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Document 32010R0215
Commission Regulation (EU) No 215/2010 of 5 March 2010 amending Annex I to Regulation (EC) No 798/2008 laying down a list of third countries, territories, zones or compartments from which poultry and poultry products may be imported into and transit through the Community and the veterinary certification requirements (Text with EEA relevance)
Verordnung (EU) Nr. 215/2010 der Kommission vom 5. März 2010 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 zur Erstellung einer Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Gemeinschaft und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft zugelassen ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (Text von Bedeutung für den EWR)
Verordnung (EU) Nr. 215/2010 der Kommission vom 5. März 2010 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 zur Erstellung einer Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Gemeinschaft und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft zugelassen ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 76 vom 23.3.2010, p. 1–58
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
No longer in force, Date of end of validity: 20/04/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32020R0692
23.3.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 76/1 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 215/2010 DER KOMMISSION
vom 5. März 2010
zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 zur Erstellung einer Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Gemeinschaft und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft zugelassen ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. November 2009 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern und für ihre Einfuhr aus Drittländern (1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 2 und Artikel 26 Absatz 2,
gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1, Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 9 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission vom 8. August 2008 zur Erstellung einer Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Gemeinschaft und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft zugelassen ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (3) dürfen die Waren, für die sie gilt, nur aus Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, die in der Tabelle in Anhang I Teil 1 der genannten Verordnung aufgeführt sind, in die Union eingeführt und durch diese durchgeführt werden. Mit der Verordnung wurden ferner die Anforderungen an die Ausstellung von Veterinärbescheinigungen für derartige Waren festgelegt; entsprechende Muster, die diesen beiliegen müssen, sind in Anhang I Teil 2 der genannten Verordnung enthalten. |
(2) |
Gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/158/EG dürfen in die Union keine Waren aus Drittländern, Gebieten, Zonen oder Kompartimenten eingeführt werden, in denen ein Ausbruch von aviärer Influenza oder von Newcastle-Krankheit festgestellt wurde und die daher nicht mehr als frei von diesen Krankheiten anerkannt werden können, es sei denn, die zuständige Behörde des Drittlands oder Gebiets trifft Bekämpfungsmaßnahmen, die denen gemäß der Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (4) bzw. denen gemäß der Richtlinie 92/66/EWG des Rates vom 14. Juli 1992 über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit (5) zumindest gleichwertig sind. |
(3) |
Aus Teilen des Hoheitsgebiets Brasiliens sowie aus den Hoheitsgebieten Kanadas, Chiles, Kroatiens, Israels und der Vereinigten Staaten dürfen derzeit gemäß der Liste in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 lebendes Geflügel und lebende Laufvögel, Bruteier von Geflügel und Laufvögeln sowie Fleisch von Geflügel und Laufvögeln in die Union eingeführt werden. |
(4) |
Diese sechs Drittländer wenden Maßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit an, die den Maßnahmen der Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 92/66/EWG gleichwertig sind, einschließlich amtlicher Beschränkungen, die sie für Teile ihres Hoheitsgebiets im Fall eines Ausbruchs dieser Krankheit festlegen. |
(5) |
Bezüglich der Einfuhr des Fleisches von Geflügel und Laufvögeln in die Union wurden die Maßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit in Teilen Brasiliens sowie in Israel bereits als gleichwertig anerkannt, und zwar mit der Entscheidung 2001/659/EG der Kommission vom 6. August 2001 zur Änderung der Entscheidung 94/984/EG im Hinblick auf die Einfuhr von frischem Geflügelfleisch aus Brasilien (6) bzw. mit der Entscheidung 97/593/EG der Kommission vom 29. Juli 1997 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Bedingungen und der Tiergesundheitszeugnisse für die Einfuhr von frischem Geflügelfleisch aus Israel (7). |
(6) |
Angesichts der Gleichwertigkeit der Maßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit und der Fähigkeit dieser Drittländer, einen Ausbruch dieser Krankheit wirksam zu bekämpfen, und unter Berücksichtigung der Ergebnisse von Inspektionsbesuchen in diesen Ländern und der entsprechenden Folgemaßnahmen ist es angebracht, besondere Bescheinigungsanforderungen bezüglich der Freiheit von dieser Krankheit festzulegen. |
(7) |
Für die Einfuhr lebenden Geflügels sowie von Bruteiern von Geflügel und Laufvögeln in die Union sollten die Einträge in Spalte 6 („Besondere Bedingungen“) der Tabelle in Anhang I Teil 1 und die Muster-Veterinärbescheinigungen in Anhang I Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 dahin gehend geändert werden, dass derartige Waren im Fall künftiger Ausbrüche der Newcastle-Krankheit in Brasilien, Kanada, Chile, Kroatien, Israel oder den Vereinigten Staaten gemäß der Liste in Anhang I Teil 1 der genannten Verordnung weiterhin aus denjenigen Teilen dieser Drittländer eingeführt werden dürfen, denen keine amtlichen Beschränkungen aufgrund der Newcastle-Krankheit auferlegt wurden. |
(8) |
Für die Einfuhr des Fleisches von Geflügel und Laufvögeln in die Union sollten die Einträge in Spalte 6 („Besondere Bedingungen“) der Tabelle in Anhang I Teil 1 und die Muster-Veterinärbescheinigungen in Anhang I Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 dahin gehend geändert werden, dass derartige Waren im Fall künftiger Ausbrüche der Newcastle-Krankheit in Brasilien, Kanada, Chile, Kroatien, Israel und den Vereinigten Staaten gemäß der Liste in Anhang I Teil 1 der genannten Verordnung weiterhin aus denjenigen Teilen dieser Drittländer eingeführt werden dürfen, denen keine amtlichen Beschränkungen aufgrund der Newcastle-Krankheit auferlegt wurden. |
(9) |
Außerdem sollte die Muster-Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von Geflügelfleisch in Anhang I Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 dahin gehend geändert werden, dass derartige Waren, die von Schlachtgeflügel aus einem anderen in Anhang I Teil 1 der genannten Verordnung aufgeführten Drittland stammen, eingeführt werden dürfen. |
(10) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 411/2009 der Kommission vom 18. Mai 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 zur Erstellung einer Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Gemeinschaft und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft zugelassen ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (8) wurden die Maßnahmen Kanadas zur Bekämpfung der niedrigpathogenen aviären Influenza bereits als gleichwertig anerkannt und die Bescheinigungsanforderungen entsprechend geändert; daher ist es aus Gründen der Einheitlichkeit angebracht, diese Bescheinigungsanforderungen an die mit der vorliegenden Verordnung eingeführten anzupassen. |
(11) |
Folglich sollte Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 entsprechend geändert werden. |
(12) |
Es ist angebracht, eine Übergangszeit festzusetzen, damit Mitgliedstaaten und Unternehmen die erforderlichen Maßnahmen treffen können, um den Anforderungen der vorliegenden Verordnung an Veterinärbescheinigungen nachzukommen. |
(13) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit – |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Waren, für die entsprechende Veterinärbescheinigungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 ausgestellt wurden, dürfen bis zum 1. Juni 2010 in die Union eingeführt bzw. durch die Union durchgeführt werden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 5. März 2010.
Für die Kommission
José Manuel BARROSO
Präsident
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 74.
(2) ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.
(3) ABl. L 226 vom 23.8.2008, S. 1.
(4) ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16.
(5) ABl. L 260 vom 5.9.1992, S. 1.
(6) ABl. L 232 vom 30.8.2001, S. 19.
(7) ABl. L 239 vom 30.8.1997, S. 51.
(8) ABl. L 124 vom 20.5.2009, S. 3.
ANHANG
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 wird wie folgt geändert:
1. |
Teil 1 erhält folgende Fassung: „TEIL 1 Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten
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2. |
Teil 2 wird wie folgt geändert:
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(1) Vor diesem Datum erzeugte Waren, auch solche, die auf hoher See befördert werden, dürfen ab diesem Datum während eines Zeitraums von 90 Tagen in die Union eingeführt werden.
(2) Nur nach diesem Datum erzeugte Waren dürfen in die Union eingeführt werden.
(3) Gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132).
(4) Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien; provisorischer Code, der der endgültigen Benennung des Landes nicht vorgreift, die nach Abschluss der laufenden Verhandlungen innerhalb der Vereinten Nationen festgelegt wird.
(5) Ohne Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 10. Juni 1999.“