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Document 32019R0821

    Delegierte Verordnung (EU) 2019/821 der Kommission vom 12. März 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1076 des Europäischen Parlaments und des Rates, um den Unabhängigen Staat Samoa in Anhang I aufzunehmen

    C/2019/1844

    ABl. L 134 vom 22.5.2019, p. 12–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2019/821/oj

    22.5.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 134/12


    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/821 DER KOMMISSION

    vom 12. März 2019

    zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1076 des Europäischen Parlaments und des Rates, um den Unabhängigen Staat Samoa in Anhang I aufzunehmen

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1076 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In Anhang I der Verordnung (EU) 2016/1076 sind die Länder aufgeführt, für die die Marktzugangsregelungen dieser Verordnung gelten.

    (2)

    Am 6. Dezember 2018 stimmte der Rat im Namen der Union dem Beitritt Samoas zum Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Union und den Pazifik-Staaten zu. Nachdem Samoa seine Beitrittsakte hinterlegt hat, wird das Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Union und Samoa seit dem 31. Dezember 2018 vorläufig angewandt.

    (3)

    Daher sollte der Unabhängige Staat Samoa in Anhang I aufgenommen werden —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    In Anhang I der Verordnung (EU) 2016/1076 wird nach den Worten „ST. VINCENT UND DIE GRENADINEN“ Folgendes eingefügt:

    „DER UNABHÄNGIGE STAAT SAMOA“.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 12. März 2019

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 185 vom 8.7.2016, S. 1.


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