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Document 32018D1107
Council Decision (EU) 2018/1107 of 20 July 2018 on the conclusion of a Partnership and Cooperation Agreement between the European Union and its Member States, of the one part, and the Republic of Iraq, of the other part
Beschluss (EU) 2018/1107 des Rates vom 20. Juli 2018 über den Abschluss des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Irak andererseits
Beschluss (EU) 2018/1107 des Rates vom 20. Juli 2018 über den Abschluss des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Irak andererseits
ST/10209/2012/REV/1
ABl. L 203 vom 10.8.2018, p. 1–1
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2018/1107/oj
10.8.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 203/1 |
BESCHLUSS (EU) 2018/1107 DES RATES
vom 20. Juli 2018
über den Abschluss des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Irak andererseits
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 91, 100, 207 und 209 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Irak andererseits (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 11. Mai 2012 vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet. |
(2) |
Das Abkommen sollte genehmigt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Irak andererseits mit den Anhängen und der einseitigen Erklärung der Union, die der Schlussakte beigefügt sind, wird im Namen der Union genehmigt (2).
Artikel 2
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 116 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor, um der Zustimmung der Union Ausdruck zu verleihen, durch das Abkommen gebunden zu sein (3).
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 20. Juli 2018.
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. BLÜMEL
(1) Zustimmung vom 4. Juli 2018 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) Das Abkommen wurde zusammen mit dem Beschluss über die Unterzeichnung in ABl. L 204 vom 31. Juli 2012, S. 20, veröffentlicht.
(3) Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.