und Teilhabe der Roma 2021/C 93/01
Empfehlung des Rates vom 12. März 2021 zur Gleichstellung, Inklusion und Teilhabe der Roma 2021/C 93/01
ST/6070/2021/INIT
ABl. C 93 vom 19.3.2021, p. 1–14
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
19.3.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 93/1 |
EMPFEHLUNG DES RATES
vom 12. März 2021
zur Gleichstellung, Inklusion und Teilhabe der Roma
(2021/C 93/01)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292 in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Richtlinie 2000/43/EG des Rates (1) gibt einen Rahmen für die Bekämpfung der Diskriminierung aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft in den Bereichen Beschäftigung, Bildung, Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste, soziale Vergünstigungen sowie Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (einschließlich von Wohnraum), in der gesamten Union vor. Ein Zweck der vorliegenden Empfehlung besteht darin, unbeschadet der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten zur wirksamen Umsetzung jener Richtlinie beizutragen. |
(2) |
Der Rahmenbeschluss 2008/913/JI des Rates (2) verpflichtet die Mitgliedstaaten, die öffentliche Aufstachelung zu Gewalt oder Hass aus Gründen der Rasse, Hautfarbe, Religion, Abstammung oder nationalen oder ethnischen Herkunft unter Strafe zu stellen und sicherzustellen, dass rassistische und fremdenfeindliche Beweggründe entweder als erschwerender Umstand gelten oder dass solche Beweggründe bei der Festlegung des Strafmaßes durch die Gerichte berücksichtigt werden können. Die vorliegende Empfehlung zielt darauf ab, die zur Bekämpfung von Hetze, Hassverbrechen und Gewalt gegen Roma ergriffenen Maßnahmen zu verstärken. Im Einklang mit der Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (3) dient die vorliegende Empfehlung auch dazu, die Unterstützung von Roma, die Opfer solcher Verbrechen wurden, zu fördern. |
(3) |
Im Rahmen der europäischen Säule sozialer Rechte sind Grundsätze und Rechte festgelegt, mit denen die soziale Gerechtigkeit unabhängig von Geschlecht, Rasse oder ethnischer Herkunft, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexueller Orientierung unterstützt und verbessert werden soll. Allgemeine Maßnahmen, die durch gezielte Maßnahmen zum Schutz und zur Unterstützung von Gruppen, die einem hohen Risiko der Diskriminierung oder sozialen Ausgrenzung ausgesetzt sind, wie beispielsweise die in der vorliegenden Empfehlung dargelegten Maßnahmen, ergänzt werden, sind für die Umsetzung der Grundsätze der Säule sozialer Rechte entscheidend. Die Verwirklichung der Säule stellt eine gemeinsame politische Verpflichtung und Verantwortung dar. Sie sollte im Einklang mit den jeweiligen Zuständigkeiten und unter uneingeschränkter Achtung des Subsidiaritätsprinzips und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sowohl auf Unionsebene als auch auf Ebene der Mitgliedstaaten umgesetzt werden; dabei ist den unterschiedlichen sozio-ökonomischen Rahmenbedingungen und der Vielfalt der nationalen Systeme, einschließlich der Rolle der Sozialpartner, gebührend Rechnung zu tragen. |
(4) |
Die vorliegende Empfehlung trägt auch zur nachhaltigen Entwicklung gerechter und inklusiver demokratischer Gesellschaften im Einklang mit den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung bei. |
(5) |
Die Kommission hat dem Europäischen Parlament und dem Rat Vorschläge für die Dachverordnung für 2021-2027, den Europäischen Sozialfonds Plus für 2021-2027 („ESF+ für 2021-2027“) und den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds für 2021-2027 vorgelegt. In diesen Vorschlägen werden Gleichstellung und Nichtdiskriminierung als horizontale Grundsätze genannt, die bei der Umsetzung dieser Fonds eingehalten werden sollten. Im Vorschlag für den ESF+ für 2021-2027 werden die Mitgliedstaaten und die Kommission ausdrücklich aufgefordert, bei der Umsetzung der Unionsprogramme die Gleichstellung und Nichtdiskriminierung sicherzustellen, und wird auf die Förderung der sozioökonomischen Integration von Drittstaatsangehörigen und die Inklusion marginalisierter Gemeinschaften wie der Roma Bezug genommen, wofür ein nationaler strategischer Rahmen betreffend Roma die Voraussetzung bildet. In Erwartung der Annahme dieser Vorschläge wird mit der vorliegenden Empfehlung zu ihrer wirksamen künftigen Umsetzung beigetragen. |
(6) |
Durch die Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 mit dem Titel „Europa 2020 — eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ („Strategie Europa 2020“) wurden dem Kampf gegen Armut und soziale Ausgrenzung wichtige Impulse gegeben, indem gemeinsame europäische Ziele zur Verringerung von Armut und sozialer Ausgrenzung und zur Anhebung des Schul- und Beschäftigungsniveaus festgelegt wurden. Diese Ziele können nicht erreicht werden, ohne die Gleichstellung, Inklusion und Teilhabe der Roma zu verbessern, wofür die vorliegende Empfehlung spezifische Orientierung bietet. |
(7) |
Die Mitteilung der Kommission vom 5. April 2011 mit dem Titel „EU-Rahmen für nationale Strategien zur Integration der Roma bis 2020“, in der die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, die soziale und wirtschaftliche Integration der Roma umfassend voranzutreiben und in der Ziele in den Bereichen Bildung, Beschäftigung, Gesundheitsfürsorge und Wohnraum festgelegt werden, wurde am 19. Mai 2011 vom Rat gebilligt. Trotz der Einschränkungen bei der ursprünglichen Gestaltung hatte der EU-Rahmen einen wichtigen Mehrwert, auf dem die vorliegende Empfehlung weiter aufbaut, indem unter anderem die aus der Umsetzung des Rahmens gewonnenen Erkenntnisse einbezogen wurden. |
(8) |
Die Empfehlung des Rates vom 9. Dezember 2013 (4) zielte darauf ab, die nationalen Maßnahmen zur Integration der Roma zu verstärken. Darin hat der Rat die Mitgliedstaaten aufgefordert, der Kommission einmal jährlich mitzuteilen, welche Maßnahmen im Einklang mit der Empfehlung ergriffen wurden und welche Fortschritte bei der Umsetzung der nationalen Strategien zur Integration der Roma erzielt wurden. In der vorliegenden Empfehlung wird auf diesen Erfahrungen aufgebaut und werden die zu ergreifenden Maßnahmen überprüft und erweitert. |
(9) |
In seinen Schlussfolgerungen zur „Beschleunigung des Prozesses der Integration der Roma“ vom 8. Dezember 2016 hat der Rat die Kommission aufgefordert, eine Halbzeitbewertung des EU-Rahmens für nationale Strategien zur Integration der Roma bis 2020 durchzuführen (im Folgenden „eingehende Bewertung“) und auf dieser Grundlage eine Initiative für die Zeit nach 2020 vorzuschlagen. Während die durchgeführte eingehende Bewertung den Mehrwert des Rahmens bestätigt hat, wurde gleichzeitig festgestellt, dass die Roma in Europa weiterhin Diskriminierung sowie sozialer und wirtschaftlicher Ausgrenzung ausgesetzt sind. |
(10) |
Die eingehende Bewertung sowie die Schlussfolgerungen, die der Rat, das Europäische Parlament und mehrere europaweite und nationale Organisationen der Zivilgesellschaft daraus abgeleitet haben, zeigen, dass eine erneuerte und verstärkte Verpflichtung zur Gleichstellung und Inklusion der Roma erforderlich ist. Diese Verpflichtung sollte besonders auf die Nichtdiskriminierung konzentriert sein, indem unter anderem der Antiziganismus — eine spezifische Form des Rassismus gegen die Roma — bekämpft wird und die vier Bereiche der sozioökonomischen Inklusion — Bildung, Beschäftigung, Gesundheit und Wohnraum — in den Mittelpunkt gestellt werden. Zudem sollte sie dafür sorgen, dass den Bedürfnissen spezifischer Gruppen und der Vielfalt der Roma-Bevölkerung Rechnung getragen wird; dass die Roma in die Gestaltung und Umsetzung, das Monitoring und die Bewertung von Strategien zur Gleichstellung und Inklusion der Roma einbezogen werden; dass die Zielfestlegung, die Datenerfassung, das Monitoring und die Berichterstattung verbessert werden; und dass die allgemeine Politik stärker auf die Gleichstellung und Inklusion der Roma ausgerichtet wird. Bei der Ausarbeitung von Maßnahmen sollte der Geschlechterperspektive besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden. |
(11) |
Die vorliegende Empfehlung baut auch auf verschiedenen Erkenntnissen auf, die zuvor in den einschlägigen Entschließungen des Europäischen Parlaments vom 15. April 2015 und 12. Februar 2019, den Schlussfolgerungen des Rates vom 8. Dezember 2016 und den Jahresberichten der Kommission seit 2013 dargelegt wurden. |
(12) |
Im Anschluss an den „EU-Rahmen für nationale Strategien zur Integration der Roma bis 2020“ nahm die Kommission am 7. Oktober 2020 ein Paket an, das den Vorschlag für die vorliegende Empfehlung und die Mitteilung „Eine Union der Gleichheit: Strategischer Rahmen der EU zur Gleichstellung, Inklusion und Teilhabe der Roma“ (im Folgenden „Mitteilung vom 7. Oktober 2020“) umfasst. In der Mitteilung vom 7. Oktober 2020 werden auf EU-Ebene Ziele und gegebenenfalls Zielvorgaben sowie freiwillige Mindestbekenntnisse für alle Mitgliedstaaten festgelegt, die abhängig von den nationalen Gegebenheiten und der Größe der Roma-Bevölkerung durch zusätzliche nationale Bemühungen und Unterstützung der Union ergänzt werden können. Jüngsten Daten zufolge sind sechs von zehn Europäern der Ansicht, dass Diskriminierung von Roma in ihrem Land weitverbreitet ist, während mehr als sechs von zehn Europäern zustimmen, dass die Gesellschaft von einer besseren Integration der Roma profitieren könnte. (5) Das übergeordnete Ziel der vorliegenden Empfehlung besteht darin, unter aktiver Einbeziehung der Roma ihre Gleichstellung zu fördern und ihre Ausgrenzung zu bekämpfen. |
(13) |
Während der COVID-19-Pandemie waren ausgegrenzte und benachteiligte Roma-Gemeinschaften gravierenden negativen gesundheitlichen und sozioökonomischen Auswirkungen ausgesetzt, wodurch sich die bestehenden Ungleichheiten und das Risiko von Armut und sozialer Ausgrenzung weiter verschärfen könnten. Die vorliegende Empfehlung zielt darauf ab, die strukturellen Ungleichheiten, mit denen Roma konfrontiert sind, zu verringern, indem gegebenenfalls der für Roma eingeschränkte Zugang zu sauberem Wasser, sanitärer Infrastruktur und Gesundheitsdiensten, einschließlich des Zugangs zu Impfungen, und der Mangel an Einrichtungen und digitalen Kompetenzen, die es den Roma ermöglichen würden, aktiv an der Gesellschaft, einschließlich am Fernunterricht, teilzunehmen, angegangen werden sowie das hohe Maß an wirtschaftlicher Unsicherheit, überbelegte Haushalte, segregierte Siedlungen oder Lager beseitigt werden. |
(14) |
Vor dem Hintergrund des zunehmenden Populismus und Rassismus in der Union (6) muss der Schwerpunkt darauf gelegt werden, Diskriminierung zu bekämpfen und zu verhindern, einschließlich durch Bekämpfung des Antiziganismus, der eine grundlegende Ursache für Diskriminierung und Ausgrenzung ist und diese verstärkt. Im EU-Aktionsplan gegen Rassismus 2020-2025 vom 18. September 2020 werden daher eine Reihe konkreter Maßnahmen zur Bekämpfung des Rassismus festgelegt. Antiziganismus ist eine ungewöhnlich häufig (7) auftretende Form des Rassismus, die ihren Ursprung in der Art und Weise hat, wie die Mehrheitsgesellschaft die als „Zigeuner“ geltenden Personen in einem Prozess des historischen „Othering“ (8) betrachtet und behandelt, das auf Stereotypen und negativen Einstellungen aufbaut, die manchmal auch unbeabsichtigt oder unbewusst sein können (9). Das Europäische Parlament verwendet den Begriff „Antiziganismus“ seit 2005 in seinen Berichten und Entschließungen vom 28. April 2005, 15. April 2015, 25. Oktober 2017 und 12. Februar 2019. Mehrere internationale Organisationen und Organisationen der Zivilgesellschaft haben das Phänomen beschrieben, das auch als Anti-Roma-Rassismus, Romaphobie oder Romafeindlichkeit bezeichnet wird. In seinen Schlussfolgerungen vom 8. Dezember 2016 wies der Rat auf die Notwendigkeit hin, „alle Formen von Rassismus gegenüber Roma, zuweilen als Antiziganismus bezeichnet, zu bekämpfen, da Rassismus eine grundlegende Ursache von sozialer Ausgrenzung und Diskriminierung der Roma ist“. Am 8. Oktober 2020 nahm die Internationale Allianz zum Holocaust-Gedenken (International Holocaust Remembrance Alliance — IHRA) eine nicht rechtsverbindliche Definition des Begriffs „Antiziganismus/Diskriminierung von Roma“ an (10). |
(15) |
Bei der Roma-Bevölkerung als Zielgruppe ist es wichtig, die speziellen Bedürfnisse bzw. die besondere Schutzbedürftigkeit bestimmter Teilgruppen der Roma zu berücksichtigen (11), darunter den Roma zugehörige Frauen, junge Menschen, Kinder, LGBTI, ältere Personen, Personen mit Behinderungen, Drittstaatsangehörige oder Staatenlose sowie innerhalb der EU mobile Roma. In der vorliegenden Empfehlung wird daher dem Umstand Rechnung getragen, wie wichtig die Bekämpfung von Mehrfachdiskriminierung ist. (12) Es werden Maßnahmen vorgeschlagen, mit denen den Roma zugehörige Kinder, die Diskriminierung und Segregation besonders ausgesetzt sind, besser geschützt und integriert werden können. Im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates vom 8. Dezember 2016 wird in der vorliegenden Empfehlung auch darauf eingegangen, wie Chancen für junge Roma geschaffen werden können und ihr ungenutztes Potenzial erschlossen werden kann, indem ihre aktive Teilnahme an Programmen und Maßnahmen für die Jugend wie jenen, die in der Mitteilung der Kommission vom 1. Juli 2020 mit dem Titel „Förderung der Jugendbeschäftigung: eine Brücke ins Arbeitsleben für die nächste Generation“ genannt werden, erhöht wird. |
(16) |
In Anerkennung der Vielfalt, die es unter den Roma gibt, wird der Begriff „Roma“ als Oberbegriff verwendet und bezeichnet eine Reihe verschiedener Gruppen mit Romani-Hintergrund, wie etwa Roma, Sinti, Kalé, Gypsies, Romanichels und Bojash/Rudari. Er umfasst auch Gruppen wie Aschkali, Ägypter, östliche Gruppen (einschließlich Dom, Lom, Rom und Abdal) sowie Reisende, einschließlich „ethnic Travellers“, Jenische oder Personen, die unter dem Verwaltungsbegriff „gens du voyage“ geführt werden, sowie Menschen, die sich als „Gypsies“, „Tsiganes“ oder „Tziganes“ bezeichnen, ohne dass diesen Gruppen damit ihre besonderen Merkmale abgesprochen werden sollen. |
(17) |
Im Zusammenhang mit der Mobilität innerhalb der Union ist es erforderlich, dass das Recht der Unionsbürger auf Freizügigkeit gewahrt wird und die Voraussetzungen für dessen Ausübung erfüllt werden. Zu diesen Voraussetzungen gehören gemäß der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (13) der Besitz ausreichender Existenzmittel und ein umfassender Krankenversicherungsschutz. Gleichzeitig ist es erforderlich, sich um die Verbesserung der Lebensbedingungen der Roma zu bemühen und Maßnahmen zu ergreifen, mit denen ihre wirtschaftliche und soziale Inklusion sowohl in ihren Herkunfts- als auch in ihren Wohnsitzmitgliedstaaten gefördert wird. |
(18) |
In der vorliegenden Empfehlung wird zwar bestätigt, dass die Mitgliedstaaten ihre eigenen Monitoring-Methoden wählen sollten, einschließlich angemessener Methoden für die Erhebung von Daten unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Sammlung von Informationen über die Ethnizität eine sensible Angelegenheit und in bestimmten Mitgliedstaaten nicht möglich ist, gleichzeitig wird jedoch betont, wie wichtig die Erhebung von Daten im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) und den Leitlinien zur Verbesserung der Erhebung und Nutzung von Daten zur Gleichstellung aus dem Jahr 2018, die von der Untergruppe „Daten zur Gleichstellung“ der hochrangigen EU-Gruppe für Nichtdiskriminierung, Vielfalt und Gleichstellung veröffentlicht wurden (15), als notwendige Grundlage für die Ausarbeitung von Maßnahmen ist, die die Lage der Roma-Bevölkerung wirksam verbessern. In der vorliegenden Empfehlung wird auch bestätigt, wie wichtig die Verwendung von Indikatoren als Methode des Monitorings ist. In der Mitteilung vom 7. Oktober 2020 wird erläutert, dass die Mitgliedstaaten die Indikatoren aus einem Portfolio von Indikatoren zur Messung der Gleichstellung, Inklusion und Teilhabe der Roma wählen können, das von der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, der Kommission und den Mitgliedstaaten gemeinsam zusammengestellt wurde. |
(19) |
Die vorliegende Empfehlung konzentriert sich ausdrücklich auf Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung, Inklusion und Teilhabe der Roma, ohne den Ausschluss anderer benachteiligter Gruppen zu beabsichtigen. Maßnahmen für solche Gruppen sollten in vergleichbaren Situationen auf den gleichen Grundsätzen beruhen. In dieser Hinsicht sind die gemeinsamen Grundprinzipien für die Inklusion der Roma nach wie vor relevant. (16) Die Maßnahmen sollten auch darauf abzielen, die Gleichstellung, Inklusion und Teilhabe der Roma in den politischen Initiativen auf Unions- und auf nationaler Ebene durchgehend zu berücksichtigen, wobei der Intersektionalität und der geschlechtsspezifischen Dimension besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte. Die Mitteilung vom 7. Oktober 2020 enthält weitere Leitlinien hinsichtlich der Planung und Umsetzung nationaler strategischer Rahmen betreffend Roma. |
(20) |
Einer der Zwecke der vorliegenden Empfehlung ist es, eine langfristige Verpflichtung zu den gemeinsamen Zielen zur Gleichstellung, Inklusion und Teilhabe der Roma zu bestätigen und neue, verstärkte Orientierung zu bieten, indem Maßnahmen dargelegt werden, die die Mitgliedstaaten zur Verwirklichung dieser Ziele ergreifen könnten. |
(21) |
Die vorliegende Empfehlung wahrt uneingeschränkt das Subsidiaritätsprinzip und die vorrangige Zuständigkeit der Mitgliedstaaten in diesem Bereich. Sie berührt nicht die Grundsätze des nationalen Verfahrensrechts und die Rechtstraditionen der Mitgliedstaaten. Ein gemeinsamer, aber differenzierter Ansatz sollte unter gebührender Berücksichtigung der nationalen Gegebenheiten wie der Zahl und des Anteils der Roma an der Gesamtbevölkerung, des allgemeinen wirtschaftlichen Kontexts, der spezifischen Merkmale der Zielgruppen in jedem Mitgliedstaat und der Möglichkeit, politische Maßnahmen für eine bestimmte ethnische Gruppe festzulegen, angewandt werden. Nationale Konzepte und einschlägige Maßnahmen zur Förderung der Inklusion, Gleichstellung und Teilhabe der Roma sollten auf die jeweiligen Umstände und Erfordernisse vor Ort zugeschnitten sein und im Einklang mit diesen ausgewählt werden, einschließlich der Notwendigkeit, sich an benachteiligte Gruppen — wie etwa die Roma — im weiteren Sinne zu wenden. Die allgemeinen Maßnahmen sollten so gestaltet sein, dass die Roma tatsächlich erreicht werden. |
(22) |
Ein nationaler strategischer Rahmen betreffend Roma bezieht sich auf nationale Strategien betreffend Roma und/oder integrierte Maßnahmenpakete in einem breiteren sozioökonomischen Kontext, die für die Gleichstellung, Inklusion und Teilhabe der Roma von Bedeutung sind — |
EMPFIEHLT:
1. |
Die Mitgliedstaaten sollten nationale strategische Rahmen betreffend Roma im Rahmen ihrer breiter gefassten Maßnahmen zur sozialen Inklusion zur Verbesserung der Situation der Roma verabschieden und diese der Europäischen Kommission vorzugsweise bis September 2021 mitteilen. Im Einklang mit dem nationalen Recht und dem Unionsrecht, den verfügbaren Ressourcen und den nationalen Gegebenheiten sollten die Mitgliedstaaten gegebenenfalls prüfen, inwieweit die in der vorliegenden Empfehlung dargelegten Maßnahmen für den nationalen Kontext relevant sind, und sie dementsprechend in enger Zusammenarbeit mit allen einschlägigen Akteuren verhältnismäßig und selektiv umsetzen. Die Mitgliedstaaten werden ermutigt, sich bei der Bewertung jener Relevanz von freiwilligen Mindestverpflichtungen und — abhängig von den nationalen Gegebenheiten — von möglichen zusätzlichen Bemühungen leiten zu lassen, so wie dies in der Mitteilung vorgesehen ist. |
Horizontale Ziele: Gleichstellung, Inklusion und Teilhabe
2. |
Die Mitgliedstaaten sollten ihre Bemühungen zur Einführung und Umsetzung von Maßnahmen konsolidieren, mit denen die Gleichstellung gefördert und Diskriminierung, Antiziganismus und soziale und wirtschaftliche Ausgrenzung sowie deren grundlegende Ursachen wirksam verhindert und bekämpft werden. Diese Bemühungen sollten Maßnahmen wie beispielsweise die Folgenden umfassen:
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3. |
Die Mitgliedstaaten sollten gegen die extrem hohe Armutsgefährdungsquote und die materielle und soziale Deprivation unter der Roma-Bevölkerung vorgehen, um die Inklusion, Gleichstellung und Teilhabe der Roma wirksam zu unterstützen. Gegebenenfalls sollten die Mitgliedstaaten einen integrierten Ansatz verfolgen, der sich auf alle relevanten Politikbereiche konzentriert. Dies könnte durch Maßnahmen wie beispielsweise die Folgenden erreicht werden:
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4. |
Die Mitgliedstaaten sollten gegebenenfalls die sinnvolle Teilhabe und Konsultation von Roma, einschließlich Frauen, Kindern, jungen Menschen, älteren Personen und Personen mit Behinderungen, verstärken, um die Gleichstellung und Nichtdiskriminierung der Roma wirksam zu unterstützen. Dies sollte Maßnahmen wie beispielsweise die Folgenden umfassen:
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Sektorale Ziele
Zugang zu hochwertiger und inklusiver regulärer Bildung
5. |
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass alle Roma wirksamen gleichberechtigten Zugang zu allen Bildungsformen und -stufen haben und an ihnen teilnehmen können, von der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung bis hin zur Hochschulbildung, einschließlich des zweiten Bildungswegs, der Erwachsenenbildung und des lebenslangen Lernens. |
6. |
Die Mitgliedstaaten sollten den gleichberechtigten Zugang zu hochwertiger und inklusiver Bildung für den Roma zugehörige Schüler verbessern, auch durch Maßnahmen wie beispielsweise die Folgenden:
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7. |
Die Mitgliedstaaten sollten auf die Überwindung jeglicher Diskriminierung, Ungleichheit und Benachteiligung in Bezug auf Bildungsmöglichkeiten, -ergebnisse und -niveau hinarbeiten, gegebenenfalls auch durch Maßnahmen wie beispielsweise die Folgenden:
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Zugang zu hochwertiger und nachhaltiger Beschäftigung
8. |
Die Mitgliedstaaten sollten den wirksamen gleichberechtigten Zugang von Roma, insbesondere jungen Roma, zu hochwertiger und nachhaltiger Beschäftigung fördern, gegebenenfalls auch durch Maßnahmen wie beispielsweise die Folgenden:
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Gesundheit und Zugang zu hochwertigen Gesundheits- und Sozialdiensten
9. |
Die Mitgliedstaaten sollten einen wirksamen gleichberechtigten und barrierefreien Zugang zu hochwertigen Gesundheits- und Sozialdiensten sicherstellen, insbesondere für die am stärksten gefährdeten Gruppen und für Gruppen, die in marginalisierten oder abgelegenen Gebieten leben, gegebenenfalls durch Maßnahmen wie beispielsweise die Folgenden:
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Zugang zu angemessenem, nicht segregiertem Wohnraum und grundlegenden Diensten
10. |
Die Mitgliedstaaten sollten die Gleichbehandlung der Roma-Bevölkerung beim Zugang zu angemessenem, nicht segregiertem Wohnraum und grundlegenden Diensten sicherstellen, einschließlich durch Maßnahmen wie beispielsweise die Folgenden:
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Partnerschaften und institutionelle Kapazitäten
Einbeziehung und Unterstützung nationaler Roma-Kontaktstellen
11. |
Die Mitgliedstaaten sollten die nationalen Roma-Kontaktstellen mit den angemessenen und erforderlichen Ressourcen, personellen Kapazitäten und Befugnissen ausstatten und ihnen eine wirksame Koordinierung und ein wirksames Monitoring der nationalen Strategien zur Gleichstellung, Inklusion und Teilhabe der Roma ermöglichen, einschließlich durch Maßnahmen auf lokaler Ebene zur Kontaktaufnahme. |
12. |
Die Mitgliedstaaten sollten die nationalen Roma-Kontaktstellen in die Lage versetzen, durch reformierte Prozesse bei den nationalen Roma-Plattformen die Beteiligung und Einbeziehung der Roma-Zivilgesellschaft in die Gestaltung und Umsetzung, das Monitoring und die Überprüfung der nationalen strategischen Rahmenpläne betreffend Roma und der lokalen Aktionspläne zu erleichtern. |
13. |
Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass die nationalen Roma-Kontaktstellen in die Gestaltung der Strategien zur sozialen Inklusion und der Universaldienste einbezogen werden, um ihre Relevanz für die Roma-Bevölkerung und ihre Kontaktaufnahmemöglichkeiten zu verbessern, und gegebenenfalls auch an Entscheidungsprozessen im Hinblick auf die Planung und das Monitoring des Einsatzes der Unionsfonds beteiligt werden. |
Einbeziehung von Stellen zur Förderung der Gleichbehandlung
14. |
Die Mitgliedstaaten sollten innerhalb ihrer nationalen Rechtsrahmen Stellen zur Förderung der Gleichbehandlung (im Folgenden „Gleichstellungsstellen“) in solcher Weise unterstützen, dass diese ihre Aufgaben im Rahmen ihrer Zuständigkeiten wirksam und unabhängig erfüllen und mit allen relevanten Akteuren zusammenarbeiten können, einschließlich der nationalen Roma-Kontaktstellen, öffentlichen Behörden, Organisationen der Zivilgesellschaft und dem Privatsektor. Diese Unterstützung sollte die Gleichstellungsstellen gegebenenfalls auch dazu befähigen,
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15. |
Die Mitgliedstaaten sollten es ermöglichen, dass die Gleichstellungsstellen eng in die Gestaltung und Umsetzung, das Monitoring und die Überprüfung der nationalen strategischen Rahmen für die Gleichstellung, Inklusion und Teilhabe der Roma und der einschlägigen Finanzierungsprogramme der Union eingebunden werden und wirksam dazu beitragen können. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten gegebenenfalls unter anderem
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Mobilisierung lokaler und regionaler Akteure
16. |
Die Mitgliedstaaten sollten die regionalen und lokalen Behörden und die lokale Zivilgesellschaft gegebenenfalls in die Gestaltung und Umsetzung, das Monitoring und die Überprüfung der nationalen strategischen Rahmen einbeziehen. |
17. |
Die Mitgliedstaaten sollten die regionalen und lokalen Behörden dazu anhalten, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten ihre lokalen Aktions- oder Desegregationspläne oder die strategischen Rahmen betreffend Roma mit Blick auf deren Gleichstellung, Inklusion und Teilhabe zu entwickeln oder zu aktualisieren. Diese lokalen Pläne oder strategischen Rahmen sollten soweit wie möglich Maßnahmen, Ausgangswerte, Benchmarks, messbare Ziele und Mittelzuweisungen enthalten. |
18. |
Die Mitgliedstaaten sollten die Zusammenarbeit zwischen zentralen und lokalen Behörden bei der Gestaltung und Durchführung von Finanzierungsprogrammen der Union sicherstellen, die für die Verhütung und Bekämpfung der Diskriminierung der Roma relevant sind, um sicherzustellen, dass die Gleichstellung, Inklusion und Teilhabe der Roma während der Vorbereitung und Durchführung, des Monitorings und der Evaluierung der Programme durchgängig berücksichtigt und die Unionsmittel besser auf die lokale Ebene weitergeleitet werden. |
19. |
Die Mitgliedstaaten sollten Inklusivität und Vielfalt durch geeignete Maßnahmen wie positive Diskriminierung fördern, um den gleichberechtigten Zugang von Roma zu Beschäftigung in öffentlichen Einrichtungen auf lokaler und regionaler Ebene zu gewährleisten. |
20. |
Die Mitgliedstaaten sollten sich dafür einsetzen, die Roma-Bevölkerung auf lokaler Ebene zu aktiver Mitgestaltung zu befähigen, und sie sollten die Vertretung der den Roma zugehörigen Frauen und Männer auf lokaler Ebene anerkennen. |
Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft
21. |
Die Mitgliedstaaten sollten soziale Innovation, Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den öffentlichen Behörden einerseits und Roma und romafreundlicher Zivilgesellschaft andererseits fördern. |
22. |
Die Mitgliedstaaten sollten die nationalen Roma-Plattformen oder andere Kanäle der Zusammenarbeit und des Dialogs in den Mitgliedstaaten in vollem Umfang nutzen, um die Roma und die romafreundliche Zivilgesellschaft und andere Akteure transparent und inklusiv in die Gestaltung und Umsetzung, das Monitoring und die Überprüfung der nationalen strategischen Rahmen betreffend Roma und der lokalen Aktionspläne einzubeziehen. |
23. |
Die Mitgliedstaaten sollten die Zivilgesellschaft bei der Überwachung und Meldung von Hassverbrechen und Hetze sowie sonstiger Verbrechen gegen Roma unterstützen und den Opfern bei der Anzeige von Hassdelikten und Hetze helfen. |
24. |
Die Mitgliedstaaten sollten Mittel zur Unterstützung der Pluralität und Unabhängigkeit der Roma und der romafreundlichen Zivilgesellschaft, einschließlich der Roma-Jugendorganisationen, bereitstellen, sodass diese als unabhängige Beobachtungsorganisationen über die nationalen strategischen Rahmen betreffend Roma Bericht erstatten und diese begleiten und ihre Verwaltungskapazität aufrechterhalten können. |
25. |
Die Mitgliedstaaten sollten die Zivilgesellschaft und die Roma-Gemeinschaften während des gesamten Programmzyklus für die Unionsfonds auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene einbeziehen, auch als Mitglieder der einschlägigen Begleitausschüsse der Unionsfonds. |
26. |
Die Mitgliedstaaten sollten den Aufbau von Kapazitäten und Führungsqualitäten in der Roma-Zivilgesellschaft einschließlich ihrer Jugendorganisationen fördern, um die betreffenden Gremien und Organisationen in die Lage zu versetzen, an allen Phasen des Politikzyklus und am öffentlichen Leben allgemein teilzunehmen. |
27. |
Die Mitgliedstaaten sollten bereichsübergreifende Arbeit und breitere Bündnisse für Gleichstellung und Inklusion fördern, indem sie staatliche Stellen, die Zivilgesellschaft, Wirtschaft und Industrie, Wissenschaft und Forschung einbeziehen. Dies könnte zu gemeinsamen Aktionen von Einrichtungen führen, die die Gleichstellung der Geschlechter fördern, Rassismus, Diskriminierung aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft, Fremdenfeindlichkeit und damit zusammenhängende Intoleranz bekämpfen oder sich für die Rechte von Kindern, älteren Personen, Roma, LGBTI, Personen mit Behinderungen, Asylbewerbern, Flüchtlingen und anderen Migranten sowie Staatenlosen einsetzen. |
Transnationale Zusammenarbeit
28. |
Die Mitgliedstaaten sollten die Zusammenarbeit und Peer-Learning in Bezug auf die wirksamsten Möglichkeiten zur durchgängigen Berücksichtigung der Gleichstellung, Inklusion und Teilhabe der Roma bei der Umsetzung aller einschlägigen wichtigen Unionsinitiativen verstärken. |
29. |
Die Mitgliedstaaten sollten transnationale Partnerschaften und den grenzüberschreitenden Austausch fördern, indem sie das Netz nationaler Kontaktstellen für die Integration der Roma, das EURoma-Netz und die Europäische Plattform für die Einbeziehung der Roma unterstützen. |
30. |
Einige der innerhalb der EU mobilen Roma, die sich in anderen Mitgliedstaaten als ihrem Herkunftsmitgliedstaat niederlassen oder sich in einem solchen Mitgliedstaat vorübergehend aufhalten, auch um eine saisonale Beschäftigung aufzunehmen oder ein kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis einzugehen, befinden sich in einer prekären Lage. Gegebenenfalls sollten die Mitgliedstaaten unter Wahrung des Rechtsrahmens der Union und des geltenden nationalen Rechts geeignete Formen der transnationalen Zusammenarbeit auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene, einschließlich bilateraler oder multilateraler Projekte und Vereinbarungen, und die aktive Teilnahme daran fördern. Dies könnte beispielsweise die Zusammenarbeit bei Fragen im Zusammenhang mit dem Zugang zu Bildung und den Erfahrungen und Ergebnissen von den Roma zugehörigen Kindern im Bildungsbereich sowie bei den Bedürfnissen und Herausforderungen auf kommunaler Ebene umfassen. Diese Zusammenarbeit sollte die Teilhabe der Roma selbst einschließen. |
Finanzierung
31. |
Die Mitgliedstaaten, insbesondere diejenigen, die vor größeren Herausforderungen im Bereich der Gleichstellung, Inklusion und Teilhabe der Roma stehen und/oder in denen sich größere Roma-Gemeinschaften aufhalten, sollten die für die Verhütung und Bekämpfung der Diskriminierung der Roma relevanten allgemeinen und gezielten Mittel der Union und der Mitgliedstaaten umfassend und optimal nutzen; dies kann die Auswahl spezifischer Ziele, mit denen die sozioökonomische Integration von benachteiligten Gruppen und marginalisierten Gemeinschaften wie den Roma (23) gefördert wird, und eine wirksame Koordinierung zwischen den für die Gleichstellung und sozioökonomische Eingliederung der Roma relevanten Finanzierungsquellen der Union und der Mitgliedstaaten einschließen. |
32. |
Die Mitgliedstaaten sollten während der Vorbereitung, der Durchführung, des Monitorings und der Evaluierung der Unionsprogramme durchgängig die Teilhabe der regionalen, lokalen, städtischen und sonstigen öffentlichen Behörden sowie von Wirtschafts- und Sozialpartnern und einschlägigen Einrichtungen der Zivilgesellschaft, Nichtregierungsorganisationen und den für die Förderung von sozialer Inklusion, Grundrechten und Nichtdiskriminierung zuständigen Stellen erleichtern, auch durch die Beteiligung an den Begleitausschüssen. |
33. |
Die Mitgliedstaaten sollten angemessene nationale Ressourcen für die Umsetzung der politischen Maßnahmen bereitstellen, die im strategischen Rahmen der EU zur Gleichstellung, Inklusion und Teilhabe der Roma sowie in den nationalen strategischen Rahmen vorgesehen sind, und dafür Sorge tragen, dass diese Maßnahmen den tatsächlichen Bedürfnissen der Roma-Gemeinschaften entsprechen und der Größe und den Herausforderungen der Roma-Gemeinschaften angemessen sind. |
34. |
In den nationalen Aufbau- und Resilienzplänen (24) sollten die Rechte von allen und die Chancengleichheit für alle berücksichtigt und gefördert werden sowie die Inklusion benachteiligter Gruppen, darunter Roma und andere Angehörige rassischer oder ethnischer Minderheiten, verbessert werden. |
35. |
Die Mitgliedstaaten sollten die Gestaltung, die Umsetzung, das Monitoring und die Evaluierung von Unionsprogrammen oder Strukturreformen zur sozioökonomischen Inklusion von Minderheiten verbessern, indem sie beispielsweise technische Hilfe aus dem Programm zur Unterstützung von Strukturreformen anfordern. |
36. |
Die Mitgliedstaaten sollten den Einsatz von nationalen Mitteln und von Unionsmitteln fördern, um die Kapazitäten von zentralen und lokalen Behörden sowie Organisationen der Zivilgesellschaft auszubauen und den Austausch bewährter Verfahren zwischen beiden zu ermöglichen, damit sie dazu beitragen können, Maßnahmen zur Bekämpfung der Diskriminierung der Roma umzusetzen, indem sie die Gleichstellung und Inklusion unter anderem durch die Bekämpfung der Segregation und die Förderung der Teilhabe der Roma beschleunigen. |
37. |
Die Mitgliedstaaten sollten sich gegebenenfalls mit dem Finanzierungsbedarf der lokalen Ebene, einschließlich städtischer Gebiete, mit dem Ziel befassen, die innerhalb der EU mobilen Roma zu unterstützen, u. a. durch Sprachunterricht, hochwertige frühkindliche Betreuung, Bildung und Erziehung, Schulbildung, staatliche Arbeitsvermittlung, Sozialarbeiter, Mediatoren usw. |
Monitoring und Berichterstattung über die nationalen strategischen Rahmen betreffend Roma
38. |
Die Mitgliedstaaten sollten die Umsetzung der nationalen strategischen Rahmen beobachten und evaluieren, indem sie gegebenenfalls das von der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (im Folgenden „Agentur“), den nationalen Roma-Kontaktstellen, den nationalen statistischen Ämtern und der Kommission im Rahmen der Arbeitsgruppe zu Indikatoren für die Integration der Roma entwickelte Portfolio von Indikatoren und die von der Agentur koordinierte Berichterstattung nutzen. (25) Die Mitgliedstaaten können im Einklang mit der Entwicklung ihres nationalen Rechtsrahmens und ihrer politischen Ansätze sowie der Situation der Roma in ihrem Hoheitsgebiet auch nationale Indikatoren verwenden. |
39. |
Ausgehend von den Zielen und übergeordneten Zielvorgaben der Union, die in der Mitteilung dargelegt sind, sollten die Mitgliedstaaten gegebenenfalls nationale quantitative und/oder qualitative Ziele in die nationalen strategischen Rahmen betreffend Roma aufnehmen, die an die nationalen Gegebenheiten und die bestehenden Möglichkeiten zur Erhebung von Daten zur Gleichstellung — die beispielsweise nach Ethnie aufgeschlüsselte Daten und/oder relevante soziodemografische Proxydaten umfassen können — angepasst sind. |
40. |
Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission bis Juni 2023 alle im Einklang mit der vorliegenden Empfehlung getroffenen Maßnahmen mitteilen. Danach sollten die Mitgliedstaaten der Kommission alle zwei Jahre über laufende und neue Maßnahmen Bericht erstatten, einschließlich Angaben zu den in jedem Themenbereich erzielten Fortschritten bei der Umsetzung der nationalen strategischen Rahmen betreffend Roma. Die Berichte der Mitgliedstaaten werden in die Zweijahresberichte und Evaluierungsberichte über die Umsetzung des strategischen Rahmens der EU zur Gleichstellung, Inklusion und Teilhabe der Roma einfließen, die die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat vorlegt. |
41. |
Die Mitgliedstaaten sollten die vollständige Offenlegung nationaler Berichte über die Gleichstellung, Inklusion und Teilhabe der Roma erleichtern, um die Transparenz zu erhöhen und politisches Lernen zu ermöglichen, und gegebenenfalls dafür sorgen, dass die nationale Strategie und die endgültigen Umsetzungsberichte in den nationalen Parlamenten erörtert werden. |
42. |
Die Agentur sollte für die Jahre 2020, 2024 und 2028 regelmäßige Erhebungen über die Roma durchführen, die die für die Ausgangs-, Zwischen- und Endergebnisse erforderlichen Daten liefern und jegliche Veränderung in der Situation der Roma aufzeigen. Mit Unterstützung der Arbeitsgruppe zu Indikatoren für die Integration der Roma und zur diesbezüglichen Berichterstattung sollte die Agentur außerdem die Mitgliedstaaten in ihren Bemühungen zur Erhebung einschlägiger Daten zur Gleichstellung, die Kommission bei Monitoring und Analyse sowie die nationalen Roma-Kontaktstellen bei der Berichterstattung unterstützen. |
ERSUCHT DIE KOMMISSION,
43. |
zu gewährleisten, dass die von den Mitgliedstaaten übermittelten Angaben als Grundlage für die Ausarbeitung ihrer an das Europäische Parlament und den Rat zu übermittelnden Berichte über die Umsetzung der nationalen strategischen Rahmen betreffend Roma dienen; |
44. |
weiterhin Anstrengungen zu unternehmen, damit die Gleichstellung, Inklusion und Teilhabe der Roma bei der Gestaltung und Umsetzung aller einschlägigen wichtigen Initiativen der Kommission durchgängig berücksichtigt werden, und auch das Monitoring der Strategien zur Gleichstellung, Inklusion und Teilhabe der Roma im Rahmen des Europäischen Semesters und der europäischen Säule sozialer Rechte fortzusetzen; |
45. |
transnationale Partnerschaften und den grenzüberschreitenden Austausch weiterhin zu fördern, indem sie das Netz nationaler Kontaktstellen für die Integration der Roma, das EURoma-Netz, die Europäische Plattform für die Einbeziehung der Roma, die vorbereitende Maßnahme des Europäischen Parlaments für Monitoring durch die Zivilgesellschaft und das Europäischen Netzwerk für Gleichbehandlungsstellen (Equinet) unterstützt.
Die vorliegende Empfehlung ersetzt die Empfehlung des Rates vom 9. Dezember 2013 für wirksame Maßnahmen zur Integration der Roma in den Mitgliedstaaten. |
Geschehen zu Brüssel am 12. März 2021.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
A. P. ZACARIAS
(1) Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (ABl. L 180 vom 19.7.2000, S. 22).
(2) Rahmenbeschluss 2008/913/JI des Rates vom 28. November 2008 zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 55).
(3) Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI des Rates (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 57).
(4) Empfehlung des Rates vom 9. Dezember 2013 für wirksame Maßnahmen zur Integration der Roma in den Mitgliedstaaten (ABl. C 378 vom 24.12.2013, S. 1).
(5) Spezial-Eurobarometer 493: „Diskriminierung in der Europäischen Union“ (erste Ergebnisse im September 2019 veröffentlicht).
(6) EU-Agentur für Grundrechte, „Widespread racism continues to plague Europe“, 20. Juni 2019, Veröffentlichung auf der Grundlage des Fundamental Rights Report 2019, EU-Agentur für Grundrechte, 6. Juni 2019.
(7) Europäische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI), „Allgemeine politische Empfehlung Nr. 3 von ECRI: Bekämpfung von Rassismus und Intoleranz gegen Roma/Sinti“, angenommen am 6. März 1998. In der Präambel der „Allgemeinen politischen Empfehlung Nr. 13 von ECRI: Bekämpfung von Romafeindlichkeit und der Diskriminierung von Roma“ wurde bekräftigt, dass „Romafeindlichkeit eine besonders hartnäckige, gewalttätige, wiederkehrende und verbreitete Form des Rassismus ist“.
(8) Arbeitsdokument der Allianz gegen Antiziganismus von 2017. Abrufbar unter: http://antigypsyism.eu/?page_id=17.
(9) Abschlusspapier der hochrangigen EU-Gruppe zur Bekämpfung von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und anderen Formen der Intoleranz vom November 2018, „Antigypsyism: Increasing its recognition to better Understand and address its Manifestations“.
(10) https://www.holocaustremembrance.com/resources/working-definitions-charters/working-definition-antigypsyism-anti-roma-discrimination.
(11) In Verbindung mit verschiedenen Kontexten wie zum Beispiel Menschenhandel, dessen Opfer hauptsächlich den Roma zugehörige Frauen und Kinder sind.
(12) „Mehrfachdiskriminierung“ wird als übergeordneter Begriff für alle Fälle von Diskriminierung aus mehreren Diskriminierungsgründen verwendet und manifestiert sich auf zwei mögliche Arten: als „additive Diskriminierung“, bei der die Diskriminierung aufgrund mehrerer getrennt wirkender Diskriminierungsgründe erfolgt, oder als „intersektionelle Diskriminierung“, bei der zwei oder mehr Diskriminierungsgründe so wirken und zusammenwirken, dass sie voneinander untrennbar bzw. unauflöslich sind. „Tackling Multiple Discrimination: Practices, policies and laws“, Bericht der Europäischen Kommission (2007). The European Network of Legal Experts in the Field of Gender Equality, „Multiple Discrimination in EU Law: Opportunities for legal responses to intersectional gender discrimination?“, Europäische Kommission (2009).
(13) Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77).
(14) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG („Datenschutz-Grundverordnung“) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
(15) „Guidelines on improving the collection and use of equality data“ (2018). Der Europäische Rechnungshof hatte empfohlen, geeignete Methoden zur Erhebung relevanter Daten über die Inklusion der Roma in allen Mitgliedstaaten zu entwickeln. „Politische Initiativen und finanzielle Unterstützung der EU für die Integration der Roma: Trotz bedeutender Fortschritte in den letzten zehn Jahren bedarf es in der Praxis zusätzlicher Bemühungen“ (Sonderbericht Nr. 14/2016).
(16) Die gemeinsamen Grundprinzipien wurden beim ersten europäischen Forum für die Integration der Roma im April 2009 diskutiert und vom Rat (Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz) am 8. Juni 2009 in Schlussfolgerungen gebilligt, in denen die Mitgliedstaaten aufgefordert wurden, die gemeinsamen Grundprinzipien gegebenenfalls bei der Konzeption und Durchführung politischer Strategien zu berücksichtigen. Schlussfolgerungen des Rates (Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz) zur Einbeziehung der Roma (8. Juni 2009).
(17) Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1).
(18) Nach der hier verwendeten Definition zeigt sich systemische oder strukturelle Diskriminierung in Ungleichheiten, die sich aus der Gesetzgebung, Politik und Praxis ergeben, aber nicht absichtlich herbeigeführt werden, sondern das Ergebnis einer Reihe institutioneller Faktoren bei der Ausarbeitung, Umsetzung und Überprüfung der Gesetzgebung, Politik und Praxis sind. „Roma and Traveller Inclusion: Towards a new EU Framework, Learning from the work of equality bodies“, Equinet Perspective, Juni 2020.
(19) EU-Bürgerinnen und -Bürger, die zur ethnischen Gruppe der Roma gehören und ihr Recht auf Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union ausüben.
(20) „Roma women in nine EU Member States“ (2019), Bericht der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, in dem die Herausforderungen dargelegt werden, mit denen den Roma zugehörige Frauen und Mädchen konfrontiert sind.
(21) In Übereinstimmung mit den Erläuterungen in der Empfehlung des Rates vom 30. Oktober 2020 zum Thema „Eine Brücke ins Arbeitsleben — Stärkung der Jugendgarantie“ und zur Ersetzung der Empfehlung des Rates vom 22. April 2013 zur Einführung einer Jugendgarantie (ABl. C 372 vom 4.11.2020, S. 1).
(22) Siehe Artikel 16 in Verbindung mit Erwägungsgrund 31 der Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 435 vom 23.12.2020, S. 1).
(23) Siehe insbesondere Artikel 4 Absatz 1 Ziffern v und viii des Entwurfs für den ESF+ für 2021-2027.
(24) Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität (ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17).
(25) Anhang 2 der Mitteilung vom 7. Oktober 2020 und „Monitoring framework for an EU Roma strategic framework for equality, inclusion and participation — Objectives and indicators“.