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Document 32014R0312

Verordnung (EU) Nr. 312/2014 der Kommission vom 26. März 2014 zur Festlegung eines Netzkodex für die Gasbilanzierung in Fernleitungsnetzen Text von Bedeutung für den EWR

ABl. L 91 vom 27.3.2014, p. 15–35 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/312/oj

27.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 91/15


VERORDNUNG (EU) Nr. 312/2014 DER KOMMISSION

vom 26. März 2014

zur Festlegung eines Netzkodex für die Gasbilanzierung in Fernleitungsnetzen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die dringend notwendige Vollendung eines voll funktionierenden und vernetzten Energiebinnenmarkts, der zur Gewährleistung einer erschwinglichen und nachhaltigen Energieversorgung für die Wirtschaft der Europäischen Union beiträgt, ist von entscheidender Bedeutung für das Ziel, die Wettbewerbsfähigkeit zu steigern, und dafür, dass alle Verbraucher Energie zu den günstigsten Preisen kaufen können.

(2)

Um zu einer größeren Marktintegration zu gelangen, ist es wichtig, dass Vorschriften für die Gasbilanzierung den Gashandel zwischen den Bilanzierungszonen erleichtern und so einen Beitrag zum Entstehen von Liquidität auf dem Markt leisten. In dieser Verordnung werden daher harmonisierte unionsweite Bilanzierungsregeln festgelegt, die den Netznutzern die Gewissheit geben sollen, dass sie ihre Bilanzierungsportfolios in der gesamten Union in verschiedenen Bilanzierungszonen auf eine wirtschaftlich effiziente und nicht diskriminierende Weise ausgeglichen halten können.

(3)

Diese Verordnung fördert die Entwicklung eines wettbewerbsgeprägten kurzfristigen Gasgroßhandelsmarktes in der Europäischen Union, der die Bereitstellung von flexiblem Gas, gleich aus welcher Quelle, ermöglicht, um es über Marktmechanismen zum Kauf oder Verkauf anzubieten, sodass die Netznutzer ihre Bilanzierungsportfolios auf effiziente Weise ausgeglichen halten können oder der Fernleitungsnetzbetreiber Gasflexibilitäten nutzen kann, um das Fernleitungsnetz im Gleichgewicht zu halten.

(4)

In der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 sind nicht diskriminierende Regeln für die Bedingungen für den Zugang zu Erdgasfernleitungsnetzen festgelegt, um das ordnungsgemäße Funktionieren des Erdgasbinnenmarkts zu gewährleisten. Marktbasierte Bilanzierungsregeln sehen finanzielle Anreize dafür vor, dass die Netznutzer über Ausgleichsenergieentgelte, die die Kosten widerspiegeln, ihre Bilanzierungsportfolios ausgeglichen halten.

(5)

Die Netznutzer sollen die Verantwortung dafür tragen, dass ihre Ein- und Ausspeisungen ausgeglichen sind, wobei die Bilanzierungsregeln so konzipiert sind, dass sie einen kurzfristigen Gasgroßhandelsmarkt fördern, wobei Handelsplattformen eingerichtet werden, um den Gashandel zwischen den Netznutzern und dem Fernleitungsnetzbetreiber zu erleichtern. Die Fernleitungsnetzbetreiber nehmen die gegebenenfalls notwendigen physikalischen Bilanzierungsmaßnahmen vor. Dabei sollten die Fernleitungsnetzbetreiber die Reihenfolge der Merit-Order-Liste befolgen. Die Merit-Order-Liste ist so aufgebaut, dass die Fernleitungsnetzbetreiber bei der Gasbeschaffung sowohl wirtschaftliche als auch netztechnische Erwägungen berücksichtigen, wobei sie Produkte einsetzen, die mithilfe eines möglichst breit gefassten Spektrums an Quellen bereitgestellt werden können und Produkte von LNG-Anlagen und Speicheranlagen einschließen. Die Fernleitungsnetzbetreiber sollten das Ziel verfolgen, ihren physikalischen Bilanzierungsbedarf soweit wie möglich durch den Kauf oder Verkauf kurzfristiger standardisierter Produkte auf dem Großhandelsmarkt zu decken.

(6)

Damit die Netznutzer ihre Bilanzierungsportfolios ausgeglichen halten können, enthält diese Verordnung auch Mindestanforderungen an die Bereitstellung von Informationen für die Umsetzung eines marktbasierten Bilanzierungssystems. Daher sollen die im Rahmen dieser Verordnung vorgesehenen Informationsflüsse das Tagesbilanzierungssystem fördern und eine Reihe von Informationen abbilden, die den Netznutzer beim kosteneffizienten Umgang mit seinen Chancen und Risiken unterstützen.

(7)

Über den Schutz sensibler Geschäftsinformationen hinaus sollten die Fernleitungsnetzbetreiber im Rahmen dieser Verordnung die Vertraulichkeit der ihnen zur Anwendung dieser Verordnung übermittelten Informationen und Daten wahren und diese Informationen und Daten oder Teile davon nicht gegenüber Dritten offen legen, es sei denn, sie sind gesetzlich dazu verpflichtet und nur in dem gesetzlich geforderten Umfang.

(8)

Diese Verordnung wurde auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 erlassen, die sie ergänzt und dessen Bestandteil sie ist. Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 715/2009 in anderen Rechtsakten gelten als Verweise auch auf die vorliegende Verordnung. Diese Verordnung gilt für nicht ausgenommene Kapazitäten größerer neuer Infrastrukturen, für die eine Ausnahme von Artikel 32 der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) oder vom früheren Artikel 18 der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) gewährt wurde, sofern die Anwendung dieser Verordnung einer solchen Ausnahme nicht entgegenwirkt. Diese Verordnung gilt unter Berücksichtigung der Besonderheit von Verbindungsleitungen.

(9)

Diese Verordnung wurde gemäß dem Verfahren in Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 ausgearbeitet. Mit ihr werden die in Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 festgelegten Ausgleichsregeln weiter harmonisiert, um den Gashandel zu erleichtern.

(10)

Diese Verordnung enthält Bestimmungen, die für Verteilernetzbetreiber gelten und zum Ziel haben, deren Aufgaben nur in den Fällen und in dem Umfang, wie dies für die ordnungsgemäße Durchführung dieser Bestimmungen erforderlich ist, zu harmonisieren.

(11)

Die nationalen Regulierungsbehörden und die Fernleitungsnetzbetreiber sollten den bewährten Praktiken und Bemühungen zur Harmonisierung der Prozesse für die Durchführung dieser Verordnung Rechnung tragen. Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) sollten die Agentur und die nationalen Regulierungsbehörden dafür sorgen, dass die Bilanzierungsregeln im gesamten Gebiet der Union so effektiv wie möglich umgesetzt werden.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen in Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses, der nach Artikel 51 der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt (5) eingesetzt wurde —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird ein Netzkodex festgelegt, der Bilanzierungsregeln enthält und netzbezogene Regeln für Nominierungsverfahren, für Ausgleichsenergieentgelte, für Abrechnungsverfahren für das tägliche Ausgleichsenergieentgelt und für den netztechnischen Ausgleich zwischen den Netzen der Fernleitungsnetzbetreiber einschließt.

Artikel 2

Geltungsbereich

(1)   Diese Verordnung gilt für Bilanzierungszonen innerhalb der Grenzen der Europäischen Union.

(2)   Diese Verordnung gilt nicht für Bilanzierungszonen in Mitgliedstaaten, denen eine Ausnahme aufgrund von Artikel 49 der Richtlinie 2009/73/EG gewährt wurde.

(3)   Diese Verordnung gilt nicht für die gegebenenfalls erforderliche Abrechnung von Mehr- und Mindermengen, die zu einem späteren Zeitpunkt von den Letztverbraucher-Zählerablesungen abgeleitet werden, sobald diese vorliegen.

(4)   Diese Verordnung gilt nicht in Notfällen, in denen der Fernleitungsnetzbetreiber spezifische Maßnahmen umsetzen muss, die in den geltenden nationalen Rechtsvorschriften und auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung (6) festgelegt sind.

(5)   Die aus dieser Verordnung resultierenden Rechte und Verpflichtungen in Bezug auf die Netznutzer gelten nur für die Netznutzer, die eine rechtsverbindliche Vereinbarung, sei es einen Transportvertrag oder einen anderen Vertrag, geschlossen haben, der es ihnen ermöglicht, Handelsmitteilungen gemäß Artikel 5 zu übermitteln.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009, in Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 984/2013 der Kommission vom 14. Oktober 2013 zur Festlegung eines Netzkodex über Mechanismen für die Kapazitätszuweisung in Fernleitungsnetzen und zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 (7) sowie Artikel 2 der Richtlinie 2009/73/EG. Darüber hinaus bezeichnet der Ausdruck

1.

„Bilanzierungszone“ ein Entry-Exit-System, für das ein spezifisches Bilanzierungssystem gilt und das Verteilernetze oder Teile davon umfassen kann;

2.

„physikalische Bilanzierungsmaßnahme“ eine Maßnahme, die der Fernleitungsnetzbetreiber ergreift, um die in das Fernleitungsnetz eingespeisten oder aus ihm ausgespeisten Gasflüsse zu ändern, mit Ausnahme von Maßnahmen, die Gas, das nicht als aus dem Netz ausgespeist verbucht ist, und Gas, das vom Fernleitungsnetzbetreiber für den Netzbetrieb verwendet wird, betreffen;

3.

„Bilanzierungsumlage“ ein an die jeweiligen Netznutzer zu zahlendes oder von diesen zu zahlendes Entgelt in Höhe der Differenz zwischen den Beträgen, die ein Fernleitungsnetzbetreiber für seine Bilanzierungstätigkeiten erhalten hat oder zu erhalten hat, und den Beträgen, die ein Fernleitungsnetzbetreiber für seine Bilanzierungstätigkeiten gezahlt hat oder zu zahlen hat;

4.

„Handelsplattform“ eine von einem Handelsplattformbetreiber bereitgestellte und betriebene elektronische Plattform, über die Handelsteilnehmer Gebote und Angebote für Gas, das zum Ausgleich kurzfristiger Schwankungen der Gasnachfrage oder des Gasangebots benötigt wird, gemäß den für die Handelsplattform geltenden Geschäftsbedingungen bekanntgeben und annehmen können, was das Recht zur Änderung und Rücknahme einschließt, und über die der Fernleitungsnetzbetreiber Energie für physikalische Bilanzierungsmaßnahmen beschafft und bereitstellt;

5.

„Handelsteilnehmer“ einen Netznutzer oder einen Fernleitungsnetzbetreiber, der einen Vertrag mit dem Handelsplattformbetreiber geschlossen hat und die für Transaktionen auf der Handelsplattform erforderlichen Voraussetzungen erfüllt;

6.

„physikalische Bilanzierungsplattform“ eine Handelsplattform, bei der der Fernleitungsnetzbetreiber ein Handelsteilnehmer für alle Handelsgeschäfte ist;

7.

„Flexibilitätsdienstleistung“ eine Dienstleistung, die für einen Fernleitungsnetzbetreiber über einen Vertrag für Gas erbracht wird, das zum Ausgleich kurzfristiger Schwankungen der Gasnachfrage oder des Gasangebots benötigt wird, und bei der es sich nicht um ein kurzfristiges standardisiertes Produkt handelt;

8.

„bestätigte Menge“ die von einem Fernleitungsnetzbetreiber bestätigte Gasmenge, deren Transport für den Gastag D geplant oder neu geplant ist;

9.

„tägliches Ausgleichsenergieentgelt“ den Geldbetrag, den ein Netznutzer für eine tägliche Ausgleichsenergiemenge zahlt oder erhält;

10.

„täglich gemessen“ die Tatsache, dass die Gasmenge einmal pro Gastag gemessen und erhoben wird;

11.

„untertägig gemessen“ die Tatsache, dass die Gasmenge während des Gastages mindestens zweimal gemessen und erhoben wird;

12.

„nicht täglich gemessen“ die Tatsache, dass die Gasmenge seltener als einmal pro Gastag gemessen und erhoben wird;

13.

„Bilanzierungsportfolio“ eine Zusammenfassung der Ein- und Ausspeisungen eines Netznutzers;

14.

„notifizierte Menge“ die Gasmenge, die zwischen einem Fernleitungsnetzbetreiber und einem Netznutzer oder Netznutzern oder Bilanzierungsportfolios tatsächlich übertragen wird;

15.

„Mengenzuweisung“ die Gasmenge, die einem Netznutzer von einem Fernleitungsnetzbetreiber als Einspeisung oder als Ausspeisung, ausgedrückt in kWh, zur Ermittlung der täglichen Ausgleichsenergiemenge zugewiesen wird;

16.

„Renominierungszyklus“ das Verfahren, das der Fernleitungsnetzbetreiber durchführt, um einem Netznutzer nach dem Erhalt einer Renominierung eine Nachricht über die bestätigten Mengen zukommen zu lassen;

17.

„untertägiges Entgelt“ ein Entgelt, das ein Fernleitungsnetzbetreiber als Folge einer untertägigen Verpflichtung von einem Netznutzer erhebt oder an diesen entrichtet;

18.

„untertägige Verpflichtung“ eine Reihe von Regeln hinsichtlich der Ein- und Ausspeisungen der Netznutzer während des Gastages, die ein Fernleitungsnetzbetreiber seinen Netznutzern auferlegt.

19.

„Basisfall“ das Modell für die Informationsbereitstellung, bei dem die Informationen über die nicht täglich gemessenen Ausspeisungen aus einer Prognose für den Folgetag und aus untertägigen Prognosen besteht;

20.

„Variante 1“ das Modell für die Informationsbereitstellung, bei dem die Informationen über die nicht täglich gemessenen und die täglich gemessenen Ausspeisungen auf der Verteilung der während des Gastages gemessenen Gasflüsse beruhen;

21.

„Variante 2“ das Modell für die Informationsbereitstellung, bei dem die Informationen über die nicht täglich gemessenen Ausspeisungen in Form einer Prognose für den Folgetag bereitgestellt werden.

KAPITEL II

BILANZIERUNGSSYSTEM

Artikel 4

Allgemeine Grundsätze

(1)   Für die Ausgeglichenheit ihrer Bilanzierungsportfolios sind die Netznutzer verantwortlich, damit die Fernleitungsnetzbetreiber in möglichst geringem Umfang physikalische Bilanzierungsmaßnahmen im Sinne dieser Verordnung durchführen müssen.

(2)   Die gemäß dieser Verordnung festgelegten Bilanzierungsregeln spiegeln die tatsächlichen Netzerfordernisse unter Berücksichtigung der dem Fernleitungsnetzbetreiber zur Verfügung stehenden Ressourcen wider und setzen Anreize dafür, dass die Netznutzer ihre Bilanzierungsportfolios auf effiziente Weise ausgeglichen halten.

(3)   Die Netznutzer haben die Möglichkeit, eine rechtsverbindliche Vereinbarung mit einem Fernleitungsnetzbetreiber zu schließen, die ihnen die Übermittlung von Handelsmitteilungen unabhängig davon, ob sie Transportkapazität kontrahiert haben oder nicht, erlaubt.

(4)   In einer Bilanzierungszone, in der mehr als ein Fernleitungsnetzbetreiber tätig ist, gilt diese Verordnung für alle die Fernleitungsnetzbetreiber innerhalb dieser Bilanzierungszone. Falls die Verantwortung für die Ausgeglichenheit ihrer Fernleitungsnetze einer Rechtsperson übertragen wurde, gilt diese Verordnung für die betreffende Rechtsperson in dem in den geltenden nationalen Rechtsvorschriften festgelegten Umfang.

Artikel 5

Handelsmitteilungen und Mengenzuweisungen

(1)   Die Gasübertragung zwischen zwei Bilanzierungsportfolios innerhalb einer Bilanzierungszone erfolgt durch Verkaufs- und Kaufmitteilungen, die dem Fernleitungsnetzbetreiber für den jeweiligen Gastag übermittelt werden.

2.   Der Zeitpunkt der Übermittlung, Rücknahme und Änderung der Handelsmitteilungen wird vom Fernleitungsnetzbetreiber in dem Transportvertrag oder in einer sonstigen rechtsverbindlichen Vereinbarung mit den Netznutzern festgelegt, wobei ein etwaiger Zeitbedarf für die Bearbeitung der Handelsmitteilungen berücksichtigt wird. Der Fernleitungsnetzbetreiber ermöglicht es den Netznutzern, die Handelsmitteilungen kurz vor dem Zeitpunkt, zu dem die Handelsmitteilung wirksam wird, zu übermitteln.

3.   Der Fernleitungsnetzbetreiber reduziert den Zeitbedarf für die Bearbeitung der Handelsmitteilungen auf ein Minimum. Die Bearbeitung darf nicht länger als dreißig Minuten dauern, außer in den Fällen, in denen der Zeitpunkt, zu dem die Handelsmitteilung wirksam wird, eine Verlängerung der Bearbeitungszeit auf bis zu zwei Stunden ermöglicht.

4.   Eine Handelsmitteilung enthält mindestens folgende Angaben:

a)

den Gastag, für den die Gasübertragung gilt;

b)

die genaue Angabe der betroffenen Bilanzierungsportfolios;

c)

die Angabe, ob es sich um eine Verkaufs- oder eine Kaufmitteilung handelt;

d)

die notifizierte Menge, ausgedrückt in kWh/d in Bezug auf die notifizierte tägliche Menge, oder in kWh/h in Bezug auf die notifizierte stündliche Menge, gemäß den Vorgaben des Fernleitungsnetzbetreibers.

5.   Erhält der Fernleitungsnetzbetreiber korrespondierende Verkaufs- und Kaufmitteilungen und sind die notifizierten Mengen identisch, weist der Fernleitungsnetzbetreiber die notifizierte Menge dem jeweils betroffenen Bilanzierungsportfolio wie folgt zu:

a)

dem Bilanzierungsportfolio des Netznutzers, der die Verkaufsmitteilung macht, als Ausspeisung und

b)

dem Bilanzierungsportfolio des Netznutzers, der die Kaufmitteilung macht, als Einspeisung.

6.   Sind die notifizierten Mengen, auf die in Absatz 5 Bezug genommen wird, nicht identisch, weist der Fernleitungsnetzbetreiber entweder die in der jeweiligen Handelsmitteilung ausgewiesene niedrigere notifizierte Menge zu oder er lehnt beide Handelsmitteilungen ab. Die anzuwendende Regel wird vom Fernleitungsnetzbetreiber im geltenden Transportvertrag oder in einer anderen rechtsverbindlichen Vereinbarung festgelegt.

7.   Vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung des Fernleitungsnetzbetreibers darf ein Dienstleister nicht daran gehindert werden, im Auftrag eines Netznutzers für die Zwecke des Absatzes 5 zu handeln.

8.   Ein Netznutzer kann eine Handelsmitteilung für einen Gastag unabhängig davon machen, ob er eine Nominierung für denselben Gastag abgegeben hat.

9.   Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für Fernleitungsnetzbetreiber, die gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a mit Gas handeln.

KAPITEL III

NETZTECHNISCHER AUSGLEICH

Artikel 6

Allgemeine Bestimmungen

1.   Der Fernleitungsnetzbetreiber führt physikalische Bilanzierungsmaßnahmen durch, um

a)

das Fernleitungsnetz in seinen netztechnischen Grenzen zu halten;

b)

am Ende des Tages eine Netzpufferung im Fernleitungsnetz zu erreichen, die sich von der aufgrund der voraussichtlichen Ein- und Ausspeisungen für den jeweiligen Gastag erwarteten Netzpufferung unterscheidet und mit dem wirtschaftlichen und effizienten Betrieb des Fernleitungsnetzes vereinbar ist.

2.   Bei der Durchführung von physikalischen Bilanzierungsmaßnahmen berücksichtigt der Fernleitungsnetzbetreiber in Bezug auf die Bilanzierungszone mindestens Folgendes:

a)

die eigenen Schätzungen des Fernleitungsnetzbetreibers zur Gasnachfrage während und innerhalb des Gastages, für den eine physikalische Bilanzierungsmaßnahme (physikalische Bilanzierungsmaßnahmen) erwogen wird (werden);

b)

Informationen über die Nominierung und die Mengenzuweisung sowie die gemessenen Gasflüsse;

c)

die Gasdrücke im Fernleitungsnetz (in den Fernleitungsnetzen).

3.   Der Fernleitungsnetzbetreiber nimmt physikalische Bilanzierungsmaßnahmen vor

a)

durch den Kauf oder den Verkauf kurzfristiger standardisierter Produkte über eine Handelsplattform und/oder

b)

durch die Inanspruchnahme von Flexibilitätsdienstleistungen.

4.   Bei der Durchführung von physikalischen Bilanzierungsmaßnahmen berücksichtigt der Fernleitungsnetzbetreiber die folgenden Grundsätze:

a)

Die physikalischen Bilanzierungsmaßnahmen erfolgen auf nicht diskriminierende Weise.

b)

Die physikalischen Bilanzierungsmaßnahmen tragen jedweder Verpflichtung eines Fernleitungsnetzbetreibers, das Fernleitungsnetz wirtschaftlich und effizient zu betreiben, Rechnung.

Artikel 7

Kurzfristige standardisierte Produkte

1.   Die kurzfristigen standardisierten Produkte werden gemäß den zwischen dem Handelsplattformbetreiber und dem Fernleitungsnetzbetreiber festgelegten geltenden Regeln für die Handelsplattform an sieben Tagen pro Woche zwecks untertägiger Lieferung oder Lieferung für den Folgetag gehandelt.

2.   Der anbietende Handelsteilnehmer ist der Handelsteilnehmer, der ein Gebot oder ein Handelsangebot auf der Handelsplattform bekannt gibt, und der annehmende Handelsteilnehmer ist der Handelsteilnehmer, der das Gebot oder das Angebot annimmt.

3.   Wird ein Produkt mit dem Lieferort virtueller Handelspunkt gehandelt,

a)

muss ein Handelsteilnehmer eine Kaufmitteilung und der andere eine Verkaufsmitteilung machen;

b)

muss in beiden Handelsmitteilungen die Gasmenge angegeben werden, die vom Handelsteilnehmer, der eine Verkaufsmitteilung macht, an den Handelsteilnehmer, der eine Kaufmitteilung macht, übertragen wird.

c)

muss bei Verwendung einer notifizierten stündlichen Menge diese ab einer bestimmten Anfangszeit für alle verbleibenden Stunden des Gastages in gleicher Höhe gelten und für alle Stunden vor dieser Anfangszeit mit Null angesetzt werden.

4.   Wird ein ortsabhängiges Produkt gehandelt,

a)

muss der Fernleitungsnetzbetreiber die jeweiligen Ein- und Ausspeisepunkte oder Gruppen von Ein- und Ausspeisepunkten, die genutzt werden können, festlegen;

b)

müssen alle in Absatz 3 festgelegten Bedingungen erfüllt sein;

c)

muss der anbietende Handelsteilnehmer die Gasmenge, die am festgelegten Ein- oder Ausspeisepunkt in das Fernleitungsnetz eingespeist oder aus dem Fernleitungsnetz ausgespeist werden soll, um die Menge ändern, die der notifizierten Menge entspricht, und dem Fernleitungsnetzbetreiber einen Nachweis liefern, dass die Menge entsprechend geändert wurde.

5.   Wird ein zeitabhängiges Produkt gehandelt,

a)

müssen die in Absatz 3 Buchstaben a und b genannten Bedingungen erfüllt sein;

b)

ist ab einer bestimmten Anfangszeit bis zu einer bestimmten Endzeit für die Stunden des Gastages eine notifizierte stündliche Menge anzuwenden, wobei diese für alle Stunden vor der Anfangszeit und für alle Stunden nach der Endzeit mit Null angesetzt wird.

6.   Wird ein zeit- und ortsabhängiges Produkt gehandelt, müssen die in Absatz 4 Buchstaben a und c und die in Absatz 5 genannten Bedingungen erfüllt sein.

7.   Bei der Konzipierung der kurzfristigen standardisierten Produkte arbeiten die Fernleitungsnetzbetreiber aus angrenzenden Bilanzierungszonen zusammen, um die jeweiligen Produkte zu bestimmen. Jeder Fernleitungsnetzbetreiber informiert die relevanten Handelsplattformbetreiber unverzüglich über das Ergebnis einer solchen Zusammenarbeit.

Artikel 8

Flexibilitätsdienstleistungen

1.   Der Fernleitungsnetzbetreiber ist berechtigt, Flexibilitätsdienstleistungen für Situationen zu beschaffen, in denen kurzfristige standardisierte Produkte nicht oder voraussichtlich nicht das Ergebnis liefern, das notwendig ist, um das Fernleitungsnetz innerhalb seiner netztechnischen Grenzen zu halten, oder wenn der Handel mit kurzfristigen standardisierten Produkten nicht liquide ist.

2.   Zur Durchführung von physikalischen Bilanzierungsmaßnahmen mithilfe von Flexibilitätsdienstleistungen berücksichtigt der Fernleitungsnetzbetreiber bei der Beschaffung dieser Flexibilitätsdienstleistungen mindestens Folgendes:

a)

Die Frage, wie Flexibilitätsdienstleistungen das Fernleitungsnetz innerhalb seiner netztechnischen Grenzen halten werden;

b)

die Reaktionszeit der Flexibilitätsdienstleistungen im Vergleich zu den Reaktionszeiten etwaiger verfügbarer kurzfristiger standardisierter Produkte;

c)

die geschätzten Kosten der Beschaffung und der Nutzung von Flexibilitätsdienstleistungen im Vergleich zu den geschätzten Kosten der Nutzung etwaiger verfügbarer kurzfristiger standardisierter Produkte;

d)

das Gebiet, in welches das Gas geliefert werden muss;

e)

die Anforderungen des Fernleitungsnetzbetreibers an die Gasqualität;

f)

das Ausmaß, in dem die Beschaffung und die Nutzung von Flexibilitätsdienstleistungen Auswirkungen auf die Liquidität des kurzfristigen Gasgroßhandelsmarktes haben können.

3.   Flexibilitätsdienstleistungen werden auf marktbasierte Weise im Rahmen eines transparenten und nicht diskriminierenden öffentlichen Ausschreibungsverfahrens gemäß den geltenden nationalen Bestimmungen beschafft, wobei insbesondere Folgendes gilt:

a)

Vor jeder Zusage, eine Flexibilitätsdienstleistung zu kontrahieren, veröffentlicht der Fernleitungsnetzbetreiber eine offene Ausschreibung mit Angabe des Zwecks und des Umfangs der Ausschreibung sowie damit zusammenhängende Anleitungen für die Bieter, damit diese am Ausschreibungsverfahren teilnehmen können.

b)

Die Ergebnisse werden unbeschadet des Schutzes sensibler Geschäftsdaten veröffentlicht, und die Einzelergebnisse werden dem jeweiligen Bieter bekannt gegeben.

4.   Unter bestimmten Umständen kann ein anderes transparentes und nicht diskriminierendes Verfahren als das einer öffentlichen Ausschreibung von der nationalen Regulierungsbehörde genehmigt werden.

5.   Die Laufzeit einer Flexibilitätsdienstleistung darf ein Jahr nicht überschreiten, und der Beginn erfolgt innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten ab der diesbezüglichen verbindlichen Zusage der Vertragsparteien, es sei denn, die Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde lässt eine längere Laufzeit zu.

6.   Der Fernleitungsnetzbetreiber überprüft jährlich die Inanspruchnahme seiner Flexibilitätsdienstleistungen, um einzuschätzen, ob die verfügbaren kurzfristigen standardisierten Produkte den netztechnischen Anforderungen des Fernleitungsnetzbetreibers besser gerecht würden und ob die Inanspruchnahme von Flexibilitätsdienstleistungen im nächsten Jahr verringert werden könnte.

7.   Der Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlicht die Informationen, die die beschafften Flexibilitätsdienstleistungen und die damit verbundenen Kosten betreffen, jährlich.

Artikel 9

Merit Order

1.   Vorbehaltlich der in Artikel 6 Absatz 4 festgelegten Grundsätze gelten für den Fernleitungsnetzbetreiber bei der Entscheidung über geeignete physikalische Bilanzierungsmaßnahmen folgende Vorgaben:

a)

Sofern und soweit zweckmäßig, räumt der Fernleitungsnetzbetreiber der Nutzung von Produkten mit dem Lieferort virtueller Handelspunkt Vorrang ein vor der Nutzung sonstiger verfügbarer kurzfristiger standardisierter Produkte.

b)

Der Fernleitungsnetzbetreiber verwendet andere kurzfristige standardisierte Produkte, wenn folgende Umstände vorliegen:

1

ortsabhängige Produkte, wenn Gasflussänderungen an bestimmten Ein- und/oder Ausspeisepunkten erforderlich sind und/oder ab einem bestimmten Zeitpunkt innerhalb des Gastages beginnen müssen, um das Fernleitungsnetz innerhalb seiner netztechnischen Grenzen zu halten.

2

zeitabhängige Produkte, wenn Gasflussänderungen innerhalb eines bestimmten Zeitraums während des Gastages erforderlich sind, um das Fernleitungsnetz innerhalb seiner netztechnischen Grenzen zu halten. Der Fernleitungsnetzbetreiber darf ein zeitabhängiges Produkt nur dann verwenden, wenn dies wirtschaftlicher und effizienter wäre als der Kauf und der Verkauf einer Kombination von Produkten mit dem Lieferort virtueller Handelspunkt oder von ortsabhängigen Produkten.

3

zeit- und ortsabhängige Produkte, wenn Gasflussänderungen an bestimmten Ein- und/oder Ausspeisepunkten und innerhalb eines bestimmten Zeitraums während des Gastages erforderlich sind, um das Fernleitungsnetz innerhalb seiner netztechnischen Grenzen zu halten. Der Fernleitungsnetzbetreiber darf ein zeitabhängiges und ortsabhängiges Produkt nur dann verwenden, wenn dies wirtschaftlicher und effizienter wäre als der Kauf und der Verkauf einer Kombination von ortsabhängigen Produkten.

c)

Der Fernleitungsnetzbetreiber darf Flexibilitätsdienstleistungen nur dann nutzen, wenn kurzfristige standardisierte Produkte nach Einschätzung des betroffenen Fernleitungsnetzbetreibers nicht oder voraussichtlich nicht zu dem Ergebnis führen, das erforderlich ist, um das Fernleitungsnetz innerhalb seiner netztechnischen Grenzen zu halten.

d) Der Fernleitungsnetzbetreiber berücksichtigt die Kosteneffizienz innerhalb der in den Buchstaben a bis c festgelegten Stufen der Merit Order.

2.   Beim Handel mit kurzfristigen standardisierten Produkten räumt der Fernleitungsnetzbetreiber der Nutzung von untertägigen Produkten Vorrang ein vor der Nutzung von Produkten für den Folgetag, sofern und soweit dies zweckmäßig ist.

3.   Der Fernleitungsnetzbetreiber kann als Alternative zur Beschaffung oder Bereitstellung von Produkten mit dem Lieferort virtueller Handelspunkt und/oder mit ortsabhängigen Produkten in seiner (seinen) eigenen Bilanzierungszone(n) bei der nationalen Regulierungsbehörde eine Genehmigung für die Beschaffung oder Bereitstellung von Gasmengen in einer angrenzenden Bilanzierungszone und für den Gastransport in diese und aus dieser Bilanzierungszone beantragen. Bei der Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung kann die nationale Regulierungsbehörde alternative Lösungen zur Verbesserung des Funktionierens des Inlandsmarktes in Erwägung ziehen. Die einschlägigen Geschäftsbedingungen werden vom Fernleitungsnetzbetreiber und von der nationalen Regulierungsbehörde jährlich geprüft. Die Inanspruchnahme dieser physikalischen Bilanzierungsmaßnahme darf den Zugang der Netznutzer zu Kapazität an dem betroffenen Grenz- und Marktgebietsübergangspunkt und die Verwendung der Kapazität nicht einschränken.

4.   Der Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlicht jährlich Informationen über die Kosten, die Häufigkeit und die Zahl der gemäß den Vorgaben des Absatzes 1 durchgeführten physikalischen Bilanzierungsmaßnahmen und der gemäß Absatz 3 durchgeführten physikalischen Bilanzierungsmaßnahmen.

Artikel 10

Handelsplattform

1.   Für die Beschaffung von kurzfristigen standardisierten Produkten muss der Fernleitungsnetzbetreiber Handelsgeschäfte auf einer Handelsplattform tätigen, die alle nachstehenden Kriterien erfüllt:

a)

Sie gewährt während des gesamten Gastages Betreuung in ausreichendem Maße sowohl für die Netznutzer beim Handel mit den relevanten kurzfristigen standardisierten Produkten als auch für die Fernleitungsnetzbetreiber bei der Durchführung geeigneter physikalischer Bilanzierungsmaßnahmen durch die Beschaffung oder Bereitstellung der relevanten kurzfristigen standardisierten Produkten.

b)

Sie ermöglicht einen transparenten und diskriminierungsfreien Zugang.

c)

Sie stellt Dienstleistungen nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz bereit.

d)

Sie gewährleistet einen anonymisierten Handel zumindest bis zum Abschluss eines Handelsgeschäfts.

e)

Sie gibt allen Handelsteilnehmern einen detaillierten Überblick über die aktuellen Gebote und Angebote.

f)

Sie stellt sicher, dass dem Fernleitungsnetzbetreiber alle Handelsgeschäfte ordnungsgemäß mitgeteilt werden.

2.   Der Fernleitungsnetzbetreiber bemüht sich, die Einhaltung der in Absatz 1 genannten Kriterien auf mindestens einer Handelsplattform sicherzustellen. Kann der Fernleitungsnetzbetreiber nicht sicherstellen, dass diese Kriterien bei mindestens einer Handelsplattform erfüllt werden, ergreift er die zur Einrichtung einer physikalischen Bilanzierungsplattform oder einer gemeinsamen physikalischen Bilanzierungsplattform gemäß Artikel 47 erforderlichen Maßnahmen.

3.   Nach dem Abschluss eines jeden Handelsgeschäfts stellt der Handelsplattformbetreiber den Handelsteilnehmern ausreichende Informationen zur Verfügung, um das Handelsgeschäft zu bestätigen.

4.   Der Handelsteilnehmer ist verantwortlich für die Übermittlung der Handelsmitteilung an den Fernleitungsnetzbetreiber gemäß Artikel 5, es sei denn, die Verantwortung dafür wird nach den für die Handelsplattform geltenden Vorschriften auf den Handelsplattformbetreiber oder auf einen Dritten übertragen.

5.   Der Handelsplattformbetreiber

a)

veröffentlicht nach jedem Handelsgeschäft unverzüglich die Entwicklung des Grenzankaufspreises und des Grenzverkaufspreises oder

b)

stellt dem Fernleitungsnetzbetreiber die Informationen zur Verfügung, wenn der Fernleitungsnetzbetreiber sich dafür entscheidet, die Entwicklung des Grenzankaufspreises und des Grenzverkaufspreises zu veröffentlichen. Der Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlicht diese Informationen unverzüglich.

Gibt es in einer Bilanzierungszone mehr als einen Handelsplattformbetreiber, kommt Buchstabe b zur Anwendung.

6.   Der Handelsplattformbetreiber darf Netznutzern den Handel auf seiner Handelsplattform nur gestatten, wenn diese zur Übermittlung von Handelsmitteilungen berechtigt sind.

7.   Der Fernleitungsnetzbetreiber unterrichtet den Handelsplattformbetreiber unverzüglich über das Erlöschen des Rechts eines Netznutzers, Handelsmitteilungen gemäß der geltenden vertraglichen Vereinbarung abzugeben, das die Aussetzung des Rechts eines Netznutzers, Handelsgeschäfte auf der Handelsplattform zu tätigen, auslöst, wobei sonstige Rechtsbehelfe, die dem Handelsplattformbetreiber nach den für die Handelsplattform geltenden Vorschriften in einem solchen Fall zur Verfügung stehen könnten, unberührt bleiben.

Artikel 11

Anreize

1.   Zur Verbesserung der Liquidität des kurzfristigen Gasgroßhandelsmarktes kann die nationale Regulierungsbehörde Anreize für den Fernleitungsnetzbetreiber setzen, damit die physikalischen Bilanzierungsmaßnahmen auf effiziente Weise durchgeführt werden oder die Durchführung von physikalischen Bilanzierungsmaßnahmen durch den Handel mit kurzfristigen standardisierten Produkten maximiert wird.

2.   Der Fernleitungsnetzbetreiber kann der nationalen Regulierungsbehörde einen Anreizmechanismus zur Genehmigung vorlegen, der mit den allgemeinen Grundsätzen dieser Verordnung übereinstimmen muss.

3.   Vor der Vorlage des Vorschlags gemäß Absatz 2 kann der Fernleitungsnetzbetreiber die Interessenträger von sich aus oder auf Anforderung der nationalen Regulierungsbehörde konsultieren.

4.   Der Anreizmechanismus

a)

beruht auf den Leistungen des Fernleitungsnetzbetreibers und sieht begrenzte Zahlungen an den Fernleitungsnetzbetreiber für eine höhere Leistung vor sowie begrenzte Zahlungen des Fernleitungsnetzbetreibers bei einer geringeren Leistung, die anhand von vorab festgelegten Leistungszielen gemessen wird, zu denen u. a. Vorgaben zu Kostenzielen gehören können;

b)

berücksichtigt die dem Fernleitungsnetzbetreiber zur Steuerung der Leistung zur Verfügung stehenden Mittel;

c)

gewährleistet, dass seine Anwendung die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den beteiligten Parteien korrekt wiedergibt;

d)

wird an den Entwicklungsstand des jeweiligen Gasmarktes, in dem er zum Einsatz kommen soll, angepasst;

e)

wird einer regelmäßigen Überprüfung durch die nationale Regulierungsbehörde in enger Zusammenarbeit mit dem Fernleitungsnetzbetreiber unterzogen, um zu bewerten, wo und in welchem Umfang Änderungen am Mechanismus erforderlich sein könnten.

KAPITEL IV

NOMINIERUNGEN

Artikel 12

Allgemeine Bestimmungen

1.   Die in der Nominierung und in der Renominierung anzugebende Gasmenge wird entweder in kWh/d für tägliche Nominierungen und Renominierungen oder in kWh/h für stündliche Nominierungen und Renominierungen ausgedrückt.

2.   Der Fernleitungsnetzbetreiber kann von den Netznutzern zusätzlich zu den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen weitere Informationen zu den Nominierungen und den Renominierungen verlangen, die mit den spezifischen Erfordernissen des Fernleitungsnetzbetreibers in Einklang stehen, darunter u. a. eine genaue, aktualisierte und hinreichend detaillierte Prognose der voraussichtlichen Ein- und Ausspeisungen.

3.   Die Artikel 13 bis 16, die Nominierungen und Renominierungen für ungebündelte Kapazitätsprodukte betreffen, gelten entsprechend für Einzelnominierungen und Einzelrenominierungen für gebündelte Kapazitätsprodukte. Die Fernleitungsnetzbetreiber arbeiten für die Zwecke der Umsetzung der Nominierungs- und Renominierungsvorschriften für gebündelte Kapazitätsprodukte an den Grenz- und Marktgebietsübergangspunkten zusammen.

4.   Artikel 15 Absatz 3 und Artikel 17 Absatz 1 gelten unbeschadet der Vorschrift für Mindestvorlaufzeiten für Unterbrechungen in Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 984/2013.

Artikel 13

Informationen über Nominierungen und Renominierungen an Grenz- und Marktgebietsübergangspunkten

Nominierungen und Renominierungen, die von den Netznutzern gegenüber den Fernleitungsnetzbetreibern für Grenz- und Marktgebietsübergangspunkte abgegeben werden, müssen mindestens die folgenden Informationen enthalten:

1.

Angabe des Grenz- und Marktgebietsübergangspunktes;

2.

Gasflussrichtung;

3.

Kennung des Netznutzers oder gegebenenfalls seines Bilanzierungsportfolios;

4.

Kennung der Gegenpartei des Netznutzers oder gegebenenfalls ihres Bilanzierungsportfolios;

5.

Beginn und Ende des Zeitraums, für den die Nominierung oder Renominierung des Gasflusses abgegeben wird;

6.

Gastag D;

7.

die Gasmenge, deren Transport angefragt wird.

Artikel 14

Nominierungsverfahren an Grenz- und Marktgebietsübergangspunkten

1.   Ein Netzkunde ist berechtigt, dem Fernleitungsnetzbetreiber eine Nominierung für den Gastag D spätestens vor dem Ablauf der Nominierungsfrist am Gastag D-1 zu übermitteln. Die Nominierungsfrist ist 13:00 UTC (Winterzeit) bzw. 12:00 UTC (Sommerzeit) am Gastag D-1.

2.   Die letzte Nominierung, die der Fernleitungsnetzbetreiber von einem Netznutzer vor dem Ablauf der Nominierungsfrist erhält, wird vom Fernleitungsnetzbetreiber berücksichtigt.

3.   Der Fernleitungsnetzbetreiber übermittelt den jeweiligen Netznutzern die Nachricht über die bestätigten Mengen spätestens vor dem Ablauf der Bestätigungsfrist am Gastag D-1. Die Bestätigungsfrist ist 15:00 UTC (Winterzeit) bzw. 14:00 UTC (Sommerzeit) am Gastag D-1.

4.   Die Fernleitungsnetzbetreiber auf beiden Seiten des Grenz- und Marktgebietsübergangspunktes können vereinbaren, dass sie einen Vornominierungszyklus anbieten, innerhalb dessen

a)

die Netznutzer nicht zur Abgabe von Nominierungen verpflichtet sind;

b)

die Netznutzer den Fernleitungsnetzbetreibern die Nominierungen für den Gastag D bis spätestens 12:00 UTC (Winterzeit) bzw. 11:00 UTC (Sommerzeit) am Gastag D-1 übermitteln können;

c)

der Fernleitungsnetzbetreiber den jeweiligen Netznutzern die Nachricht über die verarbeiteten Mengen bis spätestens 12:30 UTC (Winterzeit) bzw. 11:30 UTC (Sommerzeit) am Gastag D-1 übermittelt.

5.   Gibt der Netznutzer vor dem Ablauf der Nominierungsfrist keine gültige Nominierung ab, wendet der Fernleitungsnetzbetreiber die zwischen diesen Fernleitungsnetzbetreibern vereinbarte Ersatzregel an. Die Ersatzregel, die an einem Grenz- und Marktgebietsübergangspunkt gilt, ist den Netznutzern der Fernleitungsnetzbetreiber bekanntzugeben.

Artikel 15

Renominierungsverfahren an Grenz- und Marktgebietsübergangspunkten

1.   Ein Netznutzer ist berechtigt, Renominierungen innerhalb des Renominierungszeitraums abzugeben, der unmittelbar nach dem Ablauf der Bestätigungsfrist beginnt und frühestens drei Stunden vor dem Ende des Gastags D endet. Zu Beginn jeder Stunde innerhalb des Renominierungszeitraums beginnt der Fernleitungsnetzbetreiber den Renominierungszyklus.

2.   Die letzte Renominierung, die der Fernleitungsnetzbetreiber von einem Netznutzer vor dem Beginn des Renominierungszyklus erhält, wird vom Fernleitungsnetzbetreiber im Rahmen des Renominierungszyklus berücksichtigt.

3.   Der Fernleitungsnetzbetreiber übermittelt den jeweiligen Netznutzern die Nachricht über die bestätigten Mengen innerhalb von zwei Stunden nach dem Beginn des Renominierungszyklus. Die tatsächliche Gasflussänderung beginnt zwei Stunden nach dem Beginn des Renominierungszyklus, es sei denn

a)

der Netznutzer fragt einen späteren Zeitpunkt an oder

b)

der Fernleitungsnetzbetreiber gestattet einen früheren Zeitpunkt.

4.   Es wird davon ausgegangen, dass jede Gasflussänderung zur vollen Stunde erfolgt.

Artikel 16

Besondere Bestimmungen an Grenz- und Marktgebietsübergangspunkten

1.   Gibt es an einem Grenz- und Marktgebietsübergangspunkt sowohl tägliche als auch stündliche Nominierungen und Renominierungen, können die Fernleitungsnetzbetreiber oder gegebenenfalls die nationalen Regulierungsbehörden die Interessenträger konsultieren, um festzustellen, ob an beiden Seiten dieses Grenz- und Marktgebietsübergangspunktes harmonisierte Nominierungen und Renominierungen abgegeben werden sollten. Bei dieser Konsultation wird mindestens Folgendes berücksichtigt:

a)

Die finanziellen Auswirkungen auf die Fernleitungsnetzbetreiber und die Netznutzer;

b)

die Auswirkungen auf den grenzüberschreitenden Handel;

c)

die Auswirkungen auf das Tagesbilanzierungssystem an dem (den) Grenz- und Marktgebietsübergangspunkt(en).

2.   Nach dieser Konsultation bedürfen etwaige vorgeschlagene Änderungen der Genehmigung durch die nationalen Regulierungsbehörden. Sobald die vorgeschlagenen Änderungen genehmigt sind, ändern die Fernleitungsnetzbetreiber die bestehenden Netzkopplungsverträge, Transportverträge oder sonstige rechtsverbindliche Vereinbarungen und veröffentlichen diese Änderungen.

Artikel 17

Ablehnung von Nominierungen und Renominierungen oder Änderung der angefragten Gasmenge an Grenz- und Marktgebietsübergangspunkten

1.   Der Fernleitungsnetzbetreiber kann

a)

eine Nominierung oder Renominierung spätestens zwei Stunden nach dem Ablauf der Nominierungsfrist oder nach dem Beginn des Renominierungszyklus in folgenden Fällen ablehnen:

i)

Sie entspricht inhaltlich nicht den Anforderungen.

ii)

Sie wird nicht von einem Netznutzer abgegeben.

iii)

Die Annahme der täglichen Nominierung oder Renominierung würde zu einer negativen impliziten Nominierungsgasflussrate führen.

iv)

Sie übersteigt die dem Netznutzer zugewiesene Kapazität.

b)

eine Renominierung spätestens zwei Stunden nach dem Beginn des Renominierungszyklus in folgenden weiteren Fällen ablehnen:

i)

Sie überschreitet die dem Netznutzer für die verbleibenden Stunden zugewiesene Kapazität, es sei denn, die betreffende Renominierung wird abgegeben, um unterbrechbare Kapazität anzufragen, sofern diese vom Fernleitungsnetzbetreiber angeboten wird.

ii)

Die Annahme der stündlichen Renominierung würde voraussichtlich zu einer Gasflussänderung vor dem Ende des Renominierungszyklus führen.

2.   Der Fernleitungsnetzbetreiber darf eine Nominierung oder Renominierung eines Netznutzers nicht allein deshalb ablehnen, weil die geplanten Einspeisungen dieses Netznutzers nicht seinen geplanten Ausspeisungen entsprechen.

3.   Falls eine Renominierung abgelehnt wird, muss der Fernleitungsnetzbetreiber die gegebenenfalls letzte bestätigte Menge des Netznutzers verwenden.

4.   Unbeschadet der besonderen Geschäftsbedingungen, die für unterbrechbare Kapazität und für Engpassmanagementregeln unterliegende Kapazität gelten, darf der Fernleitungsnetzbetreiber die im Rahmen einer Nominierung oder Renominierung angefragte Gasmenge grundsätzlich nur bei außergewöhnlichen Ereignissen und in Notsituationen ändern, wenn eine offenkundige Gefahr für die Netzsicherheit und die Netzstabilität besteht. Die Fernleitungsnetzbetreiber teilen der nationalen Regulierungsbehörde jede solche Maßnahme mit.

Artikel 18

Nominierungs- und Renominierungsverfahren an Netzkopplungspunkten, die keine Grenz- und Marktgebietsübergangspunkte sind

1.   Die nationale Regulierungsbehörde legt, falls noch keine Festlegung erfolgt ist, nach Anhörung des Fernleitungsnetzbetreibers fest, an welchen Netzkopplungspunkten, die keine Grenz- und Marktgebietsübergangspunkte sind, Nominierungen und Renominierungen erforderlich sind.

2.   Wenn Nominierungen und Renominierungen an Netzkopplungspunkten, die keine Grenz- und Marktgebietsübergangspunkte sind, erforderlich sind, gelten die folgenden Grundsätze:

a)

Die Netznutzer sind berechtigt, Renominierungen für den Gastag abzugeben.

b)

Der Fernleitungsnetzbetreiber bestätigt die abgegebenen Nominierungen und Renominierungen oder lehnt diese ab, wobei er die in Artikel 17 genannten Zeitvorgaben berücksichtigt.

KAPITEL V

TÄGLICHE AUSGLEICHSENERGIEENTGELTE

Artikel 19

Allgemeine Bestimmungen

1.   Netznutzer zahlen oder erhalten für ihre tägliche Ausgleichsenergiemenge für jeden Gastag tägliche Ausgleichsenergieentgelte.

2.   Die täglichen Ausgleichsenergieentgelte sind auf den Rechnungen des Fernleitungsnetzbetreibers für die Netznutzer separat auszuweisen.

3.   Das tägliche Ausgleichsenergieentgelt ist kostenorientiert und berücksichtigt die mit etwaigen physikalischen Bilanzierungsmaßnahmen des Fernleitungsnetzbetreibers verbundenen Preise sowie die kleine Anpassung gemäß Artikel 22 Absatz 6.

Artikel 20

Methodik für die Berechnung des täglichen Ausgleichsenergieentgelts

1.   Der Fernleitungsnetzbetreiber legt die in seiner Bilanzierungszone anzuwendende Methodik für die Berechnung des täglichen Ausgleichsenergieentgelts der nationalen Regulierungsbehörde zur Genehmigung vor.

2.   Nach der Genehmigung wird die Methodik für die Berechnung des täglichen Ausgleichsenergieentgelts auf der relevanten Website veröffentlicht. Etwaige Aktualisierungen sind rechtzeitig zu veröffentlichen.

3.   Die Methodik für die Berechnung des täglichen Ausgleichsenergieentgelts legt Folgendes fest:

a)

Die Berechnung der täglichen Ausgleichsenergiemenge gemäß Artikel 21,

b)

die Ableitung des anzuwendenden Preises gemäß Artikel 22 und

c)

alle sonstigen erforderlichen Parameter.

Artikel 21

Berechnung der täglichen Ausgleichsenergiemenge

1.   Der Fernleitungsnetzbetreiber berechnet die tägliche Ausgleichsenergiemenge für das Bilanzierungsportfolio jedes Netznutzers für jeden Gastag anhand der folgenden Formel:

tägliche Ausgleichsenergiemenge = Einspeisungen — Ausspeisungen

2.   Die Berechnung der täglichen Ausgleichsenergiemenge wird entsprechend angepasst, wenn:

a)

eine Netzpufferflexibilitätsdienstleistung angeboten wird und/oder

b)

eine Vereinbarung existiert, nach der Netznutzer Gas, darunter physikalische Rücklieferungen, verwenden können, um

i)

Gas, das nicht als aus dem Netz ausgespeist verbucht ist, wie Verluste oder Messfehler, auszugleichen, und/oder um

ii)

Gas, das vom Fernleitungsnetzbetreiber für den Netzbetrieb verwendet wird, wie Verbrauchsgas, auszugleichen.

3.   Entspricht die Summe der Einspeisungen eines Netznutzers an einem bestimmten Gastag der Summe seiner Ausspeisungen für diesen Gastag, wird davon ausgegangen, dass das Bilanzierungsportfolio des Netznutzers für diesen Gastag ausgeglichen ist.

4.   Entspricht die Summe der Einspeisungen eines Netznutzers an einem bestimmten Gastag nicht der Summe seiner Ausspeisungen für diesen Gastag, wird davon ausgegangen, dass das Bilanzierungsportfolio des Netznutzers für diesen Gastag nicht ausgeglichen ist, und es werden tägliche Ausgleichsenergieentgelte gemäß Artikel 23 angewendet.

5.   Der Fernleitungsnetzbetreiber teilt dem Netznutzer seine vorläufigen und endgültigen täglichen Ausgleichsenergiemengen gemäß Artikel 37 mit.

6.   Grundlage für das tägliche Ausgleichsenergieentgelt ist die endgültige Ausgleichsenergiemenge.

Artikel 22

Anzuwendender Preis

1.   Für die Berechnung des täglichen Ausgleichsenergieentgelts gemäß Artikel 23 wird der anzuwendende Preis wie folgt bestimmt:

a)

Wenn die tägliche Ausgleichsenergiemenge positiv ist (d. h. die Einspeisungen des Netznutzers für den jeweiligen Gastag übersteigen seine Ausspeisungen für diesen Gastag), wird der Grenzverkaufspreis angewendet oder

b)

wenn die tägliche Ausgleichsenergiemenge negativ ist (d. h. die Ausspeisungen des Netznutzers für den jeweiligen Gastag übersteigen seine Einspeisungen für diesen Gastag) wird der Grenzankaufspreis angewendet.

2.   Für jeden Gastag werden ein Grenzverkaufspreis und ein Grenzankaufspreis wie folgt berechnet:

a)

Der Grenzverkaufspreis ist der niedrigere der beiden folgenden Preise:

i)

Niedrigster Preis aller Verkäufe von Produkten mit dem Lieferort virtueller Handelspunkt, an denen der Fernleitungsnetzbetreiber für den jeweiligen Gastag beteiligt ist, oder

ii)

mengengewichteter Gasdurchschnittspreis für den jeweiligen Gastag abzüglich einer kleinen Anpassung.

b)

Der Grenzankaufspreis ist der höhere der beiden folgenden Preise:

i)

Höchster Preis aller Ankäufe von Produkten mit dem Lieferort virtueller Handelspunkt, an denen der Fernleitungsnetzbetreiber für den jeweiligen Gastag beteiligt ist, oder

ii)

mengengewichteter Gasdurchschnittspreis für den jeweiligen Gastag zuzüglich einer kleinen Anpassung.

3.   Zwecks Ermittlung des Grenzverkaufspreises, des Grenzankaufspreises und des mengengewichteten Durchschnittspreises werden die entsprechenden Handelsgeschäfte auf Handelsplattformen herangezogen, die vom Fernleitungsnetzbetreiber vorab benannt und von der nationalen Regulierungsbehörde genehmigt werden. Der mengengewichtete Durchschnittspreis ist der energiegewichtete Durchschnittspreis der Handelsgeschäfte mit Produkten mit dem Lieferort virtueller Handelspunkt, die für den jeweiligen Gastag getätigt werden.

4.   Für den Fall, dass nach Absatz 2 Buchstaben a und b keine Ableitung eines Grenzverkaufspreises und/oder eines Grenzankaufspreises möglich ist, wird eine Ersatzregel festgelegt.

5.   Vorbehaltlich der Genehmigung durch die nationale Regulierungsbehörde kann der Preis ortsabhängiger Produkte für die Ermittlung des Grenzverkaufspreises, des Grenzankaufspreises und des mengengewichteten Durchschnittspreises berücksichtigt werden, wenn dies vom Fernleitungsnetzbetreiber vorgeschlagen wird, wobei der Umfang, in dem der Fernleitungsnetzbetreiber von ortsabhängigen Produkten Gebrauch macht, entsprechend berücksichtigt wird.

6.   Die kleine Anpassung

a)

setzt Anreize dafür, dass die Netznutzer ihre Ein- und Ausspeisungen ausgeglichen halten;

b)

wird auf diskriminierungsfreie Weise konzipiert und angewandt, um

i)

den Eintritt neuer Marktteilnehmer nicht zu verhindern,

ii)

die Entwicklung wettbewerbsgeprägter Märkte nicht zu behindern,

c)

darf sich nicht nachteilig auf den grenzüberschreitenden Handel auswirken,

d)

darf nicht dazu zu führen, dass die Netznutzer einer übermäßigen finanziellen Belastung aufgrund der täglichen Ausgleichsenergieentgelte ausgesetzt sind.

7.   Die Höhe der kleinen Anpassung kann bei der Ermittlung des Grenzankaufspreises und bei der Ermittlung des Grenzverkaufspreises unterschiedlich ausfallen. Die Höhe der kleinen Anpassung darf zehn Prozent des mengengewichteten Durchschnittspreises nicht übersteigen, es sei denn, der betreffende Fernleitungsnetzbetreiber kann ein Abweichen von dieser Regel gegenüber der nationalen Regulierungsbehörde rechtfertigen und er erhält eine Genehmigung dafür gemäß Artikel 20.

Artikel 23

Tägliches Ausgleichsenergieentgelt

1.   Für die Berechnung der täglichen Ausgleichsenergieentgelte für jeden Netznutzer multipliziert der Fernleitungsnetzbetreiber die tägliche Ausgleichsenergiemenge eines Netznutzers mit dem gemäß Artikel 22 ermittelten anzuwendenden Preis.

2.   Die täglichen Ausgleichsenergieentgelte werden wie folgt angewendet:

a)

Wenn die tägliche Ausgleichsenergiemenge des Netznutzers für den jeweiligen Gastag positiv ist, wird davon ausgegangen, dass dieser Netznutzer dem Fernleitungsnetzbetreiber eine Gasmenge verkauft hat, die der täglichen Ausgleichsenergiemenge entspricht, und dass er deshalb im Hinblick auf die täglichen Ausgleichsenergieentgelte Anspruch auf eine Gutschrift vom Fernleitungsnetzbetreiber hat, und

b)

wenn die tägliche Ausgleichsenergiemenge des Netznutzers für den jeweiligen Gastag negativ ist, wird davon ausgegangen, dass dieser Netznutzer vom Fernleitungsnetzbetreiber eine Gasmenge gekauft hat, die der täglichen Ausgleichsenergiemenge entspricht, und dass er deshalb dem Fernleitungsnetzbetreiber tägliche Ausgleichsenergieentgelte entrichten muss.

KAPITEL VI

UNTERTÄGIGE VERPFLICHTUNGEN

Artikel 24

Allgemeine Bestimmungen

1.   Ein Fernleitungsnetzbetreiber darf untertägige Verpflichtungen, die den Netznutzern Anreize dafür geben sollen, ihre Bilanzierungsportfolios untertägig ausgeglichen zu halten, nur anwenden, um die Netzintegrität seines Fernleitungsnetzes sicherzustellen und die Durchführung von physikalischen Bilanzierungsmaßnahmen zu minimieren.

2.   In Fällen, in denen der Fernleitungsnetzbetreiber den Netznutzern Informationen bereitstellen muss, damit sie ihre Bilanzierungsportfolios ausgeglichen halten können, sind ihnen diese Informationen regelmäßig zu übermitteln. Gegebenenfalls werden diese Informationen nach einer einmaligen Anfrage des Netznutzers zur Verfügung gestellt.

Artikel 25

Kategorien untertägiger Verpflichtungen

Es gibt drei Kategorien von untertägigen Verpflichtungen, wobei jede untertägige Verpflichtung Anreize für die Netznutzer in Bezug auf ein in diesem Artikel festgelegtes spezifisches Ziel setzt:

1.

Untertägige Verpflichtung in Bezug auf das gesamte Netz

Diese Verpflichtung wird so konzipiert, dass sie Anreize für die Netznutzer setzt, das Fernleitungsnetz innerhalb seiner netztechnischen Grenzen zu halten, und gibt Folgendes vor:

a)

Die netztechnischen Grenzen des Fernleitungsnetzes, innerhalb deren es bleiben muss;

b)

die Maßnahmen, die die Netznutzer ergreifen können, um das Fernleitungsnetz innerhalb der netztechnischen Grenzen zu halten;

c)

die physikalischen Bilanzierungsmaßnahmen des Fernleitungsnetzbetreibers, wenn die netztechnischen Grenzen des Fernleitungsnetzes annähernd oder tatsächlich erreicht werden;

d)

die Aufteilung der Kosten und/oder der Erlöse auf die Netznutzer und/oder der Auswirkungen auf den untertägigen Bilanzierungsstatus dieser Netznutzer, die sich aus den vom Fernleitungsnetzbetreiber durchgeführten physikalischen Bilanzierungsmaßnahmen ergeben;

e)

das damit verbundene Entgelt, das auf dem untertägigen Bilanzierungsstatus des Netznutzers basiert.

2.

Untertägige Verpflichtung in Bezug auf das Bilanzierungsportfolio

Diese Verpflichtung wird so konzipiert, dass sie Anreize für die Netznutzer setzt, ihre jeweiligen Bilanzierungsportfolios während des Gastages innerhalb einer vorab festgelegten Spanne zu halten, und gibt Folgendes vor:

a)

Für jedes Bilanzierungsportfolio die Spanne, innerhalb der dieses Bilanzierungsportfolio bleiben muss;

b)

wie die oben genannte Spanne bestimmt wird;

c)

die Folgen, die sich für Netzkunden ergeben, wenn sie nicht innerhalb der festgelegten Spanne bleiben, und gegebenenfalls Angaben dazu, wie ein etwaiges entsprechendes Entgelt abgeleitet wird;

d)

das damit verbundene Entgelt, das auf dem untertägigen Bilanzierungsstatus des Netznutzers basiert.

3.

Untertägige Verpflichtung in Bezug auf Ein- und Ausspeisepunkte

Diese Verpflichtung wird so konzipiert, dass sie Anreize für die Netznutzer setzt, die Gasflüsse oder Gasfluss-Schwankungen an bestimmten Ein- und Ausspeisepunkten unter bestimmten Bedingungen zu begrenzen, und gibt Folgendes vor:

a)

Die Grenzen für die Gasflüsse und/oder für die Gasfluss-Schwankungen;

b)

den Ein- und/oder Ausspeisepunkt oder die Gruppen von Ein- und/oder Ausspeisepunkten, für die solche Begrenzungen gelten;

c)

die Voraussetzungen dafür, dass solche Begrenzungen gelten;

d)

die Folgen der Nichteinhaltung solcher Begrenzungen.

Diese Verpflichtung gilt zusätzlich zu sonstigen mit den Letztverbrauchern geschlossenen Vereinbarungen und umfasst u. a. lokale spezifische Beschränkungen und Pflichten in Bezug auf den physischen Gasfluss.

Artikel 26

Anforderungen an untertägige Verpflichtungen

1.   Der Fernleitungsnetzbetreiber kann der nationalen Regulierungsbehörde eine untertägige Verpflichtung oder eine Änderung selbiger vorschlagen. Sie kann Merkmale der verschiedenen in Artikel 25 beschriebenen Kategorien kombinieren, sofern der Vorschlag die in Absatz 2 festgelegten Kriterien erfüllt. Das Vorschlagsrecht des Fernleitungsnetzbetreibers berührt nicht das Recht der nationalen Regulierungsbehörde, von sich aus einen Beschluss zu fassen.

2.   Jede untertägige Verpflichtung muss die folgenden Kriterien erfüllen:

a)

Eine untertägige Verpflichtung und ein damit verbundenes untertägiges Entgelt dürfen den grenzüberschreitenden Handel und den Eintritt neuer Netznutzer in den relevanten Markt nicht unangemessen beschränken.

b)

Eine untertägige Verpflichtung wird nur dann angewendet, wenn den Netznutzern angemessene Informationen zur Verfügung gestellt werden, bevor ein etwaiges untertägiges Entgelt für ihre Ein- und/oder Ausspeisungen zur Anwendung kommt, und wenn sie über zumutbare Möglichkeiten verfügen, um ihre Bilanzierungsportfolios ausgeglichen zu halten.

c)

Die Hauptkosten, die den Netzkunden hinsichtlich ihrer Bilanzierungsverpflichtungen entstehen, müssen sich auf ihren Bilanzierungsstatus am Ende des Gastages beziehen.

d)

Soweit möglich müssen untertägige Entgelte die Kosten widerspiegeln, die dem Fernleitungsnetzbetreiber für die Durchführung etwaiger damit verbundener physikalischer Bilanzierungsmaßnahmen entstanden sind.

e)

Eine untertägige Verpflichtung führt nicht dazu, dass die Bilanzierungsportfolios der Netznutzer während des Gastages vollständig abgerechnet werden.

f)

Die Vorteile der Einführung einer untertägigen Verpflichtung in Bezug auf den wirtschaftlichen und effizienten Betrieb des Fernleitungsnetzes überwiegen gegenüber etwaigen potenziellen negativen Auswirkungen, auch auf die Liquidität der Handelsgeschäfte am virtuellen Handelspunkt.

3.   Der Fernleitungsnetzbetreiber kann für verschiedene Kategorien von Ein- oder Ausspeisepunkten andere untertägige Verpflichtungen vorschlagen, um für verschiedene Kategorien von Netznutzern bessere Anreize zu setzen, damit eine Quersubventionierung verhindert wird. Das Vorschlagsrecht des Fernleitungsnetzbetreibers berührt nicht das Recht der nationalen Regulierungsbehörde, von sich aus einen Beschluss zu fassen.

4.   Der Fernleitungsnetzbetreiber konsultiert die Interessenträger, einschließlich der nationalen Regulierungsbehörden, der betroffenen Verteilernetzbetreiber und der Fernleitungsnetzbetreiber in angrenzenden Bilanzierungszonen, zu jeder untertägigen Verpflichtung, deren Einführung er beabsichtigt, sowie zu der Methodik und den Annahmen, die der Schlussfolgerung zugrunde liegen, wonach die Verpflichtung die in Absatz 2 festgelegten Kriterien erfüllt.

5.   Nach der Konsultation erstellt der Fernleitungsnetzbetreiber ein Empfehlungsdokument, das den endgültigen Vorschlag enthält und eine Analyse

a)

der Notwendigkeit einer untertägigen Verpflichtung unter Berücksichtigung der Merkmale des Fernleitungsnetzes und der Flexibilität, über die der Fernleitungsnetzbetreiber durch den Kauf oder Verkauf kurzfristiger standardisierter Produkte oder durch die Inanspruchnahme von Flexibilitätsdienstleistungen gemäß Kapitel III verfügt;

b)

der Informationen, die den Netznutzern vorliegen und es ihnen ermöglichen, ihren untertägigen Bilanzierungsstatus rechtzeitig ausgeglichen zu halten;

c)

der voraussichtlichen finanziellen Auswirkungen auf die Netznutzer;

d)

der Auswirkungen auf neue Netznutzer, die in den relevanten Markt eintreten, einschließlich etwaiger unverhältnismäßig negativer Auswirkungen;

e)

der Auswirkungen auf den grenzüberschreitenden Handel, einschließlich der möglichen Auswirkungen auf die Bilanzierung in angrenzenden Bilanzierungszonen;

f)

der Auswirkungen auf den kurzfristigen Gasgroßhandelsmarkt, einschließlich dessen Liquidität;

g)

des diskriminierungsfreien Charakters der untertägigen Verpflichtung.

6.   Der Fernleitungsnetzbetreiber legt das Empfehlungsdokument der nationalen Regulierungsbehörde zur Genehmigung des Vorschlags gemäß dem in Artikel 27 festgelegten Verfahren vor. Gleichzeitig veröffentlicht der Fernleitungsnetzbetreiber dieses Empfehlungsdokument vorbehaltlich der Einhaltung etwaiger Verpflichtungen des Fernleitungsnetzbetreibers zur Wahrung der Vertraulichkeit und übermittelt er es dem ENTSOG zur Information.

Artikel 27

Beschlussfassung der nationalen Regulierungsbehörde

1.   Innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt des vollständigen Empfehlungsdokuments trifft und veröffentlicht die nationale Regulierungsbehörde eine begründete Entscheidung. Bei der Entscheidung über die Genehmigung der vorgeschlagenen untertägigen Verpflichtung prüft die nationale Regulierungsbehörde, ob diese untertägige Verpflichtung die in Artikel 26 Absatz 2 festgelegten Kriterien erfüllt.

2.   Bevor sie die begründete Entscheidung trifft, konsultiert die nationale Regulierungsbehörde die nationalen Regulierungsbehörden der angrenzenden Mitgliedstaaten und berücksichtigt deren Stellungnahmen. Die nationale(n) Regulierungsbehörde(n) angrenzender Mitgliedstaaten können zu der Entscheidung, auf die in Absatz 1 Bezug genommen wird, die Stellungnahme der Agentur gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 einholen.

Artikel 28

Bestehende untertägige Verpflichtungen

Hat der Fernleitungsnetzbetreiber zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits (eine) untertägige Verpflichtung(en) eingeführt, wendet der Fernleitungsnetzbetreiber innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten das in Artikel 26 Absätze 5 bis 7 festgelegte Verfahren an und legt die untertägige Verpflichtung(en) der nationalen Regulierungsbehörde zur Genehmigung gemäß Artikel 27 vor, um sie weiter anwenden zu können.

KAPITEL VII

REGELUNGEN ZUR KOSTEN- UND ERLÖSNEUTRALITÄT

Artikel 29

Grundsätze der Kosten- und Erlösneutralität

1.   Dem Fernleitungsnetzbetreiber dürfen keine Gewinne oder Verluste entstehen aus der Zahlung oder der Einnahme von täglichen Ausgleichsenergieentgelten, untertägigen Entgelten, Entgelten für physikalische Bilanzierungsmaßnahmen und sonstigen Entgelten im Zusammenhang mit seinen Bilanzierungstätigkeiten, die als all jene Tätigkeiten angesehen werden, die der Fernleitungsnetzbetreiber durchführt, um den in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen nachzukommen.

2.   Der Fernleitungsnetzbetreiber legt Folgendes auf die Netznutzer um:

a)

Alle Kosten und Erlöse aus täglichen Ausgleichsenergieentgelten und untertägigen Entgelten;

b)

alle Kosten und Erlöse aus den gemäß Artikel 9 durchgeführten physikalischen Bilanzierungsmaßnahmen, es sei denn, diese Kosten und Erlöse sind nach Einschätzung der nationalen Regulierungsbehörde nach den geltenden nationalen Vorschriften auf ineffiziente Weise angefallen. Dieser Einschätzung muss eine Bewertung zugrunde liegen,

i)

in der nachgewiesen wird, in welchem Maße der Fernleitungsnetzbetreiber die bei der Durchführung der physikalischen Bilanzierungsmaßnahme angefallenen Kosten auf zumutbare Weise hätte mindern können, und

ii)

die die Informationen, Zeit und Instrumente berücksichtigt, die dem Fernleitungsnetzbetreiber zum Zeitpunkt der Entscheidung zur Durchführung der physikalischen Bilanzierungsmaßnahme zur Verfügung standen;

c)

alle sonstige Kosten und Erlöse im Zusammenhang mit den vom Fernleitungsnetzbetreiber durchgeführten Bilanzierungstätigkeiten, es sei denn, diese Kosten und Erlöse sind nach Einschätzung der nationalen Regulierungsbehörde nach den geltenden nationalen Vorschriften auf ineffiziente Weise angefallen.

3.   Wird ein Anreiz zur Förderung der effizienten Durchführung von physikalischen Bilanzierungsmaßnahmen angewendet, werden die aggregierten finanziellen Verluste auf die in ineffizienter Weise angefallenen Kosten und Erlöse des Fernleitungsnetzbetreibers begrenzt.

4.   Die Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlichen die Summe der Entgelte gemäß Absatz 1 Bezug und die Summe der Bilanzierungsumlagen mindestens mit derselben Häufigkeit, mit der die jeweiligen Entgelte den Netznutzern in Rechnung gestellt werden, mindestens jedoch einmal pro Monat.

5.   Unbeschadet der Absätze 1 und 2 kann für den Fernleitungsnetzbetreiber als dem für den netztechnischen Ausgleich Verantwortlichen ein Anreizmechanismus gemäß Artikel 11 zur Anwendung kommen.

Artikel 30

Bilanzierungsumlage

1.   Die Bilanzierungsumlage wird von dem jeweiligen Netznutzer oder an den jeweiligen Netznutzer gezahlt.

2.   Die nationale Regulierungsbehörde bestimmt oder genehmigt und veröffentlicht die Methodik für die Berechnung der Bilanzierungsumlage, einschließlich ihrer Verteilung auf die Netznutzer und der Regeln für den Umgang mit Zahlungsausfällen.

3.   Die Bilanzierungsumlage ist proportional zu dem Umfang, in dem der Netznutzer die jeweiligen Ein- oder Ausspeisepunkte oder das Fernleitungsnetz nutzt.

4.   Die Bilanzierungsumlage wird bei der Rechnungsstellung an die Netznutzer separat ausgewiesen, und die Rechnung enthält ausreichende Informationen, die in der Methodik definiert sind, auf die in Absatz 2 Bezug genommen wird.

5.   Falls die Variante 2 des Modells für die Informationsbereitstellung zur Anwendung kommt und somit der Bilanzierungsumlage die prognostizierten Kosten und Erlöse zugrunde gelegt werden können, enthält die Methodik des Fernleitungsnetzbetreibers für die Berechnung der Bilanzierungsumlage Regeln für eine getrennte Bilanzierungsumlage für die nicht täglich gemessenen Ausspeisungen.

6.   Die Methodik der Fernleitungsnetzbetreiber für die Berechnung der Bilanzierungsumlage kann gegebenenfalls Regeln dafür vorsehen, dass die Bilanzierungsumlage in Komponenten geteilt wird und die entsprechenden Beträge anschließend auf die Netznutzer verteilt werden, um eine Quersubventionierung zu verringern.

Artikel 31

Regelungen für den Umgang mit Zahlungsausfällen

1.   Der Fernleitungsnetzbetreiber ist berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen und den Netznutzern die entsprechenden vertraglichen Anforderungen aufzuerlegen, die eine finanzielle Absicherung einschließen, um ihr Ausfallrisiko hinsichtlich etwaiger fälliger Zahlungen für Entgelte, auf die in den Artikeln 29 und 30 Bezug genommen wird, zu verringern.

2.   Die vertraglichen Anforderungen beruhen auf dem Grundsatz der Transparenz und der Gleichbehandlung, sie stehen in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Zweck und sie sind in der Methodik festgelegt, auf die in Artikel 30 Absatz 2 Bezug genommen wird.

3.   Bei einem Zahlungsausfall eines Netznutzers haftet der Fernleitungsnetzbetreiber nicht für etwaige anfallende Verluste, sofern die Maßnahmen und Anforderungen, auf die in den Absätzen 1 und 2 Bezug genommen wird, ordnungsgemäß umgesetzt wurden und solche Verluste gemäß der Methodik in Artikel 30 Absatz 2 ersetzt werden.

KAPITEL VIII

BEREITSTELLUNG VON INFORMATIONEN

Artikel 32

Informationspflichten der Fernleitungsnetzbetreiber gegenüber den Netznutzern

Die Informationen, die die Fernleitungsnetzbetreiber den Netznutzern zur Verfügung stellen, beziehen sich auf

1.

den Gesamtstatus des Fernleitungsnetzes gemäß Anhang I Punkt 3.4 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009;

2.

die physikalischen Bilanzierungsmaßnahmen des Fernleitungsnetzbetreibers gemäß Kapitel III;

3.

die Ein- und Ausspeisungen des Netzkunden für den jeweiligen Gastag gemäß den Artikeln 33 bis 42.

Artikel 33

Allgemeine Bestimmungen

1.   Falls nicht bereits vom Fernleitungsnetzbetreiber gemäß Anhang I Punkt 3.1.2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 bereitgestellt, stellt der Fernleitungsnetzbetreiber alle in Artikel 32 genannten Informationen wie folgt zur Verfügung:

a)

Auf einer Internetseite des Fernleitungsnetzbetreibers oder auf einem anderen System, das die Informationen in elektronischer Form bereitstellt;

b)

in einer Weise, die für die Netznutzer unentgeltlich zugänglich ist;

c)

in einer nutzerfreundlichen Weise;

d)

in klarer sowie quantifizierbarer und leicht zugänglicher Weise;

e)

diskriminierungsfrei;

f)

in gleichbleibenden Einheiten entweder in kWh oder in kWh/d und in kWh/h;

g)

in der (den) Amtssprache(n) des Mitgliedstaats und auf Englisch.

2.   Kann eine gemessene Menge nicht von einem Zähler abgelesen werden, kann ein Ersatzwert verwendet werden. Dieser Ersatzwert ist als alternativer Referenzwert ohne jede weitere Gewähr des Fernleitungsnetzbetreibers zu verwenden.

3.   Die Bereitstellung des Zugangs zu den Informationen ist nicht so auszulegen, als biete sie eine besondere Gewähr, abgesehen von der Verfügbarkeit dieser Informationen in einem bestimmten Format und über ein bestimmtes Tool wie eine Website oder eine Internet-Adresse und von dem damit zusammenhängenden Zugang der Netzkunden zu diesen Informationen unter normalen Nutzungsbedingungen. Unter keinen Umständen muss der Fernleitungsnetzbetreiber eine weitergehende Gewähr bieten, insbesondere in Bezug auf das IT-System der Netznutzer.

4.   Die nationale Regulierungsbehörde entscheidet je Bilanzierungszone über ein Modell für die Informationsbereitstellung. Für die Bereitstellung von Informationen über die untertägig gemessenen Ein- und Ausspeisungen gelten für alle Modelle dieselben Regeln.

5.   Für Bilanzierungszonen, in denen nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung die Variante 2 des Modells für die Informationsbereitstellung erstmalig eingeführt werden soll, führt der Fernleitungsnetzbetreiber oder die nationale Regulierungsbehörde eine vorherige Marktkonsultation durch.

Artikel 34

Untertägig gemessene Ein- und Ausspeisungen

1.   Bei untertägig gemessenen Ein- und Ausspeisungen in die bzw. aus der Bilanzierungszone, bei denen die dem Netznutzer zugewiesene Menge dessen bestätigter Menge entspricht, ist der Fernleitungsnetzbetreiber nicht verpflichtet, andere Informationen als die bestätigte Menge bereit zu stellen.

2.   Bei untertägig gemessenen Ein- und Ausspeisungen in die bzw. aus der Bilanzierungszone, bei denen die dem Netznutzer zugewiesene Menge nicht dessen bestätigter Menge entspricht, stellt der Fernleitungsnetzbetreiber den Netznutzern am Gastag D mindestens zwei Aktualisierungen ihrer gemessenen Gasflüsse für zumindest die aggregierten untertägig gemessenen Ein- und Ausspeisungen zur Verfügung, wobei der Fernleitungsnetzbetreiber eine der beiden folgenden Optionen wählt:

a)

Jede Aktualisierung bezieht sich auf die Gasflüsse ab dem Beginn des Gastages D oder

b)

jede Aktualisierung bezieht sich auf die nach den in der vorherigen Aktualisierung gemeldeten zusätzlichen Gasflüsse.

3.   Die ersten Aktualisierungen erstrecken sich auf mindestens vier Stunden physischen Gasflusses innerhalb des Gastages D. Diese Aktualisierungen werden unverzüglich und innerhalb von vier Stunden nach dem Gasfluss und spätestens bis 17:00 UTC (Winterzeit) bzw. 16:00 UTC (Sommerzeit) bereitgestellt.

4.   Der Zeitpunkt für die Bereitstellung der zweiten Aktualisierung wird durch die Genehmigung der nationalen Regulierungsbehörde festgelegt und vom Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlicht.

5.   Der Fernleitungsnetzbetreiber kann von den Netznutzern verlangen, dass sie angeben, zu welchen der Informationen in Absatz 2 sie Zugang haben. Ausgehend von der erhaltenen Antwort stellt der Fernleitungsnetzbetreiber dem Netznutzer gemäß den Absätzen 2 bis 4 jenen Teil der Informationen zur Verfügung, zu dem dieser keinen Zugang hat.

6.   Ist der Fernleitungsnetzbetreiber nicht für die Verteilung der Gasmengen auf die Netznutzer im Rahmen der Mengenzuweisung verantwortlich, stellt er im Rahmen einer Ausnahme von Absatz 2 am jeweiligen Gastag D mindestens zwei Mal pro Gastag D zumindest Informationen über die aggregierten Ein- und Ausspeisungen zur Verfügung.

Artikel 35

Täglich gemessene Ausspeisungen

1.   Wird die Variante 1 des Modells für die Informationsbereitstellung angewendet, stellt der Fernleitungsnetzbetreiber am Gastag D den Netznutzern mindestens zwei Aktualisierungen ihres Anteils an den gemessenen Gasflüssen für zumindest die aggregierten täglich gemessenen Ausspeisungen zur Verfügung, wobei der Fernleitungsnetzbetreiber eine der beiden folgenden Optionen wählt:

a)

Jede Aktualisierung bezieht sich auf die Gasflüsse ab dem Beginn des Gastages D oder

b)

jede Aktualisierung bezieht sich auf die nach den in der vorherigen Aktualisierung gemeldeten zusätzlichen Gasflüsse.

2.   Jede Aktualisierung wird innerhalb von zwei Stunden nach dem Ende der letzten Gasfluss-Stunde zur Verfügung gestellt.

Artikel 36

Nicht täglich gemessene Ausspeisungen

1.   Wird der Basisfall des Modells für die Informationsbereitstellung angewendet, gilt Folgendes:

a)

Am Gastag D-1 stellt der Fernleitungsnetzbetreiber den Netznutzern eine Prognose für ihre nicht täglich gemessenen Ausspeisungen für den Gastag D bis spätestens 12:00 UTC (Winterzeit) bzw. 11:00 UTC (Sommerzeit) zur Verfügung.

b)

Am Gastag D stellt der Fernleitungsnetzbetreiber den Netznutzern mindestens zwei Aktualisierungen der Prognose für ihre nicht täglich gemessenen Ausspeisungen zur Verfügung.

2.   Die erste Aktualisierung wird bis spätestens 13:00 UTC (Winterzeit) bzw. 12:00 UTC (Sommerzeit) zur Verfügung gestellt.

3.   Der Zeitpunkt für die Bereitstellung der zweiten Aktualisierung wird nach der Genehmigung durch die nationale Regulierungsbehörde festgelegt und vom Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlicht. Dabei wird Folgendes berücksichtigt:

a)

Der Zugang zu kurzfristigen standardisierten Produkte auf einer Handelsplattform;

b)

die Genauigkeit der Prognose für die nicht täglichen Ausspeisungen eines Netznutzers bezogen auf den Zeitpunkt, zu dem die Prognose zur Verfügung gestellt wird;

c)

der Zeitpunkt, an dem der Renominierungszeitraum gemäß Artikel 15 Absatz 1 endet;

d)

der Zeitpunkt der ersten Aktualisierung der Prognose für die nicht täglich gemessenen Ausspeisungen eines Netznutzers.

4.   Wird die Variante 1 des Modells für die Informationsbereitstellung angewendet, stellt der Fernleitungsnetzbetreiber am Gastag D den Netznutzern mindestens zwei Aktualisierungen für ihren Anteil an den gemessenen Gasflüssen für zumindest die aggregierten nicht täglich gemessenen Ausspeisungen gemäß Artikel 35 zur Verfügung.

5.   Wird die Variante 2 des Modells für die Informationsbereitstellung angewendet, stellt der Fernleitungsnetzbetreiber am Gastag D-1 den Netznutzern eine Prognose für ihre nicht täglich gemessenen Ausspeisungen für den Gastag D gemäß Absatz 1 Buchstabe a zur Verfügung.

Artikel 37

Ein- und Ausspeisungen nach dem Gastag

1.   Spätestens am Ende des Gastages D+1 stellt der Fernleitungsnetzbetreiber jedem Netznutzer Informationen über eine vorläufige Mengenzuweisung für seine Ein- und Ausspeisungen am Gastag D und über eine vorläufige tägliche Ausgleichsenergiemenge zur Verfügung.

a)

Beim Basisfall und bei der Variante 1 der Modelle für die Informationsbereitstellung wird das gesamte in das Verteilernetz eingespeiste Gas mengenmäßig zugeteilt.

b)

Bei der Variante 2 des Modells für die Informationsbereitstellung müssen die nicht täglich gemessenen Ausspeisungen der Prognose der nicht täglich gemessenen Ausspeisungen eines Netznutzers entsprechen, die am Vortag übermittelt wurde.

c)

Bei der Variante 1 des Modells für die Informationsbereitstellung gelten die vorläufige Mengenzuweisung und die vorläufige tägliche Ausgleichsenergiemenge als endgültige Mengenzuweisung und als die endgültige Ausgleichsenergiemenge.

2.   Gilt eine Interimsmaßnahme gemäß den Artikeln 47 bis 51, können eine vorläufige Mengenzuweisung und eine vorläufige tägliche Ausgleichsenergiemenge innerhalb von drei Gastagen nach dem Gastag D mitgeteilt werden, falls es technisch oder netztechnisch nicht möglich wäre, Absatz 1 nachzukommen.

3.   Der Fernleitungsnetzbetreiber teilt jedem Netznutzer die endgültige Mengenzuweisung für seine Ein- und Ausspeisungen sowie die endgültige Ausgleichsenergiemenge innerhalb eines Zeitraums mit, der in den geltenden nationalen Vorschriften festgelegt ist.

Artikel 38

Kosten-Nutzen-Analyse

1.   Innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung bewerten die Fernleitungsnetzbetreiber die Kosten und den Nutzen

a)

einer Erhöhung der Häufigkeit der Bereitstellung von Informationen an die Netznutzer;

b)

einer Verkürzung der Fristen für die Bereitstellung von Informationen;

c)

einer Verbesserung der Genauigkeit der übermittelten Informationen.

Diese Kosten-Nutzen-Analyse enthält eine Aufschlüsselung der Kosten und Vorteile für die beteiligten Parteien.

2.   Der Fernleitungsnetzbetreiber konsultiert die Interessengruppen zu dieser Bewertung in Zusammenarbeit mit den Verteilernetzbetreibern bei den sie betreffenden Themen.

3.   Auf der Grundlage der Konsultationsergebnisse entscheidet die nationale Regulierungsbehörde über etwaige Änderungen der Informationsbereitstellung.

Artikel 39

Informationspflichten des (der) Verteilernetzbetreiber(s) und der prognostizierenden Partei(en) gegenüber dem Fernleitungsnetzbetreiber

1.   Jeder zu einer Bilanzierungszone gehörige Verteilernetzbetreiber und jede prognostizierende Partei stellt dem Fernleitungsnetzbetreiber in der jeweiligen Bilanzierungszone die Informationen zur Verfügung, die für die Bereitstellung von Informationen an die Netznutzer im Rahmen dieser Verordnung benötigt werden. Dazu gehören die Ein- und Ausspeisungen der Verteilernetze unabhängig davon, ob diese Netze Teil der Bilanzierungszone sind oder nicht.

2.   Die Informationen, ihr Format und das Verfahren für ihre Bereitstellung werden in Zusammenarbeit zwischen dem Fernleitungsnetzbetreiber, dem Verteilernetzbetreiber und der prognostizierenden Partei festgelegt, um die ordnungsgemäße Bereitstellung von Informationen für die Netznutzer durch den Fernleitungsnetzbetreiber im Rahmen dieses Kapitels und insbesondere die Einhaltung der in Artikel 33 Absatz 1 festgelegten Kriterien sicherzustellen.

3.   Diese Informationen sind dem Fernleitungsnetzbetreiber in dem Format zu übermitteln, das in den geltenden nationalen Vorschriften festgelegt ist, und sie müssen mit dem Format übereinstimmen, das von dem Fernleitungsnetzbetreiber für die Bereitstellung von Informationen an die Netznutzer verwendet wird.

4.   Die nationale Regulierungsbehörde kann den Fernleitungsnetzbetreiber, den Verteilernetzbetreiber und die prognostizierende Partei auffordern, für die Bereitstellung einer genauen Prognose für die nicht täglich gemessenen Ausspeisungen eines Netznutzers einen Anreizmechanismus vorzuschlagen, der die für den Fernleitungsnetzbetreiber in Artikel 11 Absatz 4 festgelegten Kriterien erfüllt.

5.   Die nationale Regulierungsbehörde benennt die prognostizierende Partei in einer Bilanzierungszone nach vorheriger Konsultation der betroffenen Fernleitungsnetzbetreiber und Verteilernetzbetreiber. Die prognostizierende Partei ist für die Prognose der nicht täglich gemessenen Ausspeisungen eines Netznutzers und gegebenenfalls für die Prognose seiner späteren Mengenzuweisung verantwortlich. Bei der prognostizierenden Partei kann es sich um einen Fernleitungsnetzbetreiber, Verteilernetzbetreiber oder einen Dritten handeln.

Artikel 40

Informationspflichten des (der) Verteilernetzbetreiber(s) gegenüber dem Fernleitungsnetzbetreiber

Der Verteilernetzbetreiber übermittelt dem Fernleitungsnetzbetreiber Informationen über die untertägig und täglich gemessenen Ein- und Ausspeisungen in das bzw. aus dem Verteilernetz, die mit den in Artikel 34 Absätze 2 bis 6, in Artikel 35 und in Artikel 37 festgelegten Informationsanforderungen in Einklang stehen. Diese Informationen sind dem Fernleitungsnetzbetreiber mit einem ausreichenden zeitlichen Vorlauf zu übermitteln, damit der Fernleitungsnetzbetreiber die Informationen den Netznutzern zur Verfügung stellen kann.

Artikel 41

Informationspflichten des (der) Verteilernetzbetreiber(s) gegenüber der prognostizierenden Partei

1.   Die Verteilernetzbetreiber sind dafür verantwortlich, dass der prognostizierenden Partei ausreichende und aktualisierte Informationen für die Anwendung der in Artikel 42 Absatz 2 beschriebenen Methodik für die Prognose der nicht täglich gemessenen Ausspeisungen eines Netznutzers übermittelt werden. Diese Informationen sind rechtzeitig gemäß den von der prognostizierenden Partei festgelegten zeitlichen Vorgaben zu übermitteln, damit sie ihren Erfordernissen entsprechen.

2.   Absatz 1 gilt entsprechend für die Variante 1.

Artikel 42

Informationspflichten der prognostizierenden Partei gegenüber dem Fernleitungsnetzbetreiber

1.   Die prognostizierende Partei übermittelt dem Fernleitungsnetzbetreiber Prognosen für die nicht täglich gemessenen Ausspeisungen des Netznutzers und für die späteren Mengenzuweisungen im Einklang mit den in den Artikeln 36 und 37 festgelegten Informationsanforderungen. Diese Informationen sind dem Fernleitungsnetzbetreiber mit einem ausreichenden zeitlichen Vorlauf zu übermitteln, damit der Fernleitungsnetzbetreiber die Informationen den Netznutzern zur Verfügung stellen kann, und hinsichtlich der untertägigen Prognosen und der Prognosen für den Folgetag für die nicht täglich gemessenen Ausspeisungen eines Netznutzers spätestens eine Stunde vor den in Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Fristen, es sei denn, der Fernleitungsnetzbetreiber und die prognostizierende Partei vereinbaren eine längere Vorlaufzeit für die Bereitstellung dieser Informationen für die Netznutzer.

2.   Grundlage der Methodik für die Prognose der nicht täglich gemessenen Ausspeisungen eines Netznutzers ist ein statistisches Nachfragemodell, bei dem jeder nicht täglich gemessenen Ausspeisung ein Lastprofil zugeordnet wird und das aus einer Formel für die Schwankungen der Gasnachfrage in Abhängigkeit von Variablen wie Temperatur, Wochentag, Kundenkategorie und Urlaubszeit besteht. Vor ihrer Annahme finden Konsultationen zu der Methodik statt.

3.   Ein Bericht über die Genauigkeit der Prognose für die nicht täglich gemessenen Ausspeisungen eines Netznutzers wird von der prognostizierenden Partei mindestens alle zwei Jahre veröffentlicht.

4.   Soweit erforderlich, stellen die Fernleitungsnetzbetreiber die Daten zu den Gasflüssen der prognostizierenden Partei mit einem ausreichenden zeitlichen Vorlauf zur Verfügung, damit diese ihren Verpflichtungen aus diesem Artikel nachkommen kann.

5.   Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend für die Variante 1.

KAPITEL IX

NETZPUFFERFLEXIBILITÄTSDIENSTLEISTUNG

Artikel 43

Allgemeine Bestimmungen

1.   Ein Fernleitungsnetzbetreiber kann Netznutzern die Erbringung einer Netzpufferflexibilitätsdienstleistung nach der Genehmigung der entsprechenden Geschäftsbedingungen durch die nationale Regulierungsbehörde anbieten.

2.   Die für eine Netzpufferflexibilitätsdienstleistung geltenden Geschäftsbedingungen müssen mit der Verantwortung eines Netznutzers in Einklang stehen, nach der der Netznutzer seine Ein- und Ausspeisungen während des Gastages ausgeglichen halten muss.

3.   Die Netzpufferflexibilitätsdienstleistung wird auf das Netzpufferflexibilitätsniveau beschränkt, das im Fernleitungsnetz verfügbar ist und das nach Einschätzung des betroffenen Fernleitungsnetzbetreibers nicht für die Durchführung der Fernleitungsfunktion benötigt wird.

4.   Gas, das von Netznutzern im Rahmen dieser Dienstleistung in das Fernleitungsnetz ein- bzw. aus diesem ausgespeist wird, wird bei der Berechnung ihrer täglichen Ausgleichsenergiemenge berücksichtigt.

5.   Der in Kapitel VII festgelegte Mechanismus für die Kosten- und Erlösneutralität gilt nicht für die Netzpufferflexibilitätsdienstleistung, es sei denn, die nationale Regulierungsbehörde hat eine andere Regelung beschlossen.

6.   Die Netznutzer teilen dem betroffenen Fernleitungsnetzbetreiber die Inanspruchnahme der Flexibilitätsdienstleistung durch die Abgabe von Nominierungen und Renominierungen mit.

7.   Der Fernleitungsnetzbetreiber kann davon absehen, dass die Netznutzer Nominierungen und Renominierungen gemäß Absatz 6 abgeben, wenn das Fehlen einer solchen Abgabe der Entwicklung des kurzfristigen Gasgroßhandelsmarktes nicht entgegenwirkt und der Fernleitungsnetzbetreiber über ausreichende Informationen verfügt, um eine genaue Mengenzuweisung für die Inanspruchnahme einer Netzpufferflexibilitätsdienstleistung am folgenden Gastag vorzunehmen.

Artikel 44

Bedingungen für die Erbringung einer Netzpufferflexibilitätsdienstleistung

1.   Eine Netzpufferflexibilitätsdienstleistung kann nur erbracht werden, wenn alle folgenden Kriterien erfüllt sind:

a)

Der Fernleitungsnetzbetreiber muss für die Erbringung einer Netzpufferflexibilitätsdienstleistung keine Verträge mit einem anderen Infrastrukturbetreiber wie einem Speichernetzbetreiber oder einem Betreiber eines LNG-Systems schließen.

b)

Die Erlöse des Fernleitungsnetzbetreibers aus der Erbringung einer Netzpufferflexibilitätsdienstleistung müssen mindestens den für die Bereitstellung dieser Dienstleistung angefallenen oder noch anfallenden Kosten entsprechen.

c)

Die Netzpufferflexibilitätsdienstleistung muss auf transparente und nicht diskriminierende Weise angeboten werden; sie kann unter Nutzung von Wettbewerbsmechanismen angeboten werden.

d)

Der Fernleitungsnetzbetreiber darf einem Netznutzer weder direkt noch indirekt Kosten in Rechnung stellen, die durch die Erbringung einer Netzpufferflexibilitätsdienstleistung angefallen sind, falls der Netznutzer diese nicht kontrahiert hat.

e)

Die Erbringung einer Netzpufferflexibilitätsdienstleistung darf keine nachteiligen Auswirkungen auf den grenzüberschreitenden Handel haben.

2.   Der Fernleitungsnetzbetreiber räumt der Verringerung untertägiger Verpflichtungen Vorrang ein vor der Erbringung einer Netzpufferflexibilitätsdienstleistung.

KAPITEL X

INTERIMSMASSNAHMEN

Artikel 45

Interimsmaßnahmen: Allgemeine Bestimmungen

1.   Fehlt ausreichende Liquidität auf dem kurzfristigen Gasgroßhandelsmarkt, müssen die Fernleitungsnetzbetreiber geeignete Interimsmaßnahmen gemäß Artikel 47 bis 50 umsetzen. Physikalische Bilanzierungsmaßnahmen der Fernleitungsnetzbetreiber im Falle von Interimsmaßnahmen müssen soweit wie möglich der Förderung der Liquidität auf dem kurzfristigen Gasgroßhandelsmarkt dienen.

2.   Der Rückgriff auf eine Interimsmaßnahme berührt nicht die Durchführung sonstiger Interimsmaßnahmen, die alternativ oder zusätzlich erfolgen, sofern solche Maßnahmen die Förderung des Wettbewerbs und der Liquidität des kurzfristigen Gasgroßhandelsmarkts zum Ziel haben und mit den allgemeinen Grundsätzen dieser Verordnung in Einklang stehen.

3.   Die Interimsmaßnahmen gemäß den Absätzen 1 und 2 werden von jedem Fernleitungsnetzbetreiber im Einklang mit dem Bericht gemäß Artikel 46 Absatz 1 konzipiert und umgesetzt, der von der nationalen Regulierungsbehörde nach dem in Artikel 46 festgelegten Verfahren genehmigt wird.

4.   Im Bericht ist vorzusehen, dass Interimsmaßnahmen spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung enden.

Artikel 46

Interimsmaßnahmen: Jährlicher Bericht

1.   Plant der Fernleitungsnetzbetreiber die Umsetzung oder die Fortführung der Umsetzung von Interimsmaßnahmen, muss er einen Bericht erstellen mit

a)

einer Beschreibung des Entwicklungsstands und der Liquidität des kurzfristigen Gasgroßhandelsmarkts zum Zeitpunkt der Erstellung des Berichts, einschließlich u. a. folgender Angaben, sofern sie dem Fernleitungsnetzbetreiber vorliegen:

i)

Zahl der am virtuellen Handelspunkt geschlossenen Handelsgeschäfte und Zahl der Handelsgeschäfte generell;

ii)

Spreizung zwischen Geboten/Angeboten und Volumen der Gebote und Angebote;

iii)

Zahl der Teilnehmer, die Zugang zum kurzfristigen Gasgroßhandelsmarkt haben;

iv)

Zahl der Teilnehmer, die während eines bestimmten Zeitraums auf dem kurzfristigen Gasgroßhandelsmarkt tätig waren;

b)

den anzuwendenden Interimsmaßnahmen;

c)

den Gründen für die Anwendung der Interimsmaßnahmen:

i)

Erläuterung, weshalb sie aufgrund des Entwicklungsstandes des kurzfristigen Gasgroßhandelsmarktes gemäß Buchstabe b erforderlich sind;

ii)

Einschätzung dazu, wie sie die Liquidität des kurzfristigen Gasgroßhandelsmarktes verbessern werden;

d)

einer Angabe der Schritte, die zur Beseitigung der Interimsmaßnahmen eingeleitet werden, einschließlich der Kriterien für diese Schritte und eine Bewertung der damit verbundenen Zeitvorgaben.

2.   Der Fernleitungsnetzbetreiber konsultiert die Interessenträger zu dem vorgeschlagenen Bericht.

3.   Nach der Konsultation übermittelt der Fernleitungsnetzbetreiber der nationalen Regulierungsbehörde den Bericht zur Genehmigung. Der erste Bericht wird innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung vorgelegt; die darauffolgenden Berichte, in denen dieser gegebenenfalls aktualisiert wird, sind jährlich vorzulegen.

4.   Innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt des vollständigen Berichts trifft und veröffentlicht die nationale Regulierungsbehörde eine begründete Entscheidung. Eine solche Entscheidung wird der Agentur und der Kommission unverzüglich mitgeteilt. Bei der Entscheidung über die Genehmigung des Berichts prüft die nationale Regulierungsbehörde seine Auswirkungen auf die Harmonisierung der Bilanzierungssysteme, die Förderung der Marktintegration, die Gewährleistung der Nichtdiskriminierung, den wirksamen Wettbewerb und das effiziente Funktionieren des Gasmarktes.

5.   Es gilt das in Artikel 27 Absatz 2 festgelegte Verfahren.

Artikel 47

Physikalische Bilanzierungsplattform

1.   Im Falle einer unzureichenden oder voraussichtlich unzureichenden Liquidität des kurzfristigen Gasgroßhandelsmarkts oder falls vom Fernleitungsnetzbetreiber benötigte zeitbezogene Produkte und ortsbezogene Produkte auf diesem Markt nicht in angemessener Weise beschafft werden können, wird für den netztechnischen Ausgleich durch den Fernleitungsnetzbetreiber eine physikalische Bilanzierungsplattform eingerichtet.

2.   Die Fernleitungsnetzbetreiber prüfen, ob eine gemeinsame physikalische Bilanzierungsplattform für benachbarte Bilanzierungszonen im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den Fernleitungsnetzbetreibern realisiert werden kann oder ob ausreichende Verbindungskapazität besteht und die Realisierung einer solchen gemeinsamen physikalischen Bilanzierungsplattform für effizient erachtet wird. Falls eine gemeinsame physikalische Bilanzierungsplattform eingerichtet wird, wird sie von den betroffenen Fernleitungsnetzbetreibern betrieben.

3.   Falls die in Absatz 1 beschriebene Situation sich nach fünf Jahren nicht grundlegend geändert hat, kann die nationale Regulierungsbehörde unbeschadet des Artikels 45 Absatz 4 und nach Vorlage einer entsprechenden Änderung des Berichts die Fortführung des Betriebs der Bilanzierungsplattform für einen weiteren Zeitraum von maximal fünf Jahren beschließen.

Artikel 48

Alternative zu einer physikalischen Bilanzierungsplattform

Falls der Fernleitungsnetzbetreiber nachweisen kann, dass eine physikalische Bilanzierungsplattform infolge unzureichender Verbindungskapazität zwischen Bilanzierungszonen nicht in der Lage ist, die Liquidität auf dem kurzfristigen Gasgroßhandelsmarkt zu erhöhen und dem Fernleitungsnetzbetreiber die effiziente Durchführung von physikalischen Bilanzierungsmaßnahmen zu ermöglichen, kann dieser vorbehaltlich der Genehmigung durch die nationale Regulierungsbehörde von einer Alternative, etwa von Flexibilitätsdienstleistungen, Gebrauch machen. Wird von einer solchen Alternative Gebrauch gemacht, müssen die Modalitäten und Bedingungen der späteren vertraglichen Vereinbarungen sowie die anzuwendenden Preise und die Laufzeit präzisiert werden.

Artikel 49

Interims-Ausgleichsenergieentgelt

1.   Falls Interimsmaßnahmen gemäß Artikel 45 erforderlich sind, kann die Preisableitung nach dem Bericht gemäß Artikel 46 berechnet werden, der die Methodik für die Berechnung des täglichen Ausgleichsenergieentgelts ersetzt.

2.   In diesem Fall kann der Preis auf einem administrierten Preis, einem Ersatz für den Marktpreis oder einem von den Handelsgeschäften an der physikalischen Bilanzierungsplattform abgeleiteten Preis basieren.

3.   In Bezug auf den Ersatz für den Marktpreis ist anzustreben, dass dieser die in Artikel 22 Absatz 6 festgelegten Bedingungen erfüllt. Bei der Konzipierung dieses Ersatzes muss das potenzielle Risiko einer Marktmanipulation berücksichtigt werden.

Artikel 50

Toleranzen

1.   Toleranzen dürfen nur dann angewendet werden, wenn die Netznutzer keinen Zugang haben

a)

zu einem kurzfristigen Gasgroßhandelsmarkt, der über ausreichende Liquidität verfügt;

b)

zu Gas, das für den Ausgleich kurzfristiger Gasangebots- und Gasnachfrageschwankungen benötigt wird, oder

c)

zu ausreichenden Informationen über ihre Ein- und Ausspeisungen.

2.   Toleranzen finden Anwendung:

a)

in Bezug auf die tägliche Ausgleichsenergiemenge der Netznutzer;

b)

auf transparente und nicht diskriminierende Weise;

c)

nur in dem erforderlichen Umfang und für die erforderliche Mindestdauer.

3.   Die Anwendung von Toleranzen kann dazu führen, dass ein Netznutzer hinsichtlich eines Teils oder seiner gesamten täglichen Ausgleichsenergiemenge für den jeweiligen Gastag vom Grenzverkaufspreis oder dem Grenzankaufspreis finanziell weniger stark belastet wird.

4.   Die Toleranzmenge ist die von jedem Netznutzer zu einem mengengewichteten Durchschnittspreis zu kaufende oder zu verkaufende maximale Gasmenge. Falls als tägliche Ausgleichsenergiemenge eines Netznutzers eine Gasmenge verbleibt, die die Toleranzmenge überschreitet, wird diese zum Grenzverkaufspreis verkauft oder zum Grenzankaufspreis gekauft.

5.   Die Toleranzmenge

a)

muss die Flexibilität des Fernleitungsnetzes und die Erfordernisse des Netznutzers widerspiegeln;

b)

muss die Höhe des Risikos des Netznutzers widerspiegeln, die für ihn mit dem Ausgeglichenhalten seiner Ein- und Ausspeisungen verbunden ist;

c)

darf der Entwicklung des kurzfristigen Gasgroßhandelsmarkts nicht entgegenwirken;

d)

darf nicht zu einer übermäßigen Erhöhung der Kosten des Fernleitungsnetzbetreibers für physikalische Bilanzierungsmaßnahmen führen.

6.   Die Toleranzmenge wird auf der Grundlage der Ein- und Ausspeisungen eines jeden Netznutzers für jeden Gastag ohne die Handelsgeschäfte am virtuellen Handelspunkt berechnet. Die Unterkategorien werden anhand der geltenden nationalen Vorschriften festgelegt.

7.   Die Toleranzmenge, die für eine nicht tägliche gemessene Ausspeisung gemäß den geltenden nationalen Vorschriften gilt, basiert auf der Differenz zwischen der jeweiligen abgeleiteten Prognose für nicht tägliche gemessene Ausspeisungen eines Netznutzers und der Mengenzuweisung für die nicht täglich gemessene Ausspeisung.

8.   Die Toleranzmenge kann eine Komponente beinhalten, die unter Berücksichtigung der Anwendung der Abweichung der Prognose für die nicht täglich gemessenen Ausspeisungen eines Netznutzers berechnet wird, bei der es sich um die Menge handelt, um die die jeweilige Prognose

a)

die Mengenzuweisung für die nicht täglich gemessene Ausspeisung übersteigt, falls die tägliche Ausgleichsenergiemenge positiv ist;

b)

die Mengenzuweisung für die nicht täglich gemessene Ausspeisung unterschreitet, falls die tägliche Ausgleichsenergiemenge negativ ist.

KAPITEL XI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Artikel 51

Freigabe von überschüssigem flexiblem Gas des Fernleitungsnetzbetreibers

1.   Ist ein Fernleitungsnetzbetreiber aufgrund von langfristigen Verträgen für die Beschaffung von flexiblem Gas, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in Kraft sind, berechtigt, bestimmte Gasmengen ein- oder auszuspeisen, muss der Fernleitungsnetzbetreiber das Ziel verfolgen, diese flexiblen Mengen zu verringern.

2.   Bei der Ermittlung der Menge an überschüssigem flexiblem Gas, das im Rahmen eines bestehenden langfristigen Vertrags für Ein- oder Ausspeisungen zur Verfügung steht, berücksichtigt der Fernleitungsnetzbetreiber die Verwendung kurzfristiger standardisierter Produkte.

3.   Die Freigabe des überschüssigen flexiblen Gases kann folgendermaßen erfolgen:

a)

Entweder gemäß den Modalitäten und Bedingungen des bestehenden Vertrags, wenn dieser Bestimmungen enthält, die eine Verringerung der zugesagten Gasmenge und/oder eine Kündigung des bestehenden Vertrags zulassen, oder

b)

in Ermangelung solcher vertraglichen Rechte wie folgt:

i)

Der Vertrag bleibt bis zu seiner Kündigung gemäß den geltenden Modalitäten und Bedingungen in Kraft.

ii)

Die Vertragsparteien ziehen zusätzliche Regelungen in Betracht, um überschüssiges Gas, das nicht für Bilanzierungszwecke benötigt wird, an den Markt freizugeben, um anderen Netzkunden Zugang zu größeren Mengen von flexiblem Gas zu geben.

4.   Falls im Rahmen des bestehenden Vertrags das flexible Gas um Mengen in Höhe der verfügbaren überschüssigen Mengen verringert werden kann, reduziert der Fernleitungsnetzbetreiber dieses Gas so bald wie möglich ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung oder sobald festgestellt werden kann, dass ein Überschuss existiert.

5.   Der Fernleitungsnetzbetreiber konsultiert die Interessenträger zu konkreten Vorschlägen, die als Interimsmaßnahmen umgesetzt werden sollen, um etwaiges überschüssiges flexibles Gas, das im Rahmen eines bestehenden langfristigen Vertrags verfügbar ist, freizugeben.

6.   Der Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlicht Informationen über die physikalischen Bilanzierungsmaßnahmen, die er gemäß dem vorhandenen langfristigen Vertrag durchgeführt hat.

7.   Die nationale Regulierungsbehörde kann Zielvorgaben für die Verringerung der langfristigen Verträge festlegen, um die Liquidität des kurzfristigen Gasgroßhandelsmarkts zu verbessern.

Artikel 52

Übergangsbestimmungen

1.   Die nationale Regulierungsbehörde kann dem Fernleitungsnetzbetreiber auf der Grundlage seines begründeten Antrags gestatten, den Bestimmungen dieser Verordnung innerhalb eines Zeitraums von vierundzwanzig Monaten ab dem 1. Oktober 2014 nachzukommen, sofern der Fernleitungsnetzbetreiber keine Interimsmaßnahme gemäß Kapitel X umsetzt. Falls die nationale Regulierungsbehörde von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, gilt diese Verordnung in der Bilanzierungszone dieses Fernleitungsnetzbetreibers während des in der Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde festgelegten Übergangszeitraums nicht.

2.   Innerhalb von drei Monaten nach dem Erhalt eines solchen Antrags trifft und veröffentlicht die nationale Regulierungsbehörde eine begründete Entscheidung gemäß Absatz 1. Eine solche Entscheidung wird der Agentur und der Kommission unverzüglich mitgeteilt.

Artikel 53

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Unbeschadet des Artikels 28, des Artikels 33 Absatz 5, des Artikels 38 Absatz 1, des Artikels 45 Absatz 4, des Artikels 46 Absatz 3, des Artikels 51 und des Artikels 52 gilt diese Verordnung ab dem 1. Oktober 2015.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. März 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 36.

(2)  Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 94).

(3)  Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG (ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 57).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 1).

(5)  ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 94.

(6)  ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 1.

(7)  ABl. L 273 vom 15.10.2013, S. 5.


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